Tenor Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 470,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 17.12.2005 zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von fiktiven Reparaturkosten auf der Grundlage eines Schadensgutachtens. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) ereignete sich am 17.10.2005 ein Verkehrsunfall an der Sstraße/Hstraße. Es ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1) für die Folgen des Unfalls zu 100 % haftet. Die Beklagte zu 2) hat als Haftpflichtversicherung ihre Einstandspflicht dem Grunde nach anerkannt. Aufgrund des eingeholten Schadensgutachtens des Sachverständigenbüros B hat die Klägerin gegenüber den Beklagten Reparaturkosten in Höhe von 2.697,61 Euro geltend gemacht. Wegen der einzelnen Reparaturkosten wird auf das Gutachten vom 19.10.2005 (Bl. 4 ff) verwiesen. Hierauf haben die Beklagten hat lediglich 2.226,99 Euro an die Klägerin gezahlt. Mit Schreiben vom 9.12.2005 hat die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 16.12.2005 zur Zahlung des Differenzbetrag in Höhe von 470,62 Euro aufgefordert. Hierauf ist keine weitere Zahlung erfolgt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie die in dem Gutachten aufgeführten Reparaturkosten in vollem Umfang erstattet verlangen könne. Sie ist der Ansicht, dass sie berechtigt sei, die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstätten einzufordern. Sie beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 470,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 17.12.2005 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, dass sich die Klägerin bei einer fiktiven Abrechnung auf die von ihr benannten Fachwerkstätten in X, X2 und S verweisen lassen müsse und nicht berechtigt sei, nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt abzurechnen. Sie sind ferner der Ansicht, dass der Klägerin die Beilackierungskosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht zustünden, weil sich erst während der Reparatur herausstelle, ob tatsächlich eine Beilackierung der angrenzenden Teile erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe I. Die Klage ist begründet.
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