Tenor Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, in der Ratssitzung vom 3. April 2006 das Hochhalten von Plakaten zu untersagen und weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen un
§ 51Abs.1 GO NRW gegeben.
Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, dass die Funktionsfähigkeit des Rates vor und nach dem Umdrehen der Plakate nicht gefährdet gewesen sei, wie die zuvor erfolgte Beschlussfassung zur Tagesordnung bzw. die nach dem Auszug von WBG und CDU reibungslos weitergeführte Ratssitzung zeigten. Dies greift schon deshalb nicht durch, weil eine Störung
§ 51
Abs.1 GO NRW keine Störung der Funktionsfähigkeit des gesamten Rates voraussetzt. Sie ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn die unbeeinflusste Mandatsausübung auch nur eines einzelnen Ratsmitglieds beeinträchtigt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
- September 1982 - 15 A 1223/08 -, a.a.O. Gegen die damit gegebene Störung der Sitzungsordnung musste die Beklagte dem Grunde nach einschreiten, denn bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die Sitzungsordnung und einem entsprechenden Verlangen, diesen zu beseitigen, besteht kein Entscheidungsspielraum mehr, ob, sondern allenfalls wie hiergegen eingeschritten wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
- September 1982 - 15 A 1223/80 -, .a.a.O. Lag die Störung der Sitzungsordnung nach dem Gesagten im fortdauernden Hochhalten der Plakate, so ist auch nicht ersichtlich, dass insofern eine andere Maßnahme in Betracht gekommen wäre, als den Zuhörern das Hochhalten der Plakate zu untersagen. Die danach anzunehmende Verpflichtung der Beklagten, das Hochhalten der Plakate zu untersagen, wird auch nicht durch die Erwägung der Beklagten in Zweifel gezogen, dass die Aufforderung zum Entfernen der Plakate einer Aufforderung zum Verlassen des Sitzungssaals gleich gekommen wäre, weil die Eigentümer der Plakate anderenfalls keine andere Möglichkeit gehabt hätten, die Plakate sicher anderweitig zu lagern. Dieser Vortrag ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Die Beklagte ist insofern weder dem klägerischen Vorbringen näher entgegengetreten, dass die Demonstranten die Plakate auf dem Boden hätten ablegen können, noch hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, weshalb es nicht möglich gewesen sein sollte, die Plakate vorübergehend im Rathaus sicher zu lagern. Selbst wenn im Übrigen tatsächlich kein anderes geeignetes und milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte, als mit einer Aufforderung zur Entfernung der Plakate faktisch zugleich auch die betreffenden Demonstranten von der Sitzung auszuschließen, wäre dies rechtlich geboten gewesen. Die Ratssitzung wäre auch dann weiterhin öffentlich, nämlich insbesondere für Zuhörer ohne Plakat zugänglich geblieben. Das durch § 48 Abs.2 Satz 1 GO NRW vermittelte Recht der Demonstranten, am öffentlichen Teil einer Ratssitzung teilzunehmen, wäre hierdurch ebenfalls nicht verletzt worden, denn dieses wird durch die Befugnis des Bürgermeisters, Störungen der Sitzung nach § 51 Abs.1 GO NRW abzuwehren, begrenzt. Vgl. Plückhahn in: Held / Becker / Decker / Kirchhof u.a., GO NRW, Loseblattkommentar, § 48 GO NRW, Rz 9.2: War die Beklagte demnach verpflichtet, das Hochhalten der Plakate zu untersagen, so war sie darüber hinaus auch verpflichtet, in der Ratssitzung vom
- April 2006 weitere geeignete Maßnahmen gegen die von den verbalen Bekundungen der Zuhörer ausgehende Störung der Sitzungsordnung zu ergreifen. In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die verschiedenartigen verbalen Unmuts- bzw. Beifallsbekundungen seitens der Zuhörerschaft objektiv so stattgefunden haben wie klägerseitig beschrieben. Die Kläger haben umfänglich, lebensnah und ins Einzelne gehend dargelegt, dass es vom Beginn der Ratssitzung an bis zum Auszug ihrer Fraktionen durchgehend lautstarke Äußerungen seitens der Zuhörer in verschiedenen, von ihnen näher dargestellten Formen gegeben habe. Die Kammer hat insoweit keinen Anlass, an dieser überzeugenden Schilderung der objektiven Geschehnisse zu zweifeln, denn auch die Beklagte hat letztlich nicht substantiiert bestritten, dass die Bekundungen seitens der Zuhörer objektiv entsprechend dieser Darstellung stattgefunden haben. Die Beklagte hat in tatsächlicher Hinsicht vielmehr im Wesentlichen nur vortragen lassen, die Bekundungen - jedenfalls teilweise - nicht wahrgenommen zu haben, und im Übrigen wiederholt auf ihre rechtliche Einschätzung verwiesen, dass im Laufe der Ratssitzung ihrer Ansicht nach keine Störung der Sitzungsordnung bzw. der Funktionsfähigkeit des Rates vorgelegen habe. Soweit mit dem in der Klageerwiderung vom
