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LG Dortmund, Urteil vom 13.11.2007 - 37 Ks 23/06

Tenor Die Angeklagte wird wegen Mordes in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld der Angeklagten wird festgestellt. Die Angeklagte trägt die Verfahrenskosten, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger und ihre Auslagen. Angewendete Strafvorschriften: §§ 211 , 54 Abs. 1 Satz 1, 53 Absatz 1, 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Gründe I. Lebenslauf Die am ........1979 in E geborene, im Laufe des Verfahrens gerade 28 Jahre alt gewordene Angeklagte entstammt keinen günstigen familiären Verhältnissen. Ihr Vater, der wegen wiederholter Straffälligkeit mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war, war während der Ehe der Eltern, die von 1976 bis 1984 dauerte, überwiegend im Gefängnis. Zum Zeitpunkt der Scheidung der Eltern war die Angeklagte vier Jahre alt, aufgrund der Haftzeiten - während der achtjährigen Ehe beliefen diese sich auf etwa sechs Jahre - bestanden nur eingeschränkte Kontakte zum Vater anlässlich von Besuchen in der Haftanstalt. Nach der Trennung der Eltern rissen diese gänzlich ab. Eine nach der Scheidung, in der Zeit von etwa 1990 bis 1997, seitens der Mutter der Angeklagten eingegangene neue Partnerschaft scheiterte, weil der Partner Alkoholiker war. Auch zu ihrem vier Jahre älteren Bruder, der infolge einer Intelligenzminderung und auffälligen Verhaltens nahezu 10 Jahre in einem Heim für Lernbehinderte untergebracht war, hat die Angeklagte keine stabile Beziehung aufbauen können. Ihre Mutter war für die Angeklagte die einzig verlässliche Bezugsperson, die allerdings auch in besonderer Weise zu ihrer Tochter stand und sie auch verwöhnte. Sowohl ihr Vater als auch der spätere Lebensgefährte der Mutter, der inzwischen verstorbene Zeuge T, haben sich als männliche Orientierungspersonen für die Angeklagte dagegen nicht angeboten und eine unsichere Orientierung hinsichtlich väterlichmännlicher Repräsentanzen hinterlassen. Diese Entwicklungsumstände spiegeln sich in später häufig wechselnden Partnerschaften der Angeklagten, ihrem Leistungsverhalten und dem Umgang mit den Partnern wieder. Darin, dass männliche Bezugspersonen ausfielen, die Angeklagte eine stabile Partnerschaft nie erlebt hat und ihr von der Mutter nichts abverlangt wurde, ist wohl ein wesentlicher Grund dafür zu sehen, dass die Angeklagte zu einer tiefergehenden Bindung bislang nicht fähig und sie nie willens war, die Belastungen, die mit dem Erwachsenwerden auf jeden Menschen zukommen, zu tragen. Bis zum Alter von etwa 16 Jahren lebte die Angeklagte im Wesentlichen mit ihrer Mutter, die als Bäckereiverkäuferin tätig war und später zeitweise Putzstellen innehatte, allein zusammen. Später zog diese für einige Jahre mit dem Zeugen T zusammen. Die Angeklagte besuchte den Kindergarten und wurde altersgerecht mit sieben Jahren eingeschult. Die erste Klasse musste sie wiederholen und auch in der Folgezeit war sie eine leistungsschwache Schülerin, wobei der Grund hierfür nicht in mangelnden intellektuellen Fähigkeiten lag. Bereits früh verweigerte sie sich den schulischen Anforderungen, wie sie auch im späteren Leben versuchte, Belastungen, Einschränkungen und die Übernahme von Verantwortung zu umgehen. Auch innerschulisch zeigte sie bereits zu diesem Zeitpunkt gegenüber Lehrkräften und Mitschülern ein auffälliges geltungsbedürftiges Verhalten, worauf im Einzelnen noch eingegangen wird. Ihre Schullaufbahn schloss die Angeklagte ca. 1997/1998 lediglich mit der

  1. Klasse der Hauptschule ab. Im Anschluss an die Schulausbildung absolvierte sie keine Berufsausbildung, da sie keine Vorstellung von ihrer Zukunft hatte. Gearbeitet hat die Angeklagte in der Folgezeit ebenfalls nahezu nicht. Unmittelbar nach der Entlassung aus der Schule übte sie eine Tätigkeit im Einzelhandel aus, die sie jedoch nach wenigen Wochen aufgab. Später kam es noch im Rahmen von zwei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zu Tätigkeiten in einer Großküche und in einem Altenheim. Die Beschäftigung in dem Altenheim, die von Mitte Mai 1999 bis Anfang Dezember 1999 erfolgte, war durch zahlreiche Fehlzeiten und Urlaube und zuletzt wegen der Mutterschutzzeit aufgrund der Schwangerschaft mit ihrem ersten Sohn Q, die ab April 1999 bestand, unterbrochen, so dass die Angeklagte weniger als die Hälfte der Zeit tatsächlich gearbeitet hat. Im Jahre 1995, im Alter von knapp 16 Jahren, hatte die Angeklagte den Zeugen und Nebenkläger M, ihren späteren Ehemann und Vater der zwei getöteten Kinder Q und D, kennen gelernt. Nach über zweijähriger Beziehung schloss sie sich dann Anfang des Jahres 1998 kurzzeitig einer Drückerkolonne an, wobei sie eine Beziehung zu einem deutlich älteren Mann unterhielt, ohne ihrem Partner M hiervon Mitteilung zu machen. Nach etwa 2 ½ Jahren - am 18.05.1998, dem Geburtstag des Zeugen M - beendete die Angeklagte zunächst die Beziehung zu ihm, setzte diese jedoch nach einer etwa halbjährigen Trennung wieder fort. Im April 1999 wurde sie schwanger. Am 19.11.1999 erfolgte die Heirat. Der gemeinsame Sohn Q wurde am 01.01.2000 geboren. Nachdem die Angeklagte zunächst noch in der Wohnung ihrer Mutter gelebt hatte, bezog sie nur kurze Zeit nach der Geburt mit dem Zeugen N eine gemeinsame Wohnung in der T-Straße # in E. Bereits im August 2000 wurde die Angeklagte erneut schwanger. Schon während der Schwangerschaft, ab etwa Oktober 2000, unterhielt die Angeklagte eine sexuelle Beziehung zu ihrem späteren Partner, dem Zeugen und Nebenkläger N. Am 16.05.2001 wurde ihre Tochter D geboren. Sie sollte nur 9 Wochen alt werden. Am 23.07.2001 - die intensivmedizinische Versorgung wurde am 24.
  2. eingestellt - tötete die Angeklagte ihre Tochter D. Nur sieben Wochen später, am 13.09.2001, erstickte sie ihren zu diesem Zeitpunkt zwanzigeinhalb Monate alten Sohn Q. Im November 2001 erfolgte die endgültige Trennung von ihrem Ehemann und der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung. Die Angeklagte bezog sodann nach kurzzeitigem Aufenthalt in der Wohnung des Zeugen N ein Einraum-Appartement im selben Haus. Nur drei Monate nach der Tötung ihres zweiten Kindes wurde die Angeklagte im Dezember 2001 erneut schwanger. Am 24.09.2002 wurde ihr Sohn L geboren. Die Vaterschaft wurde am 10.10.2002 durch den Zeugen N anerkannt. Auch die Beziehung zu dem Zeugen N scheiterte jedoch relativ schnell. Nur kurze Zeit nach der Geburt L's unterhielt die Angeklagte während des laufenden Scheidungsverfahrens, das am 11.12.2002 endete, erneut sexuelle Kontakte zu ihrem Ehemann M. Wenngleich die Beziehung zu dem Zeugen M spätestens Ende des Jahres 2003 endgültig gescheitert war, gab es zwischen beiden ebenfalls noch weitere sexuelle Kontakte bis nach dem Tod von L im April
  3. Im Januar 2004 lernte die Angeklagte den Zeugen L2 kennen und ging mit ihm ein Verhältnis ein. Am 25.04.2004 tötete die Angeklagte schließlich ihren zum damaligen Zeitpunkt neunzehn Monate alten Sohn L. In der Folgezeit kam es zu zahlreichen wechselnden Beziehungen und sexuellen Kontakten der Angeklagten, wobei es auch zu - mindestens - drei weiteren Schwangerschaften kam, die abgebrochen wurden bzw. durch eine Fehlgeburt beendet worden waren. Einzelheiten hierzu werden im folgenden noch dargelegt. Zuletzt, ab etwa Februar 2005, unterhielt die Angeklagte eine Beziehung zu dem Zeugen G, einem selbständigen Raumausstatter, in dessen Geschäft sie auch aushalf. Bis zu ihrer Festnahme am 02.10.2006 lebte die Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen G in dessen Wohnung in P zusammen. Schwere Unfälle oder Krankheiten mit Schädelhirn- oder Rückenmarksbeteiligung hat sie nicht erlitten. Alkohol hat die Angeklagte gelegentlich, nie regelmäßig und erst recht nicht ständig im Übermaß konsumiert. Ebenso hat sie in nur Ausnahmefällen gelegentlich einen Joint geraucht. Zu keinem Zeitpunkt bestand eine Suchtproblematik. Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang mit Bagatelldelikten in Erschienung getreten:
  4. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Versicherungsschutz- und Kennzeichenmissbrauch, wurde die Angeklagte, die nie eine Fahrerlaubnis erworben hat, am 03.08.2004 durch das Amtsgericht Dortmund zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Die Geldstrafe ist inzwischen bezahlt, wobei die Mutter der Angeklagten den Betrag zur Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafe vorlegte.
  5. und
  6. Weitere Verurteilungen, ebenfalls wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfolgten am 14.12.2004 und am 21.06.2005 durch das Amtsgericht Wesel zu 20 und 80 Tagessätzen Geldstrafe. Diese Geldstrafen sind durch Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen in Unterbrechung der Untersuchungshaft im jetzigen Verfahren erledigt. II.
