m 31. Dezember 2003
gewähren. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
gelassen. Tatbestand Die am 1986 geborene Klägerin ist schwerstbehindert. Beginnend mit Bescheid des Beklagten vom
r häuslichen Pflege nach §§ 68, 69 BSHG a. F. gewährt. Bei Einführung des Pflegeversicherungsge- setzes (PflegeVG)
m 1. April 1995 lag bei ihr gem. den bis
m 31. März 1995 geltenden Einstufungskriterien des BSHG eine Pflegebedürftigkeit nach Fallgruppe IV vor. Sie erhielt dementsprechend seinerzeit Leistungen in Höhe von insgesamt 1.231 DM. Diese setzten sich
sammen aus Krankenkassenleistungen nach dem SGB V in Höhe von 400 DM sowie dem Höchstpflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. in Höhe von 1.031 DM. Auf das Pflegegeld wurden die Krankenkassenleistungen in Höhe von 200 DM angerechnet.
m
m 31. März 1995 geltenden Einstufungskriterien des BSHG in die Fallgruppe III (höchstens 200 % des pauschal- ierten Pflegegeldes) herabgestuft. Unter Berücksichtigung des hierfür berechneten geringeren Ausgleichsbetrages und des Einkommens ihrer Eltern stellte der Beklagte daraufhin - nach
nächst nur vorläufigem Zahlungsstopp - mit mangels rechtzeitigem Widerspruch bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 2. Januar 1997 die Leistungsgewährung rückwirkend
m
r häuslichen Pflege, die ihr in der Folgezeit in unterschiedlicher Höhe, teilweise unter Verrechnung mit Rückforderungen auch gewährt wurden. Am
m
rück.
r Begründung erklärte er: Die Amtsärztin habe ihre Einschätzung aufgrund des Widerspruchs nochmals überprüft und sei
keinem anderen Ergebnis gekommen. Überdies hätten der Klägerin bereits ab dem 2. November 1996 keine Ausgleichsleistungen nach Art. 51 PflegeVG mehr
gestanden. Der Anspruch sei durch die Unterbrechung im Leistungsbezug untergegangen. Der Besitzstandsanspruch entfalle, wenn der Bezug des Ausgleichsbetrages - wie hier - länger als 2 Monate unterbrochen sei. Im an die Eltern gerichteten Anschreiben
m Widerspruchsbescheid hieß es, die Entscheidung führe dazu, dass die Klägerin
künftig keine Ausgleichszahlungen mehr erhalten werde. Mit am 22. September 2002 erhobener Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.
r Begründung dafür, ihr stünden weiterhin Ausgleichsbeträge in Anwendung des Art. 51 PflegeVG
, vertrat sie wie im Widerspruchsverfahren die Auffassung, die Eingruppierung in die Fallgruppe III sei nicht
treffend. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom
verpflichten, ihr Pflegegeld nach Art. 51 PflegeVG in gesetzlicher Höhe ab dem 3. Februar 2003
gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
r Begründung hat er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren
r Einstufung der Klägerin in die Fallgruppe III und
m Wegfall des Anspruchs nach Art. 51 PflegeVG wegen der Unterbrechung des Leistungsbezugs wiederholt und vertieft. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat als
lässigen Streitgegenstand nur den für den Leistungszeitraum 2003 erhobenen Anspruch angenommen und die streitentscheidende Auffassung vertreten, dass nach Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PflegeVG die besitzstandswahrende Leistungsverpflichtung auch dann wegfalle und nicht wieder auflebe, wenn es - wie im vorliegenden Verfahren - vorübergehend an der finanziellen Bedürftigkeit für eine Hilfegewährung nach § 69 BSHG a.F. gefehlt habe. Die Klägerin lässt ihre - mit Senatsbeschluss vom 9. August 2006
gelassene - Berufung wie folgt begründen: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe der Beklagte ausweislich des dem Widerspruch beigefügten Anschreibens vom
