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VG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - 23 K 4180/04

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahr

6) und 11 (

12) der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom

  1. Dezember 2003 in der Fassung der
  2. Änderungssatzung vom
  3. April 2004 (VStS). Nach § 1 VStS erhebt die Stadt Köln nach dieser Satzung eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer. Gegenstand ist unter anderem nach § 2 Nr. 6 VStS die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen. Steuerschuldner ist nach § 4 Nr. 1 Satz 1 der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). Die Besteuerung wird bei Veranstaltungen nach § 2 Nr. 6 VStS nach der Größe der Veranstaltungsfläche bemessen (§ 5 VStS

§ 6VSt

S). Der Steueranspruch entsteht mit dem Beginn der Veranstaltung (§ 11

§ 12VSt

S). I. Diese Satzungsbestimmungen sind entgegen dem Vorbringen der Klägerin rechtswirksam.

  1. Sie verstoßen zunächst nicht gegen europarechtliche Vorgaben, insbesondere sind sie mit der Vorgabe des Artikels 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG (
  2. EG-Richtlinie) vereinbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. zuletzt Urteil vom
  3. März 2000 - Rechtssache C - 437/97 -, Slg. 2000, Seite I - 1157 Rz. 20, 21 m.w.N., soll Artikel 33 der
  4. EG-Richtlinie, der den Mitgliedsstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben nur belässt, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, "die... den Charakter von Umsatzsteuern haben", verhindern, dass das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedsstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und gewerbliche Umsätze in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise erfassen. Solche steuerlichen Maßnahmen sind zumindest Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, auch wenn sie nicht in allen Punkten mit dieser übereinstimmen. Diese wesentlichen Merkmale sind, wie der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung herausgestellt hat, vgl. nur Urteil vom
  5. März 2000, a.a.O. , Rz. 22, die folgenden: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle Umsätze mit Gegen- ständen und Dienstleistungen; sie ist, unabhängig von der Anzahl der Geschäfte, proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben und sie erfasst schließlich den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d.h. die bei einem Umsatz entstehende Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Umsatz entrichtet worden ist. Daraus folgt, dass Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG der Beibehaltung oder Einführung einer Abgabe seitens eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union nicht entgegensteht, wenn diese Abgabe eines der aufgezeigten wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist, vgl. EuGH, Urteil vom
  6. März 2000, a.a.O. , Rz.
  7. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die hier vom Beklagten vorgenommene Besteuerung nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig. Dies folgt schon daraus, dass die Besteuerung von Veranstaltungen nach § 2 Nr. 6 bzw. Nr. 7 VStS keine allgemeine Steuer ist. Denn sie erfasst nicht alle Umsätze im Gebiet der Stadt Köln, sondern nur die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen bzw. das Angebot sexueller Handlungen in bestimmten näher definierten Einrichtungen im Stadtgebiet. Diese Besteuerung ist ersichtlich nicht geeignet, dass Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.
  8. Die zitierten Satzungsbestimmungen verstoßen auch nicht gegen höherrangige Normen des Bundes- oder Landesrechts. a) Die Satzungsbestimmungen sind zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen § 2 Abs. 2 KAG NRW nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Danach bedarf eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums. § 2 Abs. 2 KAG NRW erfasst nur den Fall der erstmaligen oder erneuten Einführung einer im Land Nordrhein-Westfalen nicht erhobenen Steuer, nicht hingegen die Erweiterung einer schon existenten Steuer durch Normierung weiterer Steuergegenstände. Schon der Wortlaut der Norm knüpft an den Begriff der "Steuer", nicht hingegen an einzelne Steuergegenstände an. Hier werden durch den Satzungsgeber in § 2 Nr. 6 und Nr. 7 VStS neue Tatbestände der Besteuerung von Vergnügungen festgesetzt, es wird hingegen nicht eine bisher in Nordrhein-Westfalen nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt. Die Besteuerung von Vergnügungen sah schon das zum
  9. Dezember 2002 außer Kraft getretene Vergnügungssteuergesetz des Landes vom
  10. Dezember 1965 (GV. NRW. S. 361) vor. Dem Begriff der Vergnügung unterfallen alle Veranstaltungen, Darbietungen und Vorführungen, die dazu geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen, vgl. nur Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 KAG (Stand: September 1998) Rz. 192; Kasper, Kommunale Steuern, 2006, S. 235 jeweils m.w.N. Diesem Vergnügungsbegriff unterfallen auch die in § 2 Nr. 6 und Nr. 7 VStS vom Rat der Stadt Köln neu festgesetzten Steuergegenstände. Die deutsche Rechtsordnung kennt eine Vielzahl von steuerpflichtigen Vergnügungen, zu denen auch Sexdarbietungen jeglicher Art zählen, vgl. die Aufzählungen bei Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 KAG (Stand: September 2001) Rz. 195; Kasper, Kommunale Steuern, 2006, S.
  11. Gewerbliche Angebote, die wie die hier vom Satzungsgeber tatbestandlich erfassten sexuelle Handlungen zum Gegenstand haben, sind zweifellos als Vergnügung in diesem Sinne anzusehen. Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Abs. 2 KAG NRW sprechen dafür, an dieser wörtlichen Auslegung des Gesetzes festzuhalten. Bedürfte bei einer Kommunalsteuer wie der Vergnügungssteuer jeder neue Steuergegenstand der Genehmigung, hieße dies in der Praxis, dass es zu einer Vielzahl von Genehmigungsverfahren kommen könnte, was für die Aufsichtsbehörden kaum praktikabel wäre und erkennbar nicht gesetzgeberischer Wille war. Wie das Innenministerium des Landes NRW in seinem den Beteiligten bekannten Erlass vom
  12. November 2003 (Az: 35-71.31.01-7310/03