  7. Vorgeschichte Die unter den oben beschriebenen ungünstigen familiären Verhältnissen aufgewachsene Angeklagte, die im Elternhaus eine stabile Partnerschaft nicht kennengelernt hatte, zeigte bereits in ihrer Jugend und auch im Erwachsenenalter auffällige Akzentuierungen der Persönlichkeit und Charaktereigenschaften. Sie wies von jeher ein erhöhtes Geltungsbedürfnis und Selbstunsicherheit auf, mit einem ausgeprägten Bedürfnis nach Aufmerksamkeit und Interesse anderer, das sie sich bei fehlenden Leistungen durch Lügen- und Phantasiegeschichten zu verschaffen versuchte. Sie setzte ihre Interessen, bereits in der Schulzeit und insbesondere auch später in den Partnerschaften, berechnend durch, wobei sie auf Gefühle anderer wenig Rücksichten nahm. Ihre narzisstisch akzentuierte Persönlichkeit ist durch einen Mangel an Empathie, Idealisierung und Entwertung in Beziehungen, eine Missachtung der persönlichen Integrität und der Rechte anderer sowie eine kühle Gleichgültigkeit in vielen Situationen gekennzeichnet. Dabei handelt es sich jedoch nicht - worauf im Rahmen der Schuldfähigkeit im Einzelnen eingegangen wird - um eine Persönlichkeitsstörung, sondern um Charaktereigenschaften und Akzentuierungen ihrer Persönlichkeit. Letztlich fehlt der Angeklagten eine tiefergehende Bindungs- und Beziehungsfähigkeit, nicht nur im Hinblick auf Freundschaften und Partnerschaften, sondern insbesondere auch in Bezug auf ihre Kinder. Die Angeklagte hatte nicht nur zahlreiche und häufig wechselnde Beziehungen bzw. sexuelle Kontakte; sie ist keinem ihrer Partner treu gewesen, wobei sie auch nichts dabei fand, ihren jeweiligen Partner schon zu Beginn einer Beziehung zu hintergehen. Ihr Interesse an sexuellen Erfahrungen ist ausgeprägt, nicht nur innerhalb einer auf einige Dauer angelegten Beziehung, sondern auch mit Zufallsbekanntschaften aus dem Internet. Dabei war ihr Sexualverhalten, ohne dass eine über die Norm hinausgehende Abweichung vorgelegen hätte, bestimmt von der Suche nach Neuem, Unbekanntem, Abwechslungsreichem. Bei ihrem Interesse an sexuellen Erfahrungen zeigte sie eine hohe Risikobereitschaft, wobei ihr Sexualverhalten und der Umgang mit Männern auch ihrem erhöhten Geltungsbedürfnis und einem daraus resultierenden Streben nach Dominanz innerhalb einer Beziehung entsprangen. Sexualität diente ihr zur Beziehungsgestaltung, aber auch dazu, Aufmerksamkeit und Interesse von Männern zu erfahren. Zu ihren Kindern entwickelte sie zu keinem Zeitpunkt eine liebevolle Bindung bzw. eine emotionale Mutter-Kind-Beziehung. Ihr Verhältnis zu allen dreien beschränkte sich - mehr oder weniger - auf die notwendige Versorgung. Allen Kindern gegenüber zeigte sie eine ausgeprägte Gefühlskälte, nämlich eine auf den Mangel tieferer Gefühle und eine geringe Einfühlsamkeit zurückzuführende Distanziertheit. Zwar hat sie ihre Kinder nicht misshandelt und bis zu deren Tötung keine ausgeprägten Gefühle von Hass, Feindseligkeit und Ablehnung erkennen lassen; alle Kinder wurden jedoch emotional vernachlässigt, da die Angeklagte keinem ihrer Kinder von Liebe getragene Fürsorge zuteil werden ließ. Sie hatte nie ein Gefühl von Verantwortung und eines Schutzbedürfnisses für ihre Kinder. Auch dieses Verhalten der Angeklagten ist jedoch allein Ausdruck ihrer egoistischen Charaktereigenschaften und Persönlichkeitsstruktur. Bereits in der Schulzeit fiel die Angeklagte durch ihr unangepasstes, berechnendes und geltungsbedürftiges Verhalten auf. Sie war als Kind viel allein, baute zu Gleichaltrigen kaum Beziehungen auf, hatte auch während der Hauptschulzeit kaum Kontakte zu Mitschülern, war unbeliebt und erschien diesen häufig missgünstig und intrigant. Sie war eine leistungsschwache Schülerin, was jedoch, wie oben angesprochen, nicht an mangelnden intellektuellen Fähigkeiten lag, sondern in Desinteresse, fehlender Lernmotivation und einer Verweigerungshaltung begründet war. Begabt war sie insbesondere, was das Ausarbeiten von Geschichten und deren schriftliche Niederlegung anging. Während sie allgemein im Auftreten eher still und zurückhaltend war, reagierte sie in Streitsituationen mit Mitschülern auffällig verbal aggressiv und mit vulgärer Ausdrucksweise. Zuwendung und Aufmerksamkeit versuchte sie sich, insbesondere etwa ab der Pubertät im Alter von 14 Jahren, immer wieder durch unwahre Geschichten über sich und andere zu verschaffen, wobei sie auch Erlebnisse anderer auf sich bezogen schilderte, was sich auch später im Kontakt mit Männern fortsetzte. Auf diese Weise suchte sie auch eine Nähe zu ihrer Lehrerin, der Zeugin T2, der sie sich mit Geschichten erfundener Vergewaltigungen anvertraute, sich auf Nachfragen dann jedoch ambivalent verhielt. Auf das Verhalten der Zeugin T2, die ihr Hilfe in Form von Gesprächen anbot, nähere von der Angeklagten gesuchte Kontakte aber ablehnte und es verweigerte, sich außerdienstlich vereinnahmen zu lassen, reagierte die Angeklagte mit Ablehnung und - dies auch schon zuvor - durch Belästigungen, z.T. in Form von Telefonanrufen, bei denen sie etwa Stöhnlaute oder obszöne Beschimpfungen von sich gab. Die Zeugin T2 unterrichtete die Angeklagte in der Zeit von 1992 bis 1997 in verschiedenen Fächern und war später auch stellvertretende Klassenlehrerin. Wiederholt in Gesprächen und auch in Briefen, die sie etwa ab der 7.,
  8. Klasse schrieb, berichtete die Angeklagte ihr über Vergewaltigungsgeschehen in ihrer Kindheit und auch zu aktuellen Zeitpunkten, sowie später in Zusammenhang mit der Beziehung zu M von Einzelheiten aus ihrem Intimleben. Dabei beschränkte sie sich hinsichtlich der angeblichen Vergewaltigungsgeschehen, ohne konkrete Personen zu benennen, auf allgemeine Schilderungen, die zum Teil auch widersprüchlich erschienen, und reagierte auf Nachfragen ausweichend. Zur gleichen Zeit belästigte sie die Zeugin T2 auch wiederholt mit Telefonanrufen, wobei sie sich nicht meldete, nur Stöhngeräusche von sich gab und die Zeugin mit verstellter Stimme etwa als "alte Fotze" beschimpfte. Erst als die Zeugin T2, die angesichts ihres sonstigen Verhaltens sogleich die Angeklagte in Verdacht hatte, vor der Klasse die Einrichtung einer Fangschaltung androhte und die Angeklagte persönlich ansprach, dass sie auch auf andere Weise den Kontakt zu ihr suchen könne, unterblieben weitere Anrufe. Aufgrund der bereits in jugendlichem Alter auffälligen vulgären Ausdrucksweise der Angeklagten und der von ihr bevorzugten sexuellen Themen hatte die Zeugin T2 zunächst den Verdacht, dass die Angeklagte durch ein derartiges Ereignis in der Kindheit möglicherweise traumatisiert worden sein könnte, hielt aber auch für möglich, dass die Angeklagte in ihrer Freizeit während der Abwesenheit der berufstätigen Mutter zuhause pornographische Schriften oder Filme ansah. Aufgrund des auffälligen Verhaltens der Angeklagten vermittelte die Zeugin T2 auch einen Kontakt zu einem Sozialarbeiter einer Beratungsstelle, nachdem die Angeklagte sich zu einer entsprechenden Mitarbeit bereit erklärt hatte. Ob entsprechende Gespräche letztlich erfolgt sind und mit welchem Inhalt, hat die Kammer nicht festgestellt. Tatsächlich ist es zu einem sexuellen Missbrauch der Angeklagten in der Kindheit oder Jugend - wovon sie auch später noch anderen gegenüber unter wechselnder Beschuldigung des leiblichen Vaters, des Bruders und des Stiefvaters berichtet hat - bzw. zu einer Vergewaltigung zu keinem Zeitpunkt gekommen. Vielmehr ist ihrer Mutter, der Zeugin M2, ein solches Geschehen des sexuellen Missbrauchs als Kind widerfahren, von dem sie ihrer Tochter einmal berichtet hatte. Für die Angeklagte war diese Darstellung eines angeblich eigenen Erlebens eine Möglichkeit, erhebliche Anteilnahme und Aufmerksamkeit ihrer Umwelt zu erlangen. Wenn die Zeugin T2, der die Mitteilungen der Angeklagten über Einzelheiten ihres Intimlebens, was neben den sexuellen Kontakten zu ihrem Freund M etwa auch Erfahrungen mit anderen Frauen betraf, zu persönlich erschienen, der Angeklagten - abgesehen von ihren Hilfsangeboten psychologischer Betreuung - vermitteln wollte, dass sie weitergehende private Kontakte ablehne und insbesondere nicht die von der Angeklagten gesuchte Freundin darstellen könne, versprach die Angeklagte teilweise, weitere Belästigungen zu unterlassen. Ihre unterschwellige Wut über das Verhalten der Lehrerin brachte sie gleichwohl aber etwa dadurch zum Ausdruck, dass sie eine Pizza gegen das geparkte Auto der Zeugin warf. Zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem sie die Schule bereits verlassen hatte, entschuldigte sich die Angeklagte in einem Brief bei der Zeugin für ihr Verhalten. Von dem Freund der Angeklagten, dem zum damaligen Zeitpunkt 18-jährigen Zeugen M, der eine Lehre zum Fliesenleger absolvierte, hatte die Zeugin T2 dagegen einen äußerst positiven Eindruck gewonnen und sich eine gewisse Stabilität für die Angeklagte erhofft. Auch mit der Mutter des Zeugen M, der Zeugin M2, die ähnliche Erfahrungen mit Lügengeschichten der Angeklagten gemacht hatte, gab es Kontakte und Überlegungen, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Angeklagte genoss die ihr infolge ihrer erfundenen Geschichten zunächst zuteil gewordene Aufmerksamkeit. Zu Beginn glaubte man ihr, da es keine konkrete Veranlassung gab, ihre Darstellungen zweifelsfrei als Lügen zu entlarven. So berichtete sie etwa auch ihrem Freund M noch während der Schulzeit aufgelöst und unter Tränen, von einem Mitschüler vergewaltigt worden zu sein, wobei sie sich auf Nachfragen jedoch weigerte, die Person weiter zu konkretisieren und eine Anzeige zu erstatten, und ihn auch bat, den Vorfall nicht weiterzuerzählen. Der daraufhin aufgebrachte und besorgte Zeuge M reagierte wie von der Angeklagten bezweckt mit erhöhter Aufmerksamkeit und Fürsorge, indem er sie nunmehr regelmäßig von der Schule abholte. Zu einem anderen Zeitpunkt hatte sie ihm einen Brief geschrieben, in dem sie die Vergewaltigung einer Freundin schilderte. Diesen Brief hatte ebenfalls die Mutter des Zeugen M gelesen, als dieser offen auf dem Schreibtisch ihres Sohnes lag. Als sie die Angeklagte hierauf ansprach, gab diese auch ihr gegenüber an, dass dieser Vorfall nicht einer Freundin, sondern ihr selbst widerfahren sei. Nachdem die hierüber entsetzte Zeugin M2 daraufhin sogleich Kontakt mit der Mutter der Angeklagten aufgenommen hatte, suchte man gemeinsam den Psychologen Dr. S in E auf, der an eine ärztliche Beratungsstelle für missbrauchte Kinder und Jugendliche verwies. Nach einem dort unter Beteiligung der Angeklagten und ihrer Mutter geführten Gespräch mit einer Psychologin stellte sich die Unwahrheit der angeblichen Vergewaltigung heraus, was im Anschluss auch der vor der Tür wartenden Zeugin M2 und später auch M mitgeteilt wurde. Gegenüber der Therapeutin hatte die Angeklagte eingeräumt, die Vergewaltigung erfunden zu haben. Die Zeugin M2 brachte im folgenden weiteren Geschichten der Angeklagten daher eher Skepsis entgegen, insbesondere als sie später noch von einem angeblichen sexuellen Missbrauch durch ihren Vater berichtete. Zu einem weiteren Vorfall, bei dem Zweifel an der Darstellung der Angeklagten aufkamen, kam es, als die Angeklagte im Alter von ca. 16 Jahren im Rahmen ihrer Schulausbildung in der