m 1. August 1999 wegen bestandskräftig verneinter Hilfebedürftigkeit keine Leistungen nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG erhalten habe. Der Bezug eines Besitzstandspflegegeldes nach Art. 51 PflegeVG ende zwar, sobald der Pflegebedürftige über Einkommen oder Vermögen verfüge und deshalb nicht mehr hilfsbedürftig sei (Art. 51 Abs. 3 PflegeVG i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 28 Abs. 1, 76 f BSHG a. F.). In diesem Fall entfalle der Anspruch aber nicht endgültig, vielmehr lebe er wieder auf, sobald der Pflegebedürftige wieder hilfebedürftig sei. Art. 51 PflegeVG enthalte keine ausdrückliche Regelung, dass der Anspruch auf das Besitzstandspflegegeld endgültig entfalle, wenn der Pflegebedürftige wegen einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse vorübergehend nicht bedürftig sei. Es gebe keine Anlass, eine solche Einschränkung über die ausdrücklichen Regelungen des Art. 51 PflegeVG hinaus vorzunehmen. Der Gesetzgeber habe bei der Einführung des Besitzstandspflegegeldes auf eine allgemeine zeitliche Beschränkung des Anspruchs verzichtet und nur einzelne Ausnahmetatbestände normiert, in denen das Besitzstandspflegegeld dauerhaft entfalle. Dies führe
der gesetzlich gewollten Folge, dass das Besitzstandspflegegeld in vielen Fällen eine Leistung auf Lebenszeit darstelle. Art. 51 PflegeVG lasse sich nicht der allgemeine Grundsatz entnehmen, dass jede Unterbrechung des Bezugs von Bestandsleistungen zwangsläufig
m endgültigen Anspruchsuntergang führe. Vielmehr regele das Gesetz in Art. 51 Abs. 5 Satz 1 PflegeVG selbst das bloße Ruhen für die Dauer einer Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung, sehe also eine erneute Bewilligung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs vor. Auch der Zweck des Art. 51 PflegeVG erfordere keine Einschränkung der Besitzstandsleistungen in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Art und Weise. Das Bestreben des Gesetzgebers, eine Schlechterstellung von Pflegegeldempfängern durch das Inkrafttreten des PflegeVG auszuschließen, werde durch die Tatsache, dass der Pflegebedürftige aufgrund einer vorübergehenden Besserung seiner finanziellen Situation keine Besitzstandsleistungen erhalten habe, nämlich nicht berührt. Für den Zeitraum, der sich an den Ausschluss des Anspruchs anschließe, greife wiederum das Bemühen des Gesetzgebers, eine Schlechterstellung des früheren Pflegegeldberechtigten auszuschließen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass das Besitzstandspflegegeld über die beiden in Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG ausdrücklich normierten Tatbestände hinaus auch dann entfällt, wenn die sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit für einen bestimmten Zeitraum wegfällt, hätte er den Katalog des § 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG erweitern können. So gesehen seien die Regelungen in Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG aber als abschließende Regelungen
verstehen, was sich schon darin zeige, dass das Wort „insbesondere" nicht verwendet worden sei. Abgesehen davon stelle das Entfallen des Besitzstandspflegegelds in den Fällen des Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz dar, dass der Bezug der Besitzstandsleistung zeitlich nicht begrenzt sei. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift schließe eine Erweiterung auf andere Fallkonstellationen aus. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lasse sich dem Wortlaut der Vorschrift ein Wiederaufleben des Anspruchs damit letztlich sehr wohl entnehmen. Eine analoge Anwendung des Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG auf Fälle, in denen die finanzielle Bedürftigkeit vorübergehend entfalle, komme schon mangels Regelungslücke nicht in Betracht. Der Fall sich verändernder Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei bereits von Art. 51 Abs. 3 PflegeVG mit seinem Verweis auf die Einkommens- und Vermögensregelungen des BSHG erfasst. Da der Leistungsanspruch der Klägerin mithin nicht nach Art. 51 PflegeVG entfallen sei, hätte sich das Verwaltungsgericht - ggfs. im Wege der Einholung eines Sachverständigengutachtens - mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Einstufung der Klägerin in die Fallgruppe III
treffend gewesen sei. Die seinerzeitige Umgruppierung in die Fallgruppe III sei nämlich anhand der amtsärztlichen Stellungnahme nicht nachvollziehbar, da sich der Gesundheitszustand der Klägerin fortlaufend verschlechtert habe. Die vorgenommene Punktebewertung sei unzutreffend. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil
ändern und gemäß dem erstinstanzlich gestellten und in der Berufungsverhandlung klargestellten Klageantrag
entscheiden, d. h.
