des auf das Arbeitsverhältnis aufgrund Vereinbarung anwendbaren Manteltarifvertrages Nr. 14 für das Bodenpersonal der Beklagten vom 1.Oktober 1992 in der überarbeiteten Fassung vom 12. Mai 2005 (
folgend: MTV, Bl. 166 – 201 d.A.) wird die Lage der täglichen Grundarbeitszeit durch Schichtpläne geregelt. Betriebsratstätigkeit einschließlich dafür erforderlicher Reisezeiten, die in die Grundarbeitszeit fallen, vergütet die Beklagte so, als ob die Klägerin ihre dienstplanmäßige Schichtarbeit abgeleistet hätte. Bei der überörtlichen Betriebsratstätigkeit fallen auch Reisezeiten an, durch die die Grundarbeitszeit überschritten wird. Für Reisezeiten außerhalb der Grundarbeitszeit gewährt die Beklagte
Absprache mit der Klägerin Freizeitausgleich und zahlt hierfür die Grundvergütung einschließlich Schichtzuschlag, der bei der im Schichtdienst tätigen Klägerin zur fortgezahlten Grundvergütung gehört, aber keine Zeitzuschläge i.S.d. § 23 MTV (Sonntags-, Feiertags-,
tzuschlag), wenn an den Tagen des Freizeitausgleichs bei Arbeit Zeitzuschläge angefallen wären. Bei der Beklagten besteht eine Betriebsvereinbarung in der zuletzt gültigen Fassung ab 1.1.1990, die die Anrechnung der bei Dienstreisen von Mitarbeitern anfallenden Reise- und Arbeits- (Dienstgeschäfts-) zeiten auf die Arbeitszeit sowie die Vergütungsfortzahlung für die Dauer der Teilnahme an angeordneten Lehrgängen einschließlich der An- und Abreise regelt (
folgend: BV, Bl . 70 ff. d.A.).
Absatz 3 Satz 1 BV werden Reise- (und Warte-) zeiten auf die sonst zu erbringende Arbeitszeit angerechnet. § 9 Absatz 3 Satz 2 BV bestimmt, dass Reisezeiten ausnahmslos der Grundarbeitszeit zuzurechnen sind, "das heißt sie lösen keine Zuschläge aus und sind grundsätzlich ohne Bedeutung für die Frage, ob Arbeitszeiten zuschlagsberechtigt sind".
Absatz 1 BV ist möglichst bis zum Ende des auf die Dienstreise folgenden Monats entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren, soweit Arbeits- und/oder Reisezeiten einer Dienstreise über die sonst dienst- bzw. schichtplanmäßige Grundarbeitszeit hinausgehen. Die Klägerin hat geltend gemacht, an Tagen des Freizeitausgleichs für Reisezeiten außerhalb ihrer Grundarbeitszeit habe sie Anspruch auf die Zuschläge, die sie erhalten hätte, wenn sie gearbeitet hätte. Sie werde sonst als Betriebsratsmitglied verbotswidrig benachteiligt. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte, wenn sie der Klägerin gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 BetrVG Arbeitsbefreiung zum Ausgleich von Reisezeiten im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeiten gewährt, verpflichtet ist, auch die Schichtzuschläge zu zahlen, die angefallen wären, wenn die Klägerin an dem jeweiligen Tag der Arbeitsbefreiung dienstplanmäßig gearbeitet hätte. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die begehrte Zahlung würde zu einer verbotswidrigen Begünstigung der Klägerin führen, da die einschlägige BV den Ausgleich von Reisezeiten ohne Zuschläge für alle Arbeitnehmer vorsehe. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen das Urteil vom 10. Mai 2007 ( Bl. 96-102 d.A.) hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie vertritt in Anlehnung an die zu den Akten gereichte Entscheidung des LAG Berlin vom 9.2.2006 ( Bl. 6-14 d.A.) die Auffassung, bei der Vergütung von Reisezeit sei eine "Dreiteilung" vorzunehmen: Reisezeit während der Arbeitszeit sei wie Arbeitszeit zu vergüten, die ausfalle. Reisezeit über die reguläre Arbeitszeit hinaus sei ohne Zuschläge zu vergüten; beim Freizeitausgleich für diese Reisezeit müsse aber die Vergütung gezahlt werden, die zustehen würde, wenn an dem Tag der gewährten Arbeitsbefreiung gearbeitet worden wäre. Dies gebiete die Bestimmung des § 37 Absatz 3 BetrVG , die allein maßgeblich sei, wenn es um Freizeitausgleich gehe. In der Berufungsverhandlung wurde klargestellt, dass es nicht um den Schichtzuschlag geht, die die Klägerin
