Tenor I. I.- und H KG H
(5)Schadensersatzansprüche der Gesellschafter gegen den persönlich haftenden Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis bestehen lediglich bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung. Diese Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis verjähren 6 Monate nach Kenntnis des Gesellschafters vom Schaden, spätestens jedoch 3 Jahre nach Vornahme oder Unterlassung der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung". Wegen der Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Gesellschaftsvertrag (Anlage KE 5) verwiesen. Den Zeichnungsschein über 350.000,00 DM zzgl. 5 % Agio unterschrieb der Kläger am 05.12.1995 (KE 7). 50 % der Zeichnungssumme zzgl. 5 % Agio sollten sofort und der Rest zum 10.06.1996 fällig sein. Am gleichen Tag gab er ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluss eines Beitrittsvertrages über 550.000,00 DM zzgl. 5 % Agio gegenüber der Gesellschaft ab (UR-Nr. 756/1995 des Notars Gehringhoff aus C, Anlage KE 6). Die H KG hat das Beitrittsangebot des Klägers durch notariell beurkundete Erklärung vom 02.01.1996 angenommen. Einen Teil der Einlage finanzierte der Kläger durch die Aufnahme eines Kredites bei der Beklagten zu 3.). Zu diesem Zweck unterzeichnete er mit Datum vom 09.03.1996 einen Darlehensvertrag mit dem Verwendungszweck "Beteiligung am Immobilienfonds I. und H KG H" in Höhe von DM 532.500,00 (Vertrags-Nr. ......#/......). Als Sicherheit wurde die Verpfändung der Kommanditanteile über 900.000,00 DM am 27.03.1996 vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Gerichtsakte gereichte Darlehensvertrag und Verpfändungsvereinbarung (KE 1) verwiesen. Die Kreditvaluta wurde dann an die KG ausgezahlt. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist änderten der Kläger und die Beklagte zu 3.) am 02./06.04.2003 den vorgenannten Darlehensvertrag und vereinbarten ab dem 02.04.2003 einen neuen effektiven Jahreszinssatz von 5,98 % für die Restvaluta und eine Fälligkeit der Darlehensraten jeweils zum Quartalsende (Anlage KE 1). Der Kläger hat auch die restliche Einlage gezahlt. Er ist als Kommanditist der H KG mit einer Einlage von 900.000,00 DM im Handelsregister eingetragen worden. Eine weitere - nicht streitgegenständliche - Beteiligung zeichnete der Kläger an der L. und I2 KG (im Folgenden "L4 KG" genannt) über 500.000,- DM zzgl. 25.000,- DM Agio. Den Zeichnungsschein unterschrieb der Kläger am 20.9.1996. Am 22.9.1996 unterzeichnete er das notariell beurkundete Angebot auf Abschluss eines Beitrittsvertrages. 275.000,- DM des Kapitals finanzierte der Kläger durch Darlehen der Beklagten zu 2). Hier war der Beklagte zu 1) einziger Komplementär mit einer Pflichteinlage von 300.000,- DM. Gründungskommanditisten waren die Zeugen Dr. P2 und Dr. P. Als Ort der Ausstellung der Zeichnungsscheine war jeweils C angegeben. Dabei handelt es sich um den Sitz der Beklagten zu 2). Die Vertretungs- und Geschäftsführungsregelung in § 9 Abs. 3 und 5 des Gesellschaftsvertrages der L4 KG ist wortgleich mit der oben bereits zitierten Regelung bei der H KG. Bei der L5 KG wurden aus dem Kaufpreis der Immobilien am 16.7.1996 von der Verkäuferin 365.458,50 DM (zzgl. Mehrwertsteuer) an die Beklagte zu 2) abgetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Abtretungsurkunde Bezug genommen (Anlage K 34 zum Schriftsatz vom 1.8.2005). Darüber hinaus wurde ein weiterer Betrag von 189.536,77 DM abgetreten. Die Summen sind später auch an die Beklagte zu 2) gezahlt worden. Bei dem fünften vom Kläger gezeichneten Anlage, die hier streitgegenständlich ist, handelt es sich um die I KG (im folgenden I KG genannt). Der Kläger beteiligte sich mit einem Betrag von 300.000,- DM zzgl. 15.000,- DM Agio. Einziger Komplementär dieser KG war der Beklagte zu 1) mit einer Pflichteinlage von 250.000,- DM. Der Zeuge Dr. P war Gründungskommanditist mit einer Einlage von 50.000,- DM (Anlage KE 5). Der Anlageprospekt, der dem Kläger vor seiner Anlageentscheidung ausgehändigt worden war, enthält die gleichen Hinweise zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung wie schon oben zur H KG ausgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prospekt S. 15 ("Das steuerliche Konzept", Bl. 202) und S. 20 ("Chancen und Risiken", Bl. 207) verwiesen. Auf Seite 23 des Prospekts (Bl. 210) sind unter "Ihre Partner" die Beklagte zu 2) als Prospektherausgeberin und für die Eigenkapitalbeschaffung, die Dr. P, Dr. P2 als für das Grundstück und das Gebäude sowie die Mietgarantie und die Streithelferin, die I4 & Partner GmbH, als für die Projektentwicklung zuständig genannt. Die Vertretungs- und Geschäftsführungsregelung in § 9 Abs. 3 und 5 des Gesellschaftsvertrages der I KG ist wortgleich mit der oben bereits zitierten Regelung bei der H KG (Anlage KE 5). Den Zeichnungsschein unterschrieb der Kläger am 15.01.1997. Danach sollte die Zeichnungssumme zzgl. 5 % Agio sofort fällig sein (Anlage KE 7). Am folgenden Tag gab er ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluss eines Beitrittsvertrages gegenüber der Gesellschaft ab (UR-Nr. 30/1997 des Notars I. aus C, Anlage KE 6). H3 KG hat das Beitrittsangebot des Klägers durch notariell beurkundete Erklärung vom 24.01.1997 angenommen. Der Kläger beabsichtigte, die Einlage durch die Aufnahme eines Kredites teilweise zu finanzieren. Zu diesem Zweck unterzeichnete er mit Datum vom 15.01.1997 ein Formular mit der Überschrift "Kreditantrag und Kreditvollmacht zum Zeichnungsschein vom 15.01.1997". Es enthält eine Vollmacht zugunsten der Beklagten zu 2). Es sollten maximal 50 % der Anlagesumme durch die Beklagte zu 3) finanziert werden. Wegen der Einzelheiten des Schriftstückes wird auf das in Kopie zur Gerichtsakte gereichte Formular (Bl. 334 d.A.) verwiesen. Unter Verwendung der ihr erteilten Vollmacht hat die Beklagte zu 2) für den Kläger bei der Beklagten zu 3.) einen Darlehensvertrag mit dem Verwendungszweck "Beteiligung am I KG" in Höhe von DM 166.666,67 am 23.01.1997 abgeschlossen. Als Sicherheit wurde die Verpfändung der Kommanditanteile vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Darlehensvertrag mit der Nummer ......#/...... (Bl. ...#/...# d.A.) verwiesen. Die Kreditvaluta wurde dann an die KG ausgezahlt. Der Kläger hat auch die restliche Einlage gezahlt. Er ist als Kommanditist der I KG mit einer Einlage von 300.000,00 DM im Handelsregister eingetragen worden. Auf S. 7 des Prospektes (Bl. 194) findet sich zur Mittelverwendung eine Aufteilung nach den Kosten für Grundstück, mit rd. 4,1 Mio DM der größte Posten, Kosten für Mittelverwendungskontrolle, Geschäftsführung etc. (rd. 300 TDM), Kosten für Projektentwicklung etc. (rd. 450 TDM) und Liquiditätsreserve (rd. 100 TDM). Über alle Fonds hatte die Beklagte zu 2) Prospekte herausgegeben, die der Kläger von der Beklagten zu 2) vor Abschluss der Beteiligung erhalten hatte. Wegen der hier streitgegenständlichen Fonds wird auf die Anlagen K 5.3. (Bl. 121 ff.) und K 5.5. (Bl. 187 ff.) der Klageschrift im Einzelnen Bezug genommen. In sämtlichen genannten Fonds, an denen sich der Kläger beteiligt hat, bleiben zwischenzeitlich die tatsächlich erzielten Mieten hinter den prospektierten angenommenen Mieten zurück. Der Kläger stellte im Juni 2004 die Zahlungen auf Zins und Tilgung der bei der Beklagten zu 3.) laufenden Darlehen ein. Mit Schreiben vom 26.11.2004 kündigte die Beklagte zu 3.) die Darlehensverträge Nr. ......