8 ). Die Aufnahme in das HM-Verzeichnis sei nicht indikationsbezogen. HM, die in der Regel Medizinprodukte im Sinne von § 3 Medizinproduktegesetz (MPG) seien, wirkten in Abgrenzung zu Arzneimitteln gerade nicht pharmakologisch, immunbiologisch oder metabolisch (§ 3 Nr. 1 MPG), sondern physikalisch. Es könne insoweit nur um den Personenkreis derjenigen Versicherten gehen, die von der physikalischen Wirkung eines HM s ausreichend profitierten. Die wesentliche Bedeutung des Protectors liege darin, dass er bei hochkomplexen Krankheitsbildern (Demenz, Parkinson’sche Erkrankung, Zustand nach Schlaganfall und Vorliegen entsprechender neurologischer Defizite, Osteoporose) Anwendung finde, bei denen die Betroffenen einer stark erhöhten Sturzgefahr ausgesetzt seien und die Gefahr eines Hüftbruches bestehe. Der Protector unterstütze zudem das Therapieziel einer Erhaltung und Förderung der Mobilität der Patienten und beuge der angstgesteuerten Passivität und dem damit einhergehenden Verlust von Koordinationsfähigkeit und Muskelschwäche, die das Sturzrisiko weiter vergrößerten, vor. Damit diene der Protector den Zielen des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), aber auch dem Behinderungsausgleich, indem er die Mobilität zur Schaffung eines körperlichen und geistigen Freiraumes unterstütze und zugleich vor freiheitsbeschränkenden Maßnahmen (Bettgitter; Fixieren) schütze. Der Expertenstandard - Sturzprophylaxe in der Pflege - bewerte Hüftprotectoren als sinnvolle, nicht hinweg zu denkende HM, dies auf der Grundlage ausgewerteter wissenschaftlicher Studien und gefördert durch das Bundesministerium für Gesundheit. Zur weiteren Begründung bezieht sich die Klägerin auf eine Stellungnahme des Chefarztes der Klinik für Geriatrische Rehabilitation am S-Krankenhaus in T, Dr. C, vom 13.09.2005, der konstatiert, es gebe keinen Biomechaniker, Unfallchirurgen, Geriater oder Endokrinologen, der anzweifele, dass Hüftprotectoren die Wucht des Aufpralls bei Stürzen mindern und damit in vielen Fällen Schenkelhalsfrakturen und Frakturen im Trochanterbereich vermieden werden könnten. In seltener Einmütigkeit hätten dies die nationalen und internationalen Leitlinien der Fachgesellschaften bestätigt. Es handele sich um nicht ersetzbare Therapieoptionen. Die Hamburger Untersuchung von Meyer et al. habe gezeigt, dass es mit einer Beratung der Anwender und einer geeigneten Auswahl der Betroffenen zu einer Tragecompliance von mehr als 60 % komme. Bezüglich der inzwischen hauptsächlich vertriebenen Weichschaumprotectoren sei sogar eine noch deutlich erhöhte Compliance der betroffenen Patienten zu verzeichnen. Der Auffassung des gerichtlich bestellten Sachverständigen schließt sich die Klägerin in vollem Umfang an. Die Klägerin beantragt, die Beklagten unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 08.11.1999 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 15.09.1998 zu verurteilen, das Produkt "Safehip®", bezogen auf die von den Beklagten bislang geprüften Produkte "Safehip Kompakt" und "Safehip Top", in das HM-Verzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen aufzunehmen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Unter Vorlage von Gutachten des "Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen" (MDS) vom 15.07.2003, 02.03.2004, 06.10.2004 und 18.02.2005 sind sie der Auffassung, die Funktion der Hüftprotectoren in Bezug auf die Verhinderung von Schenkelhalsbrüchen sei begrenzt, da wissenschaftlich belegt sei, dass diese von dem betreffenden Personenkreis nicht ständig getragen würden (mangelnde Compliance, ungenügende Akzeptanz). Derartige Hüftprotectoren dienten auch nicht der Krankenbehandlung; denn sie stellten keine gezielte ärztlich durchgeführte oder veranlasste Intervention dar, die den Gesundheitszustand der Betroffenen therapeutisch