4 der Satzung ist die Mitgliederversammlung u.a. zuständig für die Wahl des Vorstands, der
1 der Satzung aus dem
folger. Das Registergericht äußerte Bedenken, dass eine wirtschaftliche Betätigung des Vereins nicht ausgeschlossen werden könne, und holte hierzu eine Stellungnahme des Finanzamts H2 ein. Dieses erklärte in seiner Stellungnahme vom 03.08.2006, der Betriebsprüfer eines benachbarten Finanzamtes habe in einem vergleichbaren Fall keine Gründe für die Ablehnung der Gemeinnützigkeit der Vereine gesehen, weil die durchgeführten Kurse nicht in Konkurrenz zu anderen Unternehmen ständen. Eine Aberkennung der Steuervergünstigungen könne nur erfolgen, wenn gegen die Selbstlosigkeit i.S.d. § 55 AO verstoßen werde oder eine Begünstigung eines privaten Unternehmens
gewiesen werden könne. Das Registergericht hat die von dem alleinvertretungsberechtigten Vorsitzenden vorgenommene Anmeldung auf Eintragung in das Vereinsregister mit Beschluss vom 07.08.2006 zurückgewiesen, weil es sich bei dem Beteiligten nicht um einen Idealverein handele. Hiergegen hat der Beteiligte rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er erstrebe für seine Mitglieder keine persönlichen wirtschaftlichen Vorteile, sondern biete diesen an, gegen Entrichtung eines Mitgliedsbeitrags die Einrichtungen des Vereins nutzen zu können. Eine gewerbliche Reha-Sporteinrichtung gebe es in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil die Behindertensportverbände und Landessportbünde der jeweiligen Bundesländer gemäß einer vertraglichen Vereinbarung mit den Trägern der Kranken- und Rentenkassen ausschließlich Selbsthilfegruppen und Sportvereinen mit entsprechenden Rehabilitationssportabteilungen die Anerkennung aussprächen und eine Abrechnung der Leistungen mit der Krankenkasse nur mit anerkannten Selbsthilfegruppen bzw. einem anerkannten Verein zulässig sei. Zwar sei der erste Vorsitzende in der
barstadt Geschäftsführer der "C-GmbH", die ambulante Rehabilitation durchführe. Hierbei handele es sich aber nicht um die gleichen Leistungen, die der Verein anbiete, außerdem werde ambulante Rehabilitation von Ärzten geleitet und von therapeutischem Personal aus verschiedenen Berufsgruppen durchgeführt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 13.02.2007 zurückgewiesen, weil der Beteiligte die Anforderungen des § 21 BGB nicht erfülle. Gegen diese seinem Verfahrensbevollmächtigten am 20.03.2007 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 30.03.2007, der am 02.04.2007 bei dem Landgericht eingegangen ist, eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Vereins. II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Die
2 FGG in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 160a Abs. 1 FGG einzuhaltende Frist von zwei Wochen ist gewahrt. Der Beteiligte, als in dessen Namen die weitere sofortige Beschwerde eingelegt anzusehen ist, ist als noch nicht eingetragener Verein beschwerdebefugt (Senat FGPrax 2003, 184 = NJW-RR 2003, 898 = Rpfleger 2003, 370 ; BayObLG NJW-RR 1991, 958 ; KG NJW-RR 2005, 339 ). In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 FGG. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen es abgelehnt, den Verein in das Vereinsregister einzutragen. Denn dessen Hauptzweck ist
der Satzung entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
BGB erlangt ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt die Rechtsfähigkeit nicht durch eine Eintragung in das Vereinsregister, sondern durch staatliche Verleihung. Liegt daher kein Idealverein, sondern ein wirtschaftlicher Verein vor, ist die Eintragung abzulehnen (Palandt/Heinrichs, BGB,
um Fördergelder, die von Sozialversicherungsträgern auf der Grundlage der §§ 43 Nr. 1 SGB V, 28 SGB VI in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX für ihre Versicherten für die Teilnahme an Sportveranstaltungen im Rahmen des organisierten Vereinssports gewährt werden. Der Verein wird durch die Inanspruchnahme dieser Gelder nicht etwa zum Dienstleister des Sozialversicherungsträgers, vielmehr handelt es sich nur um eine Förderungsleistung des einzelnen Sozialversicherungsträgers, die
3 der o.g. Vereinbarung unter der Annahme gewährt wird, dass ein Eigenanteil (etwa in Form von Mitgliedsbeiträgen) von den Versicherten selbst getragen wird. Es ist deshalb ausdrücklich erwünscht, dass der geförderte Versicherte dem Behindertensportverein beitritt. Die Wahrung des idealen Vereinszwecks wird in diesem Zusammenhang nicht dadurch gefährdet, dass der Beteiligte