#/...... (H KG) und ......#/...... (I KG) aus wichtigem Grund fristlos (Bl. ...#-...#). Der Kläger hatte die nächste fällige Rate zum 30.09.2004 nicht gezahlt und weitere Zahlungen abgelehnt. Die Ablösebeträge der beiden Darlehen betragen einschließlich der Vorfälligkeitsentschädigung bei dem Darlehen Nr. ......#/...... (H KG) 79.356,89 € und bei Nr. ......#/...... (I) 58.248,40 €. Wegen der Berechnung wird auf den Schriftsatz der Beklagten zu 3) vom 13.07.2005 nebst Anlagen (Bl. 390 ff.) verwiesen. Zwischen allen Beklagten besteht seit längerer Zeit eine Geschäftsbeziehung. Auf die jeweils bei den einzelnen Zeichnungen geschilderte Art und Weise wurde in vergleichbaren Fällen schon zuvor und zeitgleich von der Beklagten zu 2) der Beklagten zu 3) Kredite zur Finanzierung von Beitritten zu Immobilienfonds vermittelt. Die Beklagte zu 3) zahlte hierfür der Beklagten zu 2) jeweils eine Vermittlungsprovision. Die Beklagte zu 3) finanzierte in der Zeit von Anfang 1994 bis Mitte 2000 mindestens zu elf der von der Beklagten zu 2.) aufgelegten Immobilienfonds den Erwerb der Kommanditanteile durch die Anleger, wobei dies in der Regel zur Hälfte und im Ausnahmefall in voller Höhe geschah. Das Emissionskapital lag zusammen bei etwa 126 Moi DM. In etwa ein Drittel der Anleger finanzierte seine Anlage über die Beklagte zu 3.). Ob die Beklagte zu 3), wie der Kläger behauptet, etwa 300 Beteiligungen finanziert hat, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe ihn auf die von der Beklagten zu 2) vertriebenen Fonds hingewiesen und die Anlage von sich aus empfohlen. Der Kläger ist der Ansicht, in sämtlichen die streitgegenständlichen Fonds betreffenden Prospekten sei über anlageerhebliche Umstände nicht hinreichend aufgeklärt worden. Er behauptet, er habe gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) deutlich gemacht, dass er eine konservative und sichere Möglichkeit gesucht habe, Steuern zu sparen, die der Alterssicherung habe dienen sollen. Daraufhin sei ihm von dem Beklagten zu 1) nachdrücklich die Anlage in den Fonds empfohlen worden. Er sei umfassend von dem Beklagten zu 1) in seinen Vermögensangelegenheiten betreut worden. Der Beklagte zu 1) habe sein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen. Der Kläger meint, die seitens der finanzierenden Banken an die Beklagte zu 2.) geleisteten Provisionen seien prospektierungspflichtig gewesen. Sämtliche Prospekte seien deshalb unrichtig, weil auf an die Beklagte zu 2) bzw. an die W geflossene sog. kickbacks bzw. Innenprovisionen nicht oder jedenfalls nicht in der gebotenen Deutlichkeit hingewiesen worden sei. Dies stelle einen gravierenden Vertrauensbruch und damit eine Pflichtverletzung dar, da der Anleger nach dem Inhalt der Prospekte mit solchen Zahlungen nicht habe rechnen müssen. Der Kläger behauptet, dass in sämtlichen streitgegenständlichen Fonds, die von der Beklagten zu 2) aufgelegt worden seien, derartige Zahlungen zumindest vereinbart gewesen seien. In keinem der Fälle habe den Zahlungen an die Beklagte zu 2.) oder die W2 GmbH eine tatsächliche Leistung der Beklagten zu 2) oder der Firma W gegenüber gestanden. Der Kläger behauptet insbesondere mit näheren Ausführungen, die Zahlung im J5 KG habe keine Vergütung für eine Risikoübernahme für etwaige Mietausfälle dargestellt. Letztlich könne es darauf aber seiner Meinung nach nicht ankommen, da die Zahlungen jedenfalls hätten offengelegt werden müssen. Bei allen von ihm gezeichneten Fonds habe die Beklagte zu 2) von den Verkäufern der Fondsimmobilie aus dem Kaufpreis einen Betrag in Höhe von mindestens der Hälfte der prospektierten anfänglichen Jahresmiete erhalten. Des weiteren habe sie eine Provision in Höhe von mindestens 1 % des nominellen Fremdkapitals der Gesellschaft von den betreffenden Fremdkapitalgebern als kickback erhalten. Wegen der Einzelheiten zu diesen Behauptungen des Klägers wird auf seinen Schriftsatz vom 12.12.2005, S. 14-24 (Bl. 629-639) verwiesen. Der Kläger wendet bei sämtlichen Fonds weitere Prospektfehler ein. So sei über das Wiederaufleben der Haftung der Anleger als Kommanditisten in den Prospekten nicht ausreichend aufgeklärt worden. Die Risken einer Investition in Kleinstädten der neuen Bundesländer seien falsch dargestellt worden. Ferner behauptet er mit näheren Ausführungen, der J4 KG sei offensichtlich fehlkonzeptioniert, da die prospektierten Mieteinnahmen erkennbar unrealistisch gewesen seien. Bei Kenntnis der Prospektfehler hätte er die Fonds nicht gezeichnet. Er hätte keinen einzigen I-Fonds gezeichnet, wenn er bereits bei der Zeichnung des ersten Fonds erfahren hätte, dass sich der Beklagte zu 1) bzw. die Beklagte zu 2) Provisionen von den Objektverkäufern und den Banken hätten zahlen lassen. Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 3) habe die Darlehen jeweils gewährt, ohne eine eigene bankenübliche Bonitätsprüfung durchgeführt zu haben. Sie habe nur auf die Angaben des Beklagten zu 1) vertraut. Zwischen der Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 2) habe eine Rahmenvereinbarung über die Vermittlung von Anlegern bestanden. Die Provisionen an die Beklagte zu 2) seien auf den Darlehensbetrag aufgeschlagen und nicht aus der Marge der Beklagten zu 3) gezahlt worden. Der Beklagte zu 1) habe stets bessere Darlehenskonditionen erhalten, die teilweise bis zu 50% unter den Zinskonditionen für die geworbenen Kommanditisten gelegen haben. Die Beklagte zu 3) habe auch eigene Kunden an die Beklagte zu 2) vermittelt. Wegen der zahlreichen weiteren behaupteten Prospektmängel wird insbesondere auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom #.#....# (Seiten #-..., Bl. ...#-...