  9. Klasse ein Praktikum in einer COOP- Filiale in E absolvierte. Als sie abends einmal von dem Zeugen M abgeholt wurde, berichtete sie davon, dass sie morgens auf dem Weg zur Arbeit von mehreren Männern überfallen worden sei, die sie sexuell bedrängt und ihr die Haare abgeschnitten hätten. Tatsächlich waren ihre Haare nur noch etwa kinnlang und damit deutlich kürzer als am Vortag. Erst auf Drängen des Zeugen, die Polizei aufzusuchen, erstattete die Angeklagte eine entsprechende Anzeige. Einen am darauf folgenden Tag erscheinenden Zeitungsbericht nahm sie mit gewissem Stolz zur Kenntnis und berichtete auch in ihrem Umfeld, so etwa auch der Zeugin T2, von dem angeblichen Vorfall und dem Zeitungsbericht. Dass auch dieses Geschehen ihrer Phantasie entsprang, offenbarte die Angeklagte erst geraume Zeit später dem Zeugen M, woraus sich für diesen auch ergab, dass sie ihre Haare selbst gekürzt hatte. Die Angeklagte verfolgte hier, wie auch später, mit ihren erfundenen Geschichten stets den Zweck, Aufmerksamkeit, Zuwendung und Fürsorge zu erhalten und ihrem erhöhten Geltungsbedürfnis Rechnung zu tragen. Wie dargelegt, verließ die Angeklagte etwa 1997 die Schule ohne einen konkreten Berufs- oder Ausbildungswunsch, wobei sich kurzzeitige Tätigkeiten im Einzelhandel und in einer Großküche anschlossen. Die seit 1996 bestehende Beziehung zu dem Zeugen M verlief, auch im sexuellen Bereich - abgesehen davon, dass man etwa 1998 gemeinsame Überlegungen hinsichtlich eines sexuellen Erlebnisses zu dritt unter Beteiligung einer zweiten Frau anstellte - nach außen im Wesentlichen unauffällig. Für den Zeugen M war es eine Liebesbeziehung; wie die gefühlsmäßige Bindung der Angeklagten zu Beginn aussah, hat die Kammer konkret nicht festgestellt. Etwa im April des Jahres 1998 schloss sich die Angeklagte für kurze Zeit gegen den Willen ihres Freundes und der Familie einer Zeitungswerbergruppe an. Damit war verbunden, dass sie früher oder später eine Beziehung zu dem damals 45-jährigen X aufnahm, der als Kolonnenführer tätig war, wovon sie dem Zeugen M jedoch zunächst keine Mitteilung machte. Nur etwa eine Woche nach ihrer Abreise rief sie den Zeugen M an und bat mit einem wohl dramatisierten Hilferuf darum, abgeholt zu werden, woraufhin der Zeuge M sie gemeinsam mit der Mutter der Angeklagten in einem ca. 150 km entfernt liegenden Ort abholte. Erschien sie dem Zeugen M zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich distanziert, bestätigte sich dieser Eindruck kurze Zeit später. Als er an seinem Geburtstag, dem 18.05.1998, die Angeklagte zum Essen abholen wollte, teilte sie ihm überraschend mit, dass sie die Beziehung beenden wolle, da sie für ihn nichts mehr empfinde. Für den Zeugen M kam diese Mitteilung völlig unvermittelt. Sie traf ihn zudem in einer Situation, in der er nur wenige Tage vor seiner Gesellenprüfung stand, worauf die Angeklagte jedoch trotz der mehrjährigen Beziehung keinerlei Rücksicht nahm. Nachdem der Kontakt im Anschluss etwa ein halbes Jahr unterbrochen war, wurde die Beziehung von beiden schließlich fortgesetzt. Dabei hatte die Angeklagte dem Zeugen M, der mittlerweile von der anderen Beziehung Kenntnis hatte, versichert, dass ihr Verhältnis zu X beendet sei. Beide wohnten nach wie vor zuhause, die Angeklagte bei ihrer Mutter und M bei seinen Eltern in E. In der Zeit vom 01.03.1999 bis zum 31.12.1999 versah der Zeuge M seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr. Die Angeklagte nahm während dieser Zeit von Mitte Mai 1999 bis Anfang Dezember 1999 an der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme in einem Altenheim teil, wobei sie zu diesem Zeitpunkt bereits mit Q schwanger war und es, wie oben dargelegt, zu zahlreichen Fehl- und Urlaubszeiten kam. Bei sämtlichen Beschäftigungen dokumentierte die Angeklagte ihre Haltung und Grundeinstellung, Belastungen aus dem Weg zu gehen und sich diesen zu entziehen. Einen besonderen Kinderwunsch hatte es zwischen beiden nicht gegeben. Eine Schwangerschaft war zumindest von Seiten des Zeugen M nicht geplant, beide hatten jedoch nicht verhütet und daher letztlich mit einer solchen Möglichkeit gerechnet. Die Angeklagte schien zumindest äußerlich hierüber auch nicht unglücklich zu sein, und Außenstehende hatten den Eindruck, dass sie sich, ebenso wie der Zeuge M, auf das Kind freute. Während der Bundeswehrzeit des Zeugen M gab es auch wieder Kontakte zu X, was die Angeklagte ihrem Freund jedoch verheimlichte. Da M jedoch bereits berechtigte Zweifel an der Treue seiner Partnerin hatte, kontrollierte er sie, indem er teilweise heimlich in ihrem Tagebuch las, dem er entnahm, dass die Angeklagte eine zuvor eingegangene sexuelle Beziehung zu X nach seiner - des Zeugen M - Versöhnung mit der Angeklagten nach der etwa sechsmonatigen Unterbrechung fortgesetzt hatte. Auch hatte es bereits zuvor in der 2 ½ jährigen Beziehung andere Anlässe gegeben, die sein Misstrauen hinsichtlich der Treue der Angeklagten geweckt hatten, wobei sein Verdacht, dass die Angeklagte ihn betrogen hatte, später teilweise durch seinen Bekanntenkreis und auch durch die Angeklagte selber bestätigt worden war. Dabei hatte die Angeklagte auch jeweils beteuert, dass so etwas nicht wieder vorkommen werde, was der Zeuge M ihr in seiner gefühlsmäßigen Bindung geglaubt hatte. Der Zeuge wagte es nicht, die Angeklagte auf ihre Eintragungen im Tagebuch und seine Kenntnis hiervon anzusprechen, da er Angst vor ihrer Reaktion hatte. In seiner Angst, Vertrauensbruch vorgeworfen zu bekommen und von der Angeklagten verlassen zu werden, verzichtete er lieber darauf, sie zur Rede zu stellen. Der Zeuge M liebte die Angeklagte und hoffte darauf, dass seine Gefühle auf Dauer in gleicher Weise erwidert würden und die Untreue seiner Partnerin ein Ende finden würde. Seine Erkenntnisse gaben ihm auch später keine Veranlassung, an der Vaterschaft seines Sohnes Q zu zweifeln, da er bei einem Vergleich mit Kinderbildern von sich selbst eine große Ähnlichkeit festzustellen glaubte. Alle Familienangehörigen, und insbesondere die Angeklagte selbst gingen auch sicher davon aus, dass Q das Kind des Zeugen M war. Am 19.11.1999 heirateten M und die Angeklagte. Auch nach der Eheschließung wohnten beide zunächst noch weiter bei ihren Eltern. Q kam in der Nacht zum 01.01.2000 kurz nach Mitternacht - in Zeitungsberichten wurde über ihn als "Millenniumsbaby" berichtet - durch Kaiserschnitt zur Welt. Mit etwas unter 3000g Geburtsgewicht war er ein normalgewichtiges Baby. Q litt seit seiner Geburt an einer milden valvulären Pulmonalstenose, einer Einengung der Lungenschlagaderklappe. Hierbei handelt es sich um eine Verengung am Übergang zwischen rechter Herzkammer und Lungenarterie. In der vorliegenden milden Ausprägung handelte es sich um einen leichten Herzfehler, der sich lediglich durch ein abnormales Herzgeräusch, das auf einen gestörten Blutfluss hinwies, äußerte. Es bestanden weder besondere Leistungseinschränkungen noch Risiken, und mit zunehmendem Alter war damit zu rechnen, dass sich der leichte Herzfehler auswachsen würde. Erforderlich waren lediglich regelmäßige kardiologische Kontrollen. Entsprechend war auch die Unterrichtung der Eltern sowohl in der Kinderklinik als auch bei dem behandelnden Kinderarzt, dem Zeugen Dr. T3, erfolgt. Beide Elternteile, und auch die Großeltern anlässlich ihrer Begleitung zum Kinderarzt, waren ausdrücklich darüber aufgeklärt worden, dass es sich um einen nicht seltenen angeborenen leichten Herzfehler handelte, der zu keinerlei Besorgnis Veranlassung gab und der sich in den ersten Lebensjahren vollständig auswachsen würde. Niemand der Beteiligten, und insbesondere auch nicht die Angeklagte, hatte dies etwa anders verstanden oder war der Auffassung, dass die Ärzte den Zustand Q nur beschönigt hätten, um sie nicht zu ängstigen. Auch im Rahmen von Infekten, an denen Q in der nachfolgenden Zeit gelegentlich erkrankt war, wie Erkältungs- oder Magen-Darm-Infektionen, war die Herzerkrankung von keiner besonderen Bedeutung und es war keine Komplikation zu befürchten, was von Dr. T3 auch so vermittelt wurde. Allenfalls kam es eher zur Verordnung eines Antibiotikums, um einer bakteriellen Streuung mit einer möglichen Festsetzung von Bakterien an der Herzklappe vorzubeugen. Die Angeklagte kehrte nach der Geburt zunächst noch vorübergehend in die Wohnung ihrer Mutter zurück. Im Februar 2000 bezogen die Eheleute sodann eine gemeinsame Wohnung in der T-Straße #, die in Sichtweite nur wenige Dutzend Meter von der Wohnung der Eltern des Zeugen M entfernt lag. Das Familienleben verlief zunächst äußerlich unauffällig. Der Zeuge M ging seiner Tätigkeit als Fliesenleger nach, wobei er dies mit großem Fleiß tat und häufig lange arbeiten musste, um das Geld zur Versorgung seiner Familie zu erwirtschaften. Finanzielle Probleme gab es daher nicht. Die Angeklagte versorgte tagsüber den gemeinsamen Sohn, den sie allerdings schon nach wenigen Tagen nicht mehr stillte, weil sie dies nicht wollte. Eine dahingehende ärztliche Empfehlung hatte sie nicht erhalten. Die Muttermilch war zum Zeitpunkt des Abstillens auch nicht versiegt. Die beiden später zur Welt gekommenen Kinder wurden von ihr gar nicht gestillt. Dabei ist, wie oben bereits dargelegt, festzustellen, dass die Angeklagte zu keinem Zeitpunkt tiefergehende Empfindungen und Gefühle der Liebe für ihren Sohn empfunden hat. Die Mutter-Kind-Beziehung war aufgrund der genannten Persönlichkeitsakzentuierung der Angeklagten gestört. Dabei hat die Kammer jedoch nicht etwa feststellen können, dass die Angeklagte ihren Sohn - mit Ausnahme des Vorenthaltens besonderer emotionaler Zuwendung - vernachlässigt oder gar misshandelt hätte. Beides war nicht der Fall. Sie hatte jedoch bereits von Anfang an kein ausgeprägtes Schutz- und Sorgebedürfnis, keine Fürsorge und Zärtlichkeit empfunden; vielmehr standen bereits früh ihre eigenen Interessen wieder im Vordergrund. Die nächtliche Versorgung hatte sie bereits zu einem frühen Zeitpunkt auf ihren Ehemann übertragen, was ihr, da sie nicht stillte, auch leicht gelang. Wenn Q nachts weinte, machte sie keine Anstalten, aufzustehen. Nachdem der Zeuge M sie wiederholt vergeblich gebeten hatte, sich zu kümmern, da er am anderen Morgen früh zur Arbeit musste, hatte er die Versorgung schließlich gleichwohl selbst übernommen, was bedeutete, dass er in einem Rhythmus von drei bis vier Stunden aufstehen, eine Flasche zubereiten, Q füttern und wickeln musste. Auch nachdem er morgens um 6.00 Uhr aufgestanden war, versorgte er zumeist noch Q, bevor er seine Arbeitsstelle aufsuchte. Zumindest im ersten halben Jahr versorgte die Angeklagte tagsüber ihr Kind im Wesentlichen allein, was dessen Grundbedürfnisse hinsichtlich Ernährung und Körperpflege anging. Relativ schnell empfand sie das Kind und ihre Situation, nicht mehr uneingeschränkt ihre Freiheiten genießen zu können, allerdings als belastend, zumal sie das Gefühl hatte, durch ihren Ehemann, der arbeitsbedingt hierzu nicht anders in der Lage war, am Tage wenig Unterstützung zu erhalten. Sie beklagte sich ihm gegenüber auch wiederholt, dass ihr zuhause die Decke auf den Kopf falle. Dabei beschränkte sich die von ihr empfundene Belastung aber im Wesentlichen auf ihre eingeschränkten Freiheiten. Q war im Übrigen ein sehr unkompliziertes, pflegeleichtes, zufriedenes und anspruchsloses Kind. Er war kein sogenanntes "Schreikind", sondern vielmehr ein friedliches, fröhliches und aufgewecktes Kind. Die Arztbesuche mit Q nahmen im Wesentlichen die Großeltern M3 +M5 gemeinsam mit der Angeklagten wahr, die sich dabei eher im Hintergrund hielt. Die erforderlichen Vorsorgeuntersuchungs- und Impftermine wurden eingehalten, bei Infekten erfolgte die jeweils notwendige medizinische Versorgung, die Eltern und auch die Großeltern waren jedoch auch nicht übervorsichtig oder überbesorgt. Nach den entsprechenden Überweisungen durch den Kinderarzt Dr. T3 erfolgten auch jeweils die regelmäßigen kardiologischen Kontrolluntersuchungen, so am 23.02., 24.
  10. und 23.11.2000, in der Kinderklinik der Städtischen Kliniken. Dabei zeigte sich der Befund des angeborenen Herzfehlers auch erwartungsgemäß rückläufig. Während sich bei der ersten Untersuchung im Alter von knapp zwei Monaten keine Zunahme der Stenosierung gezeigt hatte und lediglich aufgrund des geringen Alters des Kindes zunächst noch relativ engmaschige Verlaufskontrollen angeraten wurden, wurde bei der zweiten Untersuchung am 24.05.2000 schon festgestellt, dass die milde valvuläre Pulmonalstenose im Vergleich zum Vorbefund bereits rückläufig war, so dass eine Verlaufskontrolle nach sechs Monaten für ausreichend erachtet wurde. Auch am 23.11.2000 zeigte sich keine Progredienz der Erkrankung, so dass eine Verlaufskontrolle erst nach einem Jahr empfohlen wurde. In den Arztbriefen der Kinderklinik wurde dies entsprechend zum Ausdruck gebracht und lediglich auf die Notwendigkeit der Endokarditisprophylaxe bei bakteriellen Infektionen, septischen Operationen, Zahnextraktionen und Zahnsteinentfernung hingewiesen, was nur die oben beschriebenen vorbeugenden antibiotischen Maßnahmen beinhaltete. Wie durch die Untersuchungen bestätigt, war Q durch den leichten Herzfehler, der sich bereits in der Rückbildung befand, in keiner Weise beeinträchtigt. Er war ein gesundes und auch normalgenährtes, äußerlich völlig normal entwickeltes Kind. Als Q nur wenige Wochen alt war, war es zu einem Krankenhausaufenthalt in der Zeit vom 25.
