Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.698,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.273,71 EUR seit 24.06.2006 zu zahlen sowie aus 2.424,53 EUR seit 09.08.2006 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 25.962,26 EUR. Tatbestand Die Parteien streiten um Provisionsrückzahlungsansprüche sowie um Ansprüche auf die übliche Vergütung. Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Der Beklagte war für die Klägerin als selbstständiger Versicherungsvertreter in der Zeit vom 01.02.2005 bis 31.05.2006 tätig. Die Parteien schlossen einen Vertretervertrag für hauptberufliche Vertreter nach §§ 84 ff. HGB, datiert auf den 10./16.01.2005. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien mit gleichem Datum Besondere Vereinbarungen zum Vertretervertrag vom 01.02.2005 folgenden Inhaltes: Zur Gründung und Konsolidierung seiner Existenz als selbstständiger Gewerbetreibender nach Maßgabe des § 84 HB kann der Vertreter für den Zeitraum vom 01.02.2005 bis zum 30.04.2005 eine Aufbauhilfe in Form eines gleichbleibenden Vorschusses in Höhe von € 1.900,00 pro Monat, im Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2005 einen gleichbleibenden Vorschuss in Höhe von € 1.700,00 und im Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 31.01.2006 einen gleichbleibenden Vorschuss in Höhe von € 1.500,00 von der D1 bekommen. Der Vertreter erhält eine gemäß Ziffer 4 dieser Vereinbarung mit der Aufbauhilfe verrechenbare Bonifikation. Die Höhe der Bonifikation ergibt sich aus dem Vertretervertrag zugrunde liegenden Bonifikationsvereinbarung. Sie Summe aller vorgetragenen und noch nicht verrechneten Vorschüsse (offene D1-Forderungen) ist während des gesamten Aufbauhilfezeitraumes auf € 15.500,00 begrenzt. Erreicht das Vertreterkonto diesen Forderungsbetrag, endet die Zahlung der Aufbauhilfe ungeachtet des in Ziffer 1 vereinbarten Zeitraumes. Die Aufbauhilfe wird jeweils monatlich mit den auf der Grundlage des Vertretervertrages erworbenen Ansprüchen auf Provision, der vereinbarten Bonifikation sowie sonstigen Vergütungen verrechnet … Bei Ausspruch der Kündigung des Vertretervertrages bzw. Abschluss einer Beendigungsvereinbarung ist ein noch ausstehender Unterschuss vom Vertreter sofort auszugleichen. Kündigt der Vertreter, ist, um das Kündigungsrecht des Vertreters nicht zu erschweren, ein etwaiger sich nach Verrechnung mit verdienten Provisionen, Bonifikationen und sonstigen Vergütungen ergebender Unterschuss nach Vertragsbeendigung in 12 gleichen Monatsraten an die D1 zurückzuzahlen. Die erste Rate ist zum Schluss des auf das Vertragsende folgenden Monats zu zahlen. Die folgenden Raten werden zum Ende der jeweils folgenden Monate zur Zahlung fällig. Nach Vertragsbeendigung noch anfallende Vergütungen werden ebenfalls auf den Unterschuss angerechnet. Der Vertreter passt die Ratenzahlung entsprechend an (d.h. Verkürzung des Ratenzahlungszeitraums und/oder Reduzierung der letzten Ratenzahlung) … Der Schwerpunkt des Tätigkeitsgebietes liegt im Zuständigkeitsgebiet des Herrn L1 …" Ferner schlossen die Parteien unter dem 10./16.01.2005 eine Bonifikationsvereinbarung zum Vertretervertrag vom 01.02.2005, nach der dem Beklagten eine zusätzliche Bonifikation in Höhe von 10.000,00 € bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen zustehen sollte (Bl. 244 d. A.). Die Klägerin schloss