# d.A.) Bezug genommen. Der Kläger ist der Auffassung, er müsse sich auf seine gegen den Beklagten bestehenden Schadensersatzansprüche erzielte Steuervorteile nicht anrechnen lassen. Gleichwohl sei er zur Anrechnung bereit und behauptet, er habe auch nach Anrechnung der Steuervorteile die folgenden Schäden erlitten: Fonds H KG I KG Eigenanteil 210.907,90 € 84.363,16 € Zins und Tilgung 315.175,66 € 35.187,68 € Ausschüttungen -174.861,80 € -41.414,64 € Steuerersparnis -230.194,42 € -72.092,15 € Ergebnis 121.027,34 € 6.044,05 € Unter "Eigenanteil" ist der vom Kläger aufgebrachte Teilbetrag der Einlage zu verstehen, der also nicht durch die Beklagte zu 3) finanziert wurde; "Zins und Tilgung" beinhaltet die Zahlungen des Klägers an die Beklagte zu 3) auf Kapital und Zinsen der aufgenommenen Darlehen; "Ausschüttungen" betreffen die Rendite-Zahlungen der jeweiligen Fonds; "Steuerersparnis" stellt den vom Kläger errechneten maximalen Steuervorteil dar. Der Kläger behauptet, bei der Berechnung der Steuervorteile sei bei ihm ein geschätzter Grenzsteuersatz von 50% zugrunde zu legen. Eine genauere Ermittlung sei aufgrund der schwankenden Steuersätze und anderer Einflüsse (z.B. Investitionen in andere Fonds der Beklagten zu 2.) ) nicht möglich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 52 (Bl. 499) und K53 (Bl. 500) zu dem Schriftsatz des Klägers vom 20.9.2005 Bezug genommen. Der Kläger hat zunächst mit der am 09.12.2004 bei Gericht eingegangenen und am 16.12.2004 den Beklagten zugestellten Klageschrift die Feststellung beantragt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, ihn so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er den zwei Fonds nicht beigetreten wäre, insbesondere ihn von Forderungen in Folge seiner Stellung als Gesellschafter der Kommanditgesellschaften freizustellen und allen weiteren Schaden aus der Beteiligung zu ersetzen. Mit Schriftsatz vom 20.9.2005 hat er die Anträge umgestellt (zugestellt den Beklagten zu 1.) und 2.) am 27.09.2005 und der Beklagten zu 3.) am 29.09.2005) und nach weiterer Umstellung in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2006 beantragt er nunmehr: 1. I. und H KG H 1.1 Die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) werden verurteilt, an den Kläger EUR 121.027,30 nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei der Kläger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar - bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der Gesellschaftsanteile des Klägers an der I. und H KG H (Amtsgericht C HR A 1931) in Höhe von nominal DM 900.000,00 an den Leistenden erforderlich sind, sowie - bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der folgenden Rechte an die Beklagte zu 3) erforderlich sind, nämlich zum einen der Gesellschaftsanteile des Klägers an der I. und H KG H in Höhe von nominal DM 900.000,00 sowie zum anderen der Ansprüche des Klägers gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der I. und H KG H und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten. 1.2 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I. und H KG H freizustellen, wobei der Kläger aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist. 1.3 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der I. und H KG H beteiligt hat, wobei der Kläger aber den Ersatz nur einmal zu fordern berechtigt ist und die Beklagten zu 1.) und 2.) verpflichtet sind, ihn von den Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 3.) freizustellen. 1.4 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger freizustellen von Zahlungen - von Einkommensteuer infolge der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an der I. und H KG H gemäß Antrag zu 1.1, - von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die I. und H KG H und - von Einkommensteuer auf Zahlungen der Beklagten an den Kläger nach den Anträgen zu 1.1, 1.2 und 1.3 sowie auch nach diesem Antrag zu 1.4, wobei der Kläger aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist. 2. I KG 2.1 Die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) werden verurteilt, an den Kläger EUR 6.044,12 nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei der Kläger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar - bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der Gesellschaftsanteile des Klägers an der I KG (Amtsgericht C HRA ......) in Höhe von nominal DM 300.000,00 an den Leistenden erforderlich sind, sowie - bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten des Klägers zur Übertragung der folgenden Rechte an die Beklagte zu 3) erforderlich sind, nämlich zum einen der Gesellschaftsanteile des Klägers an der I KG in Höhe von nominal DM 300.000,00 sowie zum anderen der Ansprüche des Klägers gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der I KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten. 2.2 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der I KG freizustellen, wobei der Kläger aber den Ersatz nur einmal zu fordern berechtigt ist. 2.3 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der I KG beteiligt hat, wobei der Kläger aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und die Beklagten zu 1.) und 2.) verpflichtet sind, ihn von den Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 3.) freizustellen. 2.4 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, den Kläger freizustellen von Zahlungen - von Einkommensteuer infolge der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an der I KG gemäß Antrag zu 2.1, - von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die I KG und - von Einkommensteuer auf Zahlungen der Beklagten an den Kläger nach den Anträgen zu 2.1, 2.2 und 2.3 sowie auch nach diesem Antrag zu 2.4, wobei der Kläger aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin I4 und Partner GmbH schließt sich dem Antrag der Beklagten zu 3) an. Widerklagend beantragt die Beklagte zu 3.) den Kläger zu verurteilen, an sie 137.605,29 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, hinsichtlich des Feststellungsantrages bestehe kein Feststellungsinteresse mit der Folge, dass die Klage unzulässig sei, wenn eine Bezifferung des geltend gemachten Betrages möglich sei. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie sind der Auffassung, aus in den Emissionsprospekten enthaltenen Klauseln und Regelungen in den Gesellschaftsverträgen ergebe sich, dass die Forderungen verjährt seien. Die seitens der Banken gezahlten Provisionen seien jedenfalls üblich und nicht prospektierungspflichtig. Im J5 KG behaupten die Beklagten zu 1) und 2) mit näheren Ausführungen, bei der Zahlung an die Beklagte zu 2) habe es sich um die Vergütung einer Risikoübernahme für Mietausfälle gehandelt. Aufgrund dieser Risikoübernahme habe diese erhebliche Zahlungen an die Gesellschaft geleistet. Die Vergütung sei entsprechend der schriftlichen Vereinbarung zurückzahlbar gewesen, wenn es nicht zur Inanspruchnahme der Mietausfallgarantie gekommen wäre. Hinsichtlich der Fonds C. und L2 KG und I KG sind die Beklagten der Auffassung, auf mögliche Provisionszahlungen sei in den Prospekten ausreichend hingewiesen. Selbst dann, wenn es sich bei erfolgten Zahlungen um Innenprovisionen gehandelt haben sollte, seien diese auch deshalb nicht prospektierungspflichtig gewesen, weil Innenprovisionen erst ab einem Schwellenwert von 15 % der Kosten aufgeführt werden müssten. Die Beklagten behaupten, der Kläger hätte die jeweiligen Fonds auch dann gezeichnet, wenn Provisionszahlungen in den Prospekten offengelegt worden wären. Denn der Kläger habe im Wesentlichen aufgrund der damaligen steuerlichen Fördergebietsabschreibungsmöglichkeiten gezeichnet. Zudem