  11. bis zum 09.02.2000 gekommen, nachdem er schwallartig aus Mund und Nase erbrochen und anschließend Atmungsprobleme bekommen hatte. Nachdem der Notarzt gerufen worden war, wurde Q mit dem Babynotarztwagen in die Kinderklinik eingeliefert. Während des stationären Aufenthaltes kam es nicht erneut zum Erbrechen. Es traten zwischenzeitlich lediglich Durchfälle auf, wobei im Stuhl Rotaviren nachgewiesen wurden. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu diesem Zeitpunkt bereits zu einer ersten Anerstickung durch die Angeklagte gekommen ist. Im August 2000 wurde die Angeklagte erneut schwanger. Geplant war auch diese Schwangerschaft nicht, wenngleich man es auch dieses Mal mit der Verhütung nicht sehr genau genommen hatte. Die Eheleute hatten nur allgemein davon gesprochen, dass man vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Kind haben wollte. Als er von der Schwangerschaft erfuhr, freute sich der Zeuge M gleichwohl auf das Kind. Die Angeklagte reagierte nicht mit besonderer Freude, aber nach außen auch nicht mit Ablehnung. Der Zeuge M geht - auch heute - davon aus, dass es sich auch bei der am 16.05.2001 geborenen D um sein leibliches Kind handelte. Konkrete Feststellungen hierzu hat die Kammer nicht getroffen. Ebenso wie bei Q gingen jedoch alle, auch die Angeklagte selbst, davon aus, dass ihr Ehemann der Vater auch ihres zweiten Kindes war. Ob es bereits im Sommer 2000 außereheliche Kontakte der Angeklagten gab, hat die Kammer nicht aufklären können. Solche gab es jedenfalls ab etwa Oktober 2000, als die Schwangerschaft mit D aber bereits bestand. Bereits in der zweiten Jahreshälfte 2000 hatte sich das Verhalten der Angeklagten geändert. Sie ging wieder vermehrt ihren Freizeitaktivitäten nach, überließ ihren Sohn Q immer häufiger ihren Schwiegereltern und ihrer Mutter und nahm schließlich auch trotz der im August eingetretenen zweiten Schwangerschaft eine andere Beziehung auf, wobei es auch schon während der Schwangerschaft zu Geschlechtsverkehr kam. Im Herbst des Jahres hatte die Angeklagte über die Zeugin H, geschiedene M4, geborene T - die Tochter des früheren Lebensgefährten ihrer Mutter -, mit der sie gemeinsam Gaststätten besucht hatte, den 28-jährigen Zeugen und Nebenkläger N kennengelernt, den sie dann einige Wochen später anlässlich eines "Oktoberfestes" in E wiedertraf. Beeindruckt von dem sonnenbankgebräunten und muskulösen Erscheinungsbild des Zeugen strebte die Angeklagte relativ schnell eine Beziehung an. Während dies für den Zeugen N zunächst angesichts seiner Kenntnis von der Mutter- und Schwangerschaft der Angeklagten fernliegend erschien, ließ er sich wenige Wochen nach dem Kennenlernen auf die Initiative der Angeklagten gleichwohl auf eine sexuelle Beziehung mit ihr ein. N gegenüber gab die Angeklagte an, dass ihre Ehe bereits seit einiger Zeit nicht mehr funktioniere und man im Begriff sei, sich zu trennen. Ihrem nichtsahnenden Ehemann gegenüber, der zu dieser Zeit von einem intakten Familienleben überzeugt war, verschwieg sie ihr Verhältnis. Bereits seitdem Q etwa ein halbes Jahr alt war, und vermehrt, nachdem sie eine Beziehung zu dem Zeugen N aufgenommen hatte, gab sie Q immer häufiger in die Obhut der Großeltern M3+M5 und ihrer Mutter, der Zeugin M
  12. Die nächtliche und morgendliche Versorgung hatte, wie dargelegt, bereits seit längerem schon der Zeuge M übernommen, der für Q insbesondere auch im weiteren Verlauf eine weitaus wichtigere Bezugsperson als seine Mutter war, da er ihm eine große emotionale Zuwendung entgegen brachte. Die Angeklagte traf sich nunmehr regelmäßig - zunächst mehrmals wöchentlich und im weiteren Verlauf praktisch täglich - mit dem Zeugen N, wobei sie überwiegend sein Appartement in der I-Straße in E aufsuchte. Nur selten nahm sie zu solchen Treffen ihren Sohn Q mit. Im Wesentlichen ließ sie ihn bei ihren früheren Schwiegereltern und gelegentlich bei ihrer Mutter, wobei sie jeweils vorgab, sich mit Freundinnen zu treffen oder Arzttermine wahrnehmen zu müssen. Die Zeugen M3+M5 nahmen die Betreuung des Enkels, den sie im ersten halben Jahr nicht so häufig gesehen hatten, gerne wahr und brachten auch der Angeklagten Verständnis entgegen, die nach ihrer Auffassung auch außerhalb der Kindesversorgung Kontakte haben sollte. Sie wunderten sich auch zunächst nicht weiter, dass die Angeklagte sich den ganzen Tag über nicht mehr blicken ließ und sich nur telefonisch nach Q's Befinden erkundigte, da sie sich dies mit dem jugendlichen Alter der Angeklagten und dem Bedürfnis nach Freiheiten erklärten. Teilweise ließ sich die Angeklagte sogar von ihrem Ehemann mit dem Pkw in die Nähe der Wohnung des Zeugen N bringen, wobei sie auch ihm dann erklärte, eine Freundin besuchen zu wollen. Dabei gab sie wahrheitswidrig an, dass die Freundin erkrankt sei und sie sich um sie kümmern wolle. Später war dann eine angebliche Familienangehörige der Freundin mit Namen "Annette" verstorben. Dem Zeugen M hatte sie nach wie vor nichts von irgendwelchen Trennungsabsichten berichtet. Auch dem Zeugen N gegenüber verhielt sie sich zunächst nicht eindeutig und erklärte ihm gegenüber, dass sie noch Zeit brauche, um sich entscheiden zu können. Man stellte auch Überlegungen im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft an, wobei bei der Planung die Kinder nicht konkret einbezogen wurden, aber das Zusammenleben mit ihnen auch nicht ausgeschlossen wurde. Der Zeuge N hatte zwar zum Ausdruck gebracht, dass die Kinder für ihn keinen Hinderungsgrund darstellen würden. Andererseits suchte man aber nicht etwa nach einer gemeinsamen Wohnung und es war klar, dass das Einraum-Appartement des Zeugen für eine vierköpfige Familie nicht geeignet wäre. Auch war der Zeuge N, was er auch zum Ausdruck gebracht hatte, wenig geneigt, sofort mit der Angeklagten zusammen zu ziehen, da er getrennte Wohnungen zu Beginn der Beziehung für geeigneter hielt. Der Angeklagten war ebenso klar, dass der arbeitslose Zeuge N ihr Sicherheiten wie der Zeuge M und letztlich eine Perspektive für das Aufziehen beider Kinder nicht würde bieten können. Q war ihr im Hinblick auf ihre Zukunftsplanung bereits hinderlich und auch die bevorstehende Geburt ihrer Tochter war für sie keine Veranlassung, darüber nachzudenken, ihre Ehe zu retten. Entsprechend verhielt sie sich, nachdem D auf der Welt war. D kam am 16.05.2001 ebenfalls durch einen Kaiserschnitt zur Welt. Bei einer Größe von 51 cm wog sie ca. 3.300 g. In den etwa acht Wochen, die D nach der Entlassung aus dem Krankenhaus lebte, übernachtete die Angeklagte weniger als eine Woche zuhause. In dieser Zeit schlief sie bereits regelmäßig bei dem Zeugen N. Die überwiegende Zeit - etwa sieben Wochen ihres kurzen Lebens - wurde D von den Großeltern väterlicherseits, den Zeugen M3 und M5, betreut, bei denen sie auch häufig übernachtete. Am Wochenende übernahm zeitweise die Mutter der Angeklagten die Betreuung. Wenn die Angeklagte zuhause übernachtete, war es der Zeuge M, der nachts mehrfach, im Rhythmus von 2 bis 3 Stunden, aufstand, um D eine Flasche zuzubereiten und sie zu wickeln. Auch in den wenigen Nächten, die die Angeklagte zuhause verbrachte, kümmerte sie sich nicht um D und blieb liegen, wenn diese vor Hunger weinte. Stillen wollte sie auch ihr zweites Kind nicht. Die Angeklagte empfand keine Gefühle der Liebe und Zuwendung und keine der Freude und des Glücks über ihr Kind. Hatte sie schon zu ihrem ersten Kind keine emotionale Mutter-Kind-Beziehung aufgebaut, lag es ihr in bezug auf D, die ihr angesichts der neuen Beziehung und ihrer neuen Lebensplanung hinderlich war, erst recht nicht. Wenn die Angeklagte die Nächte bei dem Zeugen N verbracht hatte, brachte der Zeuge M entweder D und Q, wenn diese bei ihm geschlafen hatten, morgens zu seinen Eltern, oder die Angeklagte erschien am Morgen kurz, um die Kinder zu übernehmen und sie anschließend bei den Schwiegereltern abzuliefern. Nur vereinzelt kümmerte sie sich selbst tagsüber um die Kinder. Wenige Male, allenfalls drei- bis viermal, nahm sie beide auch mit zu dem Zeugen N. Teilweise verbrachten beide Kinder auch mehrere Tage und Nächte zusammenhängend bei den Großeltern, wobei die Angeklagte, auch wenn sie zwischendurch kurz zu Hause war, nicht einmal nach ihren Kindern sah, wenngleich ihr Heimweg sie an dem nur wenige Dutzend Meter entfernt liegenden Wohnhaus der Schwiegereltern vorbeiführte. Sie erkundigte sich allenfalls telefonisch nach deren Befinden, das sie letztlich jedoch gar nicht mehr interessierte. Der mittlerweile 17 Monate alte Q hatte angesichts der emotionalen Vernachlässigung seiner Mutter zu ihr keine Beziehung entwickelt. Neben den Großeltern war er auf seinen Vater fixiert, den er abends, wenn dieser nach Hause kam, freudestrahlend begrüßte und auf dessen Weggang morgens er mit Weinen reagierte. D war, ebenso wie Q, auch in den ersten Lebenswochen ein ruhiges und zufriedenes Kind. Wenn ihre Bedürfnisse befriedigt waren, war sie friedlich und schlief ruhig. Sie litt nicht etwa unter den in den ersten Lebensmonaten häufig auftretenden "Dreimonatskoliken", krampfartigen Bauchschmerzen, die mit heftigen und anhaltenden Schreiperioden einhergehen. Bei den Untersuchungen beim Kinderarzt Dr. T3, der D am 07.
  13. und am 25.06.2001 bei der Durchführung der Vorsorgeuntersuchung U3 sah, war sie ein gesundes, altersgemäß entwickeltes Kind. Die emotionale Vernachlässigung ihrer Kinder stand in keinem Zusammenhang mit der Geburt von D. Weder gab es psychische Probleme der Angeklagten während der Schwangerschaft noch Anhaltspunkte für eine postpartale Depression oder Psychose. Unmittelbar nach der Geburt kam es allenfalls zu einer milden postpartalen Verstimmung, die in der ersten Woche nach der Entbindung bei 25 - 40 o/o der Schwangeren auftritt und innerhalb von Stunden bis Tagen von selbst wieder abklingt. Bei der Entlassung aus der Klinik wenige Tage nach der Entbindung waren diese Verstimmungen bei der Angeklagten bereits nicht mehr vorhanden. Es war vielmehr so, dass die Angeklagte kein Interesse daran hatte, eine Beziehung zu der Neugeborenen aufzubauen. Die Ehe mit dem Zeugen M war letztlich gescheitert und ihre Tochter hatte damit auch keine Bedeutung mehr für ihre Beziehung und ihr Leben. Eine gefühlsmäßige Mutter-Kind-Bindung empfand sie, wie dargelegt, nicht. In den ersten Wochen nach der Geburt D's hatte die Angeklagte gegenüber ihrem Ehemann ihre nächtliche Abwesenheit damit begründet, dass sie eine Tätigkeit in einer Gaststätte ausüben würde, ihre Arbeitszeiten immer bis in die frühen Morgenstunden dauern würden und sie dann bei einer Freundin übernachten würde. Der Zeuge M, der zwar bereits wieder Misstrauen verspürte, von seiner Ehefrau aber nach wie vor nicht über ihr außereheliches Verhältnis aufgeklärt worden war, wollte es wohl letztlich nicht wahrhaben, dass seine Frau ihn erneut betrog und seine Ehe letztlich gescheitert war. Auch empfand er es als einfacher, gegenüber seinen Eltern eine plausible Erklärung für die nächtliche Abwesenheit der Angeklagten liefern zu können. Letztlich verschloss der Zeuge M die Augen vor der Realität. Er hatte wohl auch die Hoffnung, dass die gemeinsamen Kinder seine Ehefrau an der Familie festhalten lassen würden. Als D einige Wochen alt war, zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt im Juni 2001, war der Zeuge M aufgrund der häufigen und langen Abwesenheitszeiten seiner Ehefrau doch so misstrauisch geworden, dass er ihr einige Male nachgefahren war, wobei er sie jedes Mal in das Haus in der I-Straße hineingehen sah. Als er sie mit seiner Beobachtung konfrontierte, suchte die Angeklagte nach Ausflüchten und gab an, lediglich Filme oder ausgeliehene CD`s zurückgebracht zu haben. Nur wenige Tage später kam es sodann zu einem zufälligen Zusammentreffen der beiden Männer. Der Zeuge M hatte in seinem Pkw auf die Angeklagte gewartet, um sie nach Absprache an einer Bushaltestelle, die in der Nähe der Wohnung des Zeugen N lag, abzuholen. Zum selben Zeitpunkt erschien auch der Zeuge N an der Haltestelle, um der Angeklagten etwas nachzubringen, was sie in seiner Wohnung vergessen hatte. Beide Männer waren vom Erscheinen des jeweils anderen völlig überrascht. Dem Zeugen N hatte die Angeklagte inzwischen wahrheitswidrig erklärt, dass sie mit ihrem Ehemann gesprochen habe, man sich über eine Scheidung einig und sie bereits auf der Suche nach einer eigenen Wohnung sei. Dagegen musste der Zeuge N nunmehr feststellen, dass der Zeuge M völlig nichtsahnend war, sowohl was ein konkretes Verhältnis seiner Ehefrau als auch deren Trennungsabsichten anging. Die Angeklagte, die sich in der Situation sichtlich unwohl fühlte, stimmte sodann einer gemeinsamen Aussprache zu dritt zu. In dem Pkw des Zeugen M fuhr man in den T4 Wald in E. Dort kam es zu einer Aussprache zwischen den Eheleuten, die Torsten N, der während dieser Zeit abseits stand, schließlich mit seinem Fahrrad, das man im Kofferraum transportiert hatte, zurückließen und gemeinsam mit dem Pkw davonfuhren. Im Anschluss hatten N und die Angeklagte einige Tage keinen Kontakt mehr. Dem Zeugen M gegenüber hatte die Angeklagte nunmehr erklärt, sich von ihm trennen zu wollen, woraufhin er Anstrengungen unternahm, die Angeklagte umzustimmen. An ihrem Verhalten änderte sich in der Folgezeit nichts und die Situation blieb auch nach der Aussprache ungeklärt. Die Angeklagte schaffte nach außen keine klaren Verhältnisse, traf sich nur wenige Tage später wieder mit dem Zeugen N, dem sie erklärte, nunmehr endgültig zu ihm kommen zu wollen, machte jedoch auch ihrem Ehemann Hoffnung auf eine Fortsetzung der Ehe. Tatsächlich war die Angeklagte entschlossen, sich in Zukunft an den Zeugen N zu binden und sich vom Zeugen M zu trennen, was sie ihm gegenüber jedoch nicht offen ansprechen mochte.