mit dem Agenturinhaber G4 L1 am 10.01.2005/14.01.2005 eine Vereinbarung, nach der der Beklagte Herrn L1 zugeordnet wird, um eine optimale Kundenbetreuung und eine höhere Bestandsproduktion erzielen zu können. Im Gegenzug hat sich Herr L1 verpflichtet, dem Beklagten hierfür alle notwendigen Informations- und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Das Neukundengeschäft des Beklagten sollte für die Dauer der Zusammenarbeit in den Bestand des Herrn L1 einfließen. Die im Rahmen der Zusammenarbeit erzielte Jahresnettoabschlussprovision des Beklagten sollte bei Ermittlung des erhöhten Abschlussprovisionszuschusses für den Vertreter berücksichtigt werden. Mit Datum 22.12.2005/27.12.2005 ist die Vermittlerzuordnung des Beklagten zur Agentur des Herrn L1 durch Vereinbarung zwischen Herrn L1 und der Klägerin zum 31.12.2005 beendet worden. Der Kläger wurde sodann auf seinen eigenen Wunsch der Agentur des Herrn H4 V3 zugeordnet. Die Klägerin zahlte an den Beklagten im gesamten Tätigkeitszeitraum einschließlich der Beträge aus den Abrechnungen vom 03.02.2006 und 03.03.2006 22.389,20 €, hiervon 186 € als Fahrtkosten (10/05 36,00 €, 11/05 150,00 €). Aus den Abrechnungen vom 03.02.2006 und 03.03.2006 ergeben sich darüber hinaus Provisionsansprüche, die mit der Begründung Stornorücklage nicht zur Auszahlung gelangt sind (Anlagen B17 und B18, Bl. 256,257 d.A.). Darüber hinaus erteilte die Klägerin dem Beklagten Abrechnungen vom 05.04.2006, 04.05.2006, 05.07.2006, 03.08.2006 sowie 06.12.2006, aus denen Zahlungen an den Beklagten nicht geleistet worden sind. Von den an den Beklagten geleisteten Zahlungen zahlte die Klägerin in den Monaten Februar 2005 bis Januar 2006 folgende Provisionsvorschüsse: Monat/Jahr Betrag der Zuzahlung auf den Vorschuss (in €) 02/2005 1.900,00 03/2005 1.037,71 04/2005 890,90 05/2005 1.014,40 06/2005 865,01 07/2005 944,84 08/2005 183,40 09/2005 1.044,91 11/2005 1.540,33 12/2005 207,38 01/2006 715,85 Insgesamt 10.344,73. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 30.03.2006 zum nächstmöglichen Termin. Die Klägerin bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung zum 31.05.2006 und machte gegen den Beklagten die Rückzahlung des mit Stand März 2006 bestehenden Schuldensaldos in Höhe von 10.344,73 € geltend. Zu Gunsten des Beklagten bestand noch ein Stornoreserveguthaben in Höhe 646,49 €. Die Klägerin trägt vor: Der Beklagte sei zur Rückzahlung der gezahlten Provisionsvorschüsse abzüglich des Stornoreserveguthabens, mithin zur Rückzahlung eines Betrages von 9.698,24 €, verpflichtet. Der Beklagte sei freier Handelsvertreter gewesen. Die Klägerin schulde dem Beklagten ausschließlich Provisionen aus erfolgreicher Vermittlungstätigkeit. Das Vertragsverhältnis sei auch nicht als Arbeitsverhältnis gehandhabt worden. Der Beklagte sei auch vor seiner Tätigkeit bei der Klägerin als freier Handelsvertreter tätig gewesen, er habe im Zusammenhang mit den Einführungsgesprächen erklärt, nie mehr als Angestellter arbeiten zu wollen. Die Klägerin habe dem Beklagten gegenüber Weisungen nicht erteilt. Richtig sei, dass der Beklagte bei seiner Tätigkeit unterstützt worden sei. Der Beklagte habe keiner Verpflichtung unterlegen Wochenplanungen und/oder Wochenberichte auf von der Klägerin vorgegebenen Formularvordrucken zu erstellen und an die Klägerin regelmäßig zu übermitteln. Eine diesbezügliche