- März 2007 enthaltenen Satz, es werde bestritten, dass die Kläger bei ihren Wortbeiträgen durch Buhrufe und Unmutsäußerungen gestört worden seien, nicht nur eine Störung im Rechtssinne in Abrede gestellt werden sollte, sondern zugleich, dass es in der Ratssitzung Buhrufe und Unmutsäußerungen tatsächlich gegeben hat, gäbe auch dies der Kammer keinen Anlass, die klägerische Darstellung des objektiven Verlaufs der Ratssitzung in Zweifel zu ziehen. Schon angesichts der zahlreichen von den Klägern vorgetragenen Bekundungen in Form von Buhrufen und anderen Unmutsäußerungen, die sich zu verschiedenen Zeitpunkten der Ratssitzung in verschiedener Art und Weise zugetragen haben sollen, kann dieses allenfalls pauschale Bestreiten die klägerische Darstellung nicht ernstlich in Zweifel ziehen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte, die auch die Gelegenheit einer persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen hat, im Laufe des gesamten Verfahrens keine nachvollziehbare Darstellung ihrer Sicht des Verlaufes der Ratssitzung abgegeben hat. Schließlich kann die genannte Einlassung auch deshalb keine Zweifel an der klägerseitigen Schilderung erwecken, weil die Beklagte nach der Sitzungsniederschrift vom
- April 2006 ausdrücklich das Unterlassen von Unmutsäußerungen angemahnt hat und in der mündlichen Verhandlung selbst unter Beweis gestellt hat, dass sie mehrfach Buh- Rufe gerügt habe, so dass auch deshalb nicht zweifelhaft erscheint, dass es in der Ratssitzung tatsächlich sowohl Buh- Rufe als auch andere Unmutsäußerungen gegeben hat. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist davon auszugehen, dass die Beklagte jedenfalls wesentliche Teile der geltend gemachten Bekundungen seitens der Zuhörerschaft auch subjektiv wahrgenommen hat. Die Beklagte hat hierzu vortragen lassen, „die in der Klageschrift zitierten Äußerungen gegenüber den Klägern" seien von ihr nicht wahrgenommen worden. Insofern unterstellt die Kammer, dass der Beklagten die in der Klageschrift angeführten persönlichen Beschimpfungen der Kläger zu
- und
- entgangen sein mögen. Was die übrigen Bekundungen seitens der Zuhörerschaft in Form von lautstarken Unmutsäußerungen, Buhrufen, Pfiffen und Beifall anbetrifft, hat die Beklagte jedoch selbst nicht substantiiert geltend gemacht, diese überhört zu haben. Vielmehr gilt auch insofern, dass sich die Beklagte einer anschaulichen Darstellung ihrer eigenen Wahrnehmung des Verlaufes der Sitzung enthalten hat und in diesem Zusammenhang insbesondere auch nicht der - angesichts der geschilderten räumlichen Verhältnisse und der Art der Unmutsbekundungen naheliegenden - Annahme der Kläger entgegengetreten ist, dass sie die in Rede stehenden Bekundungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit nicht überhört haben könne. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer das Vorbringen der Beklagten nur dahin zu werten, dass dieser in der Ratssitzung - auch wenn sie keine persönlichen Beschimpfungen der Kläger und auch ansonsten nicht jede einzelne Äußerung der Zuhörerschaft wahrgenommen haben mag - im Grundsatz nicht entgangen ist, dass seitens der Zuhörer durchgehend Bekundungen zumindest in Form von lautstarken Unmutsäußerungen, Buhrufen, Pfiffen und Beifall erfolgten. Ist nach alledem davon auszugehen, dass die Ratssitzung vom
- April 2006 vom Beginn der Sitzung an bis zum Auszug der klägerischen Fraktionen durchgehend von Bekundungen der von den Klägern beschriebenen Art begleitet war, und dass die Beklagte dies im vorbezeichneten Umfang auch wahrgenommen hat, so lag hierin nach den oben dargestellten Maßstäben auch eine Störung
§ 51Abs.1 GO NRW.
