Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 04. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligt
§ 1265Nr.
20 ; Senatsurteil vom
- Juni 2005, Az: L 17 U 102/04 ; Senatsbeschlüsse vom
- und
- März 2003, Az.: L 17 U 149/02 und L 17 U 240/02 sowie vom
- Juni 2005, L 17 U 227/04; vgl. ferner Friederich, NZS 2004, 662; Jung, SGb 2002, 1, 3; Louven, a.a.O., 387, 389f., Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung [Handkommentar], § 44 SGB X Rn. 3.1; Steinwedel, a.a.O., § 44 Rn. 34). Ergibt sich im Rahmen des Antrags auf Erlass eines Zugunstenbescheids nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne Sachprüfung auf die Bindungswirkung (§ 77 SGG) des früheren Bescheids berufen. Denn sie soll nach allgemeiner Auffassung nicht durch aussichtslose Anträge, die beliebig oft wiederholt werden können, immer wieder zu einer neuen Sachprüfung gezwungen werden (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 1 ). Benennt der Anspruchsteller neue Tatsachen oder Beweismittel, so darf sich die Verwaltung ebenfalls auf die Bindungswirkung berufen, wenn die behaupteten Gesichtspunkte tatsächlich nicht vorliegen oder für die frühere Entscheidung unerheblich waren. Dabei ist die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Argumente beschränkt (BSG, Urteil vom
- Dezember 1996, Az: 11 RAr 57/96 , BSGE 79, 297 , 299 und vom
- Mai 2001, Az: B 5 RJ 26/00 R , SozR 3- 2600 § 243 Nr. 8 ). Ergibt die Prüfung, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, ist ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu bescheiden. Auch wenn die neue Entscheidung ebenso lautet wie die bindend gewordene, ist in einem solchen Fall der Streitstoff in vollem Umfang erneut zu überprüfen (BSG, a.a.O.; Senatsbeschlüsse, a.a.O.; ebenso Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O.; Wiesner in: von Wulffen, SGB X [Kommentar],
- Aufl. 2005, § 44 Rn. 13). Geht man von diesen rechtlichen Voraussetzungen aus, so hat die Beklagte zu Recht - auf der zweiten Verfahrensstufe - an der Bindungswirkung des Ursprungsbescheids vom
- November 2003 festgehalten. Im Vergleich zum vorausgegangen Feststellungsverfahren hat der Kläger im Überprüfungsverfahren behauptet, er habe sich am
- November 1998 in Wirklichkeit eine schwere Daumengrundgelenksdistorsion und keinen ellenwärtigen Seitenbandschaden zugezogen. Die Beweglichkeit des rechten Daumens, die Handspanne und die grobe Kraft im gekreuzten Händedruck seien stärker gemindert, als Dr. K angenommen habe. Die Fuktionseinbußen kämen "nahezu einem Verlust des kompletten Daumens gleich". Für einen fehlenden Seitenbandschaden spricht, dass der Daumen rechts nur minimal stärker aufgeklappt werden kann als links und Dr. S einen ellenwärtigen Seitenbandriss mit einer sog. "gehaltenen Röntengenaufnahme" am
- November 1998 ausgeschlossen hat. Auf der anderen Seite lässt sich eine Seitenbandverletzung auch nicht endgültig verneinen, weil sie radiologisch häufig nicht darstellbar ist. Bemerkenswert ist jedoch, dass der Kläger im Zugunstenverfahren nunmehr selbst von seiner Behauptung abrückt, sein rechter Daumen sei instabil. Dies war für Dr. T das entscheidende Argument gewesen, ihm bis zum
- Oktober 2002 (Untersuchungstag) eine MdE von 20 v.H. zuzubilligen. Eine Instabilität haben Dr. D, Dr. K, Dr. X, Prof. Dr. T1 und Dr. T2 jedoch übereinstimmend verneint, so dass die gegenteilige Annahme von Dr. T hinreichend sicher widerlegt ist. Dass eine rheumatische Erkrankung als konkurrierender Ursachenfaktor laborchemisch nicht nachgewiesen werden konnte, erschüttert die Richtigkeit des Rentenablehnungsbescheids nicht, wie Dr. T2 plausibel dargelegt hat. Was die Handspanne und die Kraftentwicklung angeht, treffen die Einwände des Klägers zu. Denn die Handspanne ist - wie aus den Gutachen der SVen Dr. X und Dr. T2 vom
- November 2004 und