ihrer Erklärung im Termin in Höhe von 3,6 % auch im Rahmen des Freizeitausgleichs für Reisezeiten durchweg fortgezahlt erhält, sondern um die Zeitzuschläge i.S.d. § 23 MTV . Ihren erstinstanzlichen Feststellungsantrag hat sie entsprechend umgestellt. Er bezieht sich nunmehr statt auf die "Schichtzuschläge" auf die tatsächlich gemeinten " Zeitzuschläge im Sinne von § 23 des Manteltarifvertrages Nr. 14 für das Bodenpersonal gültig ab 1.10.1992 in der überarbeiteten Fassung vom 12.5.2005". Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und bleibt bei ihrer Ansicht, dass bei Dienstreisen eine einheitliche Behandlung aller Arbeitnehmer einschließlich der Betriebsratsmitglieder geboten sei. Gründe Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die
Absatz 1 ZPO zulässige Feststellungsklage mit dem zuletzt in der in der Berufungsinstanz gestellten Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil war daher abzuändern und die Klage abzuweisen. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Zeitzuschlägen
Das gilt auch für die Vergütung im Rahmen des Freizeitausgleichs. 1.
VG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Um eine Betriebsratstätigkeit handelt es sich nur, wenn sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats iSd § 37 Absatz 2 BetrVG erforderlich gewesen ist. Betriebsbedingte Gründe iSd § 37 Absatz 3 Satz 1 BetrVG liegen nur vor, wenn betriebliche Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre dazu geführt haben, dass die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden konnte ( BAG, Urteil vom
der Reisezeiten wie vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bewerten sind, besteht nicht. Deshalb kommt es auf die maßgeblichen tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen im Betrieb an ( BAG aa0; BAG, Urteil v. 21.6.2006 – 7 AZR 389/05 – Rn 12; BAG, Urteil vom 21.9.1977 – 4 AZR 292/76 – AP Nr. 3 zu § 19 MTB II ). 3.
diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der tariflichen Zeitzuschläge beim Freizeitausgleich für Reisezeiten außerhalb ihrer dienstplanmäßigen Arbeitszeit. a)
Klageantrag, Klagebegründung und der Erörterung im Termin der Berufungsverhandlung geht es nicht um Reisezeiten außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit mit einem möglichen Anspruch aus § 37 Absatz 2 BetrVG wegen versäumter Arbeitszeit, wie dies etwa dann der Fall ist, wenn ein in
tschicht arbeitendes Betriebsratsmitglied an einer ganztägigen Betriebsratssitzung teilnimmt und es ihm deshalb unmöglich oder unzumutbar ist , seine vor oder
der Sitzung liegende
tschichtarbeit einzuhalten. In solchen Fällen behält das Betriebsratsmitglied seinen Lohnanspruch für die dadurch ausgefallene Arbeitszeit
VG . Während die Bestimmung des § 37 Absatz 2 BetrVG vor einer Minderung des Arbeitsentgelts wegen Arbeitsversäumnis infolge notwendiger Betriebsratsarbeit schützen will, soll der geltend gemachte Ausgleichsanspruch
VG verhindern, dass Betriebsratsmitglieder , die aus betriebsbedingten Gründen ihre Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit ausführen können, durch den Verlust persönlicher Freizeit benachteiligt werden ( BAG, Urteil vom 7.6.1989 – 7 AZR 500/88 – AP Nr. 72 zu § 37 BetrVG 1972 ). Betriebsratstätigkeit liegt nur insoweit außerhalb der Arbeitszeit im Sinne des § 37 Absatz 3 Satz 1 BetrVG , wie sie zusätzlich zu der durch Arbeitsleistung oder erforderliche Betriebsratstätigkeit ausgefüllten vertraglichen Arbeitszeit geleistet wird ( BAG, Urteil vom 15.2.1989 – 7 AZR 193/88 – AP Nr. 70 zu § 37 BetrVG 1972 ). b) Die
VG erforderliche Betriebsbedingtheit der über die Grundarbeitszeit hinausgehenden Betriebsratstätigkeit mit Reisezeit ist von der Klägerin zwar nicht im einzelnen dargelegt worden. Sie ist zwischen den Parteien aber nicht im Streit. Die Beklagte erkennt auch die die Grundarbeitszeit überschreitenden Reisezeiten der Klägerin durch Zeitgutschrift für den Freizeitausgleich an. Streitig ist allein, ob diese Reisezeiten mit Zeitzuschlägen zu vergüten sind, wenn die Klägerin in Absprache mit den dienstlichen Stellen der Beklagten Freizeitausgleich zu Zeiten nehmen kann, in denen
MTV Zeitzuschläge anfallen, also in der
tzeit ( 20:00 bis 6:00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen.
