1; ebenso: Schmalhofer in: Stegmüller / Schmalhofer / Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, Rdnr. 3 zu § 19 (Stand: November 2002). Die gesetzliche Vermutung, dass die Ehe zum Zwecke der Versorgung der Witwe geschlossen wurde, greift jedoch im Ergebnis nicht durch; sie ist widerlegt, weil besondere Umstände die Annahme einer „Versorgungsehe" als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erfordert keinen Gegenbeweis; die Vermutung ist bereits dann entkräftet, wenn objektive Umstände erkennbar sind, die einen anderen als den Versorgungszweck der Ehe als mindestens ebenso wahrscheinlich darstellen. Vgl. die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Brockhaus in: Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder,
, § 19 Rdnr. 62 (Stand: September 2007). Letzteres ist im vorliegenden Falle anzunehmen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die außergewöhnliche Kürze der Ehe, die im Zeitpunkt der Heirat bekannte schwere Erkrankung des Ehemannes, die Eile bei der Anberaumung des Heiratstermins am Ostersamstag des Jahres 2006 und der Umstand, dass der Beamte die Klägerin testamentarisch als Erbin des überschuldeten Nachlasses ausgeschlossen hat, gewichtige Tatsachen darstellen, die für eine Versorgungsabsicht sprechen. Andererseits ist nicht in allen Fällen, in denen der Beamte schwerkrank war und die Begleitumstände der Heirat diese als eine „Eilmaßnahme" erscheinen lassen, der Schluss auf eine Versorgungsabsicht zwingend. Auch in derart bedrängten Situationen können andere Beweggründe für die Heirat im Vordergrund gestanden haben wie etwa der Wunsch der Frau, dem Manne in seiner Krankheit beizustehen und ihm die Leidenszeit zu erleichtern. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Oktober 1966 - II C 32.64 -, BVerwGE 25, S. 221 = ZBR 1967, S. 87 ; Brockhaus in: Schütz / Maiwald, a.a.O.,
65, 67 (Stand: September 2007). Dafür, das Letzteres im Falle der Klägerin angenommen werden kann, spricht einiges. Diesem Aspekt braucht indes ebenso wenig weiter nachgegangen zu werden wie der Frage, ob die zweite Eheschließung sich - wofür ebenfalls vieles, insbesondere die vom behandelnden Arzt im Vorverfahren abgegebene Stellungnahme, spricht - als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohenden Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses darstellt. Vgl. zu dieser Fallgestaltung: BVerwG, Urteil vom
9 (Stand: September 2007) lebenslang einen angemessenen Unterhalt zu gewähren. Die Hinterbliebenenversorgung ist Bestandteil dieser - den Tod des Beamten überdauernden - Alimentationspflicht. Die Alimentation der hinterbliebenen Witwe stellt sich nicht als Eintritt des Dienstherrn in die Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Beamten dar, sondern als Fortführung der schon zu Lebzeiten des Beamten gegenüber dessen Familie zu erbringenden Alimentationsleistungen. Vgl. Brockhaus in: Schütz / Maiwald, a.a.O.,
21, 24 (Stand: September 2007); Schmalhofer in: Stegmüller / Schmalhofer / Bauer, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 16 mit weiteren Nachweisen (Stand: November 2002). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Witwenversorgung als eine Alimentationsleistung, die objektiv an der Tatsache einer rechtsgültigen Ehe im Todeszeitpunkt des Beamten anknüpft, ihre eigentliche „innere" Rechtfertigung aber in dem Umstand findet, dass die Ehefrau als Mitglied der Beamtenfamilie den Lebens- und Berufsweg ihres Ehemannes geteilt und dadurch den Anspruch auf Fortsetzung der Alimentationsleistungen nach dessen Tod „verdient" hat. Mit Blick auf diese Zielrichtung wird klar, dass der Ausschluss des Witwengeldanspruchs verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn die dargestellten Rechtfertigungsgründe für eine lebenslange Alimentation der Witwe nicht gegeben sind, insbesondere die im Todeszeitpunkt bestehende Ehe keine Lebens- und Schicksalsgemeinschaft war, sondern ein von der Versorgungsabsicht geprägtes Rechtsgeschäft. Zugleich verdeutlicht dieser Ansatz aber auch, dass eine Witwe, die in früherer Ehe über einen längeren Zeitraum den Lebens- und Berufsweg des Beamten begleitet hat, über Jahre hinweg an der Alimentation teilgehabt hat, bei erneuter Eheschließung mit dem früheren Ehemann und nur kurzer Ehezeit dem „Verdacht" der Versorgungsehe in wesentlich geringerem Maße ausgesetzt ist als eine nach kurzer Ehezeit hinterbliebene Witwe, die den Beamten nach einer möglicherweise nur kurzfristigen und gar nur flüchtigen Beziehung ohne gefestigte Bindung geheiratet hat. Waren die Witwe und der Beamte bereits in früherer Ehe langjährig verbunden und haben sich trotz Scheidung ihre Wege nicht getrennt, so stellt sich die zweite Ehe - auch wenn sie nur kurz dauert - in aller Regel als Ausdruck des gegenseitigen, von starker innerer Bindung getragenen Willens dar, die Lebens- und Schicksalsgemeinschaft erneut aufleben zu lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Eheleute - wie hier - in dem Zeitraum zwischen erster und zweiter Ehe ihre persönliche Beziehung ununterbrochen aufrecht erhalten und weiterhin füreinander gesorgt haben. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn die erneute Eheschließung erst zu einem Zeitpunkt realisiert wird, in dem der Beamte lebensbedrohlich erkrankt ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Eheleute bereits früher als „Beamtenfamilie" gelebt hatten, verbietet es sich, die erneute Eheschließung von vornherein dem Verdacht des „Scheingeschäfts" auszusetzen, und zwar auch dann, wenn sie unter derart krisenhaften Begleitumständen wie im vorliegenden Falle erfolgt ist. Haben die Eheleute nach vollzogener Scheidung diesen Vorgang als Fehler erkannt oder haben sie aufgrund anderer Beweggründe erneut zueinander gefunden, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Entschluss, erneut zu heiraten, von einer echten und tiefen persönlichen Bindung getragen wird. Deshalb ist es gerechtfertigt, die zweite Eheschließung als Ereignis einzustufen, mit dem die infolge Scheidung vorübergehend aufgelöste, vom Dienstherrn zu alimentierende „Beamtenfamilie" zweckgerichtet wieder auflebt. Diese Bewertung trifft auch auf den vorliegenden Streitfall zu; für eine abweichende Beurteilung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann haben nach der Scheidung ihrer ersten Ehe den persönlichen Kontakt nicht abreißen lassen, sich weiterhin füreinander verantwortlich gefühlt, die Personensorge für ihren Sohn gemeinsam ausgeübt und sich bei der Pflege der betagten Eltern des Beamten gegenseitig unterstützt. Bei dieser Sachlage kommt dem Umstand, dass die Eheschließung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Krankheit des Beamten bereits weit fortgeschritten und nur noch eine Linderung, jedoch keine Heilung mehr erwartet werden konnte, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/126101.html ( https://oj.is/126101 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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