Von einer Atmosphäre der Ruhe und Sachlichkeit, wie sie nach dem Gesagten von Gesetzes wegen zu gewährleisten ist, kann bei einer von lautstarken Unmutsäußerungen, Buhrufen, Pfiffen und Beifall begleiteten Ratssitzung nicht mehr gesprochen werden, so dass die Beklagte verpflichtet war, hiergegen mit geeigneten Maßnahmen einzuschreiten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte im Laufe der Ratssitzung bereits tätig geworden war. Insofern ist unstreitig, dass die Beklagte in der Ratssitzung das Verhalten der Zuhörer mehrfach gerügt hat, denn auch die Klägerseite hat vorgetragen, dass die Beklagte - nach dem in der Sitzungsniederschrift protokollierten Anmahnen des Unterlassens von Unmutsäußerungen zu Beginn der Ratssitzung - vor der Sitzungsunterbrechung nochmals um Ruhe gebeten hat (Seite 5 der Klageschrift). Es ist jedoch davon auszugehen, dass trotz dieser Rügen die Unmuts- und Beifallsbekundungen seitens der Zuhörer entsprechend der klägerischen Darstellung andauerten, ohne dass die Beklagte hiergegen erneut eingeschritten ist. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unter Beweisantritt hat vortragen lassen, dass sie bei der Ratssitzung Bürgern den Verweis des Sitzungssaales angedroht habe, vermag die Kammer dies nicht im Ansatz nachzuvollziehen. Eine solche Androhung ist weder in der Sitzungsniederschrift vermerkt noch im bisherigen Verlauf des Verfahrens vorgetragen worden. Schon dies ist angesichts des im Zentrum des Rechtsstreits stehenden Vorwurfs der Kläger, die Beklagte habe in der Ratssitzung keine ausreichenden Maßnahmen zur Sicherstellung der Sitzungsordnung ergriffen, nicht plausibel. Es fehlt zudem an jeder Konkretisierung, zu welchem Zeitpunkt der Sitzung, aus welchem Anlass und wem gegenüber eine derartige Androhung ergangen sein soll. Schließlich ist dieser Vortrag der Beklagten auch mit ihrem bisherigen Vorbringen nicht in Einklang zu bringen. Die Beklagte hatte in ihrer auch im Rahmen der Klageerwiderung nochmals aufgenommenen Einlassung gegenüber dem Ältestenrat ausdrücklich erklärt, sie habe weder zu Beginn noch im weiteren Verlauf der Sitzung eine Situation feststellen können, die einen Verweis bzw. die Räumung des Sitzungssaales gerechtfertigt hätten. Wenn es eine solche Situation ihrer Ansicht nach nicht gegeben hat, ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Beklagte einen derartigen Verweis angedroht haben sollte. In Ansehung der vorstehenden Umstände hat die Kammer daher auch keinen Anlass gesehen, dem diesbezüglichen Beweisantrag der Beklagten zu entsprechen. Ist mithin davon auszugehen, dass die Beklagte im Laufe der Ratssitzung die Zuhörer lediglich zweimal zur Ruhe ermahnt hat, dass die verbalen Störungen aber gleichwohl in der klägerseitig beschriebenen Form fortdauerten und von der Beklagten im Grundsatz auch wahrgenommen wurden, so war die Beklagte gehalten, weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen ungestörten Sitzungsverlauf sicherzustellen. Nach den bereits erfolgten, aber wirkungslosen Anmahnungen der Beklagten wären dabei als weitere Maßnahmen neben erneuten - ggf. energischeren - Aufforderungen in Richtung der Zuhörer nunmehr auch die Androhung weitergehender Schritte - wie etwa Aussetzung oder Aufhebung der Sitzung oder der Verweis eines oder mehrerer Störer aus dem Saal - in Betracht gekommen. Ergänzend ist insofern noch zu bemerken, dass auch die nunmehr behauptete Androhung eines Verweises aus dem Sitzungssaal an einer Verpflichtung der Beklagten zum Ergreifen weiterer Maßnahmen jedenfalls dann nichts geändert hätte, wenn sie zu einem frühen Zeitpunkt der Sitzung - z.B. im Zusammenhang mit den von der Beklagten vor der Sitzungsunterbrechung ausgesprochenen Ermahnungen - ergangen sein sollte, die Unmuts- und Beifallsbekundungen der Zuhörer aber gleichwohl fortgedauert hätten. Auch wenn sich eine etwaige Androhung eines Verweises von Bürgern aus dem Ratssaal im weiteren Verlauf der Sitzung als wirkungslos erwiesen hätte, wäre die Beklagte gehalten gewesen, nunmehr weitergehende Maßnahmen zur Gewährleistung der Sitzungsordnung zu ergreifen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/124621.html ( https://oj.is/124621 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f