verpflichten, ihr Pflegegeld nach Art. 51 PflegeVG für den Zeitraum vom 3. Februar bis
m 31. Dezember 2003 in gesetzlicher Höhe
gewähren,
rückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und argumentiert damit, der Gesetzgeber habe mit dem Art. 51 PflegeVG ausweislich der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Anrechnungs-, Ruhens- und Einstellungsmöglichkeiten keinen eventuell lebenslänglichen, sondern nur einen beschränkten Besitzstandsanspruch gewollt, so dass Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG auch nicht als abschließend betrachtet werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) Bezug genommen. Gründe Die mit Senatsbeschluss vom 9. August 2006
gelassene und auch im übrigen
lässige Berufung hat mit beiden Klageanträgen in der Sache Erfolg. Die Klage ist mit ihrem Antrag
1.
lässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom
m Jahresende die Bewilligung eines Pflegegeldes abgelehnt worden ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn der Klägerin steht für den Leistungszeitraum vom 3. Februar 2003 bis
m Jahresende ein Besitzstandspflegegeld in gesetzlicher Höhe, die hier mit monatlich 220,36 EUR anzunehmen ist,
. Nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG in der Fassung des rückwirkend
m 1. April 1995 in Kraft getretenen Gesetzes
r Änderung des Gesetzes
r sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom
m 31. März 1995 geltenden Fassung bezogen haben, dieses Pflegegeld und
sätzlich das bis
m
r Gewährung von Pflegegeld ist vielmehr der frühere Pflegebedürftigkeitsbegriff des Bundessozialhilfegesetzes in der bis
m
r Fiktionswirkung nach der DVO
3: Krahmer, in: LPK-BSHG, 4. Aufl., § 69 Rdn. 39 m. w. N., und damit voraussetzungsgemäß nach § 69 BSHG a. F. - unter Anrechnung von 200,00 DM der von der B. gleichzeitig als Pflegegeld nach § 57 SGB V gezahlten 400,00 DM - ein Höchstpflegegeld von 1.031,00 DM, also insgesamt 1.231,00 DM gewährt bekommen hat, steht zwischen den Beteiligten außer Streit und ist auch sonst nicht zweifelhaft. Da das anrechenbare Elterneinkommen
m Stichtag 31. März 1995 auch unter Berücksichtigung des erst nachträglich bekannt gewordenen
sätzlichen Einkommens der Mutter der Klägerin aus einer Nebentätigkeit die seinerzeit gültige Einkommensgrenze nicht überstiegen hat und deshalb auch keine rückwirkende Aufhebung des maßgeblichen Bewilligungsbescheides erfolgt ist, stellt sich hier nicht die Frage nach der Behandlung von Pflegegeldzahlungen, für die objektiv bereits am
berechnen ist, tatsächlich gewährte Pflegegeld nach § 37 SGB XI handeln. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 20. Juni 2000 - Au 3 K 98.1116 -, VwRR BY 2001, 28 = Juris, m.w.N. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass die Klägerin von der B. Pflegekasse im Jahre 2003 monatliche Pflegegeldleistungen in Höhe von 410,00 Euro bezogen hat. Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin unter
grundelegung des früheren DM-Betrages im Ansatz ein Besitzstand von 220,36 EUR
zugestehen. Die Besitzstandsregelung greift allerdings nur insoweit, als Sozialhilfebedürftigkeit vorliegt (Art. 51 Abs. 3 PflegeVG). Diese bemisst sich einerseits nach den Einkommensgrenzen (§§ 79, 81 BSHG) und Barbetragsgrenzen (§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. mit der dazu erlassenen Verordnung), die am
9 bis 11; Krahmer, in: LPK-BSHG, 6. Aufl., Anh.
VG, Rdn. 6. Die Einkommensgrenze beträgt demgemäss unter
grundelegung des Grundbetrages nach § 81 Abs. 2 BSHG a.F. und der Familienzuschläge nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BSHG i.V.m. den für das Jahr 2003 maßgeblichen Regelsatzverordnungen bis
m
m Jahresende ein
berücksichtigendes monatliches Einkommen von 1.692,59 Euro gegenüber. Dieses Einkommen überschreitet die für den gleichen Zeitraum anzusetzende Einkommensgrenze nicht, so dass der Klägerin das vom Beklagten errechnete Besitzstandspflegegeld von 220,36 EUR in voller Höhe
steht. Entgegen der Annahme des Beklagten ist bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens nicht der niedrigere Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 Nr. 5 BSHG anzusetzen. Für die streitbefangene Bemessung des Besitzstandspflegegeldes der Klägerin kommt es auf eine bloß graduelle Änderung in ihrer Pflegebedürftigkeit, die nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 5. Februar 2003 unter Berücksichtigung des Bewertungssystems nach den "Empfehlungen
m Sozialhilferecht", herausgegeben von den Landschaftsverbänden, der Fallgruppe IV (außergewöhnlich schwere Pflegebedürftigkeit) nunmehr mit der Fallgruppe III (erhöhte Pflegebedürftigkeit)
bewerten sein soll, nicht an. Vielmehr kommt der Klägerin auch im Anspruchszeitraum ihre Einstufung als Pflegegeldbezieherin nach § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F.
