: Die Kinder von Robert Arthur seien in Bezug auf die geltend gemachten Rechte nicht seine Erben. Dem stehe das Testament von Robert Arthur entgegen. Dieses Testament vom 08. Januar 1969 sehe
, dass die Universität M. Inhaberin der Rechte sei. Unter Zugrundelegung des nach dem Schutzlandprinzip anwendbaren deutschen Rechts sei das Urheberrecht nach § 29 UrhG von Robert Arthur komplett an die Universität M. übergegangen. Der nach amerikanischem Recht bestehende Rückfall von Rechten nach 28 Jahren komme angesichts des Schutzlandprinzips hinsichtlich der
liegend in Rede stehenden Rechte nicht zur Anwendung. Der Rückfall im Jahr 1992 habe nur dazu geführt, dass die Universität M. nunmehr Inhaberin der entsprechenden Urheberrechte sei. Dieser neue
trag müsse Berücksichtigung finden. Nach langwierigen Recherchen seien die Antragsgegnerinnen erstmals durch den streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in den Besitz des Vertrages vom 16.08.1991 gekommen. Durch diesen Vertrag sei man darauf gestoßen, dass Zahlungen an die Universität M. erfolgt seien. Es habe dann noch einige Zeit gedauert, bis man die richtigen Informationen in Bezug auf das Testament habe
legen können. Das Landgericht habe gegen § 294 ZPO verstoßen, indem es sich für die Frage der Rechtsinhaberschaft allein auf die Declaration in Statement of Fact von E. Arthur verlassen habe. Die Antragsgegnerin zu
legen können. Die Antragsgegnerinnen beantragen, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. November 2006 - 12 O 335/06 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Antragstellerin trägt
: Das Testament sei ihr unbekannt gewesen. Es bestätige aber, dass Robert Arthur sein gesamtes Vermögen mit Ausnahme der von Ziffer 2 - 4 erfassten Vermächtnisse seinen Kindern zugewandt habe. Die Antragsgegnerinnen verhielten sich selbst widersprüchlich, wenn sie sich auf ihre Verträge mit R. H. beriefen und letztendlich trotz fehlender Rechteübertragung seitens der Universität M. Bücher und Tonträger auf den Markt brächten. In Ziffer 3 des Testaments gehe es nur um die Rechte, Rechtstitel und Beteiligungen an den Büchern Robert Arthur, die dem Verfasser des Testaments zum Zeitpunkt seines Todes zustehen würden. Robert Arthur habe aber seine Rechte an den Szenenbüchern von Anfang an R. H. übertragen. R. H. sei von Arthur zum alleinigen Inhaber der Weltrechte gemacht worden. Insofern habe Robert Arthur lediglich seine vertraglichen Ansprüche auf die Zahlung laufender Lizenzgebühren zum Zeitpunkt seines Todes besessen. Nach dem damals
der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin folgenden
trag eingeführt: Sie, die Antragstellerin, sei aufgrund vertraglicher Rechtseinräumungen und -übertragungen von Robert Arthur bis heute Inhaberin der ausschließlichen Audioverwertungsrechte in deutscher Sprache. Robert Arthur habe mit Verträgen in den Jahren 1964 - 1967 die Audiorechte an R. H. abgegeben. R. H. seinerseits habe auf diese Rechte weder verzichtet noch die Vertragsbeziehungen zu den Rechteinhabern aufgegeben. Eine erste Erklärung von R. H. gegenüber der Universität M. habe sich nur auf die Schutzrechtsverlängerung bezogen. Die Aussagen von E. Arthur zu dieser Frage hätten keine Auswirkungen auf die Auslegung des Vertrages zwischen Robert Arthur und R. H.. Insofern sei die eidesstattliche Versicherung von E. Arthur unbeachtlich. R. H. habe sich ab 2002 keiner Rechte mehr berühmt. Dies habe aber daran gelegen, dass R. H. mit Schreiben vom
ab ist zu beachten, dass auf die hier streitigen Fragen der Rechteinhaberschaft deutsches Recht zur Anwendung kommt. Kollisionsrechtlich ist diese Frage nach den Regeln des internationalen Immaterialgüterrechts zu lösen, das bei auslandsbezogenen Sachverhalten heranzuziehen ist. Grundregel für die Zuordnung ist nach nahezu einhelliger Meinung das Recht des Schutzstaates, d. h. das Recht des Staates, für dessen Gebiet Immaterialgüterrechtsschutz in Anspruch genommen wird (siehe BGHZ 118, 394 , 397 f. - ALF; BGH, GRUR 1994, 798 - Folgerecht bei Inhaltsbezug). Immaterialgüterrechte sind in ihrer Geltung räumlich auf das Territorium des Staates begrenzt, der sie individuell verleiht oder unter bestimmten