- März 2005 hervorgeht - rechts um 1 cm mehr gemindert (17 cm), als Dr. K annimmt (18 cm). Die grobe Kraft der rechten Hand hatte Dr. K im gekreuzten Händedruck als leicht herabgesetzt bezeichnet. Dr. T2 gibt an, die grobe Kraft sei rechts um ca. 20% reduziert. Dr. X weist darauf hin, dass der Kläger die Kraft der rechten Hand "im gekreuztem Gegengriff deutlich vermindert vorgeführt" habe. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass diese Krafteinbuße nicht allein auf der Daumenverletzung beruhen könne, sondern andere Ursachen haben müsse. Am ehesten komme hierfür - bei gewissen Übertreibungstendenzen - eine unzureichende Mitarbeit in Betracht. Auch wenn die Einwände des Klägers bezüglich des Seitenbandschadens, der Handspanne und der Kraftentwicklung berechtigt erscheinen, war die Beklagte deshalb nicht verpflichtet, ihm Verletztenrente zu gewähren. Denn die Daumenverletzung rechts, die er sich bei dem Arbeitsunfall am
- November 1998 zugezogen hat, minderte seine Erwerbsfähigkeit bis zum
- August 1999 nur um 10 v.H. und danach um weniger als 10 v.H. (I.). Auch bis zum
- August 1999 bestand kein Rentenanspruch, weil aus dem ersten Arbeitsunfall vom
- September 1998 kein Stützrententatbestand resultierte (II.). I. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls über die
- Woche hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, § 7 Abs. 1 SGB VII) gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (sog. Stützrente, § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalles sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern (§ 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird Teilrente geleistet. Sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der MdE entspricht (§ 56 Abs. 3 SGB VII). Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII richtet sich die MdE danach, in welchem Umfang die Unfallfolgen das körperliche und geistige Leistungsvermögen des Versicherten beeinträchtigen und seine Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens vermindern. Steht die unfallbedingte Leistungseinbuße fest, so ist zu bewerten, wie sie sich im allgemeinen Erwerbsleben auswirkt (BSG, Urteile vom
- November 1956, Az: 2 RU 121/56 , BSGE 4, 147 , 149, vom
- Juni 2000, Az: B 2 U 14/99 R ,
§ 581Nr.
7 und vom 02. Mai 2001, Az: B 2 U 24/00 R ,
§ 581Nr.
8 ). Dabei sind die medizinischen und sonstigen Erfahrungssätze ebenso zu beachten wie die Gesamtumstände des Einzelfalles (vgl. BSG
§ 581Nr.
8 ). Anschließend lässt sich erkennen, welche Arbeitsgelegenheiten dem Betroffenen versperrt und welche ihm verblieben sind. Wie weit die Unfallfolgen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten beeinträchtigen, beurteilt sich in erster Linie auf ärztlichwissenschaftlichem Gebiet. Um die MdE einzuschätzen sind die Erfahrungssätze zu beachten, die die Rechtsprechung und das versicherungsrechtliche sowie versicherungsmedizinische Schrifttum herausgearbeitet haben. Auch wenn diese Erfahrungssätze das Gericht im Einzelfall nicht binden, so bilden sie doch die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis (BSG, Urteile vom 26. Juni 1985, Az: 2 RU 60/84 , SozR 2200 § 581 Nr. 23, vom 26. November 1987, Az: 2 RU 22/87 , SozR 2200 § 581 Nr. 27 und vom 30. Juni 1998, Az: B 2 U 41/97 R ,
§ 581Nr.
5 ; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O, § 56 SGB VII Rn. 10.3). Sie sind in Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst und bilden die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische SV zur Höhe der MdE unterbreitet. Hierdurch wird gewährleistet, dass alle Betroffenen nach einheitlichen Kriterien begutachtet und beurteilt werden. Insoweit bilden sie ein geeignetes Hilfsmittel zur Einschätzung der MdE (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2000, Az: B 2 U 49/99 R , HVBG-INFO 2001, 499, 500ff.). Für Fingerverletzungen hat das versicherungsmedizinische Schrifttum Rententabellen geschaffen, die jedem Finger(teil)verlust einen MdE-Wert zuordnen. Bei der MdE-Bewertung ist die jeweilige Fingerverletzung mit den Finger(teil)verlust(en) in den Rententabellen zu vergleichen und zu prüfen, ob die Fingerverletzung etwa gleich, besser oder schlechter zu bewerten ist (Schönberger u.a., Kap. 8.7.2, S. 615). Die MdE-Bewertung dieser Funktionseinbußen richtet sich nach den Rententabellen als "Richtwerten" (Schönberger u.a., a.a.O., Kap. 2.6.2, S. 155). Der vollständige Verlust des Daumens im Grundgliedbereich wird im versicherungsmedizinischen Schrifttum mit 20 v.H. eingeschätzt (Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., Anhang 12 Abb. 1.2; Mehrhoff/ Meindl/ Muhr, Unfallbegutachtung,