Verpflichtung im Wege einer "Anweisung" an den Beklagten sei von Seiten des Orga-Leiters W1, der Klägerin oder eines anderen Mitarbeiters der Klägerin nicht ergangen. Die Zuordnung zu einer Agentur sei jeweils erfolgt, um dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, in einem bereits vorhandenen Kundenstamm Vertragsabschlüsse und so für sich Provisionen zu erzielen. Der Beklagte sei zudem der D1-Generalvertretung des H4 V3 auf seinen eigenen Wunsch hin zugeordnet worden. Bei Herrn H4 V3 handele es sich um den damaligen Schwiegervater in spe des Beklagten. Sofern dieser Weisungen an den Beklagten gegeben haben sollte, seien diese der Klägerin nicht zuzurechnen. Es handele sich insoweit um Vorgänge, die sich ausschließlich im Rechtsverhältnis zwischen dem selbstständigen D1-Vertreter V3 und dem in gleicher Weise selbstständigen Beklagten abgespielt hätten. Bei der Agentur L1 habe der Beklagte höchstens dreimal in der Woche jeweils 1 bis 1,5 Stunden verbracht. Auch in dieser Zeit habe der Beklagte frei entscheiden können, welche Tätigkeiten er ausüben wolle. Nur wenn zwei Kunden gleichzeitig im Büro gewesen seien, habe sich der Beklagte um einen dieser Kunden kümmern müssen. Urlaubsanträge habe er nicht stellen müssen. Die Klägerin habe dem Beklagten nicht verbindliche Vorgaben gemacht, wonach er mindestens 15 bis 20 Termine/Besuchstermine pro Woche zu vereinbaren bzw. zu tätigen gehabt hätte. Durch die Klägerin seien für den Beklagten auch nicht bestimmte Termine/Besuchstermine vereinbart worden, ohne dass der Beklagte darum gebeten hätte bzw. mit einer solchen Terminsvereinbarung einverstanden gewesen wäre. Soweit sich der Beklagte auf die Wochenplanung für die 8. Kalenderwoche berufe, habe es sich nicht um eine angeforderte, sondern um eine vom Beklagten freiwillig von sich aus gemachte Planung gehandelt, um dessen eigenen Lernprozess, den er unbestreitbar als ungelernter Versicherungsvertreter habe durchmachen müssen, effektiver zu gestalten. Die Erstellung solcher Wochenplanungen habe im Interesse des Beklagten gelegen. In einer Vielzahl von Unterstützungsgesprächen habe der Organisationsleiter W1 mit dem Beklagten und zunächst im Verlaufe des Jahres 2005 mit dem selbstständigen Agenturinhaber L1 Überlegungen angestellt, wie der Beklagte unterstützt werden könne, die Versicherungsvermittlung zu erlernen und damit letztendlich auch seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Das Ergebnis dieser Unterstützungs- und Beratungsgespräche sei u.a. gewesen, dass der Beklagte damit einverstanden gewesen sei und von sich aus auch angeboten hätte, jeweils am Ende einer Woche bzw. unmittelbar zu Wochenanfang für sich selbst eine Wochenplanung zu erstellen. Es habe sich damit um einen eigenen Vorschlag des Beklagten gehandelt, wie er sich seine eigenen Akquisitionsaktivitäten im Laufe der folgenden Arbeitswoche vorstelle. Vereinbart gewesen sei, dass der Beklagte diese Planungen dem Organisationsleiter W1 vorlegte, damit dieser die Wochenplanung durchsehe und Ergänzungs- oder Änderungsbedarf, der aus Sicht des Organisationsleiters W1 bestanden hätte, zu besprechen. Der Zweck des Anrufes des Orga-Leiters W1 bei den K3 Maria P2 und M2 H5 sei gewesen, die Resonanz beim Kunden abzuklären. Dies sei das gute Recht eines Versicherers in dessen Namen und Auftrag ein Versicherungsvertreter tätig werde