rückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin
tragen. Gründe I. Die Antragstellerin ist Mitbewerberin der Antragsgegner auf dem Gebiet des Handels mit Kosmetikartikeln; sie will ihnen (soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse) die Bezugnahme auf einige in ihrem Internet-Auftritt mitgeteilte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - eine Schriftform-, eine Selbstbelieferungs- und eine Nachbesserungs-Klausel - untersagen lassen, weil diese wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften (§§ 305 ff. BGB) unwirksam seien. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Antrag (insoweit)
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin, die ihr Unterlassungsbegehren weiterverfolgt. II. Die
lässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Wer AGB verwendet, die nach §§ 307 -309 BGB unwirksam sind, kann nach § 1 UKlaG von den gemäß § 3 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden;
diesen gehört die Antragstellerin nicht. Als Mitbewerberin könnte ihr daher allenfalls ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §§ 3 ff., 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG
stehen, wenn mit der - vom Senat geteilten - überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (KG, MD 2005, 383 = MMR 2005, 466 = MDR 2005, 677 ; OLG Jena, GRUR-RR 2006, 283 ; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht,
Recht verneint. 1. Einen Verstoß der Antragsgegner gegen gesetzliche Marktverhaltensregeln gemäß § 4 Nr. 11 UWG vermag der Senat - ebenso wie das Landgericht - nicht festzustellen. a) Bei den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB, deren Verletzung die Antragstellerin rügt, handelt es sich - wie vom Landgericht
treffend erkannt - in der Regel nicht um Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten
regeln. Der in jüngerer Zeit insbesondere vom Kammergericht (Beschluss vom 04.02.2005 - 5 W 13/05 , KGR 2005, 284 = MD 2005, 383 = MMR 2005, 466 = MDR 2005, 677 ) und von Köhler (Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG, Rn. 11.17; 11.156; § 1 UKlaG, Rn. 14) vertretenen Gegenansicht ist nicht
folgen; soweit diese Ansicht auch dem unveröffentlichten Beschluss des Senats vom 19.07.2006 - 6 W 89/06 - ohne eigene Begründung
Grunde gelegt worden war, wird hieran für Fälle der vorliegenden Art nicht festgehalten, wie der Senat schon in anderer Sache
m Ausdruck gebracht hat (Beschluss vom 12.02.2007 - 6 W 152/06). aa) Unabhängig vom fehlenden Vorrang des Unterlassungsklagengesetzes sprechen schon systematische Gesichtspunkte gegen eine richterliche AGB-Inhaltskontrolle im Wettbewerbsprozess (nach den Erfahrungen des Senats scheint die damit mögliche Verlagerung der AGB-Kontrolle aus dem herkömmlichen Individual- oder Verbandsprozess in ein vom Mitbewerber angestrengtes Verfahren erst in jüngerer Zeit in Betracht gezogen
werden). Das Verbandsklagerecht aus § 1 UKlaG wäre nämlich funktionslos, wenn die gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen auf der Grundlage ihrer inhaltlich korrespondierenden Klagebefugnis aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 - 4 UWG immer auch aus § 4 Nr. 11 UWG gegen die Verwendung unwirksamer AGB vorgehen könnten. bb) Die Auffassung, bei den gesetzlichen Vorschriften
r Gestaltung von Schuldverhältnissen durch AGB handele es sich generell um Marktverhaltensregeln, erscheint aber vor allem auch sachlich nicht gerechtfertigt.