habe der Kläger gewusst, dass Provisionszahlungen grundsätzlich möglich seien. Die Beklagten behaupten, die Beklagten zu 1) und 2) hätten den Kläger nur in einzelnen Anlageentscheidungen beraten. Im Übrigen habe der Kläger seine finanziellen Entscheidungen aufgrund eigener Sachkenntnis getroffen. Sie behaupten ferner, eine feste schriftliche Vereinbarung darüber, dass die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 3) Anleger habe vermitteln sollen, habe es nicht gegeben. Über Provisionen sei auch nicht generell im Vorfeld eine Vereinbarung getroffen worden. Provisionen seien der Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 3) nur von Fall zu Fall gewährt worden. Vor dem Abschluss der Darlehensverträge habe eine bankenübliche Bonitätsprüfung durch die Beklagte zu 3) selbst stattgefunden. Der Steuerbescheid des Klägers für 1992, der - was unstreitig ist - bereits im Dezember 1994 vorgelegen habe, sei der Beklagten zu 3) von dem Kläger übermittelt worden. Insbesondere das darin festgesetzte zu versteuernde Einkommen von 774.070,-- DM habe sie zur Grundlage ihrer Entscheidung über die Kreditvergabe gemacht. Die Beklagten sind der Auffassung, dass sich der Kläger bei der Berechnung des Schadens die tatsächlich erfolgten Ausschüttungen sowie die erzielten Steuervorteile anrechnen lassen müsse. Die von dem Kläger angerechneten Summen entsprächen nicht annähernd den tatsächlichen Steuereinsparungen des Klägers. Der Kläger habe seine Steuerprogression falsch angegeben. Die Beispielsberechnungen der Steuervorteile in den Anlageprospekten wiesen bei einem Grenzsteuersatz von 55% weit höhere Steuerersparnisse aus. Der Kläger habe ihrer Auffassung nach die Ersparnisse genauer zu belegen. Zur Widerklage vertritt die Beklagte zu 3) die Auffassung, sie habe vor der Kündigung vom 26.11.2004 auf eine Abmahnung und Fristsetzung wegen der endgültigen Erfüllungsverweigerung des Klägers verzichten können. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) persönlich angehört, sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I4, Dr. P2, L7, E., Dr. P, W3, T., I., S., I. und S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf S. 11 ff des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom .............. (Bl. ...# ff d.A.) und S. # ff des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom .............. verwiesen. Gründe Die Klage hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) überwiegend und gegen die Beklagte zu 3) zum Teil Erfolg. Die Widerklage ist nur zum Teil erfolgreich. A. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt und mit einer Ausnahme auch insgesamt zulässig. I. Für den Feststellungsantrag zu Ziff. 2.3. fehlt allerdings das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Dieser Antrag ist so auszulegen, dass der Kläger umfassenden Ersatz weiterer gegenwärtiger oder künftiger Schäden begehrt. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, welcher weitere Schaden ihm - über den bezifferten Zahlungsantrag zu 2.1 und die Feststellungsanträge zu 2.2. und 2.4. hinsichtlich der Kommanditistenhaftung und der Steuerzahlungen hinaus - entstanden sein könnte bzw. in der Zukunft noch entstehen könnte. Solche Schäden könnten sich allenfalls im Verhältnis zur Beklagten zu 3) ergeben in Form etwaiger (Rück-) Zahlungsansprüche für aufgenommene Darlehen. Diese Ansprüche wären - ohne dass dies der ausdrücklichen Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2006 bedurft hätte - von den Feststellungsanträgen erfasst. Der Kläger hat jedoch die Zahlungen an die Beklagte zu 3) im Jahre 2004 eingestellt und auf Grundlage der bis dahin erfolgten Zahlungen die Klageanträge zu 1.1 und 2.1 beziffert. Nach den nachfolgenden Ausführungen unter C. und D. sind Ansprüche der Beklagten zu 3) gegen den Kläger aus den Darlehensverträgen zur Finanzierung des fraglichen Fonds, hier der I KG, gerade nicht gegeben, weil sie neben den Beklagten zu 1) und 2) für Prospektfehler über § 9 VerbrKrG haftet. Dass der Kläger nicht zur Erfüllung der Darlehensverträge mit der Beklagten zu 3) verpflichtet ist, wird durch die Feststellungsanträge allerdings nicht rechtskräftig festgestellt. Einer etwaigen Inanspruchnahme durch die Beklagte zu 3) könnte er die Rechtskraft der Feststellungsanträge damit nicht entgegen halten. II. Das Feststellungsinteresse für die Anträge zu 1.2., 1.3., 1.4., 2.2., 2.3. und 2.4. ist nicht mit Rücksicht darauf zu verneinen, dass der Kläger seinen Schaden bereits teilweise beziffert hat und insoweit auf Leistung klagt (Klageanträge zu Ziff. 1.1 und 2.1). Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt (z. B. der Schaden) zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 256, Rn. 7a m. w. N.). Der Kläger kann wählen, ob er die Forderungen ganz oder teilweise beziffert und im übrigen Feststellungsklage erheben. Schließlich besteht insoweit das Feststellungsinteresse stets dann, wenn die Klage zum Zwecke der Hemmung der Verjährung erhoben wird (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., Rn. 8a). Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Klage ist am 09.12.2004 bei Gericht eingegangen. Schon die Einreichung unmittelbar vor Jahresende spricht dafür, dass die Klageerhebung zur Verjährungshemmung erfolgt ist. B. Gemäß Artikel 229 § 5 EGBGB findet das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung, da der Kläger seine Ansprüche auf ein Verhalten der Beklagten vor dem 01.01.2002 stützt. C. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist überwiegend begründet. I. Zahlungsanträge zu 1.1. und 2.1. Der Kläger hat gegen den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Pflichten (c.i.c., sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne) im Zusammenhang mit dem Beitritt zu den hier gegenständlichen Fonds einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihn so stellt, wie er stehen würde, wenn er keinem der streitgegenständlichen Fonds beigetreten wäre. In diesem Fall wäre er den Fonds nicht beigetreten, hätte die Einzahlungen nicht vorgenommen und wäre auch nicht potentiellen Ansprüchen Dritter aufgrund seiner Haftung als Kommanditist ausgesetzt. Ein Zahlungsanspruch steht dem Kläger jedoch nur wegen des Beitritts zur H KG (Antrag zu 1.1.) zu. 1. Der Eintritt in eine Personengesellschaft erfolgt grundsätzlich durch Vertragsschluss mit den bereits vorhandenen Gesellschaftern. Der Eintritt ist daher grundsätzlich vollzogen, wenn alle übrigen Gesellschafter zugestimmt haben. Beim Eintritt in eine KG muss daher im Regelfall ein Vertrag zwischen allen Komplementären und Kommanditisten sowie dem Eintretenden geschlossen werden. Bei der Publikums-KG nimmt nicht jeder Gesellschafter besonderes Vertrauen in Anspruch, sondern nur diejenigen, die für die Beitrittsentscheidung der Anleger von Bedeutung sind. Das sind grundsätzlich die Gründungskommanditisten und Gründungskomplementäre (BGH ZIP 2006, 849 ; NJW 2006, 2042 , 2043; NZG 2003, 920 , 921; NJW 2002, 1711 ; OLG I3, Urteil vom ...........