  14. Tatgeschehen a. D's Tötung Der Angeklagten waren ihre Kinder mittlerweile lästig geworden. Sie stand zwischen zwei Männern, hatte sich aber letztlich entschlossen, die Ehe mit dem Zeugen M nicht fortzuführen. Ihre Kinder, zu denen keine eigenständige Bindung bestand, hatten für sie nur innerhalb der bestehenden Partnerschaft eine Bedeutung. Zudem wusste sie, dass der Zeuge N ihr im Gegensatz zu ihrem Ehemann weder eine Sicherheit noch Versorgung bieten konnte und - auch wenn es anderslautende Bekundungen von ihm gab - eine Beziehung mit zwei Kindern mit der Lebensplanung des Zeugen N, der seine Freizeit im wesentlichen im Fitness-Studio, mit Freunden und Fahrradfahren verbrachte, nicht in Einklang zu bringen war. Eine Mutter-Kind-Beziehung, im Sinne einer eigenständigen emotionalen Bindung an Q und D, hatte sie - wie dargelegt - nicht aufgebaut; ihre Kinder waren ihr nicht nur gleichgültig, vielmehr standen sie nunmehr ihrer weiteren Lebensplanung, die Beziehung mit dem ledigen, kinderlosen und arbeitslosen N fortzusetzen, im Wege. Sich ihr unter diesen Umständen aufdrängende Gedanken daran, dass ein Leben ohne die Kinder schöner und einfacher sein würde, hatten sie bereits seit einiger Zeit bewegt. In dieser Situation kam es zur Tötung D's am 23./24.7.2001 durch die Angeklagte. In der gesamten Woche vor ihrem Tod hatten wiederum die Großeltern M3+M5 D und auch Q bei sich zu Hause beaufsichtigt. Die Angeklagte hatte nicht einmal nach ihnen gesehen. Am Samstag, dem 21.07.2001, wurden beide Kinder von M gegen Mittag in der Wohnung seiner Eltern abgeholt, während die Angeklagte mit ihrer Mutter, der Zeugin M2, draußen wartete. Das Wochenende bis zum Sonntagabend verbrachten D und Q sodann bei ihrer anderen Großmutter, da die Angeklagte keine Lust hatte, sich um ihre Kinder zu kümmern. Anschließend holte der Zeuge M sie nach Hause. Die Angeklagte, die sich nunmehr bereits wieder neun Tage überhaupt nicht um ihre Kinder gekümmert hatte, wollte gleichwohl an diesem Abend wiederum den Zeugen N aufsuchen und bei ihm übernachten. Der Bitte des Zeugen M, an diesem Abend und in der Nacht zuhause zu bleiben, wollte sie nicht nachgeben. Daraufhin rief der Zeuge M am Abend des 22.07.2001 erneut seine Mutter an, um sie zu bitten, die Kinder zu übernehmen, da er am nächsten Morgen wieder früh zu seiner Arbeitsstelle musste, wobei er vorgab, dass sie beide noch ins Kino gehen wollten. Die Zeugin M3 musste ihm jedoch eine Absage erteilen, da sie noch zeitweise als Kinderfrau tätig war und am frühen Montagmorgen selbst einen Termin hatte, der sich zwar später zerschlug, was sie zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht wusste. Auch wunderten sich die Eheleute M3+M5 darüber, dass die Kinder, die ja gerade erst nach Hause zurückgekehrt waren, schon wieder abgegeben werden sollten. Gleichwohl bot die Zeugin M3 an, dass die Kinder bei ihnen übernachten könnten, am frühen Morgen aber dann abgeholt werden müssten. Dies passte der Angeklagten jedoch nicht. In der Nacht vor D's Tod hatte die Angeklagte daher zuhause übernachtet. In dieser Situation war ihr erneut vor Augen geführt worden, dass Kinder zu haben mit Verantwortung und Verpflichtungen verbunden ist, denen man sich nicht ständig entziehen kann. Wie üblich hatte der Zeuge M D in der Nacht und auch am frühen Morgen, bevor er gegen 7.50 Uhr das Haus verließ, um seine Arbeitsstelle aufzusuchen, versorgt, ihr das Fläschchen zubereitet, sie gefüttert und gewickelt. D schlief in einem Kinderbettchen, das im Elternschlafzimmer stand. Hierhinein hatte der Zeuge M sie im Anschluss zurückgelegt. Q schlief zu dieser Zeit noch in seinem Kinderbett im Kinderzimmer. Nachdem der Zeuge M auch sein eigenes Frühstück zubereitet hatte, fuhr er zu seiner Arbeitsstelle, der Firma T5 in E, wo er bis etwa 8.15 Uhr ankam. Nachdem er die Wohnung verlassen hatte, entschloss sich die Angeklagte zwischen 8.00 und kurz nach 9.00 Uhr dazu, D umzubringen. Sie war nicht mehr gewillt, sich länger in ihren Freiheiten und ihrer Lebensführung durch die mit dem Aufziehen zweier jetzt nicht mehr gewollter und ungeliebter Kinder verbundenen Pflichten einschränken zu lassen. Sie versprach sich durch den Tod D's eine deutliche Verminderung dieser Pflichten. Überlegungen, die ohnehin auf das Nötigste beschränkte Versorgung der Kinder durch sie ganz zu verweigern, um ihren Ehemann bzw. die Großeltern dazu zu bringen, diese Pflichten ganz zu übernehmen, stellte sie entweder nicht an oder verwarf sie. Es ist möglich, dass sie die Tötung eines Kindes oder beider Kinder schon länger erwogen hatte, und auch, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits vorgenommen hatte, im Falle des Gelingens der Tat und des Unentdecktbleibens ihrer Täterschaft zu einem späteren Zeitpunkt - eine gleichzeitige Tötung schied wegen des dann auch aus ihrer Sicht zwangsläufigen Ausschlusses eines plötzlichen Kindstods aus - auch Q umzubringen. Falls sie die sukzessive Tötung beider Kinder plante, entschied sie sich zunächst zur Tötung D's, weil ihre innere Distanz zu ihr wegen der Kürze der bisherigen Lebenszeit noch größer war und weil sie davon ausging, dass bei dem Lebensalter von D ein plötzlicher Kindstod nahe liegender erscheinen würde und dass ihre Tötungshandlung deshalb nicht auffallen würde. Sie handelte aufgrund einer abwägenden Überlegung. Weder gab es eine bereits länger andauernde Überforderungssituation, noch gab es einen aktuellen Anlass, wie situativen Stress, Frustration, Wut oder eine depressive Verstimmung, der zu einer plötzlichen impulsiven Handlung geführt hätte. Zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen 8.00 und kurz nach 9.00 Uhr legte sie D entweder in ihrem Kinderbettchen ein Kissen auf das Gesicht, oder sie legte den Säugling auf das Sofa im Wohnzimmer, nahm ein Sofakissen und drückte ihm dieses auf das Gesicht, wobei sie Mund und Nase bedeckte, in der Absicht, D zu töten. Ob D zu Beginn des Erstickungsgeschehens wach war oder weiter schlief, war nicht festzustellen. Infolge der verursachten Atemnot erwachte sie, falls sie geschlafen hatte. Aufgrund ihres geringen Lebensalters war sie jedoch nicht in der Lage, ihren Kopf eigenständig wegzudrehen, geschweige denn Abwehrbewegungen zu leisten. Sie machte lediglich mit den Armen und Beinen Ruder- bzw. strampelnde Bewegungen. Die Angeklagte drückte ihr das Kissen mehrere Minuten lang auf das Gesicht, bis D qualvoll erstickt war, wobei sie wahrscheinlich mindestens eine Minute bei Wachsein erlebte. In der ersten Phase, der sog. Dyspnoe, kam es infolge des CO2-Anstiegs im Blut zu einem Atemantrieb, dem Versuch einzuatmen und sodann zu einem verstärkten Ringen nach Luft. Die Sauerstoffminderversorgung des Gehirns führte sodann zu Konvulsionen, zu Krämpfen, und bei einem Säugling wie D zu ungerichteten Abwehrbewegungen, die wie ein großer epileptischer Anfall aussehen können. Die Angeklagte ließ sich auch hierdurch nicht beirren und führte ihren Entschluss bis zum Ende durch. Nach einer vierten Phase, in der die Atmung sistierte, kam es in der letzen Phase zu einer reflektorischen Schnappatmung. Dabei lagen zwischen dem Auftreten der Krämpfe und dem Sistieren der Atmung bis zu fünf Minuten, ein Zeitraum, über den die Angeklagte mindestens einen Verschluss der Atemwege D durch das Aufdrücken des Kissens bewirkt hat. Nach etwa sieben bis acht Minuten kam es zum Herz- Kreislaufstillstand. Als die Angeklagte davon ausging, dass D tot sei, legte sie sie im Wohnzimmer in die Tragetasche des Kinderwagens. Überraschenderweise erschien kurz danach der Zeuge M wieder in der Wohnung, der von der Arbeitsstelle zurückgefahren war, um von ihm vergessene Arbeitskleidung zu holen. Von seinem unerwarteten Erscheinen überrascht, erklärte die Angeklagte ihm, dass er nicht in das Wohnzimmer gehen solle, da D nach längerem Schreien gerade erst wieder eingeschlafen sei. Auf den Zeugen M machte seine Ehefrau einen völlig unauffälligen und ungerührten Eindruck. Die Angeklagte zeigte keinerlei besondere Regung, sie war äußerlich weder durch das gerade zurückliegende Tötungsgeschehen noch durch das überraschende Auftauchen ihres Ehemannes tangiert. Die Angeklagte brachte es vielmehr im weiteren fertig, nach der nur Minuten zurückliegenden Tötung ihrer kleinen Tochter ihrem Ehemann Überraschung vorzuheucheln. Der Zeuge M begab sich daraufhin in das Kinderzimmer, wo er von seinem erst kurz zuvor aufgewachten Sohn Q mit Begeisterung empfangen wurde. Die Angeklagte hatte inzwischen beschlossen, das unerwartete Erscheinen ihres Ehemannes dazu zu nutzen, diesem ein für sie überraschendes Auffinden der leblosen D in seiner Anwesenheit vorzuspiegeln, was ihren Plan, einen plötzlichen Kindstod vorzutäuschen, unterstützen konnte. Die Angeklagte hatte bereits früher in den Medien Berichte über dieses Phänomen gesehen, und auch im Krankenhaus nach der Geburt eines der Kinder waren die Eltern über vermeidbare Risikofaktoren aufgeklärt worden. Bei dem plötzlichen Kindstod (SIDS = sudden infant death syndrome) handelt es sich nach heutiger Definition um den unerwarteten Tod eines Säuglings zwischen dem
  15. Lebenstag und dem
  16. Lebensmonat, dem weder eine bedeutsame Erkrankung noch ein Todeskampf vorausging und dessen Ursache sich letztlich auch durch eine Obduktion nicht klären lässt. Ein erhöhtes Risiko wird angenommen für Kinder, die bereits einen akut lebensbedrohlichen Zustand mit Atempausen, Blauwerden und langsamem Herzschlag überlebt haben, für ehemalige Frühgeborene und untergewichtige Neugeborene sowie für Geschwister von Kindern, die an plötzlichem Kindstod verstorben sind, außerdem bei Drogen- und Zigarettenabhängigkeit der Mutter. Darüber hinaus wird ein Zusammenhang zwischen Bauchlage und plötzlichem Kindstod diskutiert. Ein vom plötzlichen Kindstod betroffener Säugling liegt pulslos und ohne zu atmen in seinem Bett. Entsprechend ihrem nunmehr gefassten Plan rief die Angeklagte den Zeugen M mit den Worten, dass die Kleine nicht mehr atmen würde, ins Wohnzimmer, wo D in der Tragetasche noch auf dem Sofa lag. Dabei brachte sie es fertig, ihrem Ehemann vorzuspiegeln, von dieser Entdeckung völlig überrascht, aufgelöst und verzweifelt zu sein. Der Zeuge M lief sofort mit der Tragetasche in das Kinderzimmer, wo er die leblose und infolge des Sauerstoffmangels im Gesicht bereits bläulich verfärbte D auf den Wickeltisch legte. Während die Angeklagte den Notruf betätigte und ebenfalls ihre Schwiegereltern telefonisch informierte, begann der Zeuge M auf Anweisung des Notdienstes verzweifelt mit Reanimationsbemühungen. Er führte bis zum Eintreffen des Notarztes Mundzu-Mund-Beatmung bei D durch. Dabei trat eine bräunliche Flüssigkeit aus Mund und Nase aus. Auch die Großeltern, die Zeugen M5 und M3, hatten die nur Minuten entfernt liegende Wohnung inzwischen erreicht. Nichtsahnend bemühten sie sich trotz ihrer eigenen Verzweiflung, die Angeklagte, die sich mit Q im Wohnzimmer aufhielt, zu trösten und ihr Mut zuzusprechen. Nach Eintreffen der Rettungssanitäter übernahmen diese bis zum kurz darauf erfolgenden Erscheinen des Notarztes E2, Arzt im St. Josephs-Hospital in E und zum damaligen Zeitpunkt in der Facharztausbildung zum Anästhesisten, die weitere Durchführung der Reanimationsmaßnahmen. Zeitgleich war ebenfalls gegen 9.25 Uhr der in den Städtischen Kliniken stationierte Baby-Notarztwagen angefordert worden, mit dem gegen 9.45 Uhr die Notärztin Dr. X2, Ärztin für Kinder- und Jugendmedizin, in der Wohnung eintraf. Bereits bei Eintreffen des Arztes E2 war D zyanotisch, d.h. sie zeigte infolge der Sauerstoffminderversorgung des Blutes eine deutliche bläuliche Verfärbung der Haut und Schleimhäute, besonders deutlich im Bereich der Lippen. D wurde oral intubiert und beatmet, das Erbrochene abgesaugt. Der Versuch, einen venösen Zugang zu legen, misslang zunächst. Vor der Übernahme durch die Notärztin Dr. X2 zeigte die EKG-Ableitung trotz 10-minütiger Herzmassage bereits eine Nulllinie, die Pupillen waren weit und lichtstarr. Über den Tubus wurden stimulierende Medikamente, u. a. Suprarenin, gegeben, wobei jedoch auch mehrfache Gaben nicht dazu führten, wieder eine eigene Herztätigkeit in Gang zu bringen. Unter fortlaufenden Reanimationsmaßnahmen wurde D um 10.09 Uhr mit dem Notarztwagen in die Kinderklinik der Städtischen Klinik verbracht. Auch während des Transports war keine eigene Herzaktion festzustellen. Nach der Ankunft in der Kinderklinik gegen 10.35 Uhr wurde D durch den Oberarzt und Dr. X2 sowie nachfolgend im Spätdienst durch die Stationsärztin Dr. I2 weiterversorgt. D wurde im Reanimationsraum an den Monitor angeschlossen und es wurde ein nasaler Tubus gelegt. Unter laufender dauernder Medikamentengabe durch Infusionen konnte schließlich wieder eine eigene Herztätigkeit verzeichnet werden. Unter den stationären Bedingungen und intensivmedizinischen und medikamentösen Maßnahmen konnte D auf niedrigem Niveau soweit stabilisiert werden, dass sie bis zum darauffolgenden Tag "überlebte". Letztlich wurden die Reanimationsmaßnahmen nur fortgesetzt, um jede Chance zu nutzen, wenngleich angesichts der schweren Hypoxie - der Sauerstoffunterversorgung im gesamten Organismus -, der bereits eingetretenen schweren cerebralen Schädigung und der sich abzeichnenden metabolischen Azidose, d.h. einer Störung sämtlicher Stoffwechselvorgänge, von einem "Überleben" im eigentlichen Sinne nicht gesprochen werden konnte. Ein EEG wurde aufgrund des maximal reduzierten Zustand D's nicht gemacht, um sie nicht mit weiterer Diagnostik noch mehr zu belasten. Der Zustand von D verschlechterte sich zusehends. Auch im Verlauf des 24.