(6)) überzeugend ausgeführt hat, bedarf nur die grundsätzliche Entscheidung über die Einführung einer neuen Steuerart der besonderen rechtsaufsichtlichen Prüfung, weil sich nur in diesen Fällen die Frage stellt, ob die Einführung einer Steuer zu den staatlichen finanz- und ordnungspolitischen Zielsetzungen in Widerspruch steht oder nicht. Ein solcher Fall liegt hier eindeutig nicht vor. Die Kammer schließt sich auch im übrigen den Erwägungen in diesem Erlass an und nimmt darauf Bezug. b) Die Satzungsbestimmungen der Stadt Köln sind auch in materieller Hinsicht rechtswirksam. Zunächst liegt kein Verstoß gegen Artikel 105 Abs. 2 a GG vor. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit nicht bundesgesetzlich geregelte Steuern gleichartig sind. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von dieser ausschließlichen Landeszuständigkeit dadurch Gebrauch gemacht, dass es durch sein Kommunalabgabengesetz die Gemeinden zur satzungsmäßigen Regelung dieser Steuer ermächtigt hat. Die von der Stadt Köln normierte Besteuerung nach § 2 Nr. 6 bzw. Nr. 7 VStS hält diesen verfassungsrechtlichen Rahmen ein. Es handelt sich um eine örtliche Aufwandsteuer. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet werden soll. Zu den kennzeichnenden Merkmalen einer Aufwandsteuer gehört es insbesondere, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. Die Überwälzbarkeit der Steuer bedeutet nicht, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag von der vom Steuergesetz der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist ein rein wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch dann zu wahren, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u. a., NVwZ 1997, 573 , 574; Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264 ; Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99 -, 1 BvR 905/00 -, GewArch. 2004, 238, 241 jeweils m.w.N. Die hier streitige Besteuerung ist danach eindeutig als örtliche Aufwandsteuer zu qualifizieren. Mit ihr soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der sich sexuellen Vergnügungen hingebenden Personen in den in § 2 Nr. 6 und Nr. 7 VStS genannten Einrichtungen im Stadtgebiet von Köln belastet werden. Der Charakter der Steuer als Aufwandsteuer wird nicht dadurch geändert, dass diese als Pauschsteuer nach § 5 und § 6 (

§§ 6und 7) VSt

S erhoben wird. Diese Steuer ist weiterhin vom Satzungsgeber konzeptionell auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den eigentlichen Steuerträger angelegt. Die Klägerin hat im vorliegenden Fall die Möglichkeit, die anfallende Vergnügungssteuer an die Kunden ihrer Einrichtung weitergeben, indem sie ihre Preisgestaltung entsprechend anpasst. So ist sie im Übrigen nach den Ermittlungen des Gerichts auch verfahren. Der Eintrittspreis in ihren Club beträgt aktuell 50,00 Euro und nicht mehr wie im Jahre 2004 35,00 Euro (vgl. www. .de). Die erhobene Steuer verstößt auch nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des Artikels 105 Abs. 2 a GG. Dieses erfasst nicht die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Zu diesen traditionellen Kommunalsteuern gehört auch die Vergnügungssteuer, vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom

  1. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264 ; ferner zuletzt sächsisches OVG, Beschluss vom
  2. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 - (juris). Um eine derartige Vergnügungssteuer geht es hier, wie das Gericht oben näher ausgeführt hat. Die Vergnügungssteuersatzung des Beklagten verstößt auch nicht gegen die Menschenwürde (Artikel 1 Abs. 1 GG), weil sie in § 2 Nr. 6 und weiterhin in § 2 Nr. 7 VStS an entgeltliche sexuelle Vergnügungen anknüpft. Die Kammer kann insoweit offen lassen, ob - wie die Klägerin ausführt - die im Einzelfall gegenüber einem Freier begründete Verpflichtung, sich gegen ein Entgelt geschlechtlich hinzugeben, auch nach dem Erlass des Prostitutionsgesetzes vom
  3. Dezember 2001 ( BGBl. I S. 3983 ) sittenwidrig ist, zu dieser umstrittenen Frage vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB,
  4. Auflage, Anhang zu § 138 Rz. 2 m.w.N., und - sofern man diese Frage bejaht - der Beklagte auf diese Weise an einem nichtigen Rechtsgeschäft mittelbar partizipiert. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidend an. Die von der Klägerin angegriffenen Satzungsbestimmungen zielen erkennbar nicht auf die Menschenwürde von Prostituierten ab; sie dienen nicht dazu, den betroffenen Personenkreis zum bloßen Objekt herabzuwürdigen, was Voraussetzung für eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz wäre. Die Argumentation der Klägerin vernachlässigt im Übrigen, dass das Steuerrecht allein, wie die auch hier über § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW anwendbare Regelung des § 40 AO zeigt, auf das wirtschaftliche Ergebnis abstellt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das die Besteuerung auslösende Verhalten evtl. gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Die steuerrechtlichen Folgen sind insoweit wertneutral ohne Rücksicht auf eine mögliche Verwerflichkeit der zugrunde liegenden Tatbestände zu ziehen, vgl. dazu nur Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung,
  5. Auflage 2006, § 40 Rz. 1 mit weiteren Nachweisen aus der finanzgerichtlichen Rechtssprechung. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass die für die Besteuerung der Klägerin einschlägigen Satzungsbestimmungen wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG unwirksam sind. Die vom Gericht im Verfahren 23 K 274/05 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz festgestellte Unwirksamkeit von § 4 Nr. 2 Satz 2 VStS und § 6 (