#, # U .../...; Urteil vom ....#......., # U .../...). Dies trifft letztlich auf den Beklagten zu 1.) als Gründungskomplementär der streitgegenständlichen Fonds in besonderem Maße zu. Auf die Frage, ob die Anlagegesellschaft selbst die Prospekte herausgegeben hat oder nicht, kommt es für die Haftung der Gründungsgesellschafter nicht an (OLG I3, Urt. vom ....#......., # U .../...). Der Beklagte zu 1) hat den über viele Jahre hinweg erworbenen guten Ruf unter Ausnutzung bestehender Kontakte eingesetzt, um weitere Kommanditisten für die KG zu gewinnen. Er hat in erheblicher Weise persönliches Vertrauen hinsichtlich der Seriosität und Tragfähigkeit des Konzeptes in Anspruch genommen. Diese Annahme ergibt sich aus den von den Parteien vorgelegten Schreiben des Beklagten zu 1) an den Kläger und die übrigen Vorstandskollegen des Klägers, die ebenfalls eine Beteiligung an den Fonds der Beklagten zu 2) abgeschlossen haben. Soweit der Beklagte zu 1) die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens bestreitet, ist dies angesichts der unstreitigen Schreiben nicht hinreichend substantiiert und damit unbeachtlich. Deutlich wird diese Einschätzung auch von dem Inhalt des von dem Beklagten zu 1) an den Kläger vor Zeichnung der Fonds übersandten Selbstdarstellung "Wir über uns". Der Beklagte zu 1) besaß als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) über diese Gesellschaft erheblichen Einfluss auf die Fondsgesellschaften, denen der Kläger beigetreten ist. Diesen Einfluss vermochte sie auch über die W2 GmbH auszuüben, die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Verwaltung der Fondsgesellschaften betraut war (vgl. § 16 Abs. 3 der Gesellschaftsverträge) und die von der Tochter des Beklagten zu 1) geführt wurde. 2. Als persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nehmender Gründungsgesellschafter war der Beklagte zu 1.) verpflichtet, die Klägerin als Beitretende über alle Nachteile und Risiken der Kapitalanlage zu informieren. Dieser Pflicht genügt ein Gründungsgesellschafter in der Regel dadurch, dass er dem Eintretenden einen Prospekt überreicht, der zutreffend und vollständig ein umfassendes Bild über die Risiken der Kapitalanlage gewährt. Soweit das nicht der Fall ist, hat der Gründungskomplementär die Eintretenden entsprechend ergänzend zu informieren. Dieser Pflicht ist der Beklagte zu 1.) nicht ausreichend nachgekommen. a. H KG (Antrag 1.1)
- aa)Der Kläger ist durch die Prospektunterlagen unrichtig über das Risiko seiner Haftung als Kommanditist durch die vorgesehenen und später auch im dargestellten Umfang vorgenommenen Ausschüttungen informiert worden. Das hätte der Beklagte zu 1) als in dieser Branche und auch mit Fragen der Haftung seit Jahren befasster erfahrener Finanzfachmann erkennen können und müssen. Die Prospektunterlagen enthielten keinen ausreichenden Hinweis zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung durch die geplanten jährlichen Ausschüttungen. Nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB gilt die Einlage des Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie zurückbezahlt wird. Das gleiche gilt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Eine Haftung nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB war der H KG systemimmanent. Denn die ab 1996 vorgesehenen Ausschüttungen sollten zu einem Zeitpunkt erfolgen, als die Kapitalkonten der Kommanditisten bereits durch die Verluste der Investitionsphase aufgezehrt waren. Für die Kommanditisten bestand und besteht daher die Gefahr, im Umfang ihrer Einlage nach § 171 Abs. 1 erster Halbsatz HGB von Gläubigern der H KG in Anspruch genommen zu werden. Über dieses systemimmanente und damit unvermeidbare Risiko mussten die Anleger aufgeklärt werden (OLG I3 Urt. v. .............., # U .../... in: OLGR I3 2006, 863; Urt. v. .............., # U .../...; Urt. v. .............., # U .../...). Lediglich aus den Ausführungen im Beteiligungsangebot Teil B unter dem Stichwort "Ausschüttungen" ergibt sich für einen unbefangenen Anleger hinreichend deutlich, dass durch die Ausschüttungen die Haftung der Kommanditisten in dieser Höhe wieder auflebt. Diese Ausführungen finden sich jedoch unter der Überschrift "Das Steuerliche Konzept". Unter dieser Überschrift erwartet ein unbefangener Anleger nicht einen Hinweis, der für die Frage seiner Haftung von elementarer Bedeutung ist. Entscheidend ist aber nicht ein misstrauischer und juristisch gebildeter Leser, sondern der unbefangene Anleger (KG NZG 2001, 1098 ). Demgegenüber findet sich unter der Überschrift "Chancen und Risiken" zum Stichpunkt "Haftung" lediglich der Hinweis, dass die Haftung des Gesellschafters wieder auflebt, wenn und soweit das Kapitalkonto aufgrund von Barausschüttungen und Verlustzuweisungen unter die Nominaleinlage gesunken ist und weitere Ausschüttungen vorgenommen werden. Ein unbefangener Anleger erhält daraus keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die vorgesehenen jährlichen Ausschüttungen bei Abwicklung entsprechend der Planung tatsächlich - und zwar zwangsläufig - zum Wiederaufleben der Haftung führen. Der Haftungshinweis stellt nicht die Verbindung zur geplanten Abwicklung im Fonds und dem damit voraussehbaren zwangsläufigen Wiederaufleben der Haftung her. Auf diesen wesentlichen Umstand wird lediglich - wie bereits ausgeführt - an einer Stelle ("Das steuerliche Konzept") hingewiesen, an welcher der unbefangene Anleger einen solchen Risikohinweis nicht erwartet. Danach liegt ein Prospektfehler vor, für den der Beklagte zu 1) als Gründungskomplementär haftet.
- bb)Der Kläger hat nicht bewiesen, dass bei der H KG "weiche" Kosten angefallen sind, über welche der Beklagte zu 1) den Kläger nicht ausreichend aufgeklärt hat. Ein rechtlich relevanter Prospektmangel liegt vor, wenn "weiche" Kosten beim Anlagemodell in nicht unerheblicher Höhe anfallen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne Weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet werden (BGH DStR 2006, 956 ). Zur richtigen und vollständigen Darstellung gehört es, dass der Anleger darüber informiert wird, in welchem Umfang seine Zahlung für die Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird. Davon erfasst sind insbesondere alle Zuwendungen an die Gesellschafter und/oder ihre Unternehmen unabhängig davon, ob es sich um übliche Vergütungen handelt (BGH NJW 1995, 130 ; BGH NJW 2006, 2042 , 2043; OLG I3, Urt. v. .............., # U ...#/..., S. 14). Der Kläger hat seine Behauptung jedenfalls nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 2) von den Verkäufern der Fondsimmobilie aus dem Kaufpreis einen Betrag in Höhe von mindestens der Hälfte der prospektierten anfänglichen Jahresmiete, hier 431.452,00 DM, erhalten hat, was im Prospekt auf S. 13 (Bl. 134) (unstreitig) nicht erwähnt ist und sich auch in der Aufstellung im Gesellschaftsvertrag, in welcher die Verwendung der Gesamtmittel im Einzelnen beziffert sind, sich dieser Betrag ebenfalls nicht wieder findet. Der vom Kläger benannte Zeuge I4 (Bl. ...#) konnte hierzu ebenso wenig etwas sagen, wie der Zeuge S. Letzterer vermochte nur anzugeben, dass er es für wahrscheinlich hielte, dass Provisionen geflossen seien, da niemand umsonst arbeite. Dies genügt jedenfalls nicht zur Überzeugungsbildung der Kammer von der Richtigkeit der klägerischen Angaben. b. I KG (Antrag 2.1)
