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FG Münster, Urteil vom 10.05.2007 - 6 K 4203/04

Obsah (4)§ 42§ 38§ 19§ 115

Tenor Der Haftungsbescheid vom 26.01.2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 07.07.2004 wird dahingehend geändert, dass die Haftungssumme um insgesamt 3.347,91 DM bzw. 1.711,76 Euro geminde

§ 42d Abs.

1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einbehalten und abzuführen hat.

§ 38Abs.

1 Satz 1 Einkommensteuergesetz wird bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben.

§ 19Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Die unentgeltliche Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatfahrten führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss. Die Berechnung dieses geldwerten Vorteils ab 1996 ist in § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz geregelt. Danach sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge) mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz entsprechend. Kann das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 v. H. des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte zu den übrigen Fahrten durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Daraus, dass die Geschäftsführer der Klägerin ein solches Fahrtenbuch für die streitigen Zeiträume nicht geführt haben, folgt zunächst nicht, dass sie in den streitbefangenen Zeiträumen wegen einer privaten Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge geldwerte Vorteile in der sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz ergebenden Höhe erhalten haben. Bei dieser Vorschrift handelt es sich lediglich um eine Bewertungsregelung. Ihre Anwendung setzt die vorherige Feststellung voraus, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom

  1. November 2004 11 K 459/03 , EFG 2005, 428 ; Finanzgericht Sachsen, Urteil vom
  2. August 2002, 3 K 2099/01 , JURIS-STRE 200371495; Finanzgericht Niedersachsen, Urteile vom
  3. November 2003, 1 K 354/01 , EFG 2004, 1675 und 1 K 191/02 , JURIS-STRE 200471110). Grundsätzlich trägt das Finanzamt die Feststellungslast dafür, dass ein Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw, der ihm von seinem Arbeitgeber überlassen worden ist, auch zu privaten Zwecken benutzt hat, denn es handelt sich bei der Frage des Zuflusses des geldwerten Vorteiles an einen Arbeitnehmer um einen steuerbegünstigten Tatbestand (ebenso Finanzgericht Thüringen, Urteil vom
  4. März 1998, 1 K 84/98, EFG 1998, 1321 ; Finanzgericht Köln, Urteil vom
  5. September 2002, 12 K 4477/98 , EFG 2000, 1375 ; Finanzgericht Sachsen, Urteil vom
  6. August 2002, 3 K 2099/01 , JURIS-STRE 200371495). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung besteht aber ein Anscheinsbeweis dafür, dass betriebliche Fahrzeuge auch privat genutzt werden (siehe BFH-Urteil vom
  7. Mai 1999, 6 B 258/98, BFH/NV 1999, 1330 ). Er beruht auf der Erfahrung, dass gewisse typische Sachverhalte bestimmte Folgen auslösen oder umgekehrt bestimmte Folgen auf einen gewissen typischen Geschehensablauf hindeuten. Der zugrunde liegende Erfahrungssatz muss geeignet sein, die volle Überzeug des Gerichts vom Vorhandensein oder nicht Vorhandensein einer Tatsache zu begründen. Der Anscheinsbeweis greift nur bei formelhaften, typischen Geschehensabläufen ein, also in den Fällen, in denen ein gewisser Sachverhalt feststeht, der nach der Lebenserfahrung nur auf einen bestimmten Ablauf hinweist. Liegt ein solcher Erfahrungssatz vor und sind seine Voraussetzungen erwiesen, so ist es Sache des nicht beweisbelasteten Beteiligten, einen vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden Gang des Geschehens substantiiert darzulegen und zu beweisen (siehe auch BFH-Urteil vom
  8. November 2006, VI R 19/05 , BF/NV 2007, 136). Der Anscheinsbeweis der privaten Mitbenutzung eines betrieblichen Fahrzeuges ist im vorliegenden Fall durch die Klägerin entkräftet worden. Die Klägerin hat dargelegt, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer zur Abwendung der 1%-Regelung ab dem
  9. Juli 2001 mit der Klägerin ein Verbot über die Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge zu privaten Zwecken abgeschlossen hatten. Die schriftlichen Vereinbarungen hat die Klägerin zur Gerichtsakte gereicht. Dieses Nutzungsverbot war auch nicht nur zum Schein abgeschlossen, sondern es wurde von den Gesellschafter-Geschäftsführern wechselseitig kontrolliert. Die Klägerin hat Kontrolllisten zur Gerichtsakte gereicht, wonach die Gesellschafter-Geschäftsführer wechselseitig kontrolliert haben, ob die Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände abgestellt worden sind. Diese Aufzeichnungen sind zwar nicht täglich geführt worden, jedoch in regelmäßigen Abständen. Die Listen konnten zwar labortechnisch nicht darauf untersucht werden, ob sie im nachhinein erstellt worden sind. Gleichwohl hat der Senat die Überzeugung erlangt, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer kein großes Interesse an einer privaten Nutzung der Fahrzeuge hatten. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich dargelegt, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitzeitraum über wesentlich höherwertige Fahrzeuge verfügten als die betrieblich genutzten Fahrzeuge. Darüber hinaus war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es sich bei den betrieblich genutzten Fahrzeugen um Taxen handelte. Zum einen ist es wenig attraktiv, Privatfahren mit einem Taxi durchzuführen. Auf der anderen Seite ist es für die Klägerin auch schwierig, den Nachweis, dass keine Privatfahrten geführt worden sind, anhand eines Fahrtenbuches zu führen. Gerade im Taxigewerbe fallen zahlreiche Fahrten an, die zum einen schwierig aufzuzeichnen und zum anderen leicht zu manipulieren sind. Unter Berücksichtigung dieser Umständen sah es der Senat als nicht nachgewiesen an, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer mit den betrieblichen Fahrzeugen der Klägerin Privatfahrten durchgeführt haben. Da die Voraussetzungen für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer schon nicht vorlagen, brauchte der Senat nicht zu überprüfen, ob eine Inanspruchnahme der Klägerin als Arbeitgeberin