aussetzungen generell anerkennt. Das Schutzlandrecht bestimmt sowohl über das Entstehen als auch über Inhalt und Bestand des Urheberrechts (OLG Hamburg, GRUR 1979, 235 , 237 - ARRIVAL; OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 521 , 522 - Atari-Spielcassetten). Nach dem Schutzlandprinzip, angelegt in Art. 5 Abs. 2 S. 2 der Revidierten Berner Übereinkunft, richtet sich auch die Frage der ersten Inhaberschaft sowie die Übertragbarkeit des Urheberrechts ( BGHZ 136, 380 , 387 - Spielbankaffaire; OLG München, ZUM 1999, 653 - Rechte am Drehbuch zu "M"; so auch Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Auflage,
G,
Rn. 30; Staudinger/von Hoffmann, Art. 38 EGBGB Rn. 591; Thum, GRUR Int. 2001, 9, 15); Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Auflage,
Rn. 129). Diese Anknüpfungsregeln kommen auch zum Tragen, wenn es um die urheberrechtliche Bestimmung der Rechtsinhaberschaft im Wege der Erbfolge geht. Für sämtliche Verfügungen im Testament gilt zwar grundsätzlich das Erbstatut, welches sich nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers richtet, Art. 25 EGBGB. Das Erbstatut entscheidet über Fragen der Erbfähigkeit, der Einsetzbarkeit eines Erben, Bestimmung der gesetzlichen Erben, Erwerb und Verlust der Erbenstellung und Fragen der
- und Nacherbschaft (Kegel/Schurig, IPR, 8. Aufl., § 21 II). Ob ein beim Tode
handenes Aktivum oder Passivum dem Erblasser gehörte bzw. ob es auf den Erben übertragen werden kann, ist eine
frage, die selbstständig anzuknüpfen ist. Es entscheidet dann das Einzelstatut bzw. die Rechtsordnung, die das Aktivum oder Passivum beherrscht (Kegel/Schurig, IPR,
herrschenden monistischen Auffassung des Urheberrechts. Die Frage nach der Übertragbarkeit ist somit eine Frage des Urheberrechtsstatuts und nicht des Erbstatuts (OLG München, ZUM 1999, 653 , 656; Wandtke/Bullinger, 2. Aufl.,
4).
Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes. Nach § 137 Abs. 1 UrhG sind die Verträge jedoch so auszulegen, dass ein eventuell nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) übertragenes Urheberrecht nunmehr als Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte zu verstehen ist. Die Verlagsverträge gewähren R. H. damit lediglich ausschließliche Nutzungsrechte, im Kern bezogen auf die Verwertung der Bücher.
liegende Eilverfahren einführen konnten, regelt in klarer und detaillierter Weise das Schicksal des Vermögens von Robert Arthur mit Bezug auf verschiedene Begünstigte. Entscheidend sind die Klauseln zu
trag der Antragstellerin vom
ab im Testament selbst erwähnt worden ist ("all the rest, residue and remainder of my property"). Es handelt sich - anders die Antragstellerin im Berufungsverfahren meint - nicht um eine Generalklausel, gegenüber der die Regelung zu
nehmen. Dass der damals eingesetzte Testamentsvollstrecker ungeeignet gewesen sei und später in den Kirchendienst getreten sei (so die Angaben in der Eidesstattlichen Versicherung von E. A. Arthur vom 15. Februar 2007 Ast 40), ist für die Auslegung des Testamentes demgegenüber irrelevant. Im Übrigen ist die erste eidesstattliche Versicherung von E. A. Arthur, in der sie - ohne jede Erwähnung der testamentarisch verfügten Rechte der Universität M. - die erbrechtliche begründete Inhaberschaft der Rechte an den Werken von Robert Arthur pauschal für sich und ihren Bruder reklamiert (Anlage Ast 1), obsolet. Den Beteiligten war im Übrigen auch klar, dass die Universität M. als Rechteinhaberin anzusehen war. Im Sommer 1992 teilte R. H. mit, dass es weitere Zahlungen an die Universität wegen der Frage der Schutzfristverlängerung einstelle. So zahlte R. H. für einen nicht näher spezifizierten Zeitraum Lizenzgebühren an die Universität M.. Auch gab es offensichtlich umfangreicheren Schriftwechsel mit der Universität, der allerdings in das
