Außerdem erklärte der Beklagtenvertreter, er sei am 07.11.2006 wenige Minuten nach Verkündung des zweiten Versäumnisurteils im Sitzungssaal des Arbeitsgerichts erschienen. In der Sitzung vom 23.03.2007 verkündete der Vorsitzende der
GG abgelehnt, da die Beklagte trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erschienen ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird". Der Klägervertreter beantragte daraufhin den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils. Am Schluss der Sitzung vom 12.06.2007 verkündete der Vorsitzende der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Bochum nach geheimer Beratung und erneutem Aufruf der Sache in Abwesenheit der Parteien ein zweites Versäumnisurteil mit folgendem Inhalt: Das Versäumnisurteil vom 26.09.2007 bleibt aufrechterhalten. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 7.350,00 € festgesetzt. Gegen das zweite Versäumnisurteil vom 12.06.2007, das der Beklagten am 15.06.2007 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 19.06.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 09.08.2007 begründet worden ist. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 ArbGG seien im Termin vom 12.06.2007 nicht gegeben gewesen, sodass die Zulassung des Beklagtenvertreters nicht hätte abgelehnt werden dürfen. Rechtsanwalt M1 als Terminsvertreter habe sowohl seine Untervollmacht als auch seine Bevollmächtigung
ZPO mehrfach anwaltlich versichert und zudem erklärt, er sei mit dem Sachverhalt vertraut, sodass ein Erscheinen der Beklagten unnötig gewesen sei. Weiterhin habe er erklärt, dass ein Vergleich aufgrund der Sach- und Rechtslage von ihm nicht geschlossen werden würde, da dies auch den Wünschen seiner Partei entspreche. Er habe weiter erklärt, dass das persönliche Erscheinen der Beklagten oder eines ihrer Angestellten hieran nichts geändert hätte. Gleichwohl habe der Vorsitzende der
2 ZPO an sich statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Der Sache nach hat die Berufung Erfolg. Das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgericht Bochum vom 12.06.2007 war entsprechend dem Hauptantrag der Beklagten aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Bochum zurückzuweisen. Denn ein Fall der schuldhaften Versäumung des Termins vom 12.06.2007 durch die Beklagte hat nicht vorgelegen. Die Beklagte war vielmehr in diesem Termin durch Rechtsanwalt M1 vertreten, dessen Zulassung durch das Arbeitsgericht zu Unrecht abgelehnt worden ist. 1)
GG kann der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen.
GG kann er die Zulassung eines Prozessbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. Dies ist
3 S. 2 ZPO nicht zulässig, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärung, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Bestimmungen müssen für den Ausschluss eines Prozessbevollmächtigten bei Ausbleiben der Partei im Termin mehrere Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. Erforderlich ist zunächst, dass das persönliche Erscheinen der Partei ordnungsgemäß angeordnet worden ist und die Partei unter Hinweis auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens geladen wurde. Weiterhin muss die Partei unentschuldigt (unbegründet) ausgeblieben sein. Schließlich muss durch das unentschuldigte Fernbleiben der Partei der Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens vereitelt worden sein. Als Zweck für die Anordnung des persönlichen Erscheinens kommt in diesem Zusammenhang lediglich die Tatsachenaufklärung oder aber der Versuch einer gütlichen Einigung in Betracht. Nicht zulässig ist der Ausschluss des Prozessbevollmächtigten, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärung, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist (vgl. Germelmann Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz 5. Auflage § 51 Rd. Nr. 27 bis 29 m. w. N.). Ist bereits eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, darf der erschiene Prozessbevollmächtigte nicht von der Verhandlung ausgeschlossen werden (vgl. Schwab/Weth/Berscheid, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz § 51 Rd. Nr. 33 m. w. N.). 2) Unter Beachtung dieser Grundsätze war der Ausschluss von Rechtsanwalt M1 als Vertreter der Beklagten im Termin vom 12.06.2007 vor dem Arbeitsgericht Bochum nicht zulässig. Rechtsanwalt M1 hatte im Termin vom 12.06.2007 ausweislich des Protokolls anwaltlich versichert, dass die Vollmacht nach § 141 ZPO vorliegt. Dem Protokoll der Sitzung vom 12.06.2007 ist nicht zu entnehmen, dass der Mangel der Vollmacht