m Stichtag 31. März 1995
gute. Denn die Frage, ob bei der Berechnung der konkreten Besitzstandsleistungen von den Leistungen auszugehen ist, auf die der Hilfeempfänger im streitbefangenen Zeitraum auf der Grundlage seiner aktuellen Pflegebedürftigkeit unter Anwendung der Regelungen vor Inkrafttreten der sozialen Pflegeversicherung einen Anspruch gehabt hätte, so allerdings missverständlich ohne nähere Begründung: VG Augsburg, Urteil vom 20. Juni 2000 - Au 3 K 98.1116 -, a.a.O., das auch die Pflegegeldberechtigung nach § 57 SGB V einer erneuten medizinischen Bewertung unter
grundlegung der aktuellen Gesundheitsverhältnisse unterziehen will, ist
verneinen. Dafür bietet Art. 51 PflegeVG keinerlei Grundlage. Art. 51 Abs. 2 Nr. 1 PflegeVG bestimmt vielmehr ausdrücklich, dass Voraussetzung für die Leistung von Besitzstandspflegegeld nach Abs. 1 nicht ist, dass weiterhin Pflegebedürftigkeit oder mindestens erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder des Bundessozialhilfegesetzes in der aktuellen Fassung vorliegt. Ist nicht Voraussetzung für das Besitzstandspflegegeld, dass derzeit Pflegebedürftigkeit oder
mindest erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung oder des Bundessozialhilfegesetzes vorliegen, so auch schon BayVGH, Beschluss vom
schützen, nur entfällt, wenn die Grundlage für die Bewilligung nachträglich weggefallen ist, d.h. der gesundheitliche
stand des Begünstigten sich so verbessert hat, dass der frühere Bedarf gar nicht mehr besteht. Ähnlich wohl VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 8 K 543/99 -, Juris. Weder Art. 51 Abs. 3 Halbsatz 2 PflegeVG noch Art. 51 Abs. 4 PflegeVG bieten einen Ansatz dafür, den Ausgangsbetrag des Besitzstandspflegegeldes nach der aktuellen Pflegebedürftigkeit
bestimmen. Für die Höhe des Pflegegeldzahlbetrages ist die Sachlage auf den Stand 31. März 1995 insoweit fixiert, als Veränderungen des Grades der Pflegebedürftigkeit - Verbesserungen wie Verschlechterungen des Gesundheitszustandes - mit Ausnahme des Falles nach Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PflegeVG nicht
berücksichtigen sind. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
m Pflegegeldbezug als solche, so dass die Besitzstandswahrung auch für diejenigen in Betracht kommt, die pfle- gebedürftig nur noch i. S. v. § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG a. F. sind. Vgl. Krahmer, in: LPK-BSHG, 6. Aufl., Anh.
3; Lachwitz, in: Fichtner, a.a.O., Anh.
VG, Rdn.