§ 42d Abs.

1 Einkommensteuergesetz ermessensgerecht war. In diesem Zusammenhang wäre zu berücksichtigen gewesen, dass im Rahmen des Ermessens keine überzogenen Anforderungen an den Arbeitgeber zu stellen sind. Soweit der Arbeitgeber einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlag, könne möglicherweise von einer Inanspruchnahme abgesehen werden (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, Kommentar,

  1. Auflage 2007, § 42 d Rz. 26 mit weiteren Nachweisen). Nach dem BMF-Schreiben vom
  2. August 1986 (BStBl. I, Seite 654) kann von dem Ansatz eines pauschalen Wertes abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung seines Verbotes überwacht oder wegen der besonderen Umstände des Falles die verbotene Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist (z. B. wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nach seiner Arbeitszeit und am Wochenende auf dem Betriebsgelände abgestellt und die Fahrzeugschlüssel abgegeben hat). Weiter heißt es in Tz. 5 dieses BMF-Schreibens, dass das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen sei, die zum Lohnkonto zu nehmen seien. Die Klägerin hat vorliegend mit den Gesellschafter-Geschäftsführern ein schriftliches Nutzugsverbot ab dem 01.07.2001 vereinbart und die wechselseitigen Überwachungslisten der Gesellschafter-Geschäftsführer zum Lohnkonto genommen. Das BMF-Schreiben könnte möglicherweise dazu geführt haben, dass die Klägerin als Arbeitgeberin glaube, alles Erforderliche getan zu haben, um einen Lohnsteuerabzug und -einbehalt zu vermeiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung

§ 115Abs.

2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung zuzulassen, da die Frage, welche Voraussetzungen an den Nachweis des Ausschlusses von Privatfahrten zu stellen sind, bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist (offen gelassen im BFH-Urteil vom 7. November 2006, VI R 19/05 a. a. O). Permalink: https://openjur.de/u/122236.html ( https://oj.is/122236 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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