und für dessen Handeln und für dessen Aussagen und Erklärungen der Versicherer in aller Regel in vollem Umfang einzustehen habe. Auch hierin läge keine arbeitsrechtliche Kontrolltätigkeit. Die Klägerin habe den Beklagten auch nicht verbindlich angewiesen, mindestens drei bis vier Termine in den Abendstunden zu machen und im Übrigen insgesamt mehr Termine zu machen. Aus dem von dem Beklagten vorlegten Schreiben vom 21.02.2006 des Regionaldirektors M3 ergebe sich noch nicht einmal, für welchen Zeitraum diese angeblich verbindliche Anweisung gelten sollte. Im Übrigen habe es sich bezüglich dieses Schreibens lediglich um einen Hinweis an den Beklagten gehandelt, wie er seine Termin planen sollte, um zu höherer Effektivität zu kommen. Von den Abendstunden habe Herr M3 in seinem Schreiben wahrscheinlich nur deswegen gesprochen, weil er gesehen habe, dass in der 8. KW beim Beklagten Terminierungen in der Zeit von 09:00 bis 16:00 Uhr überhaupt nicht möglich gewesen seien, so dass nur eine Erstreckung von Besuchs- oder Telefonterminen mit der Kundschaft in den Abendstunden möglich gewesen sei. Zu bedenken sei, dass die Kunden gerade in den Abendstunden zu erreichen seien. Der Beklagte habe diese Hilfe auch als solche verstanden, wie sich aus dessen Schreiben vom 27.02.2006 ergäbe. Trotz wiederum dürftiger Wochenplanungen für die 9. und 10. Kalenderwoche sei es aber zu rechtlichen Sanktionen nicht gekommen. Vielmehr sei lediglich vereinbart worden, mit dem Beklagten darüber zu sprechen, dass nur eine höhere Anzahl von Terminen zu der angestrebten Effektivität führen würde. Der Beklagte habe in der 10. KW gerade einmal zehn Kundentermine anvisiert und daher auch nur eine äußerst geringe Provision von 92,79 € in dieser Woche erzielt. Bezüglich des Zeitpunktes zu dem die Wochenplanung vorgelegt werden sollte, sei eine spätere Vorlage als am ersten Tag der betreffenden Woche bis spätestens 12:00 Uhr mittags nicht sinnvoll, wenn die (künftige) Wochenplanung besprochen werden sollte. Es habe sich insoweit um ein reines Zweckmäßigkeitserfordernis gehandelt. Auch bezüglich der Schulungstermine gelte, dass die Wahrnehmung dieser Termine allein im Interesse des Beklagten gelegen hätte um dessen hinreichende Qualifikation und Effektivität bei der Tätigkeit zu gewährleisten. Zu dem Seminar 18./19.11.2006 habe der Orga-Leiter W1 die 4 Vermittler einschließlich des Beklagten vorsorglich und prophylaktisch bereits angemeldete gehabt. Die Mitteilung, dass eine Abmeldung von Seiten eines Vermittlers unerwünscht sei, habe nichts anderes bedeutet, als dass der Orga-Leiter W1 davon ausgegangen sei, dass alle 4 Vermittler seiner Einladung Folge leisten würden. Ein Zwang sei hiermit jedoch nicht verbunden gewesen. Dieses gelte entsprechend für das Einladungsschreiben der Regionaldirektion M4 vom 12.01.2006. Bezüglich dieses 2-Tages-Seminar sei eine Teilnahmeverpflichtung nicht gegeben gewesen. Die Anmeldung für dieses Seminar sei von der Klägerin vorgenommen worden, nachdem Absagen bis zu einem bestimmten Termin nicht eingegangen gewesen seien. Es sei demgemäß selbstverständlich, dass für den Fall einer späteren Stornierung die Stornokosten von dem Vermittler zu tragen seien. Entsprechendes gelte für das Folgeseminar, das mit E-Mail vom 09.03.2006 angekündigt worden sei. Der Beklagte habe letztlich auch nur im eigenen Interesse an den