m 2. August 1999 entfallen. Nach Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 PflegeVG entfällt der Anspruch nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG, wenn die Dauer der Unterbringung in der (vollstationären) Einrichtung 12 Monate übersteigt. Ein solcher Fall ist hier unzweifelhaft nicht gegeben. Nach Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PflegeVG entfällt der Anspruch ferner, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach § 69 BSHG in der bis
m 31. März 1995 geltenden Fassung nicht mehr vorliegen. Unter Leistungsvoraussetzungen sind insoweit aber nur die in den §§ 68 ff. BSHG genannten Tatbestandsvoraussetzungen für die Erbringung der Hilfe
r Pflege
verstehen, namentlich die Pflegebedürftigkeit. Vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs des Bundesrates, BT-Drucks. 13/2207, S. 5 ,
VG entfallen die Besitzstandsleistungen nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG demnach kraft Gesetzes nur dann, wenn sich nach dem
ziehende analoge Anwendung fehlt es indes schon an der dies rechtfertigenden planwidrigen Regelungslücke. Denn der Fall sich verändernder Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist bereits von Art. 51 Abs. 3 PflegeVG umfasst. So auch OVG Lüneburg, Beschluss vom
stimmend wohl: Holtbrügge, in: LPK-SGB XI, a.a.O., § 51 PflegeVG, Rdn. 6 a. E. Eine Differenzierung nach der Länge der Unterbrechung lässt sich Art. 51 Abs. 3 PflegeVG auch nicht ansatzweise entnehmen. So aber offenbar: Schellhorn, a.a.O., § 69a Rdnr.
nächst aus dem Wortlaut der Regelung. Denn der Gesetzgeber hat auf Worte wie „insbesondere" oder „etwa" verzichtet und damit den endgültigen Wegfall des Anspruchs auf die von Nr. 1 (Wegfall der Pflegebedürftigkeit) bzw. Nr. 2 (Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten) des Satzes 2 erfassten Fallgestaltungen beschränkt. In Art. 51 Abs. 5 Satz 1 PflegeVG zeigt sich in der Gesamtschau mit Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG, dass der Gesetzgeber in diesem Absatz sowohl den zeitweiligen als auch den endgültigen Wegfall des Anspruchs einer Regelung hat
führen wollen. Vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 8 K 543/99 -, a.a.O. Eine analoge Anwendung des Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 PflegeVG auf Fälle der längerfristigen Bezugsunterbrechung wegen Überschreitung der Einkommensgrenzen kommt auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, etwa
r Vermeidung einer ansonsten gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung, nicht in Betracht. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Der Gesetzgeber ist, wie sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs des Bundesrates, vgl. Ausschussbericht, BT-Drucks. 13/2940, S. 8
1, ableiten lässt, von der Überlegung ausgegangen, dass bei der Fallvariante einer Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung die Pflege des Betroffenen nicht
Hause erfolgt, sondern durch die Einrichtung sichergestellt ist und deshalb der Bedarf für das Pflegegeld im Rahmen der Besitzstandsleistung vorübergehend (Satz 1, „ruht") oder auf Dauer (Satz 2, „entfällt") nicht besteht. Der Gesetzgeber hat sich insofern davon leiten lassen, dass - prognostisch gesehen - die in Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 PflegeVG
m Anlass für einen Wegfall des Ausgleichsanspruchs genommene vollstationäre Unterbringung über 12 Monaten hinaus eine gesundheitsbedingte Unterbringung auf Dauer bedeutet. Vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs des Bundesrates, BT-Drucks. 13/2207, S. 5 ,
a.E., die insoweit anlässlich der vom Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung vorgenommenen Änderungen keine Modifikation erfahren hat (BT- Drucks. 13/2940, S. 7 f.). Der Fall, dass infolge einer mehr als 12monatigen Unterbringung des Berechtigten in einer vollstationären Einrichtung davon auszugehen ist, dass der an sich durch die Besitzstandsleistung
deckende Bedarf voraussichtlich endgültig nicht mehr entstehen wird, ist aber nicht i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG mit dem Fall gleichzusetzen, dass der Bedarf des Berechtigten, der nach wie vor die Leistungsvoraussetzungen des § 69 BSHG a. F. erfüllt, vorübergehend durch den Einsatz eigener Mittel gedeckt werden kann. Anders als der Gesundheitszustand Pflegebedürftiger sind deren wirtschaftliche Verhältnisse und die ggfs. mit
berücksichtigenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Familienmitglieder von vornherein einer gesteigerten Möglichkeit einer jederzeitigen -
