(2002)vorhandene Plankonzept keine sicherungsfähige Planung darstellte und die Veränderungssperre deshalb rechtswidrig war. Denn auch wenn mit der Prüfung einer Veränderungssperre nicht eine gewissermaßen vorbeugende Normenkontrolle des zu sichernden Planentwurfs verbunden werden darf, muss die vorliegende Plankonzeption doch zumindest Aussicht auf Verwirklichung haben, das heißt mit dem Instrumentarium der Bebauungsplanung rechtmäßigerweise erreicht werden können. BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95 . Nach diesen Grundsätzen war das im Aufstellungsbeschluss vom
- Februar 2002 formulierte Planziel "Beschränkung von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel auf 700m² Verkaufsfläche für das gesamte Gebiet" nicht sicherungsfähig. Denn wie ausgeführt besteht keine Rechtsgrundlage für eine derartige Festsetzung, so dass sie von vornherein nicht zur wesentlichen Grundlage der angestoßenen Planung hätte gemacht werden dürfen. Dasselbe gilt für die erste und zweite Verlängerung der Veränderungssperre, da das zu Grunde liegende und letztendlich auch mit dem Bebauungsplan Nr. 5581/35 verwirklichte Planziel der absoluten gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung sich im Laufe des Planaufstellungsverfahrens nicht verändert hat. Lediglich die zunächst geplante Ausweisung eines Gewerbegebiets wurde für einen gewissen Zeitraum zugunsten des Plans aufgegeben, im Hinblick auf Ansiedlungswünsche der russisch- orthodoxen Kirche ein Mischgebiet festzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Permalink: https://openjur.de/u/124130.html ( https://oj.is/124130 ) Volltext Druckansicht Zitate 15 Zitiert 23 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.