§ 7) VSt

S bewirkt nicht, dass die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom

  1. Dezember 2003 in der Fassung der Änderungssatzung vom
  2. April 2004 insgesamt unwirksam ist. Es handelt sich insoweit nämlich um einen isolierbaren Satzungsfehler. § 4 Nr. 2 Satz 2 VStS und § 6 VStS sind mit den übrigen Bestimmungen der Satzung nicht derart verflochten, dass die restliche Satzung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann. Es bleibt nicht etwa ein Satzungstorso über, der nicht geeignet wäre, die Besteuerung des Vergnügens im Gebiet der Stadt Köln ordnungsgemäß zu lenken, zur Teilunwirksamkeit von Satzungen vgl. nur Gerhardt/Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 (Stand: Juli 2005) Rz. 110 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Es stellt zunächst keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz dar, dass der Beklagte verschiedene Vergnügungen von der Vergnügungssteuer ausgenommen hat. Der Normgeber hat bei der Erschließung von Steuerquellen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Er kann sich dabei von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen leiten lassen. Es können auch sonstige ordnungspolitische Nebenzwecke einfließen, soweit sie auf sachlichen Erwägungen beruhen. Entschließt sich der Normgeber aus solchen Gründen dazu, eine bestimmte Steuerquelle in einer bestimmten Höhe zu erschließen, andere Steuerquellen hingegen nicht auszuschöpfen, so steht der allgemeine Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG dem nicht entgegen. Die Gestaltungsfreiheit des Normgebers endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer an der Gerechtigkeit orientierten Betrachtungsweise zu vereinbaren ist, weil kein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze der normgeberischen Freiheit ist gerichtlich überprüfbar, nicht aber, ob der Normgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat, zum ganzen vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
  3. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 , 354 f.; Beschluss vom
  4. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264 ; OVG NRW, Urteil vom
  5. März 1999 - 22 A 391/98 -, NVwZ 2000, 223 , 224; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz,
  6. Auflage 2004, Art. 3 Rz. 44 ff. m.w.N. Gemessen daran ist es nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber in § 2 Nr. 7 VStS die Straßenprostitution in Verrichtungsboxen von der Besteuerung ausgenommen hat. Eine evtl. Unwirksamkeit von § 2 Nr. 7 VStS würde sich nach den oben angesprochenen Grundsätzen zur Teilunwirksamkeit von Satzungen schon nicht auf die hier in Rede stehende Regelung des § 2 Nr. 6 VStS auswirken. Im Übrigen ist es aber auch nicht willkürlich, dass der Rat der Stadt Köln diesen Ausnahmetatbestand für die Straßenprostitution im Stadtgebiet geschaffen hat. Dem liegen vielmehr beachtliche ordnungsrechtliche, gesundheitliche und soziale Erwägungen zugrunde. Auf dem städtischen Gelände an der Geestemünder Straße in Köln ist eine Einrichtung eröffnet worden, in der drogenabhängige Prostituierte ihre Dienste in sogenannten Verrichtungsboxen erbringen können. In der Sitzung des Stadtrats vom
  7. Dezember 2003 sind die Beweggründe für den steuerlichen Ausnahmetatbestand diskutiert worden. Diese sind sachgerecht. Es ist für die Kammer unschwer nachvollziehbar, dass das Projekt an der Geestemünder Straße aus den vom Beklagten ausführlich dargelegten Gründen im Falle einer Besteuerung gefährdet sein könnte, ebenso OVG NRW, Beschluss vom
  8. Juni 2005 - 14 B 554/05 -. Auch die Tatsache, dass Veranstaltungen, die ausschließlich und unmittelbar der Förderung und Pflege des Kölnischen Karnevals dienen, nach § 3 Nr. 2 VStS steuerfrei sind, verstößt nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. In der Vorlage für die Beschlussfassung des Rats vom
  9. November 2003 (Drucksachen-Nr. 1663/003, Bl. 5) ist dieser Freistellungstatbestand mit der besonderen Bedeutung des Karnevals als Pflege des Brauchtums sowie auch mit der wirtschaftlichen Bedeutung des Karnevals für Köln begründet worden. Dies sind ohne weiteres einleuchtende Gründe, um eine derartige Veranstaltung von der Vergnügungssteuer zu befreien. Weiterhin verstößt auch die in § 5 (

§ 6) VSt

S normierte Pauschalbesteuerung nach der Größe der Veranstaltungsfläche nicht gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Da mit der Erhebung einer Vergnügungssteuer der Aufwand für das Vergnügen besteuert werden soll, muss der Steuermaßstab auf diesen Aufwand bezogen sein. Der Satzungsgeber ist allerdings nicht verpflichtet, immer den individuellen, wirklichen Vergnügungsaufwand der Besteuerung zugrunde zu legen. Er kann von einem Wirklichkeitsmaßstab absehen und stattdessen einen hinreichend aufwandbezogenen Ersatzmaßstab (Wahrscheinlichkeitsmaßstab) wählen. Die mit einer derartigen Pauschalierung verbundenen Durchbrechungen des Gleichheitssatzes können - insbesondere bei Regelung von Massenerscheinungen wie im Steuerrecht - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und - praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht. Hinzu kommen muss, dass der für die Pauschalierung gewählte Ersatzmaßstab bei der Steuerbemessung zumindest einen lockeren Bezug zu dem Benutzungsaufwand der Konsumenten als eigentlichem Ziel der Vergnügungssteuer hat, vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom

  1. März 2004 - 9 C 3.03 - , Buchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 37 m.w.N. Gemessen daran bestehen keine rechtlichen Bedenken an dem vom Rat der Stadt Köln in § 5 (zuvor § 6) VStS festgesetzten Steuermaßstab. Der Satzungsgeber hat sich hier aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität für eine derartige Pauschalbesteuerung entschlossen (vgl. die Vorlage für die Beschlussfassung des Rats vom
  2. November 2003, Drucksachen-Nr. 1663/003, Bl. 7). Das Gericht hat keine Bedenken daran, dass diese Entscheidung des Rates sachgerecht ist. Die Erfassung des individuellen Aufwands des einzelnen Freiers ist nämlich in der Praxis bei realistischer Betrachtung kaum möglich. In § 5 VStS fehlt auch nicht der erforderliche Bezug zwischen steuerlicher Bemessensgrundlage und steuerpflichtigem Benutzer. Mit der Größe der Veranstaltungsfläche steigen typischerweise auch die Einnahmen, weil mehr Gäste aufgenommen, mehr Waren und Leistungen angeboten werden können und so im Regelfall auch mehr Konsum stattfindet. Der bei einer Veranstaltung erzielte Umsatz seinerseits steht jedoch in Relation zu dem durchschnittlichen Aufwand der Besucher der Veranstaltung und stellt so den erforderlichen Bezug zwischen der Veranstaltungsfläche und dem im Ergebnis zu besteuernden Benutzungsaufwand her. Keine Bedenken bestehen schließlich gegen den in § 5 Nr. 3 (zuvor § 6 Nr. 3) VStS geregelten Nachtzuschlag. Dieser Zuschlag wird nicht willkürlich erhoben, schon das Vergnügungssteuergesetz NRW kannte in § 20 Abs. 3 eine entsprechende Bestimmung. Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass die erhobene Vergnügungssteuer für die Klägerin erdrosselnde Wirkung hat. Eine Vergnügungssteuer greift erst dann in unzulässiger Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) ein, wenn die Steuer dazu führt, dass die betroffenen Steuerschuldner in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, ihren Beruf (hier als Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Nr. 6 VStS) zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Die Gemeinde bewegt sich nur dann außerhalb der ihr für die Erhebung der Vergnügungssteuer gesetzten Grenzen, wenn im Regelfall, das heißt in Ansehung aller Steuerpflichtigen, eine Abwälzung der Steuer auf die sich vergnügenden Personen nicht durchführbar ist, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
  3. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, Buchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32; Urteil vom
  4. April 2005 - 10 C 5.04 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr.
  5. Ein solcher Sachverhalt ist hier schon ansatzweise nicht erkennbar. Der Beklagte hat im Gegenteil darauf hingewiesen, dass von den insgesamt 19 Betrieben, die nach § 2 Nr. 6 VStS in den Jahren 2004/2005 besteuert worden sind, lediglich ein Barbetrieb zum
  6. Mai 2005 eingestellt worden ist. Die Gründe für die Einstellung seien ihm - dem Beklagten - zwar nicht bekannt, Vergnügungssteuerrückstände hätten jedenfalls nicht bestanden. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben, solche werden auch von der Klägerin selbst nicht substantiiert aufgezeigt. Im Übrigen zeigt der Umstand, dass die Klägerin auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. die Werbung auf ihrer Homepage unter www. .de), dass die Annahme einer erdrosselnden Wirkung aufgrund einer Besteuerung nach § 2 Nr. 6 VStS fernliegt. Sonstige Gründe, die die Unwirksamkeit der fraglichen Satzungsbestimmungen begründen könnten, sind nicht ersichtlich, werden von der Klägerin auch nicht angeführt. II. Beruhen die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten und dessen Widerspruchsbescheid nach allem auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, so sind diese Bescheide auch im Übrigen rechtmäßig. Die Klägerin erfüllt zunächst die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 2 Nr. 6 VStS. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die von ihr betriebene Einrichtung gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen einräumt. Der Klägerin ist durch Bescheid des Beklagten vom