- aa)Zur Haftung des Beklagten zu 1.) wegen nicht ausreichender Aufklärung über die Kommanditistenhaftung gilt das oben zur H KG Gesagte (C. I. 2. a. aa.) entsprechend.
- bb)Der Beklagte zu 1) hat den Kläger zudem nicht ausreichend über die "weichen" Kosten aufgeklärt. An die W2 GmbH sind von der Verkäuferin der Fondsimmobilie, der Dr. P2, Dr. P, 148.580 DM zzgl. MwSt. für "Beratungs- und Vermittlungsleistungen" für H3 KG gemäß Rechnung vom 23.09.1997 gezahlt worden. Dies hat der Zeuge Dr. P2 in seiner Vernehmung vom 25.04.2007 glaubhaft bestätigt. Er konnte eine entsprechende Rechnung vorlegen. Unter Zugrundelegung der bereits oben entwickelten Grundsätze zur Aufklärungspflicht ist auch im Hinblick auf die Höhe der Zahlungen von einer Offenlegungspflicht auszugehen, selbst dann, wenn es tatsächlich Gegenleistungen gegeben haben sollte, wie die Beklagten zu 1.) und 2.) behaupten. Denn in den Prospekten war unter "Mittelverwendung" (S. 7, Bl. 194) aufgeschlüsselt, welche Beträge jeweils für Grundstück und Gebäude, Mittelverwendungskontrolle, Projektentwicklung etc. angesetzt wurden. In der Aufstellung im Gesellschaftsvertrag, in welcher die Verwendung der Gesamtmittel im Einzelnen beziffert sind, findet sich dieser Betrag ebenfalls nicht wieder. Eine Verschiebung von 148.580,00 DM netto von den Grundstückskosten zur "Projektentwicklung" ist ein erheblicher Schritt, denn es betrifft die Frage der Werthaltigkeit der Anlage und dem Anteil der "Softcosts" an den Gesamtkosten. Dafür, dass die Zahlungsflüsse nicht bereits bei Prospekterstellung zumindest beabsichtigt waren, spricht nichts. Die Beklagten tragen hierzu jedenfalls nichts vor. Vielmehr spricht im Gegenteil die zu den übrigen Fonds noch darzulegende Vorgehensweise, anlässlich der Kaufpreisverhandlungen Abtretungen von Teilen des Kaufpreises zu vereinbaren, eher dafür, dass hier seitens der Beklagten zu 1) und 2) systematisch gearbeitet wurde. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Beklagte zu 1) seine Aufklärungspflichten verletzt, da dieser Betrag nicht ordnungsgemäß prospektiert wurde; auf S. 7 (Bl. 194) des Prospektes findet sich dieser Betrag ebenso wenig wieder, wie in der Aufstellung im Gesellschaftsvertrag, in welcher die Verwendung der Gesamtmittel im Einzelnen beziffert sind. 3. Auch die Kausalität ist zu bejahen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein - wie hier - wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH, NJW 2000, 3346 , 3347; BGH, NZG 2003, 920 , 922 m.w.N.). Dabei ist nicht erforderlich, dass gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern des Projekts geführt hat, weil der Anlageentschluss regelmäßig das Ergebnis einer Gesamtentscheidung darstellt, bei der alle Vor- und Nachteile sowie Risken der betreffenden Anlage gegeneinander abgewogen worden sind. Entscheidend ist vielmehr, dass durch unzutreffende Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht (BGH NZG 2003, 920 , 922). Nur dann, wenn der Kläger auch bei zutreffender Aufklärung über das Wiederaufleben der Haftung durch die Ausschüttungen seine Anlageentscheidung positiv getroffen hätte, würde es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der Prospektaufklärungspflicht und der Anlageentscheidung fehlen (BGH, NJW 1993, 3071 ). Gleiches gilt für die Zahlung von Innenprovisionen Nach der Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, dass der Kläger sich bei Kenntnis der Zahlungen an die Beklagte zu 2) oder der ihr nahestehenden W2 GmbH für eine andere Anlage entschieden hätte. Damit floss bezogen auf das Nettoeigenkapital jeweils eine nicht unerhebliche Summe letztlich nicht als Kaufspreis an die Verkäuferin, sondern wurde von dieser an die Initiatorin der Anlage weitergeleitet. Dies ist ein für die Beurteilung der Werthaltigkeit der Anlage wesentlicher Umstand, nicht nur weil sich der Eindruck aufdrängt, das jeweilige Objekt hätte für einen geringeren Kaufpreis erstellt werden können, sondern auch, weil es Zweifel an der übrigen dem Projekt zugrunde liegenden Kalkulation wecken konnte. Durch die Aushändigung des Prospekts wollte der Beklagte zu 1) auch der ihm persönlich als Gründungsgesellschafter gegenüber dem Kläger obliegenden Verpflichtung zur Information über alle wesentlichen Beteiligungsrisiken nachkommen. Diese Verpflichtung des Beklagten bestand bis zum endgültigen Beitritt des Klägers fort. Nur dann, wenn der Kläger auch bei zutreffender Aufklärung über die Vereinbarung von in dem Prospekt nicht ausgewiesenen Innenprovisionen seine Anlageentscheidung positiv getroffen hätte, würde es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der Prospektaufklärungspflicht und der Anlageentscheidung fehlen (vgl. BGH NJW 1993, 3071 ). Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger keinen der streitgegenständlichen Fonds gezeichnet hätte, wenn er zutreffend aufgeklärt worden wäre. 4. Aufgrund der vorgenannten Ausführungen ist damit noch ein weiterer Grund für die Haftung des Beklagten zu 1.) gegeben: Allein schon wegen der Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1.) im Zusammenhang mit der Zeichnung der nicht streitgegenständlichen J4 KG und L KG, die zeitlich den streitgegenständlichen Fonds vorausgegangen sind, haftet der Beklagte zu 1.). Hätte der Beklagte zu 1.) den Kläger schon bei den ersten beiden (vorgenannten) Fondszeichnungen entsprechend ordnungsgemäß informiert, wäre die Basis für eine maßgeblich auf Vertrauen basierende Beitrittsentscheidung nicht mehr gegeben gewesen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass sich der Kläger im sensiblen Bereich der Anlage erheblicher Vermögenswerte bei der Offenbarung von derartigen bewussten Unrichtigkeiten nicht auf Geschäfte mit dem Beklagten zu 1.) eingelassen hätte. Die Pflichtverletzungen setzen sich daher fort und schlagen auf die folgenden Fonds durch. Schon bei den ersten beiden Fonds liegen gravierende Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1.) vor: a. Der Beklagte zu 1) hat den Kläger nicht ausreichend über die "weichen" Kosten aufgeklärt, die bei der J2 KG anfielen. Der Kläger ist durch die Prospektunterlagen unrichtig über das Bestehen von Provisionsvereinbarungen zwischen den im Prospekt genannten wesentlichen Vertragspartnern informiert worden. Die Beklagten zu 1) und 2) bestreiten Provisionszahlungen nicht. Damit ist im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 2) unstreitig, dass im Zusammenhang mit der Realisierung des J3 die Firma J6 GmbH an dem Tag, als sie den Kauf- und Werkvertrag mit der Fonds-KG schloss, von ihrem Kaufpreisanspruch einen Teilbetrag von 1.737.059,- DM zzgl. MWSt. an die Beklagte zu 2) abtrat, und zwar mit Abtretungsvereinbarung vom 17.10.1994. Dies ergibt sich aus der in Kopie vorgelegten Abtretungsvereinbarung (Anlage K 10, Bl. ...