  17. wurde sie weiter beatmet, ihre Pupillen waren nach wie vor weit und lichtstarr, auf Schmerzreize zeigte sie keinerlei Reaktion, die Kreislaufsituation verschlechterte sich zunehmend. D war kaltschweißig, blaß und grau, bei einer erneut durchgeführten Sonographie des Schädels zeigte sich ein hypoxischer Schaden des Gehirns, die große Fontanelle war infolge eines Hirnödems gespannt. Nachdem es schließlich nach und nach zu einem Versagen einzelner Organe gekommen war, ab etwa 15.45 Uhr nur noch vereinzelte Herzaktionen gemessen wurden und eine Bradyarrhythmie - eine unregelmäßige und verlangsamte Herzfrequenz - festgestellt wurde, wurde um 16.45 Uhr bei Fehlen jeglicher Herzaktion durch den Oberarzt Dr. T6 der Tod des Säuglings festgestellt und das Beatmungsgerät im Beisein der Eltern schließlich abgestellt. Der Zeuge E2 hatte bei seinem Eintreffen in der Wohnung bereits kurz versucht, eine Anamnese zu erheben, wobei die Angeklagte ihm mitgeteilt hatte, dass sie D nach dem Füttern in die Wiege gelegt und sie sie dann nur kurze Zeit später plötzlich mit blauen Lippen vorgefunden habe. Da ihm am Pflege- und Allgemeinzustand von D im übrigen nichts aufgefallen war, D insbesondere keinerlei Spuren von körperlicher Vernachlässigung oder Misshandlung aufwies, die familiären Verhältnisse geordnet erschienen und es ein älteres Geschwisterkind gab, erschien ihm die Diagnose eines plötzlichen Kindstods - wie auch später den weiterbehandelnden Ärzten - sogleich naheliegend. In der Klinik hatte die Zeugin Dr. X2 die weitere Anamneseerhebung mit der Angeklagten durchgeführt und Fragen zur Entwicklung des Kindes gestellt. Dabei fiel ihr zwar die Distanziertheit der Angeklagten in Anbetracht des Zustands von D auf, da sie orientiert und detailliert ohne besondere gefühlsmäßige Regungen Auskunft über die Versorgung von D geben konnte; zum damaligen Zeitpunkt ordnete die Ärztin dieses Verhalten jedoch nicht als eine Reaktion ein, die ihr Veranlassung gegeben hätte, darüber nachzudenken, dass die Angeklagte etwas mit dem Tod ihrer Tochter zu tun haben könnte. Hinweise auf Verwahrlosung, mangelnde Pflege oder Misshandlungen hatten sich auch der Zeugin Dr. X2 bei der notärztlichen Versorgung D's nicht gezeigt. Die Stationsärztin Dr. I2 machte noch am frühen Abend des 24.07.2001, wie dies bei der Bescheinigung einer "ungeklärten Todesursache" üblich ist, der Kriminalpolizei Mitteilung vom Tode D's. Aufgrund der Einschätzung der Ärzte gingen auch die ermittelnden Beamten, u. a. der Zeuge KHK T7, von einem plötzlichen Kindstod aus. Lediglich vorsorglich wurde eine Obduktion zur Abklärung der Todesursache angeregt. Auch von den Klinikärzten waren eindeutige Hinweise auf eine andere Todesursache nicht festgestellt worden. Bei den erhobenen Laborwerten hatte sich eine in dem Alter nicht seltene Anämie gezeigt, neben einer Vermehrung der weißen Blutkörper, die häufig Ausdruck einer Stressreaktion auf Reanimationsmaßnahmen ist, zeigten sich keine Hinweise für eine Infektion. Lediglich der typische Hautkeim staphyloccocus aureus, ein normaler Bewohner der menschlichen Haut, der lediglich bei geschwächtem Immunsystem ins Gewebe eindringen und dort schwere Infektionen hervorrufen kann, war zu finden. Sogenannte "Petechien", punktförmige, stecknadelkopfgroße Hautblutungen, die bei Erstickungsgeschehen auftreten können, aber nicht zwingend müssen, fanden sich nicht. Am 26.07.2001 erfolgte die Obduktion durch den Rechtsmediziner Dr. K. D wog bei einer Körperlänge von 61 cm 5,305 kg, wobei eine monatliche Zunahme von etwa 750 g durchschnittlich ist. Sie hatte sich in einem guten Pflege-, Allgemein-, und Ernährungszustand befunden. Bei der äußeren Besichtigung fanden sich Punktionsstellen der ärztlichen Maßnahmen im Bereich beider Handrücken sowie der rechten Halsseite, unterhalb der Kniescheibe links sowie am Fußrücken. Bei der inneren Besichtigung fanden sich keine Nachweise von Missbildungen. Die festzustellenden Symptome waren insgesamt unspezifisch. Es zeigten sich Zeichen der schweren Hypoxie und leicht auffälliger teilweise flüssiger Stuhl. Eine eindeutig nachweisbare Todesursache ergaben die pathologischanatomischen Befunde nicht. Akute Todesursachen, wie eine Hirnblutung, eine Lungenembolie oder eine Darmverschlingung konnten sicher ausgeschlossen werden. Nach den Untersuchungen des Rechtsmediziners ließen sich die Obduktionsbefunde zwanglos mit einem Herz-Kreislaufversagen im Sinne des "plötzlichen Kindstods" in Einklang bringen. Anhaltspunkte für eine Gewaltanwendung von dritter Hand, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Todeseintritt stand, ergab die Obduktion nicht. Insbesondere Petechien, die als Zeichen eines Erstickungsvorgangs vorliegen können und in einem solchen Fall in Bindehaut, Gesicht und feingeweblich in der Lunge festzustellen sein können, aber sich bei einem Erstickungstod mit weicher Bedeckung nicht zwingend finden lassen müssen, wurden nicht festgestellt. Auch die familiären Verhältnisse ließen einen Verdacht in dieser Richtung nicht aufkommen. Es schien sich um eine nach außen intakte Ehe zu handeln, das außereheliche Verhältnis der Angeklagten war den Polizeibeamten nicht mitgeteilt worden, es gab bereits ein 1 ½- jähriges Kind, der Pflege- und Versorgungszustand beider Kinder sowie auch der Zustand der Wohnung waren unauffällig. Zur abschließenden Abklärung erfolgte noch eine bakteriologische Untersuchung, wobei im Rahmen der Obduktion verschiedene Abstriche entnommen wurden. In der anschließenden Laboruntersuchung konnten bakterielle Krankheitserreger nicht nachgewiesen werden. Ein Nachweis von Adenoviren im Dickdarm ließ lediglich eine virusinduzierte Durchfallerkrankung annehmen. Auch Q war zu dieser Zeit an leichten Durchfällen erkrankt, die jedoch bereits abgeklungen waren. Bei D handelte es sich jedoch um einen Befund, dessen Schweregrad nach ärztlicher Erfahrung den Säuglingstod nicht zu erklären vermochte. Auch ließen die abschließend durchgeführten toxikologischen Untersuchungen den Ausschluss einer Vergiftung zu. Auch innerhalb der Familie und des Bekannten- und Freundeskreises der Angeklagten schöpfte niemand Verdacht. Wenn auch auffiel, dass die Angeklagte äußerlich unter dem Tod D nicht derart zu leiden schien, wie dies zu erwarten gewesen wäre, so dachte niemand daran, dass die Angeklagte etwas mit ihrem Tod zu tun haben könnte. Die Angeklagte trauerte zu keinem Zeitpunkt um ihre Tochter und bereute ihre Tat nicht. Wenn sie anlässlich der Mitteilung des Todes ihres Kindes Dritten gegenüber gelegentlich weinte, geschah dies allein aus dramaturgischen Gründen und nicht aus echter gefühlsmäßiger Beteiligung. Unbeeindruckt setzte sie ihr Leben fort. Den Zeugen N, dem sie noch am Abend des 24.