1 ZPO vom Gegner gerügt worden ist.
2 i. V. m. § 165 ZPO ist deshalb davon auszugehen, dass eine entsprechende Rüge nicht erhoben worden ist (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 165 Rd. Nr. 3). Da es sich bei dem Bevollmächtigten der Beklagten im Termin vom 12.06.2007 um einen Rechtsanwalt gehandelt hat, war ein eventueller Mangel der Vollmacht
2 ZPO nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge zu berücksichtigen. b) Dass der
ZPO bevollmächtigte Beklagtenvertreter zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, nicht ermächtigt war, ist nicht ersichtlich. aa) Die Feststellung, ob die förmlichen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen die Zulassung des
ZPO bevollmächtigten Vertreters einer persönlich geladenen und nicht erschienen Partei
GG abgelehnt werden kann, gehört zu den wesentlichen Vorgängen der mündlichen Verhandlung, die
2 ZPO in das Protokoll aufzunehmen sind.
ZPO kann die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Dies bedeutet, das die Feststellung einer Förmlichkeit im Protokoll beweist, dass sie gewahrt ist. Auf der anderen Seite ist bewiesen, dass eine Förmlichkeit nicht beachtet worden ist, wenn das Protokoll sie nicht feststellt (vgl. Zöller-Stöber a.a.O. § 165 Rd. Nr. 3 m. w. N.). bb) Da das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2007 keine Feststellungen dazu enthält, dass die formellen Voraussetzungen für den Ausschluss von Rechtsanwalt M1 als
ZPO Bevollmächtigter der Beklagten gegeben waren, muss
2 ZPO davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzungen tatsächlich nicht festgestellt worden sind. Angesichts der prozessualen Bedeutung des Ausschlusses eines
ZPO bevollmächtigten Vertreters einer Partei kann auf die Feststellung dieser Voraussetzungen zu Protokoll nicht verzichtet werden (vgl. hierzu Zöller-Stöber a.a.O. § 160 Rd. Nr. 3 m. w. N.). Hierzu hätte es der Protokollierung konkreter Fragen, die der Bevollmächtigte nicht beantworten konnte, oder der Feststellung der fehlenden Kompetenz zum Abschluss eines Vergleichs bedurft (vgl. Korinth, ArbRB 07, 252,255). Ist damit im Termin vom 12.06.2007 nicht geklärt worden, ob der mit einer Vollmacht nach § 141 ZPO für die Beklagte erschienene Rechtsanwalt M1 zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärung, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt war, durfte seine Zulassung nicht
GG abgelehnt werden. 3) War der Ausschluss von Rechtsanwalt M1 als Bevollmächtigter der nichterschienenen Beklagten nicht zulässig, dann war die Beklagte im Termin vom 12.06.2007 nicht säumig. Das zweite Versäumnisurteil vom 12.06.2007 ist demnach zu Unrecht erlassen worden. Der Rechtsstreit war deshalb entsprechend dem Hauptantrag der Beklagten
GG i. V. m. § 538 Abs. 2 Nr. 6 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Bochum zurückzuverweisen. § 68 ArbGG steht der Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 6 ZPO nicht entgegen. Der Rechtsstreit ist in einem Fall, wie diesem, schon deshalb grundsätzlich zurückzuverweisen, weil auf das sachliche Anliegen der Parteien in erster Instanz praktisch noch nicht eingegangen worden ist (vgl. Schwab/Weth/Berscheid a.a.O. § 51 Rd. Nr. 40 m. w. N.). III. Gerichtskosten sind für das Berufungsverfahren nicht angefallen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bleibt dem Arbeitsgericht vorbehalten. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Dr. Wendling Bald Bischoff /Hei./Der. Permalink: http://openjur.de/u/125123.html Kommentare
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