liegende Verfahren nicht eingebracht worden ist. 4. Die im US-amerikanischen Copyright Act (CA)
gesehene Heimfallregelung ändert an der Rechtsstellung der Universität M. nichts. Zwar mag das in §§ 203 (a) 2), 304 (c)
dem Kündigungstag seinen gesetzlichen Sondererben, d.h. im
liegenden Fall den Kindern von Robert Arthur, zugestanden haben (siehe zum Termination Right Clemens Kohnen, Die Beendigung von Nutzungsrechten im US-amerikanischen und deutschen Urheberrecht, Göttingen 2004, 106 ff.). Diese Regelungen des US-Rechts sind jedoch nach deutschem Recht unbeachtlich. Selbst wenn eine Schutzrechtserneuerung nach amerikanischem Urheberrecht notwendig war und hierfür primär die Angehörigen des Erblassers das entsprechende Bestimmungsrecht haben, verblieb nach dem hier einschlägigen deutschen Recht das Urheberrecht bei der Universität M. Das deutsche Urheberrecht kennt eine Schutzrechtserneuerung nicht. Statt dessen geht das Urheberrechtsgesetz von einer uneingeschränkten Schutzfrist von 70 Jahren nach Tod des Autors aus; diese Frist kommt auch US-amerikanischen Urhebern nach Maßgabe fremdenrechtlicher Bestimmungen zugute. Insofern ist die Universität M. bis zum heutigen Tag Inhaberin der Urheberrechte, soweit es um Rechte in Deutschland geht. 5. Der von der Antragstellerin
getragene Einwand des "Estoppel" greift nicht. Das Estoppel-Recht ist dem deutschen Recht unbekannt. Am ehesten kann man im deutschen Rechtssystem eine Parallele zum Estoppel im Instrument des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung sehen (siehe dazu BGH, GRUR 1981, 652 , 653 - Stühle und Tische; Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 97 Rdnrn. 93 ff.). Doch zur Anwendbarkeit solcher Instrumente im Falle der Universität M. hat die Antragstellerin rechtstatsächlich nicht hinreichend
getragen, und zwar auch dann, wenn man nach dem US-amerikanischen Estoppel-Prinzip über eine Verwirkung der Rechte nachdenkt. Dass sich die Universität der Tatsache unterschiedlicher Urheberrechtsordnungen und ihrer Auswirkungen auf die Rechte an Arthurs Werken nicht bewusst war, kann ihr nicht angelastet werden. Auch die anderen an den diversen Verträgen und Vertragsverhandlungen Beteiligten haben die territorial begrenzte Reichweite nationaler Urheberrechtsordnungen übersehen. Es kann der Universität M. dementsprechend auch nicht
geworfen werden, dass sie ihrerseits nichts weiter unternahm, um die Vertrags- und Rechtslage genauer zu klären. Es ist im übrigen auch seitens der Antragstellerin wenig dazu
getragen worden, was die Universität M. wusste, was ihr die Beteiligten als Informationen übermittelt haben und wie sie selbst die Sachlage eingeordnet hat. 6. Rechtlich irrelevant ist im übrigen der jetzt am Ende des Berufungsverfahrens eingebrachte
trag der Antragstellerin, wonach diese selbst unter Einbeziehung der Universität M. Inhaberin der Audiorechte gewesen sei. Die Antragstellerin trägt nunmehr
, sie sei aufgrund vertraglicher Rechtseinräumungen und -übertragungen von Robert Arthur bis heute Inhaberin der ausschließlichen Audioverwertungsrechte in deutscher Sprache. Robert Arthur habe mit Verträgen in den Jahren 1964 bis 1967 die Audiorechte an R. H. abgegeben. R. H. seinerseits habe auf diese Rechte weder verzichtet noch die Vertragsbeziehungen zu den Rechteinhabern aufgegeben. Eine erste Erklärung von R. H. gegenüber der Universität M. habe sich nur auf die Schutzrechtsverlängerung bezogen. Die Aussagen von E. Arthur zu dieser Frage hätten keine Auswirkungen auf die Auslegung der Verträge zwischen Robert Arthur und R. H.; ihre eidesstattliche Versicherung sei für die Auslegung dieser Frage unbeachtlich. R. H. habe sich zwar ab 2002 keiner Rechte mehr berühmt. Dies habe aber daran gelegen, dass R. H. mit Schreiben vom