den Marktteilnehmern gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG gehörten. Wie schon das Landgericht richtig ausgeführt hat, greift diese Schlussfolgerung
kurz. Zwar gehört der Verbraucherschutzgedanke neben dem (entstehungsgeschichtlich vorrangigen) Schutz der Vertragsgestaltungsfreiheit
den anerkannten Zielen des AGB-Rechts (vgl. nur Palandt / Heinrichs, a.a.O., Überbl v § 305, Rn. 9). Mit dem allgemeinen zivilrechtlichen Verbraucherschutz ist der wettbewerbsrechtliche Schutz des Verbrauchers indes nicht gleichzusetzen. Durch dessen Erwähnung in der Schutzzwecktrias des § 1 UWG n.F. wollte der Gesetzgeber die Stellung unterstreichen, die dem Verbraucher im Rahmen des Lauterkeitsrechts
kommt; der Zweck des Gesetzes liegt aber darin, das Marktverhalten der Unternehmen im Interesse der Marktteilnehmer - und zwar gleichermaßen und gleichrangig im Interesse der Angebotsfreiheit der Wettbewerber und der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher -
regeln und
gleich das Interesse der Allgemeinheit an einem funktionsfähigen Wettbewerb
schützen; der Schutz sonstiger Allgemeininteressen ist nicht Aufgabe des UWG (Amtliche Begründung, Teil A Nr. IV 3 und Teil B,
12 ff. [13; 15 f.]). Gerade um das Ziel umfassender Wettbewerbsfreiheit nicht
verfehlen, bedarf es bei der Anwendung des Gesetzes einer Ausklammerung wettbewerbsfremder Verbraucherschutzziele (Eppe, WRP 2005, 808 [810 f.]). Ist somit nicht jede verbraucherschützende zivilrechtliche Norm
gleich dazu bestimmt, das Marktverhalten
regeln (wie hier: OLG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2006 - 5 W 162/06 - OLGR 2007, 149 ), reicht es für den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG nicht aus, dass die Norm ausdrücklich oder erkennbar den Verbraucher schützt; vielmehr kommt es auf seinen Schutz als am Markt agierende Person an (Harte-Bavendamm / Henning-Bodewig / von Jagow, UWG, § 4, Rn. 43). Nur dann kommt ihr eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion
gunsten der Marktteilnehmer
, wie sie der Rechtsbruchstatbestand voraussetzt (Amtliche Begründung, Teil B,
11, a.a.O. [S. 19]; BGH, GRUR 2005, 520 [521] - Optimale Interessenvertretung; vgl.
r Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit bestimmter AGB-Klauseln fehlt in der Regel ein solcher Marktbezug. (a) Ein Schutz der Mitbewerber oder des Verbrauchers in seiner Eigenschaft als Marktteilnehmer durch Normen des allgemeinen Zivilrechts findet auch sonst nur ausnahmsweise statt. Für den Marktbezug einer gesetzlichen Vorschrift genügt es nicht, dass sie auf ein konkretes Schuldverhältnis bezogene Interessen anderer Marktteilnehmer schützt. So ist etwa die Verfolgung von Verstößen gegen den gesetzlichen Schutz geistigen Eigentums sowie von Marken und Unternehmenskennzeichen dem Rechtsinhaber vorbehalten, während Mitbewerber - sofern nicht besondere, außerhalb des Schutztatbestandes liegende Umstände hinzutreten - nicht einmal die planmäßige und beständig wiederholte Verletzung fremder Ausschließlichkeitsrechte mit dem Argument angreifen können, der Verletzer verschaffe sich durch seinen Rechtsbruch einen Wettbewerbsvorsprung (BGH, GRUR 1999, 325 - Elektronische Pressearchive). Nicht ein bewusstes und planmäßiges Handeln
m eigenen Vorteil eröffnet den Weg
m wettbewerbsrechtlich begründeten Verbot, sondern allein der Wettbewerbsbezug der verletzten Norm selbst (Ullmann, GRUR 2003, 817 [821]). In diesem Sinne schützen auch die Vertragsvorschriften des bürgerlichen Rechts grundsätzlich nur die individuellen Interessen der Vertragspartner ( BGHZ 123, 330 = GRUR 1994, 126 - Folgeverträge I). Selbst die Missbilligung sittenwidrigen Handelns in §§ 138 , 817 , 826 BGB wirkt mangels besonderer Umstände nur zwischen den jeweils Beteiligten (inter partes) und hat damit eine grundlegend andere Funktion als die Regeln des Lauterkeitsrechts - dies unabhängig davon, dass ein mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbares Verhalten, wenn es
Zwecken des Wettbewerbs erfolgt, meist auch unlauter im Sinne von § 3 UWG sein wird (vgl. Piper / Ohly, UWG, 4. Aufl., Rn. 59 m.w.N.). Nicht auf den Schutz des Verbrauchers als eines Nachfragers von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG beziehen sich insbesondere diejenigen Vorschriften, die das Verhalten bei der Abwicklung von Verträgen regeln. Namentlich die Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten hat in aller Regel keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb; eine - unlautere - Wettbewerbshandlung hat die Rechtsprechung daher in diesem Bereich bisher nur dann angenommen, wenn der Rechtsverletzer seinen Vorteil dadurch sucht, dass er eine Irreführung seiner Kunden