den für die vergütungsmäßige Bewertung dieser Reisezeiten maßgebenden kollektivrechtlichen Regelungen über Dienstreisen im Betrieb der Beklagten ist dies zu verneinen.
t-, Sonn- und Feiertagsarbeit) –bei Arbeitsbefreiung an Werktagen in der Zeit von 6:00 bis 20:00 kann die Klägerin die begehrten Zuschläge nicht erhalten-
VG grundsätzlich Anspruch auf das Entgelt besteht, wie wenn gearbeitet worden wäre. Diese Bestimmung muss aber im Zusammenhang mit dem Bevorzugungs- und Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG ausgelegt werden, dessen Konkretisierung § 37 BetrVG dient. Im Betrieb bestehende tarifvertragliche und betriebliche Regelungen sind nicht nur bei der Frage zu berücksichtigen, ob Reisezeiten außerhalb der Grundarbeitszeit überhaupt einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 BetrVG auslösen können, sondern auch bei der vergütungsmäßigen Bewertung solcher Reisezeiten für den Freizeitausgleich bzw. der Abgeltung. Dabei geht es vorliegend nicht um Reisezeiten in der regulären Arbeitszeit, die die Frage aufwerfen könnten, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung für Zeiten der Nichtbeschäftigung nicht bereits wegen Annahmeverzugs schuldet, wenn er ihm keinen ordnungsgemäßen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt ( vgl. BAG, Urteil vom 11.7.2006 – 9 AZR 519/05 – Rn 15 zu § 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT ). Bei Reisezeiten, die über die reguläre Arbeitszeit hinausgehen, ist der Arbeitgeber jedenfalls nicht gehindert, in einer BV derartige Reisezeiten zwar einerseits als ausgleichspflichtige Zeit zu behandeln ( § 12 Absatz 1 BV ), wozu er rechtlich nicht verpflichtet wäre, die Bezahlung der Arbeitsbefreiung beim Freizeitausgleich aber auf die Grundvergütung zu beschränken, so wie es der bisherigen Anwendungspraxis der BV entspricht. g) Diese Regelung steht auch im Einklang mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 MTV, der selbst bei geleisteter Überarbeit bestimmt, dass für die Zeit des Freizeitausgleichs nur die Grundvergütung fortgezahlt wird. Zur Grundvergütung gehören nicht die Zeitzuschläge ( § 13 Abs. 2 i MTV ). Da in der BV über Dienstreisen die Reisezeiten geringer bewertet sind als Arbeits- (Dienstgeschäfts-) zeiten und nur bei letzteren von Überarbeit gesprochen wird ( vgl. § 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 BV ), bestände ein Wertungswiderspruch, wenn Reisezeiten beim Freizeitausgleich zuschlagspflichtig sein könnten. Dieser Widerspruch wird nicht dadurch beseitigt, dass Zeiten der Überarbeit je
Umfang und Lage mit dem Faktor 1,25 oder 1,50 multipliziert werden ( § 9 Abs. 2 a MTV ). Reisezeiten sind keine Überarbeit. Insoweit bleibt es bei der Grundvergütung für den Freizeitausgleich. Für Betriebsratsmitglieder kann wegen § 78 Satz 2 BetrVG nichts anderes gelten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO . III. Die Revision wird
GG zugelassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax:
der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Schroeder Teichmann Ramscheid Permalink: http://openjur.de/u/124221.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.