- Aufl. 2005, Tafel III, Abb. 31 und Tafel VII, Abb. 77; Ricke in: Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 56 SGB VII Rn. 82 Abb. 2 und Schönberger u.a., a.a.O., Tafel 1 Abb. 1.2, S. 641). Demgegenüber ist der Kläger eindeutig besser gestellt, weil der Daumen komplett erhalten ist. Der Verlust des Daumens im Endgliedbereich wird im versicherungsmedizinischen Schrifttum teils mit einer MdE von 0 v.H. (Ricke, a.a.O., § 56 SGB VII Rn. 82 Abb. 1), teils mit einer MdE von 10 v.H. bewertet (Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., Anhang 12, Abb. 1.1; Mehrhoff/Meindl/Muhr, a.a.O., Tafel I, Abb. 1; Schönberger u.a., a.a.O., Tafel 1, Abb. 1.1). Im Vergleich dazu ist der Kläger ebenfalls besser gestellt, auch wenn die Beweglichkeit des rechten Daumens herabgesetzt ist. Denn das Endglied des Daumens ist voll erhalten. Am Grundgelenk besteht - im Seitenvergleich - lediglich ein Streck- und Beugedefizit von jeweils 10°, wenn man die Messwerte von Dr. T2 zugrunde legt. Die Beugefähigkeit des Daumenendgelenks ist deutlich limitiert, wobei allerdings nicht alle demonstrierten Funktionseinbußen auf dem Arbeitsunfall vom
- November 1998 beruhen. Hierauf hat Dr. X plausibel hingewiesen. Bei nur leicht eingeschränkter Gelenkfunktion ist die Daumenverletzung keinesfalls mit einem vollständigen Daumenverlust gleichzusetzen, zumal Durchblutung, Motorik und Sensibilität weitgehend intakt sind. Beschwielung, Temperatur und Hautfeuchte sind normal, die Finger nicht geschwollen, die Handbinnenmuskulatur nicht verschmächtigt, und die Muskulatur des rechten Arms ist im Seitenvergleich sogar geringfügig kräftiger. Zudem spricht der regelgerechte Kalksalzgehalt der Knochen dafür, dass der Kläger seine rechte Hand im Alltag normal einsetzt. Insofern muss die Diagnose einer "schweren" Daumengrundgelenksdistorsion "relativiert werden", wie Dr. T2 überzeugend ausgeführt hat. Schließlich spielt es für den Rentenanspruch keine tragende Rolle, ob die Handspanne um 1 cm mehr oder weniger reduziert und die Kraftentwicklung "leicht" oder "um 20%" herabgesetzt ist. Angesichts der Erfahrungswerte kann die MdE allenfalls für einen begrenzten Zeitraum (bis zum
- August 1999, so Dr. K und Dr. X) auf 10 v.H. veranschlagt werden. Die gegenteiligen Einschätzungen des Verwaltungsgutachters Dr. T, der eine MdE von 20 v.H. bis zum
- Oktober 2002 befürwortet hat, und des behandelnden Chirurgen/Unfallchirurgen Dr. S, der denselben MdE-Grad bis zum
- November 1999 attestiert hat, sind nicht nachvollziehbar. Dies haben der Beratungsarzt Dr. D, der Verwaltungsgutachter Dr. K sowie die Sachverständigen Dr. X und Dr. T2 übereinstimmend dargelegt. II. Da aus dem ersten Arbeitsunfall kein Stützrententatbestand resultiert, besteht auch aufgrund des zweiten Arbeitsunfalls kein (zeitlich begrenzter) Rentenanspruch. Eine "Zusammenschau" beider Arbeitsunfälle kommt nicht in Betracht. Denn Gesundheitsschäden, die auf mehreren Arbeitsunfällen beruhen, sind getrennt zu beurteilen (BSG, Urteil vom
- Februar 1988, Az.: 2 RU 11/87 , SozR 2200 § 548 Nr. 89; Burchardt in: Brackmann, SGB VII, § 56 Rn. 92a; Kater/Leube, SGB VII, § 56 Rn. 55; Ricke: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VII, § 56 Rn. 24; Schönberger u.a., a.a.O., S. 88; Ruppelt: in Schulin, HS-UV, § 48 Rn. 59). Die Bildung einer Gesamt-MdE scheidet insoweit aus (BSG, Urteil vom
- August 2003, Az.: B 2 U 50/02 R , SGb 2003, 679). Vielmehr sind für jeden Arbeitsunfall MdE und ggf. Verletztenrente gesondert festzusetzen. Dies hat Dr. T2 nicht ausreichend beachtet, wenn er von einer MdE von 10 v.H. "in Kombination beider Unfallfolgen" (gemeint: beider Unfälle) ausgeht. Unerheblich ist schließlich, ob sich der Kläger am
- Januar 2007 den rechten Daumen erneut berufsbedingt verletzt hat, wie er im Verhandlungstermin am
- März 2007 behauptet hat. Denn im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist allein entscheidend, ob der ursprüngliche Rentenablehnungsbescheid vom
- November 2003 "bei Erlass" (genauer: bei Bekanntgabe) rechtswidrig war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- April 2001, Az.: B 4 RA 22/00 R ,
§ 1265Nr.
20 ; Senatsurteil vom 29. März 2006, Az.: L 17 U 258/04). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 , 193 SGG. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2 SGG) Permalink: http://openjur.de/u/123470.html Kommentare
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