r erneuten Bedürftigkeit führenden - Änderung ausgesetzt. Hierfür reichen schon relativ geringfügige Schwankungen über oder unter die maßgebenden Grundbeträge der Einkommensgrenzen aus. Der durch keinerlei Tatsachen gestützten - lebensfremden - Behauptung der Vertreterin des Beklagten im Termin
r mündlichen Verhandlung, bei langfristiger Leistungsunterbrechung wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen sei entsprechend Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 PflegeVG von einem endgültigen Wegfall des Anspruchs auf das Besitzstandspflegegeld auszugehen, weil in diesen Fällen ebenfalls von einer dauerhaften Verfestigung der Einkommenssituation ausgegangen werden müsse, kann danach nicht gefolgt werden. Hat aber der Gesetzgeber, dem Unkenntnis hinsichtlich der wechselnden Einkommensverhältnisse gerade auch mit Blick auf die von ihm in Art. 51 Abs. 3 PflegeVG getroffene Regelung nicht unterstellt werden kann, diesen völlig verschiedenen Grundkonstellationen Rechnung getragen und -
Recht - den zeitweiligen Wegfall der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit nicht mit den Fällen des voraussichtlich dauerhaften Wegfalls des Pflegegeldbedarfs aus medizinischen Gründen, nämlich bei Wegfall der Pflegebedürftigkeit (Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PflegeVG) und bei längerfristiger vollstationärer Unterbringung (Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 PflegeVG), gleichgestellt, sondern nur in den Fällen des voraussichtlich dauerhaften Wegfalles des Pflegegeldbedarfs aus medizinischen Gründen den Wegfall des Anspruchs auf Besitzstandspflegegeld angeordnet, dann kann diese sachliche Differenzierung nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in Form der Analogie nivelliert werden. Darüber hinaus spricht auch die allgemeine Zielrichtung des Art. 51 PflegeVG für den abschließenden Charakter der Regelung. Zwar trifft es
, dass Sozialhilfe grundsätzlich nur der Behebung einer vorübergehenden Notlage dient und keine rentengleiche Leistung auf Lebenszeit darstellt. Dies gilt aber nicht für den Anspruch nach Art. 51 PflegeVG. Zweck bereits der ursprünglichen Fassung des Art. 51 PflegeVG (Gesetz vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014 ) war es, sicherzustellen, dass Pflegegeldempfänger nach dem Bundessozialgesetz durch die Einführung der Pflegeversicherung keine finanziellen Nachteile erleiden. Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/5262, S. 174 ,
. Auch die auf einen Entwurf des Bundesrates
rückgehende jetzige Fassung des Art. 51 PflegeVG ist durch das Bemühen des Gesetzgebers geprägt, eine Schlechterstellung von Personen, die bis
m Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten hatten, durch das Inkrafttreten jenes Gesetzes
m 1. April 1995 auszuschließen. Vgl. den Gesetzesentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 13/2207, S. 1 ,
„A. Zielsetzung"; Ausschussbericht, BT-Drucks. 13/2940, S. 7 , A. III. Die Reichweite dieses Schutzzweckes spiegelt sich darin, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Weitergewährung des am
m Entwurf des Änderungsgesetzes, BT-Drucks. 13/2207, S. 6 . Da der Gesetzgeber im Bereich des gewährenden Leistungsrechts in seiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit er bisherigen Leistungsempfängern das bisherige Leistungsniveau erhält, frei ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 5 B 132.98 -, FEVS 51, 345 , blieb es ihm unbenommen, sich in Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG auf die Normierung lediglich einzelner Ausnahmetatbestände
beschränken. Vgl. VG München, Urteil vom
kunft (ausnahmsweise) ausgeschlossen sein soll, möglichst genau und unmissverständlich
regeln. Ähnlich VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 8 K 543/99 -, a.a.O. Dementsprechend sind die Ausnahmetatbestände in Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG innerhalb der vom Gesetzgeber gewählten Konstruktion eng auszulegen und ist ihr Anwendungsbereich auf die sich aus ihrem Wortlaut ergebenden Grenzen
beschränken. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass das Besitzstandspflegegeld über die in Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG geregelten Fälle hinaus auch entfällt, wenn die sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit für einen bestimmten Zeitraum wegfällt, hätte er den Katalog des Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG entsprechend erweitern können. So auch VG München, Urteil vom 16. Januar 2003 - M 15 K 99.5476 -, a.a.O. Knüpft der Gesetzgeber den Vertrauensschutz an den Bezug von Pflegegeld
m Stichtag
2.