  7. Januar 2004 eine Gaststättenerlaubnis für die Betriebsart: "Schank- und Speisewirtschaft im Rahmen eines bordellähnlichen Betriebes" erteilt worden. Diese Erlaubnis erstreckt sich nach ihrem räumlichen Umfang unter anderem auf acht in den Obergeschossen der Häuser N. -C. - Straße 00, 00 und 00 gelegene Prostitutionszimmer. In der Betriebekartei des Beklagten ist die Klägerin mit dem Betrieb einer Freizeitsauna mit angeschlossenem FKK-Club, Schank- und Speisewirtschaft im Rahmen eines bordellartigen Betriebes gemeldet. In der im Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Werbung im Internet unter der Homepage www. .com warb die Klägerin damit, das T. sei der wohl älteste und bekannteste FKK-Club Kölns. Dort war von einem Eintrittspreis von 35,00 Euro die Rede, als Preis für eine "Nummer" wurden 80,00 Euro angegeben. Weiterhin hieß es in einer Zeitungsannonce vom 20./
  8. März 2004: "FKK-Club T. " die Topadresse Kölns" Ohne Nepp und Animation verwöhnen Dich "internationale Damen" mit "Spitzenservice". Wir bieten alkoholfreie Getränke, Sauna, Tauchbecken, Whirlpool, Ruheliegen, Wohnzimmeratmosphäre und "Vieles" mehr!" Angesichts dieser aufgezeigten Umstände bedarf es aus Sicht des Gerichts keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der Club der Klägerin gezielt auf sexuelle Vergnügungen im Sinne von § 2 Nr. 6 VStS ausgerichtet ist, ebenso OVG NRW, Beschluss vom
  9. Juni 2005 - 14 B 554/05 -. Der Beklagte hat bei seiner Steuerfestsetzung auch die Regelungen in § 5 (zuvor § 6) VStS richtig angewandt. Nach der Erklärung der Klägerin vom
  10. Februar 2004 beträgt die Größe der Veranstaltungsfläche 366,08 m
  11. Der Beklagte hat den Steuerfestsetzungen in den einzelnen Monaten hingegen nur eine Fläche von 342,67 m2 zugrunde gelegt, weil er meint (vgl. seinen Schriftsatz vom
  12. Juni 2004), die Flächen der "Ruhezimmer" seien im Sinne der Satzung nicht für das Publikum zugängliche Flächen. Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf hier keiner weiteren Entscheidung. Die Klägerin wird durch diese Berechnung des Beklagten, die zu ihren Gunsten erfolgt ist, jedenfalls nicht im Rechtssinne beschwert. Sonstige Bedenken gegen die Steuerberechnung bestehen nicht, werden von der Klägerin auch selbst nicht angeführt. Die Steuerschuldnereigenschaft der Klägerin ergibt sich aus § 4 Nr. 1 Satz 1 VStS, die Klägerin ist Unternehmerin der Veranstaltungen. Die Steueransprüche sind weiterhin nach §§ 11 (zuvor 12) VStS entstanden. Das Gericht hat schließlich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte beim Erlass der Steuerbescheide gegen die Klägerin die Besteuerungsgrundsätze aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NRW i. V. m. § 85 AO verletzt hat. Der Beklagte ist danach (vgl. § 85 Satz 1 AO) verpflichtet, Kommunalsteuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Beklagte bei seinen Steuerfestsetzungen dieses Gebot missachtet hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein von der Klägerin gerügtes Erhebungs- und Vollzugsdefizit im Gebiet der Stadt Köln besteht. Der Beklagte hat ausführlich dazu vorgetragen (vgl. seine Schriftsätze vom
  13. Juni 2004 und
  14. April 2004 im Verfahren 20 L 893/04 ), dass schon knapp fünf Monate nach Einführung des Steuertatbestandes des § 2 Nr. 6 VStS alle in Betracht kommenden Betriebe steuerlich erfasst worden seien. Er hat weiterhin darauf hingewiesen, dass Ermittlungen hinsichtlich nicht angemeldeter steuerrelevanter Sachverhalte mit Hilfe einer Vielzahl von Mitarbeitern erfolgen würden und dabei selbstverständlich auch das Internet und sonstige Medien, in denen die Veranstalter von Vergnügungen Werbung treiben würden, ausgewertet würden. Zuletzt hat er mit Schriftsatz vom
  15. März 2006 darauf hingewiesen, dass alle 19 Betriebe, die in den Jahren 2004/2005 den Tatbestand des § 2 Nr. 6 VStS erfüllt hätten, besteuert worden seien und auch weiterhin besteuert würden. Das Gericht hat keinen Anlass, an diesen Angaben des Beklagten zu zweifeln. Von einem strukturellen Vollzugsdefizit - wie von der Klägerin gerügt - kann nach allem bei der Erhebung von Vergnügungssteuern im Gebiet der Stadt Köln keine Rede sein. Dass im Einzelfall bei einem Massenverfahren wie der Erhebung von Kommunalsteuern Vollzugsmängel auftreten können, ist derartigen Verfahren immanent, führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung im Einzelfall. Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide sind für das Gericht nicht ersichtlich, werden von der Klägerin im übrigen auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, die Klägerin insoweit ebenfalls mit den Kosten zu belasten. Die Klägerin wäre nämlich aus den oben genannten Gründen auch insoweit unterlegen gewesen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/125872.html ( https://oj.is/125872 ) Volltext Druckansicht Zitate 20 Zitiert 6 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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