trag bringt gegenüber der erstinstanzlichen Antragsschrift einen neuen Streitgegenstand, unter Verweis auf eine neue Rechtekette. Man kann hier schon die Frage stellen, ob bei einem solchen Verfahren noch die Dringlichkeit des Antrags zu bejahen ist. Auch bestehen Zweifel daran, ob sich nicht der alte und der neue Sachverhalt, die gleichrangig nebeneinander stehen sollen, ausschließen und daher der
trag der Antragstellerin wegen Perplexität nicht zu beachten ist. Die Fragen und Zweifel können aber dahinstehen. Denn weder Robert Arthur noch die Universität M. als Erbin haben der Einräumung von Hörspielrechten an B.A.M. zugestimmt. b) Grundsätzlich wird das Urheberrecht in der Lage vererbt, in der es sich beim Erblasser zum Todeszeitpunkt befand (Schricker/Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. München 2006, § 28 Rdnr. 7). Wenn Robert Arthur demnach zu Lebzeiten Rechte zur Hörbuch-/Hörspielnutzung an R. H. übertragen hätte und diese Verfügung heute noch wirksam wäre, wäre insofern die Universität M. nicht Rechteinhaber. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, dass Robert Arthur überhaupt die Hörbuch-/ Hörspielrechte an R. H. abgegeben hat. Es liegen nicht alle Verträge zwischen R. H. und Robert Arthur aus den Jahren 1964 - 1967
. Als Muster hat die Antragstellerin lediglich den Vertrag vom 20. Januar 1964 in Bezug auf die Werke "The Secret of Terror Castle" und "The Mystery of the Stuttering Parrot" in Kopie und Übersetzung
gelegt (Ast 37 und 38). Unwidersprochen ist der Vertragsinhalt jedoch identisch mit den weiteren Verträgen, die Robert Arthur mit R. H. in den Folgejahren abschloss. Ausweislich des Vertrages aus dem Jahre 1964 hat Arthur zunächst einmal nur Buchrechte an den Verlag abgetreten (Randnummer 1a I). Der Vertrag ist dementsprechend auch insgesamt als ein Buchverlagsvertrag konzipiert worden. Hörspielrechte können allenfalls abgeleitet werden aus Randnummer 1 a VI. Hierin heißt es, der Autor gewähre dem Verleger eine "License, subject to the approval of the author, the adaptation of the work for filmstrips, printed cartoon versions and mechanical sound reproduction”. Einschlägig in dieser Regelung ist der Hinweis auf die "mechanical sound reproduction" der sich eventuell auf Hörbuchrechte oder sogar auf die eigenständige dramaturgische Gestaltung von Hörspielen beziehen kann. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Hörbuchmarkt damals noch nicht so bekannt war wie heute; insofern konnten sich die damaligen Verträge nach § 31 Abs. 4 UrhG unter Umständen nicht auf den später einsetzenden Markt für Hörbuch/Hörspielkassetten beziehen. Im Übrigen gilt der Zweckübertragungsgrundsatz auch bei der Auslegung eines amerikanischen Lizenzvertrages für die Nutzung des urheberrechtlichen Werkes im deutschen Raum (Dreier/Schulze,
Rdnr. 55; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht,
G eine enge Auslegung im Hinblick auf den Vertragszweck zu beachten. Demnach bezieht sich der Vertrag dann nur auf einen im Zweifel eng gesteckten Bereich der mechanischen Rechte. Im Verlagsrecht wird dementsprechend deutlich zwischen dem verlagsrechtlichen Vervielfältigungsbegriff und der davon losgelösten, nicht verlagstypischen Erstellung von Hörbüchern unterschieden (Bappert/Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl. München 2001, § 1 Rdnr. 51). Ob eine solche enge Auslegung der Verlagsverträge zwischen Robert Arthur und R. H. zulässig ist, kann jedoch letztendlich offen bleiben. Denn entscheidend ist, dass nach diesen Verträgen das "sound recording" Recht "subject to the approval of the author" ist, also unter dem