seiner Darstellung im Erstbeschwerdeverfahren die Teilnahme eines Versicherten an Sportkursen weder von dessen Vereinsbeitritt abhängig machen noch diesem gegenüber aktiv Werbung im Hinblick auf einen Beitritt entfalten darf. Denn die nicht an eine Vereinsmitgliedschaft geknüpfte Aufnahme von Versicherten zu einzelnen Kursen kann durchaus mit der Erwartung geschehen, diese langfristig als Vereinsmitglieder gewinnen zu können. Die "Leistung" des Vereins gegenüber einem Nichtmitglied liegt in diesem Rahmen erkennbar ebenso im Rahmen des Nebenzweckprivilegs. Der Fall ist insoweit vergleichbar etwa mit Leistungen der (im Vereinsregister) eingetragenen Musikschulen, die anerkanntermaßen ideale Vereine sein können (vgl. Reichert Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 10. Aufl., Rn. 24), gegenüber den Schülern, die nicht Mitglieder des Musikschulvereins sind. Von diesem Ausgangspunkt aus könnte die beabsichtigte Vereinstätigkeit dann nicht mehr unter das Nebenzweckprivileg fallen und der Verein als reinwirtschaftlicher Betrieb bewertet werden, wenn festgestellt werden könnte, dass unter dem juristischen Mantel des Vereins Behindertensportkurse im Wesentlichen nur für Nichtmitglieder mit dem Ziel durchgeführt werden sollen, dafür als Quasi-Gegenleistung die erwähnten Fördergelder der Sozialversicherungsträger in Anspruch zu nehmen. Für eine solche Feststellung fehlen jedoch hinreichende Anhaltspunkte. Der Satzungszweck hält sich bewusst in dem inhaltlichen Rahmen, der durch die erwähnten Vereinbarungen zwischen den Sozialversicherungsträgern und dem LSB NRW sowie dem BS NRW zur Förderung der Versicherten für die Teilnahme an Sportkursen innerhalb des Behindertenvereinssports gesteckt ist. Aus der eingereichten Stellungnahme des Finanzamts H2 vom 03.08.2006 betreffend einen bereits eingetragenen Sportverein mit demselben Satzungszweck für eine benachbarte Stadt ergibt sich, dass dort bislang keine Bedenken gegen den Fortbestand der steuerrechtlichen Anerkennung dieser Vereine als gemeinnützig bestehen. Dies reicht für die Annahme aus, dass hier
der Satzung kein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird (KG FGPrax 2005, a.a.O.; OLGZ 1979, 279 ; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht,
folger bestellen dürfen. § 27 Abs. 1 BGB, wonach der Vorstand eines Vereins grundsätzlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) bestellt wird, stellt
1 BGB dispositives Recht dar. Es ist daher anerkannt, dass die Satzung die Bestellung des Vorstands statt der Mitgliederversammlung einem anderen Vereinsorgan, z.B. einem Aufsichtsrat oder Kuratorium (BayObLGZ 1984, 1), übertragen oder die Wahl unnötig machen kann, indem dem Vorstand selbst das Recht der Ergänzung (Kooptation) eingeräumt wird (Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, § 27 Rn. 3; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 27 Rn. 1; Soergel/Hadding; BGB, 13. Aufl., § 27 Rn. 7; MünchKomm/Reuter, 5. Aufl., § 27 Rn. 18-22). Unbedenklich ist auch, dass
3 der Satzung der Vorstand auf unbestimmte Dauer gewählt wird. Das Gesetz sieht keine Regelung über die Dauer der Bestellung der Vorstandsmitglieder vor, so dass die Amtsdauer unbegrenzt ist. Die Satzung kann zwar eine Bestimmung treffen, sie muss es indes nicht (vgl. Staudinger/Weick, a.a.O., Rn. 7; BGB-RGRK/Steffen, a.a.O. Rn. 4; Soergel/Hadding; BGB, 13. Aufl., § 27 Rn 15). Soweit das Landgericht Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit des Namens des Vereins ("Mein persönliches C H2 Mitte e.V.") geäußert hat, weil es in H2 bereits einen Verein mit dem Namen "Mein persönliches C H2 e.V." gebe, teilt der Senat diese Bedenken nicht.
2 BGB soll sich der Vereinsname deutlich von den Namen der am selben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine unterscheiden. Bei der Prüfung der Unterscheidbarkeit müssen die beiden Vereinsnamen in der vollständigen Form verglichen werden, wie sie im Vereinsregister eingetragen worden sind bzw. sollen; die Namen unterscheiden sich dann deutlich, wenn
dem Gesamteindruck und unter Berücksichtigung des Wortsinns einschließlich des Wort- und Klangbildes jede ernsthafte Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen ist (Reichert, a.a.O., Rn. 476 m.w.N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht die Gefahr einer Namensverwechslung vorliegend nicht, weil Namensbestandteil "H2-Mitte" ist, der sich deutlich unterscheidbar von "H2" absetzt. Da somit die Eintragungsvoraussetzungen des § 21 BGB vorliegen, war die Entscheidung des Landgerichts und auf die erste Beschwerde des Vereins auch die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und das Registergericht anzuweisen, den Verein antragsgemäß in das Vereinsregister einzutragen. Permalink: http://openjur.de/u/125164.html Kommentare
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