(126). Davon ausgehend erweist sich vorliegend die erteilte Baugenehmigung wegen der von der Außengastronomie ausgehenden Lärmbelästigung als rücksichtslos. Dem grundsätzlich berechtigten Interesse der Beigeladenen an einer Erhöhung des Umsatzes der Gaststätte durch die Außengastronomie steht das schutzwürdige Interesse des Klägers gegenüber, durch den Lärm der Außengastronomie nicht noch weitergehend in seiner Wohnruhe gestört zu werden. Der Unzumutbarkeit der von der Außengastronomie ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen steht die Feststellung des Gutachters Q
- in seiner Stellungnahme vom
- März 2005 nicht entgegen. Dieser hält zwar in seiner Stellungnahme - ausgehend von der unzutreffenden Annahme, dass der Gastronomiebetrieb in einem Mischgebiet liege und ohne Mitteilung der von ihm errechneten Dezibelwerte - fest, dass maximal 10 Außensitzplätze zulässig seien; das Gutachten geht aber sachlich falsch davon aus, dass das nächste Wohnhaus sich ca. 7 m von der Grenzwand zur Außenbewirtschaftung entfernt befinde (S. 1 der Stellungnahme vom
- Juni 2001). Tatsächlich befindet sich das nächste, ebenfalls vom Kläger bewohnte Haus unmittelbar hinter der rückwärtigen Grenzwand zur Außenbewirtschaftung. Die Entfernung der Außengastronomie zum Fenster des Wohnbereichs dieses Hauses beträgt allenfalls 3,50 bis 4 m. Ohnehin haben technische Regelwerke wie die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm nur eine begrenzte Aussagekraft, da sie nicht alle Aspekte erfassen sodass regelmäßig eine situationsbedingte Abwägung aller Umstände des Einzelfalls geboten ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
- Februar 1995 - 7 A 267/93 - und Beschluss vom
- August 1998 - 10 B 1253/98 -, BRS 60 Nr.
- Gerade bei der Beurteilung von Anlagen der Außengastronomie, auf die die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm bereits gemäß Nr. 1 lit. b) TA Lärm keine Anwendung findet, werden die Auswirkungen dieser - typischerweise besonders lärmintensiven - Art des Gaststättenbetriebs durch eine schalltechnische Untersuchung, die sich lediglich schematisch an den Vorgaben einer VDI-Richtlinie orientiert, nicht vollständig erfasst. Es geht um die Beurteilung der Lautäußerung von Gaststättenbesuchern, die von dem Gaststättenbetreiber kaum beeinflusst werden können und die wegen ihrer Informationshaltigkeit als besonders störend empfunden werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
- August 1996 - 11 A 635/95 -; VG Minden, Urteil vom
- Februar 2005 - 9 K 4536/03 -, juris. Die Belastbarkeit von Menschen mit Lärm hängt von zahlreichen Faktoren ab, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend zusammengefasst werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die in die Beurteilung einzustellenden Geräusche vornehmlich durch menschliches Verhalten verursacht werden und vom Naturell und der jeweiligen Stimmung der einzelnen Gaststättenbesucher abhängen und daher weder gesteuert noch hochgerechnet werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- Januar 1998 - 7 A 4640/97 - und Urteil vom
- Juli 1992 - 7 A 158/91 -, BRS 54 Nr. 190 . Vorliegend spielt sich die Außengastronomie unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers ab. Ein Abstand zum Beginn der Wohnbebauung auf dem Grundstück des Klägers besteht nicht. Insbesondere bei gutem Wetter wird sich der Betrieb der dann gut besuchten Außengastronomie für den Kläger als nachhaltig störend auswirken. Gerade bei gutem Wetter besteht aber auch das berechtigte Bedürfnis des Klägers, sich im Garten aufzuhalten oder die Fenster geöffnet zu halten. Die Außengastronomie findet auf einem verhältnismäßig kleinen Streifen zwischen dem Grundstück des Klägers und der Gaststätte statt, wobei ein Entweichen des Lärms in die vom klägerischen Grundstück abgewandte, nördliche Richtung nicht möglich ist, da sich dort die Hauswand des Lokals befindet, von der die Geräusche auf einer Breite von mehreren Metern reflektiert werden. Ohnehin spielt sich der Gastronomiebetrieb zu den Zeiten ab, die wegen ihrer typischen Erholungsfunktion als besonders sensibel angesehen werden müssen (werktags ab 18.00 h, Wochenende), wobei naturgemäß mit fortschreitender Stunde und damit auch mit fortschreitendem Ruhebedürfnis - u.a. bedingt durch Alkoholkonsum - auch die Lautstärke stetig zunimmt. Auch bei Berücksichtigung der gegebenen Gebietsvorbelastung ist von einem Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze auszugehen. Die Ortsbesichtigung hat ergeben, dass die nähere Umgebung sich keiner der Gebietsarten der Baunutzungsverordnung eindeutig zuordnen lässt und von einer Gemengelage auszugehen ist. Innerhalb der Gemengelage herrscht aber Wohnbebauung vor, die Außengastronomie grenzt unmittelbar an Wohnbebauung an und das Grundstück, auf dem die Außengastronomie betrieben wird, weist wie dargelegt besonders ungünstige Voraussetzungen auf. In der Gesamtschau überschreitet damit die Zulassung der Außengastronomie die Grenze zur Rücksichtslosigkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 709 8 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Permalink: https://openjur.de/u/122751.html ( https://oj.is/122751 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.