Für die Dauer eines Erteilungsverfahrens für eine Aufenthaltserlaubnis kann ausnahmsweise durch eine einstweilige Anordnung eine Aussetzung der Abschiebung erwirkt werden, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugute kommt, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen ist. Dies gilt auch für die Bleiberechtsanordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.12.
(50). der hiernach in Rahmen einer Gesamtbetrachtung bedeutsame Umstand, zu dem insbesondere der Antragsgegner Aufklärung wird leisten können, ist unaufgeklärt. Ähnlich verhält es sich bei der Frage, ob der Antragsteller behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert oder behindert und damit den Ausschlussgrund nach Ziffer 1.4.3 der Bleiberechtsanordnung erfüllt hat. In Betracht kommt insoweit, dass der Antragsteller beharrlich die Mitwirkung an der Passbeschaffung verweigert hat. Der Antragsteller hat - dies steht wiederum fest - erst im Jahre 2005 oder Anfang 2006 einen Pass vorgelegt, der bereits im Jahre 2002 ausgestellt worden ist. Dazu, wie es kommt, dass es bis zur Vorlage des Passes so lange gedauert hat, hat er eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, deren Inhalt zunächst wenig glaubwürdig erscheint. Auch diesbezüglich ist jedoch weitere Aufklärung erforderlich, denn insoweit ist die nach dem oben Ausgeführten ungeklärte Frage der Kausalität für die Nichtbeendigung des Aufenthalts bereits Tatbestandsvoraussetzung, wie der Wortlaut "hinausgezögert oder behindert" verdeutlicht. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom
- April 2007 19 B 117/07 -. Allerdings geht der Senat davon aus, dass der Antragsgegner namentlich in tatsächlicher Hinsicht bis zur Entscheidung über den Antrag nach der Bleiberechtsanordnung bzw. nach § 104a AufenthG weitere Aufklärung wird leisten können, so dass eine Aussetzung der Abschiebung bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den gestellten Antrag nicht angezeigt erscheint.
- Für den Erlass der einstweiligen Anordnung im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang spricht ferner, dass die Folgen der vorzeitigen Abschiebung für den Antragsteller gravierend sind, wohingegen sich für eine besonders beschleunigte Aufenthaltsbeendigung noch während des Laufs der Beschwerdebegründungsfrist und vor Entscheidung über den gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsanordnung wenig ins Feld führen lässt. Dem Antragsteller droht nämlich durch die Abschiebung ein vollständiger Rechtsverlust: Der Senat geht davon aus, dass ein möglicher Anspruch nach der Bleiberechtsanordnung wie der Anspruch nach § 104a AufenthG voraussetzt, dass der Betreffende sich (geduldet bzw. ausreisepflichtig) in Deutschland aufhält. Wie lange eine Klärung seiner Identität in Burkina Faso dauern könnte, die offensichtlich verlangt wird, damit der Antragsteller die beabsichtigte Eheschließung mit Frau F. S. vornehmen kann, ist unabsehbar, zumal die Fragestellung diffus ist (der vorgelegte Pass ist für echt, inhaltlich aber möglicherweise falsch erachtet worden). Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller sich in Folge der Abschiebung niemals mehr in Deutschland aufhalten kann, wo er derzeit auch einen Arbeitsplatz innehat. Auf der anderen Seite sind überwiegende Interessen des Antragsgegners nicht erkennbar. Der Antragsteller war während seines Aufenthalts in Deutschland, der seit mittlerweile über 16 Jahren andauert, ganz überwiegend erwerbstätig, zumeist wohl als Spüler und Küchenhilfe. Obwohl er zwischenzeitlich offenbar nur einen Verdienst erzielte, der in der Nähe des Sozialhilferegelsatzes lag, hat er - soweit erkennbar - auch nur ergänzende Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen. Von Straffälligkeit ist nichts bekannt. An der Ernsthaftigkeit der offenbar geplanten Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen wird nicht gezweifelt, jedenfalls ist dazu nichts vorgetragen. II. Ausgehend vom Vorstehenden ist dem Antragsteller vorläufig auch die Ausübung seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Spüler im Restaurant L. weiter zu erlauben. III. Der Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses wird mit der vorliegenden Entscheidung in der Sache gegenstandslos. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes bzw. die Änderung der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG. In einem auf die Erteilung einer Duldung gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert ein Viertel des Regelwertes auch dann, wenn die Duldung die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung beinhalten soll. Vgl. Senatsbeschluss vom
- Juni 2005 - 18 B 677/05 -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/125355.html ( https://oj.is/125355 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 15 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.