m Mittel seines Wettbewerbs macht (so
UWG a.F: BGH, GRUR 1987, 180 = WRP 1987, 379 - Ausschank unter Eichstrich II; BGH, GRUR 2002, 1093 = WRP 2003, 975 - Kontostandsauskunft, m.w.N.,). (b) An dem erforderlichen Markt- und Wettbewerbsbezug der Norm fehlt es auch bei den gesetzlichen Vorschriften
r Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch AGB (§§ 305 -310 BGB), die sich in der Regel nur auf die Abwicklung konkret abgeschlossener Verträge beziehen und auf die jeweiligen Vertragspartner auswirken. Aus dem Umstand, dass AGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, vom Verwender bei Vertragsabschluss gestellt und nicht individuell ausgehandelt werden (§ 305 Abs. 1 S. 1 und 3 BGB), folgt nichts anderes. (
m Mittel seines Wettbewerbs macht (Dembowski, juris-PR-WettbR 2/2007 Anm. 2, unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt / Main, Urteil vom 01.12.2005 - 6 U 116/05 ), vermag der Senat dem nicht beizutreten. Wie bereits - oben
(a) - ausgeführt, reicht die Verschaffung eines Wettbewerbsvorsprungs gegenüber Mitbewerbern durch planmäßige Rechtsverletzungen für sich genommen nicht aus, um eine Wettbewerbsbezogenheit der verletzten Norm
begründen. Allein daraus, dass der Klauselverwender möglicherweise
einem späteren Zeitpunkt Vorteile aus einer Fehlvorstellung des Verbrauchers zieht, die mit der gesetzlich angeordneten Unwirksamkeit der
r Zeit des Vertragsabschlusses planmäßig verwendeten AGB
sammenhängt, folgt ebenfalls keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion der betreffenden Gesetzesbestimmungen. Wer mit der Verwendung von AGB planmäßig eine vom dispositiven Gesetzesrecht abweichende, den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligende Verteilung der vertraglichen Rechte und Pflichten durchzusetzen versucht, beeinträchtigt damit zwar objektiv fremde Interessen; jedoch handelt es sich hierbei um - dem Wettbewerbsverhalten nachgelagerte - Interessen seiner jeweiligen Vertragspartner innerhalb des konkreten Schuldverhältnisses, nicht um eine Beeinträchtigung ihres Konsum- und Nachfrageverhaltens als Verbraucher am Markt. Dasselbe gilt auch für überraschende und mehrdeutige Klauseln, deren Einbeziehung oder Auslegung wesentlich vom sonstigen Vertragsinhalt und den Besonderheiten des konkreten Schuldverhältnisses abhängt. Eine andere Wertung kann auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.06.1992 ( WRP 1992, 706 = NJW 1993, 3037 = GRUR 1993, 834 - Haftungsbeschränkung bei Anwälten) nicht entnommen werden, wo - in einem Verbandsprozess und ohne Bezugnahme auf Bestimmungen des damaligen AGB-Gesetzes oder den richterrechtlich entwickelten Rechtsbruchstatbestand - ein Verstoß gegen die Generalklausel des § 1 UWG a.F. für möglich gehalten worden ist, weil ein rechtlich unzutreffender Aufdruck auf dem Briefkopf einer Anwaltssozietät ("mit beschränkter Gesellschafterhaftung" bzw. "mit beschränkter Haftung") dazu geeignet gewesen sei, im späteren Regressfall eine unklare Situation entstehen
lassen und die beklagten Anwälte in die Lage
versetzen, sich auf die Beschränkung ihrer Haftung berufen
können, weshalb die tatrichterliche Feststellung, dass dies
Fehlvorstellungen der Mandanten führen könne, unbeanstandet blieb. Für die Annahme, die bürgerlichrechtlichen Vorschriften über die Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit von AGB seien generell Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, lässt sich aus dieser - ganz auf den entschiedenen Einzelfall bezogenen - Begründung nichts gewinnen. b) Der Senat schließt nicht aus, dass Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB ausnahmsweise auch dazu bestimmt sein können, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten
regeln. Dies mag insbesondere in Bezug auf solche Klauselverbote in Betracht kommen, die eine Nähe
gesetzlichen Informationspflichten (vgl. dazu Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG, Rn. 11.156 ff.) aufweisen. Außer an fehlerhafte formularmäßige Belehrungen etwa über Widerrufsrechte (vgl.
und §§ 312 Abs. 1, Abs. 2, 355 Abs. 2 S. 2 BGB: BGH, WRP 2003, 266 = GRUR 2003, 252 - Widerrufsbelehrung IV) ist hier insbesondere an unangemessene Formularklauseln
denken, die eine Einwilligung des Verbrauchers mit telefonischer Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG begründen sollen und sich damit unmittelbar auf ein Wettbewerbsverhalten des Verwenders oder seiner Beauftragten beziehen (vgl.