behalt einer (näher rechtlich zu konkretisierenden) Einwilligung des Autors, stehen sollte. Die Übersetzerin des Textes (ASt 38) hat den Begriff "approval” übersetzt mit Genehmigung, was nicht ganz den englischsprachigen
gaben entspricht. "Approval" bezieht sich - wie dem Senat aufgrund eigener Kenntnis der englischen Sprache bekannt ist - nicht nur auf die "nachträgliche" Genehmigung, sondern auch auf die
herige Zustimmung. So verweist das Dictionary of Current English (6. Aufl. Oxford 1996) darauf, dass "approval" bezeichnet "feeling, showing, or saying, that one agrees to something". Es muss also nach dem Vertrag gewährleistet sein, dass der Autor separat und über den Vertrag hinaus eine eigenständige Zustimmung - sei es als Einwilligung oder Genehmigung - zu der Verwendung des Materials für "mechanical sound reproduction" gibt. Dabei ist es für die Lösung des
liegenden Falls gleichgültig, ob man diese Klausel dergestalt versteht, dass allgemein die Einräumung mechanischer Rechte von der Zustimmung des Autors abhängen oder R. H. die mechanischen Rechte von
nherein eingeräumt und nur bei der Weitereinräumung von Audiorechten die Zustimmung des Autors vonnöten sein sollte. In beiden Fällen hätte spätestens bei der Einräumung von Audiorechten von R. H. an Dritte eine Zustimmung der Rechteinhaber, also entweder von Robert Arthur oder der Universität M., eingeholt werden müssen. Eine enge Sicht der Dinge ist auch
dem Hintergrund der deutschen gesetzlichen Regelung des § 34 Abs. 1 UrhG angezeigt. Für eine solche Zustimmung von Robert Arthur oder der Universität M. ist jedoch nichts
getragen. Die Hörspielrechte spielten - wie gesagt - in den sechziger Jahren noch keine Rolle. Die Hörspielproduktion auf Trägermaterial begann erst Mitte der siebziger Jahre, zu einem Zeitpunkt, zu dem Robert Arthur bereits verstorben war. Man hätte also insofern mit der Universität M. als Erbin des Urhebers klären müssen, ob diese der Erstellung und dem Vertrieb von Hörspielkassetten zustimmt. Die Antragstellerin behauptet zwar, an die Universität M. Lizenzgebühren entrichtet zu haben, woraus sich eine Zustimmung der Universität erschließen lasse. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sich diese Lizenzgebührenzahlungen auch auf die Hörspielverwertung bezogen. Auch fehlen Hinweise zu der Höhe und der zeitlichen Verteilung der Lizenzgebühren. Die Antragstellerin verweist ohne weitere Erläuterung prozessual darauf, dass "Lizenzabrechnungen aus dem relevanten Zeitraum … nicht mehr" existierten (Schriftsatz vom 23. März 2007, S. 13). Im Übrigen fehlen auch Hinweise darauf, wie die Universität M. auf die entsprechenden Zahlungen reagiert hat. Der gesamte Schriftverkehr mit der Universität M. ist nicht dokumentiert und in das Verfahren eingebracht worden. Verwiesen wird nur auf das Rechtsgutachten der Anwälte G. und M. (Ast 43), das auf S. 3 eine Bestätigung der Universität gegenüber dem Nachlassverwalter für den Erhalt von Buchverträgen erwähnt. Ob die Universität jemals von den (wirtschaftlich viel bedeutenderen) Audiorechten wusste, ist unklar. Die allein
gelegten Abrechnungsbelege von R. H. für E. Arthur (Ast 49) zeigen umgekehrt, dass nicht unerhebliche Summen für die Audiorechte gerade für den deutschsprachigen Raum (unberechtigterweise) an die insoweit nichtberechtigte Tochter geflossen sind. Ob die Universität M. ähnliche Abrechnungen bekam und für welchen Zeitraum, ist jedoch unklar. Wie auch bei anderen Fragen in diesem Verfahren, ist der
trag der Antragstellerin sehr fragmentarisch und lückenhaft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Einer Entscheidung über die
läufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da das Urteil kraft Gesetzes nicht revisibel ist (§ 542 Abs. 2 ZPO). Streitwert für das Berufungsverfahren: 200.000 € B. Prof. Dr. H. D. Permalink: http://openjur.de/u/123162.html Kommentare
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.