#). Die Beklagte zu 3) bestreitet diese Zahlungen zwar mit Nichtwissen. Angesichts der Tatsache, dass die unmittelbar an den Zahlungen beteiligten Beklagten zu 1) und 2) die Zahlungen bzw. die zugrunde liegenden Vereinbarungen nicht in Abrede stellen, ist dieses Bestreiten der Beklagten zu 3) unerheblich. Die Zahlungen sind in dem Prospekt nicht erwähnt worden. Die dem Kläger erteilten Informationen waren demnach unrichtig, da entgegen den Angaben im Prospekt Vereinbarungen über Provisionen oder sonstige Rückgewähr bestanden. Darauf, ob die Zahlung einen Schwellenwert von 15 % überschreitet, kommt es vorliegend nicht an. Denn unabhängig von der Gesamthöhe der Innenprovisionen müssen im Prospekt enthaltene diesbezügliche Angaben zutreffend sein (BGH NJW 2004, 1732 , 1734). Der Einwand der Beklagten, die Zahlungen seien deshalb nicht als offenlegungspflichtige Innenprovisionen anzusehen, weil ihnen eine zu vergütende Gegenleistung gegenüber gestanden habe, überzeugt nicht. Denn die Beklagten haben nicht in hinreichend substantiierter Weise dargelegt, welche konkrete Gegenleistung von der Beklagten zu 2) erbracht worden sein sollen. Darüber hinaus handelt es sich bei der Verpflichtung, sämtliche wesentlichen Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Konzeptionierung und Durchführung der Fondsanlage zwischen den Beteiligten fließen, offenzulegen, um eine Verpflichtung, die ihre Grundlage in dem Informationsinteresse des Anlegers hat. Dieses Interesse, umfassend über alle wesentlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der zu tätigenden Anlage informiert zu werden, zieht die Verpflichtung nach sich, alle Angaben so vollständig und lückenlos zur Verfügung zu stellen, dass sich der Anleger ein eigenes und unverfälschtes Bild auch über die persönlichen und finanziellen Verflechtungen der Beteiligten machen kann. Ob die Zahlungen teilweise wirtschaftlich sinnvoll waren und mit einer wirtschaftlich nachvollziehbaren Gegenleistung verknüpft waren, ist nicht von Bedeutung (vgl. OLG I3, Urt. vom .............., # U .../... m.w.N.). Es reicht insoweit aus, dass die Zusammenhänge nicht ausreichend offen gelegt worden sind. Es kommt daher gar nicht so sehr auf die Unterscheidung zwischen "kickback" einerseits und Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung an, sondern allenfalls darauf, ob der Anleger ein Interesse daran hat, über die Vorgänge aufgeklärt zu werden oder nicht. Gerade die Tatsache, dass eine solche Offenlegung nicht erfolgt ist, erschwert es dem Anleger unzumutbar, sich aufgrund der Faktenlage ein abschließendes Urteil zu bilden, ob er sein Geld den verantwortlichen Personen anvertrauen will oder nicht. Auch die Einwendungen der Beklagten, dass der Anleger wegen der mit den Zahlungen zusammen hängenden Gegenleistungen im Ergebnis besser dasteht als ohne diese, ist für die Entscheidung, ob eine Verpflichtung zur Offenbarung besteht oder nicht, nicht von Belang. Denn es kommt allein darauf an, ob der Anleger die Möglichkeit hatte, dies aufgrund hinreichender Informationen selbst einzuschätzen, oder ob ihm durch Zurückhalten der Informationen die Grundlage für eine solche Einschätzung nicht zur Verfügung gestellt worden ist. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass die Abtretung eines Teils des Kaufpreises eine Gegenleistung für die von der Beklagten zu 2) übernommene Mietgarantie war, so drängt sich die Frage auf, warum diese Vorgänge den Anlegern nicht offen gelegt wurden. Nach den Angaben der Beklagten zu 1) und 2) war Grund für die Übernahme der Mietgarantie der Ausfall des ursprünglich vorgesehenen Mieters des Parkhauses, nämlich der Stadt T. bzw. der Stadtwerke T.. Nur wegen dieses Mieters seien die prognostizierten Nettomieten ursprünglich ohne Risikoabschlag in die Kalkulation aufgenommen worden. Dass dieses Risiko nunmehr durch eine Mietgarantie der Beklagten zu 2) aufgefangen werden sollte und dafür ein Teil des ausgehandelten Kaufpreises an die Beklagte zu 2) gezahlt werden sollte, war ein Umstand, der für die Anlageentscheidung von entscheidender Bedeutung gewesen ist. b. Auch im Zusammenhang mit der Vermittlung der Beteiligung des Klägers an der C. und L2 KG an den Kläger hat der Beklagte zu 1) über die Zahlungen der Verkäuferin des Fondsobjekts an die Beklagte zu 2) in Höhe von 750.000,- DM zzgl. MWSt. nicht hinreichend aufgeklärt. Allein der Hinweis in dem Prospekt, wonach ein Gründungsgesellschafter vom Bauträger eine Innenprovision erhalte, ist nicht ausreichend. Denn dieser Hinweis ist bereits sachlich unzutreffend. Die Provision ist nämlich nicht an einen Gründungsgesellschafter geflossen, sondern an die Beklagte zu 2). Der Hinweis ist darüber hinaus sowohl der Höhe nach als auch hinsichtlich der Person des Zahlungsempfängers derart allgemein gehalten, dass sich die Beklagten darauf nicht berufen können. c. Schließlich hat der Beklagte zu 1) nicht über die Zahlungen der Verkäuferin an die Beklagte zu 2) für das Objekt der L. und I2 KG aufgeklärt. Dazu wäre er aus den oben aufgeführten Gründen verpflichtet gewesen. 5. Verschulden Der Kläger kannte sämtliche Umstände, die zur Annahme der Pflichtverletzung führten. Ihm war auch bekannt, dass über die entsprechenden Provisionszahlungen aufzuklären war. Dies hat der Zeuge I4 in seiner Vernehmung bestätigt. Danach hat er mit dem Beklagten zu 1) ca. 18 Jahre lang im Zeitraum zwischen 1984 und 2002 bei einer Vielzahl von Objekten zusammengearbeitet und ihn hinsichtlich der Prospektgestaltung beraten. Dabei habe er regelmäßig darauf hingewiesen, dass Informationen über die erfolgten Zahlungen in den Prospekten erfolgen müssten. Bei jeder Auflage habe es Gespräche über die Offenlegung von Provisionen gegeben. Nach Überzeugung der Kammer war dem Beklagten zu 1) danach bekannt, dass die erheblichen Zahlungen offenlegungspflichtig waren. Auch die Tatsache, dass in einem Fonds (unzureichende) Angaben über Innenprovisionen enthalten waren, spricht für das Bewusstsein des Beklagten zu 1) über die Aufklärungspflicht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Zeuge I4 in diesem Punkt die Wahrheit bekundet hat. Dabei wird nicht verkannt, dass der Zeuge I4 ein eigenes Interesse daran hat darzulegen, dass er seinerseits den Beklagten zu 1) ausreichend über Aufklärungspflichten beraten hat. Gleichwohl erscheint es nicht nachvollziehbar, dass bei der Erstellung der Vielzahl der Prospekte nicht über Verpflichtungen zur Offenlegung von Provisionen gesprochen worden ist. Der Beklagte zu 1) verfügte allein aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Zusammenhang mit geschlossenen Immobilienfonds über umfassende Kenntnisse der ihn treffenden Verpflichtungen. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so ist anzunehmen, dass er sich diesen Kenntnissen bewusst verschlossen hat. Der Beklagte zu 1) hat danach hinsichtlich der oben genannten weichen Kosten vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt. Hinsichtlich der fehlerhaften Aufklärung über die Kommanditistenhaftung ist ein Vorsatz nicht zu bejahen, da in den Prospekten - wenn auch an falscher Stelle - auf die Haftungsfolgen hingewiesen wird. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Beklagte zu 1) jedoch die mangelhafte Aufklärung erkennen können und müssen, so dass er insoweit jedenfalls fahrlässig gehandelt hat. 6. Schaden Dem Kläger ist durch die Beitritte zu den streitgegenständlichen Immobilienfonds auch ein Schaden entstanden. Dabei kann dahinstehen, ob es nicht bereits als Schaden zu betrachten ist, dass der Kläger in erheblichem Umfang langfristig angelegte Vermögensdispositionen in kaum handelbaren Anlageformen getroffen hat, die er bei zutreffender Aufklärung nicht getroffen hätte. Der Schadenersatzanspruch des Klägers hat zum Inhalt, dass er so gestellt wird, wie er ohne den Beitritt zu den drei streitgegenständlichen Fonds gestanden hätte. Der Kläger kann von dem Beklagten zu 1) Ausgleich seines Vermögensschadens verlangen. Unstreitig hat der Kläger die Beteiligung an den streitgegenständlichen Fonds zum Teil bei der Beklagten zu 3) finanziert. Die weiteren Beträge hat er jeweils aus Eigenmitteln finanziert. a. Nach seinem Vorbringen hat der Kläger bei den streitgegenständlichen Fonds folgende Zahlungen als Eigenanteil auf den Zeichnungsanteil sowie für Zins und Tilgung geleistet und folgende Ausschüttungen erhalten: Fonds H KG I KG Eigenanteil 210.907,90 € 84.363,16 € Zins und Tilgung 315.175,66 € 35.187,68 € Ausschüttungen -174.861,80 € -41.414,64 € Steuerersparnis -230.194,42 € -72.092,15 € Ergebnis 121.027,34 € 6.044,05 € Den Zahlungsbeträgen sind die Beklagten nicht in substantiierter Weise entgegen getreten. Sie haben insbesondere nicht im einzelnen dargelegt, dass die Berechnung des Klägers unzutreffend ist. Das reine Bestreiten mit Nichtwissen ist unzulässig, da sämtliche Beklagten über die erforderlichen Datengrundlagen verfügen, um entweder die Ausschüttungen oder die geleisteten Tilgungsraten konkret zu bestreiten. Das ist nicht geschehen. b. Die Beklagten wenden insoweit lediglich ein, der Kläger habe bei 2 Fonds mehr als die erforderlichen 50% des Anlagebetrages bei der Beklagten zu 3) fremdfinanziert. Die erlangte Steuerersparnis hätte er für die Tilgung der Darlehen einsetzen müssen und damit Zins- bzw. Tilgungsleistungen in größerem Umfang erspart. Diese Argumentation verfängt bereits deshalb nicht, weil die entsprechenden Anlageentscheidungen und auch der zu finanzierende Anteil jeweils mit den Beklagten zu 1) und 2) abgestimmt waren. Dass daraus nun ggf. ein größerer Schaden entstanden ist als bei einer anderen Gestaltung der Anlage, kann dem Kläger nicht entgegen gehalten werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei einer geringeren Finanzierungsquote ein größerer Eigenkapitalanteil zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Einlage an die Fondsgesellschaft aus dem Vermögen des Klägers geflossen wäre. Dies hätte ebenfalls den Schaden des Klägers erhöht. c. Die entstandenen Steuerersparnisse mindern den beim Kläger eingetretenen Schaden in vollem Umfang. Denn der Kläger hat sich auf die eingetretenen Vermögenseinbußen seine Steuervorteile, die auf den Verlustzuweisungen aus den Fonds beruhen, anrechnen zu lassen. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass Sinn und Zweck der Investition in erster Linie das Erzielen solcher Steuervorteile war. Es wäre sinnwidrig und nicht hinzunehmen, wenn der Kläger sich allein auf die eingetretene Vermögensminderung berufen könnte, jedoch sich die planmäßig eingetretenen Vorteile in Form erheblicher Steuererstattungen nicht anrechnen ließe. Nach der neuen Rechtsprechung des BGH sind bei der Rückabwicklung eines Fondsfinanzierungsdarlehns nach § 3 HWiG unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile in entsprechender Anwendung des schadensersatzrechtlichen Rechtsgedankens des Vorteilsausgleichs auf den Rückforderungsanspruch anzurechnen, weil es dem Sinn und Zweck des § 3 HWiG widerspräche, wenn der Anleger nach der Rückabwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne diese Beteiligung gestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom .............. - ... ZR .../...). Die Kammer sieht keinen Anlass den vorliegenden Fall, bei dem ein Schadensersatzspruch besteht und die Grundsätze über den Vorteilsausgleich Anwendung finden, anders zu behandeln. Der Kläger hat die an ihn gegen Aufgabe seiner Gesellschafterstellung zurückzuzahlenden Beträge nicht als Rückfluss von Werbungskosten zu versteuern. Die Beträge, die der Kläger für den Erwerb der Fondsbeteiligungen aufgewendet hat, sind steuerlich Anschaffungskosten, nicht hingegen steuerlich abzugsfähige Werbungskosten (vgl. BGH, NJW 2006, 2042 , 2043 f m.w.N.). Zurückgeflossene Anschaffungskosten können daher nicht als "negative Werbungskosten" der Einkommensteuer unterworfen sein (BGH a.a.O.). Eine Anrechnung der Steuervorteile hat auch nicht aus einem anderen Grund zu unterbleiben. Wenn nach Prüfung im Einzelfall anzunehmen ist, dass sich der Geschädigte an einem anderen steuerbegünstigten Projekt beteiligt hätte, wenn er vom Beklagten zu 1) ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, erfolgt zwar keine Anrechnung der Steuervorteile (vgl. BGH, NJW 2006, 2042 , 2044). Es ist jedoch vom Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass er sich bei einer Abstandnahme von den streitgegenständlichen Anlagen an einem anderen steuerbegünstigten Projekt beteiligt hätte. Denn nach seinem eigenen Vorbringen hat er im hier relevanten Zeitraum ab 1994 keine relevante Anlageentscheidung ohne Unterstützung durch den Beklagten zu 1) getroffen. Auch ergeben die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992, 1993, 1995, 1997 und 1998 keinen Hinweis auf steuerbegünstigte Anlagen, bei deren Vermittlung die Beklagten zu 1) und 2) nicht beteiligt gewesen wären. Hätte der Beklagte zu 1) den Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt, wäre zu erwarten gewesen, dass er in diese und weitere steuerbegünstigte Anlagen über die Beklagten zu 1) und 2) nicht investiert hätte. Der Kläger hat die Anrechnung von Steuervorteilen auch dem Grunde nach anerkannt und berechnet die Zahlungsanträge auf der Grundlage der von ihm angeblich erzielten Steuereinsparungen. Der Kläger hat folgende Verlustzuweisungen vorgetragen: H KG (1995: 196.847,37 €; 1996: 263.541,48 €) 460.388,85 € I KG