beeinflusse. Derartige Protektoren dienten auch nicht dem Behinderungsausgleich, da Fähigkeitsstörungen (Beeinträchtigungen der Aktivitäten), wie das Gehen und Stehen, nicht beeinflusst würden. Vielmehr dienten die Protectoren ausschließlich der Vermeidung von Unfallfolgen. Auch diese Schutzfunktion von Hüftprotectoren sei jedoch wissenschaftlich nicht hinreichend belegt. Ebenso fehle ein Nachweis zur Qualität und Wirtschaftlichkeit von "Safehip®". Das Gutachten des zweitinstanzlich beauftragten Sachverständigen sei in sich widersprüchlich. Auch nach dessen eigenen Angaben liege - wie vom MDS bestätigt - keine wissenschaftlich begründbare Studiensituation vor, nach der der therapeutische Nutzen von Hüftprotectoren nachgewiesen wäre. Insbesondere fehlten wissenschaftlich begründete Aussagen zu den Terminanten der Compliance und zu der Frage, in wie vielen Fällen von Hüftfrakturen ein Hüftprotector tatsächlich getragen worden sei. Dennoch beantworte der Sachverständige die gestellten Beweisfragen positiv. Der beigeladene Bundesausschuss schließt sich hinsichtlich der - aus seiner Sicht fehlenden - HM-Eigenschaft der Rechtsauffassung der Beklagten an. Das Produkt "Safehip®" sei nicht geeignet, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern. Dies gelte selbst dann, wenn dem "Sturzsyndrom" eigenständiger Krankheitswert beizumessen sei; denn "Safehip®" könne weder Stürze vermeiden noch Verletzungen infolge von Stürzen verhindern, allenfalls Hüftfrakturen. Ebenso wenig sei "Safehip®" in der Lage, Behinderungen auszugleichen. Die Angst vor einer Hüftfraktur stelle keine eigenständige Behinderung dar, zumindest fehle es an der Erheblichkeit der Abweichung von der Norm. Im Hinblick auf die in den wissenschaftlichen Untersuchungen festgestellte weit verbreitete Non-Compliance der Patienten sei das Produkt auch nicht zum Behinderungsausgleich geeignet. Aber auch bei Bejahung des HM-Begriffs liege kein Nachweis des therapeutischen Nutzens im Sinne von § 139 Abs. 2 S. 1 SGB V vor, der auch im Hinblick auf die CE-Kennzeichnung nicht entbehrlich sei. Bei Aufnahme in das HM-Verzeichnis sei gerade die auch von dem Sachverständigen nicht befürwortete Streuversorgung zu befürchten. Im Übrigen zweifelt der Beigeladene im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- ( SozR 3-2500 § 35 Nr. 2 ) die Zulässigkeit der Klage an und rügt seine Beiladung. Eine Rechtskrafterstreckung auf ihn sei nur sinnvoll, wenn dem HM-Einsatz eine noch nicht zugelassene oder bereits ausgeschlossene Behandlungsmethode zugrunde liege. Dies sei nur bei HM n mit therapeutischer Funktion der Fall, nicht aber bei solchen, die zum Ausgleich oder zur Vorbeugung einer Behinderung eingesetzt werden sollten. Der Senat hat zur weiteren Aufklärung der Sachlage ein fachinternistischgeriatrisches und rehabilitativmedizinisches Gutachten von M M, Chefarzt der Klinik für Geriatrie der Westfälischen X-Universität N eingeholt. In seinem Gutachten vom 05.10.2006 führt der Sachverständige zusammengefasst aus, dass das Sturzsyndrom (Syndrom = Folge unterschiedlicher Ursachen) bzw. die Sturzkrankheit wissenschaftlich hinreichend belegt als eigenständiges Krankheitsbild zu sehen sei mit hieraus entstehender Teilhabestörung, Angst und daraus wiederum folgender Depression als typischer Problematik der Sturzkrankheit. Das Krankheitsbild verursache bereits deutliche Einschränkungen und auch Kosten, Angst, Minderbeweglichkeit, potentielles Pflegerisiko. Mit dem Eintritt von Knochenbrüchen seien finanzielle, aber auch menschliche Auswirkungen (entstehende oder steigende Pflegebedürftigkeit) verbunden. Die häufigsten Knochenbrüche, gerade bei Hochbetagten, seien beckennahe Oberschenkelfrakturen (Hüftfrakturen). Hüftprotectoren könnten, sofern sie getragen werden, entsprechende Knochenbrüche mit hoher