Schulungen zum Versicherungsmakler teilgenommen. Es habe sich dabei auch nur um jeweils ein bis zwei Wochen gehandelt, dann sei wieder Monate keine Ausbildung zu besuchen gewesen. Arbeitsrechtliche Sanktionen hätte die Nichtteilnahme an der Ausbildung nicht gehabt. Das Vertragsverhältnis wäre beendet worden, dieses sei bei freien Handelsvertretern ohne Gründe möglich. Offene Provisionsforderungen des Beklagten gegen die Klägerin beständen nicht mehr. Soweit sich aus den Abrechnungen ab April 2006 Ansprüche des Beklagten ergäben, seien diese mit der Stornorücklage verrechnet worden. Dies ergebe sich eindeutig aus den Abrechnungen. Soweit der Kläger gegen die Klageforderung mit Vergütungsansprüchen aufrechne, sowie darüber hinaus Widerklage erhebe, ständen dem Beklagten als Handelsvertreter über die vereinbarten Provisionen hinaus Zahlungsansprüche nicht zu. Die Vorschriften des Mantel- bzw. Gehaltstarifvertrages der Versicherungswirtschaft seien auf das Vertragsverhältnis nicht anwendbar. Darüber hinaus berücksichtige der Beklagte nicht alle zu seinen Gunsten abgerechneten Provisionsansprüche. In den am 03.02.2006 und 03.03.2006 erteilten Abrechnungen sei ein höherer als der ausgezahlte Betrag provisionsmäßig gutgeschrieben worden, lediglich die vertraglich vorgesehene Stornoreserve sei hiervon einbehalten worden. Die Klägerin bestreite im Übrigen, dass die vom Beklagten behauptete Vergütung in Höhe von 1.665,00 € brutto monatlich die für einen Versicherungsvermittler übliche Vergütung sei, nämlich die übliche Provision im Sinne des § 87 b Abs. 1 i. V. m. § 92 HGB. Bestritten werde darüber hinaus, dass es sich bei der Provisionsabsprache, die die Parteien getroffen hätten, aus der sich im Ergebnis ein monatliches Provisionseinkommen des Beklagten von unter 1.000,00 € ergebe, allein aus diesem Grunde sittenwidrig gewesen sein soll. Die Klägerin hatte mit der Klageschrift zunächst die Zahlung von 9698,24 € nebst Zinsen gegen den Beklagten geltend gemacht. Nach gerichtlichem Hinweis noch nicht eingetretener Fälligkeit nahm die Klägerin im Termin am 15.03.2007 die Klage zurück, soweit diese über einen Betrag iHv 7273,71 € nebst Zinsen hinausging. Nunmehr hat die Klägerin hinsichtlich des ursprünglich zurückgenommenen Betrags die Klage wieder erweitert. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.698,24 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.273,71 € seit Rechtshängigkeit sowie aus dem Restbetrag seit dem 09.08.2007 zu zahlen sowie die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen sowie widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 6.565,78 € nebst 5 Prozent Zinsen über Diskont seit dem 01.06.2006 zu zahlen. Soweit der Beklagte ursprünglich einen Betrag in Höhe von 6.730,78 € brutto nebst Verzugszins geltend gemacht hat, hat er den darüber hinaus gehenden Antrag zurückgenommen. Der Beklagte trägt vor: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erstattung von Provisionsvorauszahlungen. Um solche habe es sich bereits nicht gehandelt. Die Klausel in der Besonderen Vereinbarung zum Vertretervertrag zur Zahlung einer Aufbauhilfe sei dahingehend auszulegen, dass dem Beklagten die Zahlungen tatsächlich nicht als Darlehen sondern als Vergütung während der Startphase zufließen sollten. Es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zweifel in der Auslegung