lässig und begründet. Die
lässigkeit der gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. September 2004 gerichteten Anfechtungsklage ergibt sich aus § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hiernach kann der Widerspruchsbescheid auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine
sätzliche selbständige Beschwer enthält. Dies liegt hier vor, soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid die Gewährung eines Besitzstandspflegegeldes über den Leistungszeitraum 2003 hinaus aus grundsätzlichen Erwägungen für die
kunft abgelehnt und damit eine der gesonderten Anfechtung
gängliche „Grundentscheidung" getroffen hat. Zwar kann der Anspruch auf Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in
lässiger Weise
m Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist äußerstenfalls der Zeitraum bis
r letzten Verwaltungsentscheidung, also bis
m Erlass des Widerspruchsbescheides, vgl. BVerwG, Urteil vom
prüfen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 5 C 30.93 -, NVwZ-RR 1996, 510
berücksichtigenden Einkommensverhältnisse, die sich jederzeit ändern können, kommt eine gerichtliche Kontrolle nur für die Zeit allenfalls bis
m Erlass der letzten Behördenentscheidung, im Regelfall also nur bis
m Erlass des Widerspruchsbescheides, in Betracht. Diese zeitliche Fixierung des Gegenstands der gerichtlichen Nachprüfung, vgl. etwa auch OVG NRW, Urteil vom
diesem Phänomen: OVG NRW, Urteil vom
Vorfragen eines gesetzlich vorgesehen Verwaltungsakt durch selbständigen Verwaltungsakt getroffen werden, als Teilentscheidung im Rahmen des für den Gesamtverwaltungsakt vorgesehenen Regelumfangs halten, wird dies unter dem Aspekt des Vorbehalts des Gesetzes regelmäßig als unbedenklich angesehen. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
kunft
ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1971 - V C 110.70 -, FEVS 19, 81
ermitteln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der betreffende Sozialhilfeträger gedankliche Vorstellungen über „Grundbescheide" entwickelt hat und damit „bewusst"
einer strittigen Frage einen derartigen Bescheid erlassen wollte. Es ist nämlich anerkannt, dass für die Auslegung von Willenserklärungen der Verwaltung gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1968 - VI C 113.67 -, BVerwGE 29, 310
sätzlich ausgeführt hat, dass eine Leistungspflicht nach Art. 51 PflegeVG spätestens am
künftig neben dem Pflegegeld der Pflegekasse aus Sozialhilfemitteln (Hilfe
r häuslichen Pflege nach dem BSHG) keine Zahlungen mehr erhalten werde, in Bezug auf die Gewährung des Besitzstandspflegegeldes ab dem 1. Januar 2004 eine derartige Grundentscheidung getroffen. Aus der verständigen Sicht der gesetzlichen Vertreter der Klägerin beinhalteten die Feststellungen
m Untergang des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen nach Art. 51 PflegeVG eine Regelung „bis auf weiteres", die für die auf das Jahr 2003 folgenden Zeitabschnitte keine neue Entscheidung, sondern allein deren Übernahme ohne neue Prüfung erwarten liess. So heißt es auf Seite 9 des Widerspruchsbescheides, dass „Ausgleichszahlungen ... auch jetzt nicht mehr
stehen", und wird auf Seite 11, die Rechtsfolge festgestellt, „die Besitzstandsregelung endete spätestens am 2. November 1996 und lebte auch nicht wieder auf". Vor dem Hintergrund gerade auch des Anschreibens war den Ausführungen
m Untergang des Ausgleichsanspruches nicht nur eine Hinweisfunktion
entnehmen, sondern der Wille
einer auch für die
kunft verbindlichen Rechtsanwendung. Dass bezüglich der Grundentscheidung
m Untergang des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen nach Art. 51 PflegeVG kein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO stattgefunden hat, ist unschädlich, weil es einer entsprechenden Nachprüfung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO nicht bedarf, wenn - wie hier - erst der Widerspruchsbescheid die Beschwer enthält. Die
lässige Klage ist auch begründet. Der den Anspruch der Klägerin auf Besitzstandspflegegeld wegen der Leistungsunterbrechung infolge mangelnder Sozialhilfebedürftigkeit dem Grunde nach verneinende Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. September 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn der Beklagte kann nach den obigen Ausführungen
m Klageantrag
m 2. August 1999 entgegenhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 erster Halbsatz VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht
, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Namentlich besitzt die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich aus dem Gesetz eindeutig ergibt, dass die bloße Leistungsunterbrechung infolge mangelnder Sozialhilfebedürftigkeit nicht
m Untergang des Besitzstandsanspruchs aus Art. 51 PflegeVG führt. Permalink: https://openjur.de/u/124480.html ( https://oj.is/124480 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 21 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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