Sicherheit vermeiden. Hüftprotectoren dienten darüber hinaus - wissenschaftlich evaluiert - auch dem Behinderungsausgleich. Patienten mit Wissen um ihr Sturzrisiko und entsprechenden Ängsten würden durch Hüftprotectoren selbstbewusster, damit körperlich aktiver und insgesamt mobiler und besser befähigt zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Dies ergebe sich auf der Grundlage der evidenzbasierten Medizin sowie der Expertenmeinung. Soweit die Beklagten über den MDS auf negative Gutachten verwiesen, seien die Fragestellungen der wissenschaftlichen Untersuchungen sehr kritisch zu sehen. Selbstverständlich setze eine HM-Verordnung – bei Hüftprotectoren wie bei jedem anderen HM – eine intensive Abwägung zwischen Nutzen und Kosten auf patientenindividueller Ebene seitens des verordnenden Arztes voraus. Darüber hinaus sei eine intensive, die Compliance fördernde Einweisung und Beratung des Patienten und seines Umfeldes erforderlich, eingebunden in ein multifaktorielles Sturzreduktionskonzept. Eine flächendeckende "Streuversorgung" mit Hüftprotectoren aufgrund von Wohnbedingungen (Pflegeheim) oder Diagnosen (früherer Sturz) sei abzulehnen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 09.03.2007 hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, die Studien-Designs seien weitgehend nicht geeignet, die Fragestellung der Wirkung des Hüftprotectors zur Vermeidung von Hüftfrakturen nach einem Sturz sinnvoll zu beantworten. Die tatsächlich beurteilte "Wirksamkeit" werde durch immer individuell zu beeinflussende Compliance in den Studien verfälscht, da keine Individualbetrachtung erfolge. In den Studien belegt sei, dass bei Patienten, die zum Zeitpunkt des Sturzes einen Hüftprotector getragen hätten, keine Hüftfrakturen aufgetreten seien. Die – positive – Wirkung der Hüftprotectoren werde von keiner Seite in Frage gestellt, jedoch seien Studien derzeit nicht der Lage, endgültig zu klären, inwieweit tatsächlich unter Alltagsbedingungen eine Wirksamkeit (beruhend auf dem eingesetzten Modell des Protectors, dem korrekten Anziehen des Protectors und der Compliance) vorhanden sei. Gegebenenfalls eingeschränkte Compliance von Versicherten hätten in der Medizin bisher jedoch noch nie zu einem generellen Verordnungsausschluss geführt. Im Übrigen gebe es kein alternatives HM zu Hüftprotectoren zwecks Vermeidung von Hüftfrakturen in der Sturzsituation. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozess- sowie der Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind. Gründe Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Köln vom 08.11.1999 hat Erfolg. Zulässigkeitsbedenken gegen die fristgerecht eingelegte Berufung bestehen nicht. Nach der Entscheidung des BSG vom 31.08.00 (SozR 3 § 139 Nr. 1, siehe auch Urt. vom 28.09.2006, Az.: B 3 KR 28/05 R , www.juris.de, vorgesehen zur Veröffentlichung in SozR 4) bestehen entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Beigeladenen bezüglich der auch in der Berufungsinstanz zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen keine Bedenken. Die Entscheidung der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 139 SGB V über den Antrag eines HM-Herstellers auf Aufnahme eines neuen medizinischen Produkts in das HM-Verzeichnis (§ 128 SGB V) stellt (unzweifelhaft) einen Verwaltungsakt dar. Über die Entscheidung ist dem Antragsteller ein Bescheid zu erteilen, und zwar unabhängig davon, ob dem Antrag stattgegeben oder ob er abgelehnt wird. Dies hat der Gesetzgeber durch § 139 Abs. 2 S. 5 SGB V in der Fassung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) vom