UWG a.F.: BGH, WRP 2000, 722 = GRUR 2000, 818 = NJW 2000, 2677 - Telefonwerbung VI). c) Um solche Klauseln - und darauf anwendbare gesetzliche Vorschriften - handelt es sich bei den streitgegenständlichen AGB der Antragsgegner jedoch nicht. Diese sind vielmehr dazu bestimmt, ohne konkreten Bezug
m Marktverhalten der angesprochenen Verbraucher oder
m Wettbewerbsverhalten des Unternehmens nur die wechselseitigen Rechte und Pflichten bei der künftigen Abwicklung der abzuschließenden Verträge
gestalten. aa) Die Schriftformklausel (§ 1 S. 3 der AGB, Bl. 29 d.A.), deren Unzulässigkeit gemäß §§ 305b , 305c und 307 BGB die Antragstellerin rügt, betrifft zwar die Form gewisser vertraglicher Vereinbarungen und damit auf den ersten Blick nicht nur die Vertragsabwicklung. Ein Verstoß gegen eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift steht hier gleichwohl nicht in Rede. Denn von der Klausel betroffen ist nicht das außervertragliche Wettbewerbsverhalten der Beteiligten am Markt, sondern die Wirksamkeit formloser Nebenabreden, auf die sich der Kunde im
ge der Abwicklung gerade des konkret abgeschlossenen Vertrages möglicherweise berufen will; die Gültigkeit einer Klausel, mit der ihm der Verwender diese Möglichkeit nehmen will, ist eine die individuellen Interessen des jeweiligen Verbrauchers berührende und keine wettbewerbsrechtlich
klärende Fragestellung. bb) Soweit die Antragstellerin meint, die Fassung von Selbstlieferungsvorbehalt (§ 4 Abs. 1 S. 1 der AGB, Bl. 31 d.A.) und Nacherfüllungsklausel (§ 8 Abs. 2 der AGB, Bl. 32 f. d.A.) verstoße gegen §§ 308 Nr. 8 und 309 Nr. 8 b bb BGB, handelt es sich ebenfalls nicht um Regelungen des Marktverhaltens der Antragsgegner, sondern um die Unwirksamkeit bestimmter im Nichterfüllungs- oder Gewährleistungsfall eingreifender Formularbestimmungen. Die mittelbaren Rückwirkungen auf das Marktverhalten der Antragsgegner, die die Antragstellerin behauptet (insbesondere eine angebliche Reduzierung von Vorhaltekosten durch Verwendung unwirksamer AGB), haben in diesem
sammenhang als lediglich reflexhafter Wettbewerbsvorteil außer Betracht
bleiben. 2. Soweit die Antragstellerin im zweiten Rechtszug ergänzend geltend macht, mit der Verwendung unwirksamer AGB werde im Regelfall auch die Leichtgläubigkeit der juristisch nicht vorgebildeten und geschäftlich unerfahrenen Verbraucher ausgenutzt (§ 4 Nr. 2 UWG) sowie der Tatbestand der irreführenden Werbung verwirklicht (§ 5 Abs. 2 UWG), kann dies ihrer Berufung ebenfalls nicht
Erfolg verhelfen. a) In besonders gelagerten Einzelfällen mag die Verwendung unwirksamer AGB, die auf eine Übervorteilung der mit dem Marktauftritt des Klauselverwenders angesprochenen Verbraucher angelegt sind, unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung besonderer Umstände auch von Konkurrenten des Klauselverwenders im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses beanstandet werden können. Soweit sich Köhler an der von der Berufung angeführten Kommentarstelle (Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG, Rn. 2.21 ff.) einerseits auf höchstrichterlich entschiedene Fälle fehlerhafter Belehrungen, in denen auch der Senat - vgl. oben
1 b) - eine Anwendung des Rechtsbruchtatbestandes für möglich hält, und andererseits auf die bereits - oben
1 a) bb)
m Nachteil der anderen Marktteilnehmer - insbesondere der Antragstellerin als Mitbewerberin - mehr als nur unerheblich
beeinträchtigen (§ 3 UWG), kann nach alledem dahinstehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig. Permalink: http://openjur.de/u/122372.html Kommentare
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