  18. telefonisch Mitteilung vom Tod D gemacht hatte, suchte sie nur wenige Tage später wieder wie üblich auf. Von einem Arbeitskollegen wurde dem Zeugen M auch zugetragen, dass seine Frau sich zu einem Zeitpunkt noch vor der Beerdigung D's in einer Diskothek vergnügte. Q sollte seine Schwester nur sieben Wochen überleben. Eine Woche nach ihrem Tod wurde D beerdigt. Die Kosten für die Bestattung, einen Betrag von ca. 3.300,- DM, hatten die Eltern des Zeugen M zur Verfügung gestellt und das Geld bar an ihren Sohn und die Angeklagte gegeben. Die Angeklagte, die damit beauftragt worden war, den Betrag in der nahe - etwa 500 m von ihrer Wohnung entfernt - gelegenen Sparkassenfiliale an das Bestattungsunternehmen zu überweisen, zahlte das Geld jedoch nicht ein, sondern brachte es fertig, dieses zu unterschlagen und, wie auch weitere Beträge aus Kontoüberziehungen, für sich zu verbrauchen. Ihren Schwiegereltern und ihrem Ehemann gegenüber log die Angeklagte vor, das Geld auf dem Weg zur Sparkasse verloren zu haben, was diese ihr jedoch nicht glaubten. In der Zeit nach dem Tod D's und später auch Q's genoss die Angeklagte ihre wiedergewonnene Freiheit und gab das Geld mit vollen Händen aus. Etwa bis Anfang Oktober 2001 hatte sie ihr Konto mit einem Betrag von nahezu 20.000,- DM überzogen, was von der Filialleitung der Sparkasse zunächst aus dem Grund hingenommen worden war, dass die Eltern des Zeugen M langjährige Kunden waren. Wofür die Angeklagte das Geld im Einzelnen verwandte, hat die Kammer nicht feststellen können, zum Teil kaufte sie hiervon Kleidung, Einzelteile schenkte sie auch dem Zeugen N. Einen Betrag von ca. 4.500,- DM wandte sie für Handy- und Telefonrechnungen auf, wobei sie auch häufig 0190-er Nummern anwählte. b. Q's Tötung Am 20.08.2001 fuhren die Zeugen M3 und M5 mit Q für eine Woche an die Nordsee, um ihm, der seine kleine Schwester zu vermissen schien, und sich selbst etwas Ablenkung zu verschaffen. Q war während der gesamten Zeit seit D's Tod nicht krank gewesen. Nachdem sie am Samstagabend zurückgekommen waren, übernachtete Q noch bei ihnen und verbrachte auch den Sonntagnachmittag im Garten der Großeltern. Erst in der Nacht von Sonntag auf Montag schlief Q zuhause, wurde aber bereits am Montagmorgen wieder bei seinen Großeltern abgegeben. Diese wunderten sich zwar, dass die Angeklagte ihr Kind, obwohl sie es erneut eine Woche nicht gesehen hatte, nicht bei sich behielt, dachten auf der anderen Seite jedoch nicht weiter darüber nach, da sie immer froh waren, wenn sie sich um ihren Enkel, der ein liebes, fröhliches, freundliches und pflegeleichtes Kind war, kümmern durften. Während der folgenden Woche blieb Q erneut bei seinen Großeltern, am Samstag, dem 01.09., holte M seinen Sohn nach Hause. Auch die darauf folgende Woche, von Montag, dem 03.09., bis zum Donnerstag, dem 06.09.2001, verbrachte Q bei den Großeltern M3+M
  19. Am Montag hatte die Zeugin M3 mit Q den Kinderarzt Dr. T3 aufgesucht, da er an einer Bronchitis mit leichtem Fieber litt. Hierbei wurde sie von der Angeklagten begleitet. Am Donnerstag ging es ihm jedoch deutlich besser, worauf die Zeugin M3 mit ihm und ihrer Schwester einen Tierparkbesuch unternahm. Auf einer während dieses Besuchs gefertigten Aufnahme macht Q den Eindruck, dass ihm der Ausflug gefalle. Am Abend desselben Tages gegen 20.00 Uhr holte die Angeklagte Q wieder ab. Sie erschien den Großeltern M3+M5 gutgelaunt und spielte auch noch kurze Zeit mit Q mit einem Puzzle, bevor sie schließlich gegen 20.30 Uhr zu ihrer Wohnung aufbrach. Der Zeuge M war zu diesem Zeitpunkt noch unterwegs und hatte mit der Angeklagten telefonisch verabredet, eine Pizza zum Abendessen mitzubringen. Schien das Verhalten der Angeklagten nach außen auch nicht auffällig, abgesehen davon, dass sie sich kaum noch um ihren Sohn kümmerte, waren ihr auch diese wenigen Verpflichtungen, nach Absprache Q zwischendurch zu übernehmen, zu lästig geworden. Ihr Kind störte bei ihren Verabredungen mit dem Zeugen N, sie liebte Q ebenso wenig wie ihren Ehemann, für den sie auch keine Gefühle - mehr - hatte. Q stand ihr im Weg und sie wollte ihn, wie D, loswerden. Wenn sie sich nicht bereits zuvor mit den Gedanken an eine Tötung auch Q's beschäftigt hatte, fasste die Angeklagte spätestens an diesem Abend den Entschluss, sich auch Q zu "entledigen" und ihn zu töten. Die Erfahrung, dass die Tötung eines Kindes unentdeckt bleiben kann, bestärkte die Angeklagte in ihrem Beschluss. Auch hatte sie Überlegungen dahin angestellt, einen Tod Q's in Verbindung zu seinem angeborenen Herzfehler bringen zu können. So hatte sie etwa bereits gegenüber dem Zeugen N in der letzten Zeit mehrfach wahrheitswidrig behauptet, dass ihr die Ärzte gesagt hätten, dass Q aufgrund seines Herzfehlers wohl nicht alt werden würde. An diesem Abend gelangte ihr Vorhaben jedoch noch nicht zur endgültigen Durchführung. Zu den konkreten Tatumständen hat die Kammer mit Ausnahme des Umstands, dass die Angeklagte versucht hat, auch Q mittels einer weichen Bedeckung, mutmaßlich eines Kissens, zu ersticken, keine hinreichenden Feststellungen treffen können. Sichere Feststellungen waren auch nicht insoweit möglich, ob sich der Zeuge M zu diesem Zeitpunkt bereits in der Wohnung aufhielt oder ob das Geschehen unmittelbar vor seinem Erscheinen stattfand. Nachdem die Angeklagte über kurze Zeit, allerdings wohl nicht viel länger als eine Minute, Mund und Nase von Q bedeckt hatte, um ihn zu ersticken, ließ sie von ihm ab. Zu diesem Zeitpunkt reagierte Q nicht mehr und hatte einen starren Blick. Ob die Angeklagte ihn bereits für tot oder sterbend hielt, war nicht festzustellen. Ebenso war nicht konkret festzustellen, warum der Erstickungsversuch nicht zur Vollendung kam. Möglicherweise lag dies an dem Alter von Q, der entgegen der Vorstellung der Angeklagten größeren Widerstand leistete. Möglicherweise hatte die Angeklagte aufgrund des Alters von Q auch Sorge, dass bei einem längeren Aufdrücken des Kissens Spuren festzustellen sein würden. Der Grund für das Scheitern lag jedenfalls nicht darin, dass die Angeklagte grundsätzliche Hemmungen oder Regungen des Mitleids für ihr Kind empfunden oder von der Tat grundsätzlich Abstand hätte nehmen wollen. Entweder hatte sie Q bereits zuvor auf die Wickelkommode gelegt oder tat dies jetzt und rief dann ihren Mann mit der Äußerung, Q reagiere nicht mehr. Auch die Großeltern M§+M5, die telefonisch informiert worden waren, liefen sogleich zu der Wohnung ihres Sohnes. Q lag regungslos und mit starrem Blick auf dem Wickeltisch, augenscheinlich atmete er jedoch noch. Die Angeklagte machte mit den Worten, "guck mal, er reagiert nicht mehr" über seinen Augen eine Handbewegung. Der Zeuge M nahm seinen Sohn daraufhin auf den Arm und schüttelte ihn leicht, woraufhin Q schließlich anfing zu schreien. Inzwischen war auch der um 21.20 Uhr alarmierte Rettungsdienst eingetroffen. Als die Sanitäter das Kind schreien hörten, gingen sie davon aus, dass es sich nicht um einen gravierenden Vorfall handelte. Nach einer Untersuchung, bei der sich kein unmittelbarer Handlungsbedarf ergab, sahen sie keine Veranlassung, Q im Rettungswagen zu transportieren. Die Familie suchte daher auf Anraten der Großeltern M3+M5 im Anschluss selbständig die Städtische Kinderklinik auf. Nach Erhebung der Anamnese und Untersuchung des Kindes riet die Kinderärztin Dr. L3 dringend zur stationären Aufnahme Q's für mindestens eine Woche. Die körperliche Untersuchung ergab keinen medizinisch nachvollziehbaren Grund für das bei Q aufgetretene Erscheinungsbild. Er hatte kein Fieber, die Körpertemperatur betrug 36,9 °C, der Herzschlag war rhythmisch, das Abdomen weich, es fanden sich keine Schwellungen von Leber und Milz und auch kein Druckschmerz. Es gab kein Anzeichen für eine Meningitis, d.h. für eine Hirnhautentzündung; Q zeigte lediglich einen Reizhusten und musste bei einem Hustenreiz einmal leicht erbrechen. Petechien wurden von der Zeugin Dr. L3 nicht festgestellt. Auch dachte sie zu keinem Zeitpunkt an eine mögliche Gewaltanwendung von außen. Die Mitteilung, dass die jüngere Schwester Q's nur wenige Wochen zuvor verstorben war, gab ihr lediglich Veranlassung, erneut auf die dringend gebotene stationäre Aufnahme Q's zu drängen, um die Ursache abzuklären und das im Fall eines erneuten Auftretens eines derartigen Anfalls sofort medizinisch versorgen zu können. Aufgrund der geschilderten Symptome ergab sich für die untersuchende Ärztin lediglich ein Verdacht auf das Vorliegen eines sog. "Krampfanfalls" des Gehirns im Rahmen eines epileptischen Anfalls. Für einen "Fieberkrampf" ergaben sich angesichts der normalen Körpertemperatur keine Anhaltspunkte. Von den Großeltern M3+M5 wurde der Angeklagten ebenfalls angeraten, mit Q in der Klinik zu bleiben, was für sie jedoch nicht in Frage kam. Abgesehen davon, dass ihr als einziger bewusst war, dass eine Abklärung der Ursache nicht erforderlich war, verspürte sie keinerlei Neigung, die Nacht bzw. mehrere Tage mit im Krankenhaus zu verbringen. Dies brachte sie auch deutlich mit der Äußerung "Ich bleibe nicht hier" zum Ausdruck. Nach einigen Diskussionen entschloss man sich schließlich, Q wieder mit nach Hause zu nehmen und am nächsten Tag dem Kinderarzt vorzustellen. Ein Elternteil unterschrieb eine Erklärung, dass man Q gegen ärztlichen Rat in Kenntnis eines drohenden ernstlichen Schadens mitnahm. Der Ärztin Dr. L3 erschien das Verhalten insbesondere angesichts des Umstands, dass erst kurz zuvor ein Geschwisterkind an einer ungeklärten Todesursache verstorben war, wenig nachvollziehbar. Die Nacht verbrachte Q zuhause ohne weitere Auffälligkeiten. Am darauffolgenden Tag, am Freitag, dem 07.09.2001, fuhr der Zeuge M5 mit der Angeklagten und Q zum Kinderarzt, dem Zeugen Dr. T
  20. Bei der Untersuchung konnte dieser nur einen leichten Bronchialinfekt feststellen, der die geschilderten Symptome nicht zu erklären vermochte. Zur Abklärung empfahl er die Durchführung einer Nachuntersuchung in Form eines Elektroenzephalogramms, was jedoch erst nach dem Abklingen der Erkältungssymptome erfolgen sollte. Hierzu kam es jedoch nicht mehr. In der folgenden Woche von Montag, dem 10.09., bis zum Mittwoch, dem 12.09., kümmerte sich erneut die Zeugin M3 um ihren Enkel, während ihr Ehemann an einem Kegelausflug teilnahm. Am Mittwochabend wurde Q wiederum von seinem Vater abgeholt. Die Angeklagte hatte den vereinbarten Termin, Q mittags gegen 14.00 Uhr zu übernehmen, nicht eingehalten, was nicht zum ersten Mal der Fall war. Am Donnerstag, dem 13.09.2001, brachte die Angeklagte, die Q an diesem Tag zu betreuen hatte, schließlich das zu Ende, was sie bereits seit Tagen überlegt hatte, und was eine Woche zuvor gescheitert war. Sie verspürte keinerlei Lust mehr, sich um ihren Sohn zu kümmern, ihre Zeit mit ihm verbringen zu müssen, und wollte ihn beseitigen, um wieder ein freies, ungebundenes, selbstbestimmtes Leben führen zu können. Nachdem sie tagsüber unter anderem mit Q Einkäufe in anderen E Ortsteilen unternommen hatte und hierbei auch noch Kleidung für Q gekauft hatte, wobei die Vermutung nahe liegt, dass sie dies tat, um jeglichen Verdacht von sich weisen zu können, kehrte sie - nachdem sie gemeinsam mit Q zuvor für mehrere Stunden auch den Zeugen N aufgesucht hatte - gegen Nachmittag nach Hause zurück. Die Erkältungssymptome waren bei Q bereits weitestgehend abgeklungen, bei dem Zeugen N hatte er sich völlig unauffällig gezeigt. Er war fröhlich und machte in keiner Weise einen kränkelnden Eindruck. Als die Angeklagte etwa gegen Mittag die Wohnung des Zeugen N verließ, gab sie ihm gegenüber an, Q ihrem Ehemann übergeben zu wollen, um anschließend am Abend gegen 19.00 bis 20.00 Uhr wieder zu ihm zu kommen. An der Bushaltestelle in E traf die Angeklagte noch auf ihre Schwiegermutter und deren Schwester, denen auffiel, dass Q von der langen Unternehmung ermüdet erschien. Im Anschluss war die Angeklagte mit Q allein in ihrer Wohnung, ihr Ehemann befand sich noch auf der Arbeitsstelle. Zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen ihrer Rückkehr und ca. 18.40 Uhr legte die Angeklagte auch Q, der sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Kinderbettchen befand, aber noch nicht schlief, ein Kissen auf das Gesicht, um ihn zu töten. Sie bedeckte, wie bei D, seine Nase und seinen Mund über mehrere - mindestens fünf - Minuten, bis Q erstickt war. Auch Q durchlief das äußerst qualvolle Stadium der mit Panik und Todesangst - die unabhängig von dem Bewusstsein des Todes auch von einem Kleinkind empfunden wird - erlebten Atemnot, wobei angesichts seines Alters sowohl eine größere Kraftanstrengung seitens der Angeklagten erforderlich war als auch deutlichere Abwehrbewegungen des Kindes erfolgten. Auch erbrach Q im Rahmen des Erstickungsvorgangs. Die Angeklagte empfand kein Mitgefühl und keinerlei Mitleid mit ihrem Kind. Sie handelte so, weil Q ihre Vorstellung von ihrem Leben behinderte und er ihr lästig war, was sie nicht mehr hinnehmen wollte. Andere Motive für ihr Handeln gab es nicht. Weder lag eine psychische Beeinträchtigung vor noch befand sich die Angeklagte in einer Überforderungssituation. Auch hatte es keinen aktuellen Anlass auf Seiten Q's gegeben, wie einen Schreianfall, der einen plötzlichen Impulsdurchbruch erklären könnte. Nachdem sie davon ausging, dass Q tot war, rief die Angeklagte erneut die Notrufzentrale, ihre Mutter, die Schwiegereltern und ihren Ehemann an, denen sie mitteilte, dass sie schnell kommen sollten, da Q nicht mehr atmen würde. Die Zeugin M3 eilte sogleich in die Wohnung, wo sie ihren nur mit einer Windel und einem Sweatshirt bekleideten Enkel, der sich bereits kalt anfühlte und kein Lebenszeichen mehr von sich gab, auf dem Wickeltisch liegend vorfand. Inzwischen waren auch der Zeuge M5 und die Schwester von M3nachgeeilt, die sogleich mit einer Mundzu-Mund-Beatmung begann. Dabei lief Q wie auch D aus Nase und Mund ein bräunliches Sekret. Inzwischen war auch der um 18.51 Uhr alarmierte Rettungsdienst mit der Notärztin Dr. H2, Ärztin im Johannes-Hospital, gegen 18.57 Uhr in der Wohnung eingetroffen. Sie fand Q auf dem Wickeltisch in Rückenlage liegend zyanotisch und asystol auf. Er zeigte keine Atemtätigkeit und keine Kreislaufreaktionen mehr, der Puls war nicht fühlbar und die Pupillen bereits weit, rund und ohne Lichtreaktion. Gegenüber der Notärztin Dr. H2 gab die Angeklagte wahrheitswidrig an, Q etwa zwei Stunden vor dem Vorfall, gegen 16.30 Uhr in sein Bett gelegt zu haben. Als sie dann später nach ihm geschaut habe, habe er nicht mehr geatmet. Die Ärztin leitete sofortige Reanimationsmaßnahmen ein, das Erbrochene, was Q aspiriert hatte, wurde abgesaugt, Q wurde intubiert, eine Herzdruckmassage eingeleitet und über einen intravenösen Zugang wurden Medikamente verabreicht, um die Herztätigkeit wieder in Gang zu bringen. Etwa gegen 19.17 Uhr erschien der von der Zeugin Dr. H2 nachgeforderte Baby-Notarztwagen in Begleitung der Kinderärzte der Städtischen Kliniken Herrn Dr. T6 und Frau Dr. X