8 ) erfolgen, wobei die Bindungswirkung der CE-Klassifikation von den Beklagten zu beachten ist. Bei dem hier gegebenen Verfahrensgang drängt sich der Schluss auf, dass die Beklagten diese Grundsätze bisher nur rudimentär beachtet haben. So ist es schon erstaunlich, dass der MDS erstmals 2003 (Gutachten vom 15.07.03) eingeschaltet worden ist. Im angefochtenen Bescheid vom 15.09.98 haben die Beklagten noch ausdrücklich betont, dass eine Prüfung des therapeutischen Nutzens nicht erfolgt sei. Der Senat hat jedoch (siehe BSG, Urt. vom 28.09.2006, a. a. O. ) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Recht selbst ermittelt, ob dem Produkt ein therapeutischer Nutzen zukommt. Die Entscheidung der Spitzenverbände der Krankenkassen über die Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme in das HM-Verzeichnis ist in vollem Umfang überprüfbar. Das Gericht ist bei der Prüfung weder auf den medizinischtechnischen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung noch auf die Beurteilung allein der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen beschränkt. Die Tatsacheninstanzen haben den Sachverhalt umfassend, gegebenenfalls unter Einholung von Sachverständigengutachten, aufzuklären (§ 103 Satz 1, § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG), wobei für die Entscheidung der Sach- und Streitstand sowie der medizinischtechnische Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist. Erst wenn sich nach Ausschöpfung aller gerichtlichen Erkenntnismöglichkeiten die Funktionstauglichkeit, die Qualität und/oder der therapeutische Nutzen eines neuen HM s nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt (vgl. BSG SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. Reichsversicherungsordnung -RVO-), ist die Klage nach der Beweislastregel des § 139 Abs. 2 S. 1 SGB V abzuweisen (BSG, Urt. vom 28.09.2006, a. a. O. ). Die Anforderungen an den Nachweis der Funktionstauglichkeit, der Qualität und des therapeutischen Nutzens haben sich nach der o. g. Entscheidung des BSG vom 28.09.2006 an den Aufgaben und Zielen der GKV zu orientieren, d. h. sie müssen dazu dienen, die Krankenbehandlung bzw. den Behinderungsausgleich nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V) sicherzustellen (BSG SozR 3-2500 § 139 Nr. 1 m. w. N.). Das Gesetz beschreibt die insoweit maßgebenden Kriterien in § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V im Hinblick auf die Bewertung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Nach § 135 Abs. 1 SGB V (in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz vom 14.11.2003, BGBl I 2190 ) dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien Empfehlungen abgegeben hat über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkasse erbrachten Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung. Der Nutzen einer Methode ist dabei durch qualitativ angemessene Unterlagen zu belegen (§ 20 Abs. 2 S. 1 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20.09.2005 -VerfO-, BAnz Nr.244 vom 24.12.2005, S. 16998). Dies sollen, soweit möglich, Unterlagen der Evidenzstufe 1 mit patientenbezogenen Endpunkten (z. B. Mortalität, Morbidität, Lebensqualität) sein (§ 20 Abs. 2 S. 2 VerfO). Soweit qualitativ angemessene Unterlagen dieser Aussagekraft nicht vorliegen, erfolgt die Nutzen-Schaden-Abwägung einer Methode gemäß § 20 Abs. 2 S. 4 VerfO auf Grund qualitativ angemessener Unterlagen niedrigerer Evidenzstufen. Die Anerkennung des medizinischen Nutzens einer Methode auf Grundlage von Unterlagen einer niedrigeren Evidenzstufe bedarf jedoch - auch unter Berücksichtigung der jeweiligen medizinischen Notwendigkeit - zum Schutz der Patienten umso mehr einer Begründung, je weiter von der Evidenzstufe 1 abgewichen wird. Dafür ist der potentielle Nutzen einer Methode insbesondere gegen die Risiken der Anwendung beim Patienten abzuwägen, die mit einem Wirksamkeitsnachweis geringerer Aussagekraft einhergehen (§ 20 Abs. 2 Sätze 5 und 6 VerfO). Für die Bewertung von neuen HM n kann nach Auffassung des BSG (Urt. vom 