gingen gemäß § 305c BGB zu Lasten des Verwenders. Die Klausel benachteilige den Beklagten zudem unangemessen im Sinne § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Tatsächlich habe sich das Vertragsverhältnis der Parteien entgegen der schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen als Arbeitsverhältnis gestaltet. Der Beklagte habe seine Tätigkeit nicht frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen können. Der Beklagte sei schon nicht frei in der Wahl seines Arbeitsortes gewesen. In Nr. 9 der Besonderen Vereinbarung zum Vertretervertrag vom 01.02.2005 sei geregelt, dass der Schwerpunkt seines Tätigkeitsbereiches im Zuständigkeitsgebiet des Herrn L1 gelegen habe. Der Beklagte sei also gehindert gewesen, außer auf im Einzelfall ergehende abweichende Anweisungen der Klägerin hin, in einem anderen Gebiet als dem der Agentur L1 werbend tätig zu werden. Diese Regelung sei von der Klägerin auch sehr ernst genommen worden. Als der Beklagte mit Wirkung zum 01.01.2006 zu einer anderen Agentur, nämlich derjenigen des Herrn V3 versetzt worden sei und damit in einem anderen Bezirk tätig werden sollte, sei hierüber extra ein Änderungsvertrag errichtet worden. Während seiner Zeit in der Agentur L1 habe der Beklagte fest vorgegebene Dienstzeiten gehabt. Er habe täglich von 09:30 Uhr bis 12:30 Uhr in deren Räumlichkeiten anwesend sein und dort neben den üblichen Bürotätigkeiten Telefondienst verrichten und Besucher empfangen müssen. Verspätete er sich aus welchem Grund auch immer, so sei er ausdrücklich angewiesen gewesen anzurufen und unter Angabe des Grundes sich hierfür zu entschuldigen. Urlaub habe mit dem Agenturleiter L1 abgestimmt werden müssen und dann bei dem Organisationsleiter W1 beantragt werden müssen, der dann über die Gewährung entschieden habe. Sei der Agenturleiter L1 selbst ortsabwesend gewesen, seien für den entsprechenden Zeitraum Urlaubsanträge des Klägers abgelehnt worden. Dieses sei ihm bereits auch vorab so mitgeteilt worden. Auch für die restliche Zeit des Tages sei der Beklagte nicht frei in der Entscheidung gewesen, ob, wann und was er arbeiten wolle. Vielmehr sei er verpflichtet gewesen Termine zu vereinbaren und Besuche zu tätigen und zwar nach Vorgaben der Regionaldirektion der Klägerin mindestens 15 bis 20 pro Woche. Hierüber habe der Beklagte Wochenplanungen und Berichte auf von der Klägerin vorbereiteten Formularvordrucken zu übermitteln gehabt, in denen genau anzugeben gewesen sei, an welchem Wochentag um wie viel Uhr wer besucht werden solle und worden sei und dieses, soweit bekannt, auch unter Angabe der Telefon-Nummer des Besuchten, damit die Angaben von der Klägerin hätten nachgeprüft werden können. So habe der Organisationsleiter W1 z.B. die Kunden M5 P2 und M2 H5 angerufen und gefragt, ob der Beklagte tatsächlich bei ihnen gewesen sei. Die Klägerin habe den Beklagten zudem aufgefordert mit Schreiben vom 21.02.2006, mindestens drei bis vier Termine in den Abendstunden zu terminieren, also klare zeitliche Vorgaben gegeben. Die Wochenplanungen und Berichte hätten dem Organisationsleiter W1 spätestens jeweils montags bis 12:00 Uhr vorliegen müssen. Soweit dieses vom Beklagten nicht eingehalten worden sei, habe er sofort eine Beschwerde-E-Mail erhalten, wie die E-Mail vom 20.02.2006. Darüber hinaus seien dem Beklagten von der Klägerin Termin vorgegeben worden, die