28.09.2006, a. a. O. ) jedenfalls dann grundsätzlich nichts anderes gelten, wenn es um ein HM geht, das der Anwendung einer neuen Behandlungsmethode dient. Dann ist zunächst die Anerkennung der neuen Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 135 SGB V herbeizuführen, ehe das der Durchführung dieser neuen Methode dienende HM überhaupt in das HM-Verzeichnis aufgenommen werden kann. Etwas anderes gilt jedoch dann – und um einen solchen Fall handelt es sich hier auch nach Auffassung des beigeladenen Gemeinsamen Bundesausschusses -, wenn ein Hersteller ein neues HM auf den Markt bringt, das nicht der Anwendung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode dient, sondern im Rahmen einer eingeführten, anerkannten Behandlungsmethode zum Einsatz kommen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat jedenfalls nicht reklamiert, dass die Sturzprophylaxe eine neue Behandlungsmethode darstelle, sondern im Hinblick auf die von ihm vertretene Gegenansicht seine Beiladung gerügt. Die Beweisanforderungen des § 135 SGB V gelten aber nur für neue Behandlungsmethoden. Soweit § 139 Abs. 2 SGB V für HM ausdrücklich den Nachweis eines therapeutischen Nutzens verlangt, bedeutet dies nicht, dass für HM jeglicher Art auch die Ergebnisse klinischer Prüfungen vorgelegt werden müssen. Dies hängt vielmehr in erster Linie davon ab, ob es sich um ein HM handelt, welches therapeutischen Zwecken dient, oder ob es sich um ein HM ausschließlich zum bloßen Behinderungsausgleich bzw. der -vorbeugung handelt. Im letzteren Fall ist der Nachweis eines therapeutischen Nutzens, der über die Funktionstauglichkeit zum Ausgleich der Behinderung hinausgeht, schon von der Zielrichtung des HM s nicht geboten und in der Regel auch nicht möglich (
8 ). Das Gesetz verlangt nur den Nachweis eines "therapeutischen Nutzens" eines neuen HM s, nicht aber einen therapeutischen Zusatznutzen oder Vorteil gegenüber der bisherigen Behandlungsweise. Die Funktionstauglichkeit und die Qualität der Produkte der Klägerin sind nachgewiesen, ohne dass es insoweit noch einer weiteren Beweisführung durch Anwendungsstudien oder Sachverständigengutachten bedurfte. Im Rahmen der Prüfung zur Aufnahme in das HM-Verzeichnis ist nämlich zu berücksichtigen, dass die meisten HM - wie auch hier - Medizinprodukte im Sinne des MPG sind und deshalb nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind. Voraussetzung für diese Kennzeichnung ist, dass die grundlegenden Anforderungen nach § 7 MPG erfüllt sind und ein für das jeweilige HM vorgeschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist. Diese Voraussetzungen sind bei dem hier streitigen HM erfüllt. Damit ist davon auszugehen, dass das HM grundsätzlich geeignet ist, den medizinischen Zweck zu erfüllen, den es nach den Angaben des Herstellers besitzen soll, und dass es die erforderliche Qualität besitzt, die notwendig ist, um die Sicherheit seines Benutzers zu gewährleisten (
8 ). Mit der CE-Kennzeichnung ist ein HM im Sinne der Produktsicherheit und Zwecktauglichkeit auch im krankenversicherungsrechtlichen Sinne funktionstauglich, ohne dass dies von den Krankenkassen oder Gerichten noch eigenständig zu prüfen wäre (vgl. auch Seidel/Hartmann, Neue Zeitschrift für Sozialrecht -NZS- 2006, 511); der CE-Kennzeichnung kommt insoweit eine Tatbestandswirkung zu (BSG, a. a. O.). Ob und in welchem Umfang in Einzelfällen auf Grund besonderer Umstände über die CE-Kennzeichnung hinaus weitere Prüfanforderungen zu verlangen sind, um den Nachweis der Funktionstauglichkeit und Qualität zu führen (vgl. das "Positionspapier der Spitzenverbände der Krankenkassen/Pflegekassen zu den Anforderungen an Medizinprodukte für die Aufnahme in das HM-Verzeichnis nach § 128 SGB V oder Pflege-HM-Verzeichnis nach § 78 SGB XI" vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.