er habe wahrnehmen müssen. So sei er mit E-Mail des Organisationsleiters W1 vom 11.11.2005 aufgefordert worden, am 18.11.2005 von 14:00 bis 20:00 Uhr und am 19.11.2005, einem Samstag, von 10:00 bis 12:00 Uhr an einer Telefonverkaufsveranstaltung in der Regionaldirektion M4 der Klägerin teilzunehmen. Ferner habe er am Wochenende auf der Verkaufsschau eines Motorrad-Hauses in O2 präsent sein müssen. Ihm sei mit der Einladung mitgeteilt worden, dass er für den Fall, dass er nicht erscheine Stornokosten begleichen müsse. Mit E-Mail vom 09.03.2006 sei ihm mitgeteilt worden, dass ein zweiter Teil dieser Veranstaltung am 15.03.2006 von 10:00 Uhr bis unbestimmt in G3 stattfinde. Hinzu gekommen seien Besprechungstermine im Büro des Organisationsleiters W1, zu denen dieser zu vorgegebener Zeit und mit dem ausdrücklichen Anmerken "die Einladung ist verbindlich für die Angeschriebenen" gebeten habe. Darüber hinaus sei der Beklagte verpflichtet gewesen, an den Grundausbildungsseminaren der Klägerin, welche sämtlich in deren Direktion in K1 stattgefunden hätten und jeweils 1 Woche dauerten, teilzunehmen. Die Verpflichtung ergäbe sich aus Nr.1 Abs.2 des Vertretervertrags. Die Nichterfüllung der Ausbildungsanforderungen hätte die Kündigung des Vertragsverhältnisses zur Folge gehabt. Auf die zeitliche Lage der Seminare habe der Beklagte keinen Einfluss gehabt. Jeweils im unmittelbaren Anschluss nach den Seminaren in K1 hätten dann weitere 2-tägige sogenannte Nachschulungen in der Regionaldirektion M4 stattgefunden. Auch hier habe Anwesenheitspflicht geherrscht. Die Beschränkung der Vergütung des Beklagten ausschließlich auf Provisionsansprüche sei sittenwidrig. Der Beklagte habe keinerlei Kenntnisse und Erfahrungen im Versicherungsgeschäft gehabt, über keine Kundenkartei verfügt und nicht die Bedingungen der Vielzahl unterschiedlicher von ihm zu vertreibender Versicherungen gekannt. Er hätte selbst dann, wenn er zufällig einen potentiellen Kunden gefunden hätte, diesem die Versicherungsbedingungen nicht erklären können. Der Kläger wäre damit nicht in der Lage gewesen, bei normaler Arbeitsleistung eine für seinen Lebensunterhalt ausreichende Vergütung zu erzielen. Dem Beklagten stände demnach als Arbeitnehmer die übliche Vergütung zu, deren Höhe sich aus den Tarifverträgen für die private Versicherungswirtschaft ergäbe. Für den Zeitraum 01.02.2005 bis 31.05.2006 ergäbe sich hiernach ein Gesamtzahlungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin iHv 28.624,13 €. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 28.08.2007 (Bl.349ff. der Akte) verwiesen. Diesem Anspruch ständen tatsächliche Zahlungen der Klägerin an den Beklagten iHv 22.203,10 € (21.892,55 € entsprechend Schriftsatz vom 28.08.2007 zuzüglich weiterer 310,10 € aus 10/05) gegenüber, so dass dem Beklagten noch ein Zahlungsanspruch iHv 6565,78 € zustehe. Mit diesem Anspruch werde gegen die Klageforderung vollumfänglich aufgerechnet. Bezüglich des danach noch verbleibenden vorerrechneten Restlohnanspruchs erhebe er Widerklage. Gründe Die Klage ist mit Ausnahme der Höhe des Zinsanspruchs begründet. Der Beklagte ist zur Rückzahlung der überzahlten Provisionen verpflichtet. 1. Der Rückzahlungsanspruch folgt aus den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung von Provisionsvorschüssen.
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