  21. Nachdem diese die Reanimationsmaßnahmen übernommen hatten, unter anderem einen weiteren intravenösen Zugang gelegt, Natriumcarbonat sowie über einen intrakardinalen Zugang Suprarenin verabreicht hatten, wobei es vor Ort nicht gelungen war, eine Herzaktion zu erreichen, wurde Q unter laufenden Reanimationsmaßnahmen mit dem Baby-NAW zur Kinderklinik gebracht. Dort wurden die Maßnahmen zunächst noch etwa 15 Minuten auf der Intensivstation fortgeführt, schließlich aber erfolglos abgebrochen. Als Todeszeitpunkt wurde mit dem Ende der Wiederbelebungsmaßnahmen 20.10 Uhr festgelegt, wenngleich Q letztlich bereits bei Eintreffen der Notärzte in der Wohnung tot war, da er zu keinem Zeitpunkt mehr eine Herzaktion zeigte. Während der Rettungsbemühungen der Ärzte war auch der Zeuge M in der Wohnung erschienen, der wie die Großeltern M3+M5 völlig verzweifelt war. Die Notärztin Dr. H2 hatte als Erstdiagnose aufgrund der ungeklärten Umstände SIDS als Todesursache eingetragen, wenngleich diese Diagnose angesichts des Alters von Q ausschied. Dass bereits einige Wochen zuvor die Schwester Q's unter ähnlichen Umständen verstorben war, war der Zeugin nicht bekannt. Auch die Ärzte der Kinderklinik fanden keine plausible Erklärung für den Tod Q's. Äußerliche Verletzungszeichen und Anzeichen eines Erstickungsvorgangs, wie Hauteinblutungen oder Einblutungen in die Augenlider fanden sich nicht. Auch ältere Verletzungszeichen, etwa Spuren von Misshandlungen oder Vernachlässigung konnten nicht entdeckt werden. Zur weiteren Abklärung erfolgten noch Untersuchungen intrakardial gewonnenen Blutes, einer Stuhlprobe, eines Trachialabstrichs sowie von Liquor. Dabei zeigten sich erhöhte Leukozytenwerte und vereinzelt Keime im Rachenvorraum und im Liquor, mithin ein entzündlicher Prozess, der jedoch zur Erklärung des Todes nicht geeignet war. Auch die Ärzte der Kinderklinik konnten daher letztlich nur eine ungeklärte Todesursache als Todesart bescheinigen, wenngleich ihnen die Diagnose eines plötzlichen Kindstods aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten unplausibel erschien. So schied Q aufgrund seines Alters bereits aus dem gefährdeten Kreis aus, die Auffindesituation war untypisch, da an SIDS versterbende Kinder häufig in den frühen Morgenstunden aufgefunden werden. Auch machte die Ärzte stutzig, dass es sich bereits um das zweite Kind einer Familie handelte, das innerhalb weniger Wochen verstorben war, für das zudem eine Lebensversicherung abgeschlossen worden war - was jedoch keine weitere Bedeutung hat und vom Zeugen M bereits zu einem Zeitpunkt kurz nach Q's Geburt vorgenommen worden war. Ein weiterer Umstand, der sich bei Durchsicht der früheren Krankenunterlagen ergab und auffiel, war das Verhalten vom 06.09., da Eltern in einer derartigen Situation normalerweise große Angst um ihr Kind haben und froh über eine stationäre Aufnahme und die Abklärung der Ursache sind. Letztlich verließen sich die Kinderärzte darauf, dass eine Obduktion eine abschließende Aufklärung der Todesursache erbringen würde. Auch die benachrichtigten Kriminalbeamten, die gegen 21.30 Uhr in der Klinik erschienen und eine erste Leichenschau vornahmen, fanden keine äußeren Verletzungszeichen, mit Ausnahme der durch die ärztlichen Maßnahmen verursachten, und auch keine Einblutungen in Haut- bzw. Schleimhäute. Noch am selben Abend gegen 22.00 Uhr bestellte die Angeklagte sich ein Taxi zu ihrer Wohnung in der T-Straße, um - wie sie es ja bereits mittags geplant hatte - ihren Geliebten N aufzusuchen, der sich zu der Zeit in einer Kneipe im Ortsteil C aufhielt. Diesem erschien sie zwar etwas traurig, aber auch nicht sonderlich beeinträchtigt. Nachdem sie den Abend mit dem Zeugen N in der Kneipe verbracht hatte, übernachtete sie bei ihm. Die Obduktion Q's wurde am 14.09.2001 durch die Rechtsmediziner Dr. A und Dr. K durchgeführt. Dabei konnte ebenso wie bei D eine eindeutige Todesursache bzw. eine akute Erkrankung, die todesursächlich geworden wäre, nicht festgestellt werden. Insbesondere waren jedoch auch bei Q Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung, die bei einem Erstickungsvorgang eines Kleinkindes mit weicher Bedeckung aber auch nicht zwangsläufig zu finden sein müssen, nicht festzustellen. Auch nach Abschluss ergänzender feingeweblicher und toxikologischer Untersuchungen konnte eine eindeutige Festlegung nicht erfolgen. Da sich bei der Autopsie greifbare Hinweise für eine mechanische Gewalteinwirkung von todesursächlicher Relevanz nicht fanden, stützte man sich auf die Ergebnisse der weiteren Untersuchungen. Bei Nachweis von Krankheitserregern im Abstrichmaterial aus den Atemwegen fanden sich feingeweblich auf dem Boden einer unspezifischen, in erster Linie virusbedingten Entzündung der oberen, mittleren und tiefen Atemwege die Zeichen einer beginnenden, dem Aspekt nach bakteriell bedingten Lungenentzündung mit fokalen Lungenblutungen. Vor diesem Hintergrund ließen sich minimale entzündliche interstitielle Infiltrate im Herzen als infekttoxische Begleitreaktion interpretieren, eine ausgeprägte Herzmuskelentzündung fand sich morphologisch nicht. In dem am 12.01.2002 erstatteten rechtsmedizinischen Gutachten kam der Sachverständige Dr. A daraufhin zu dem Ergebnis, dass bei der klinisch berichteten und autoptisch objektivierbaren milden Stenose der Lungenschlagaderklappe als Todesursache ein infektiöstoxisches Herzkreislaufversagen auf dem Boden einer hämorrhagischen Lungenentzündung in Frage komme. Eine letztlich sichere Abgrenzung von einem plötzlichen Kindstod schien dem Rechtsmediziner morphologisch jedoch nicht möglich. Dabei ging dieser jedoch, wie es früheren Studien der 80-er Jahre entsprach, davon aus, dass ein plötzlicher Kindstod noch bis zum
  22. Lebensjahr auftreten könne. Die Hoffnung der Angeklagten, dass ihr auch diese Tat nicht nachzuweisen sein würde, hatte sich bestätigt. Während die Familie M+M3+M5 und ihre Mutter, die Zeugin M2, sehr unter dem Tod der beiden Kinder litten, der Zeuge M in den ersten Wochen kaum noch in der Lage war, etwas zu essen, er sich wie seine Eltern in ärztliche Behandlung begeben musste und Beruhigungsmittel verordnet erhielt, trauerte die Angeklagte, die zwar in den ersten Tagen gelegentlich und bei der Beerdigung aus taktischen Erwägungen, weil man dies von ihr erwartete und weil sie sich von der allgemein bedrückenden Stimmung mitreißen ließ, weinte, auch nach außen erkennbar nicht. Unbeeindruckt von ihren Taten und letztlich wie von ihr bezweckt setzte sie ihr Leben von jeglicher Verantwortung und Last befreit fort, indem sie ihre Zeit nunmehr fast ausschließlich bei dem Zeugen N verbrachte. Während dieser ihre Erklärung, D sei am plötzlichen Kindstod und Q an seinem Herzfehler verstorben, glaubte, konnten sich die Eltern M3+M5 und ihr Ehemann die Geschehen nicht erklären. Gedanken, dass die Angeklagte selbst etwas mit dem Tod ihrer eigenen Kinder zu tun haben könnte, wollten sie letztlich nicht wahrhaben, wenn auch etwa die Schwester der Zeugin M3 solche offen aussprach und der Überzeugung war, dass die Angeklagte ihre Kinder getötet hatte. Nachdem der Zeuge M nach dem Tod seiner Kinder zunächst noch auf eine Fortsetzung wenigstens der Beziehung mit der Angeklagten gehofft hatte, musste er letztlich einsehen, dass die Angeklagte ihn nur hinterging, finanziell ausnutzte und weiter mit dem Zeugen N betrog. Ende November 2001 wies er sie schließlich aus seiner Wohnung, am 04.12.2001 reichte er die Scheidung ein. c. L's Geburt, Lebensumstände und Tötung Die Angeklagte zog unmittelbar in das Appartement des Zeugen N ein und kurze Zeit später in die über seiner Wohnung gelegene Einraumwohnung in der I-Straße #, die zufällig freigeworden war. Dem Zeugen N war zunächst daran gelegen, die Beziehung in getrennten Wohnungen fortzusetzen, ebenso wie er auch keinen Nachwuchs haben wollte. Über Verhütung hatte man allerdings im Einzelnen nicht gesprochen, wobei die Angeklagte ihm gegenüber aber einmal erwähnt hatte, dass sie die Pille nehmen würde. Bereits wenige Wochen später, im Dezember 2001, und mithin nur drei Monate nach dem Tod Q's, wurde die Angeklagte erneut schwanger, wobei davon auszugehen ist - und auch alle Beteiligten, insbesondere auch die Angeklagte davon ausgingen -, dass es sich auch tatsächlich um das Kind des Zeugen N handelte, den die Angeklagte hierdurch an sich binden wollte. Für andere sexuelle Beziehungen der Angeklagten in dieser Zeit gibt es keine Anhaltspunkte. N war von der Mitteilung, Vater zu werden, allerdings gar nicht begeistert, sondern bat die Angeklagte anfangs vielmehr, das Kind abtreiben zu lassen, was für die Angeklagte aber nicht in Frage kam. Ihr drittes Kind L kam am 24.09.2002 ebenfalls durch Kaiserschnitt im St.-Johannes-Hospital in E zur Welt. L war bei einer Größe von 50 cm mit deutlich über 3.000 g ebenfalls normalgewichtig. Zum Zeitpunkt der Geburt L's war das Interesse der Angeklagten an dem Zeugen N jedoch bereits abgekühlt, so dass sie letztlich auch keine große Neigung mehr spürte, eine Beziehung zu ihrem Kind aufzubauen. Die Beziehung zu dem Zeugen N war ihr langweilig geworden und füllte sie nicht mehr aus. Das Kind, was dazu dienen sollte, N an sie zu binden, hatte schon keine Bedeutung mehr für sie. Wie auch bei ihren beiden ersten Kindern entwickelte sie auch in der Folgezeit keine emotionale Bindung zu ihrem Sohn. Bereits in der Klinik unmittelbar nach der Geburt L's fiel ihr liebloser und desinteressierter Umgang mit dem Kind auf, das sie auch nicht stillen wollte. Als SIDS-Folgekind war L vorsorglich noch am Tag der Geburt zur Beobachtung in die Städtische Kinderklinik verlegt worden. Bei der bis zum 04.10.2002 erfolgten Monitorüberwachung und den durchgeführten Untersuchungen zum Ausschluss von Stoffwechsel- und weiteren organischen Erkrankungen ergaben sich bis auf ein leicht auffälliges 24-h-Monitoring, wobei es sich um dreimalige Phasen mit auffällig niedriger Herzfrequenz, z.T. gefolgt von rückläufiger Sauerstoffsättigung handelte, was jedoch nach Beurteilung der Ärzte vorübergehend und nicht beunruhigend war, keine auffälligen pathologischen Werte. Aufgrund der Anamnese mit zwei verstorbenen Geschwisterkindern wurde gleichwohl eine häusliche Monitorüberwachung mit einem kombinierten Herz-/Atemfrequenzmonitor für das erste Lebensjahr empfohlen, sowie weiter eine EKG-Kontrolle nach drei Monaten, was der behandelnden Kinderärztin L's, der Zeugin Dr. T8, mitgeteilt worden war. Nach der Tötung D's und Q's hatte die Angeklagte den Kinderarzt gewechselt, wobei sie der neuen Ärztin gegenüber auf Nachfrage lediglich vom überraschenden Tod eines Kindes Mitteilung gemacht hatte. Zu den anfänglichen Vorsorgeuntersuchungen erschien die Angeklagte zwar - wenn auch häufig mit einigen Wochen Verspätung - in der Praxis, die Termine zur Monitoring-Kontrolle bzw. Durchführung des EKGs nahm sie jedoch nicht wahr. Auch wurde die häusliche Monitorüberwachung durch die Angeklagte nicht durchgeführt, zumal sie L bereits wenige Wochen nach seiner Geburt für längere Zeit bei ihrer Mutter abgegeben hatte. Die Monitorüberwachung war aus Sicht der Angeklagten letztlich auch völlig überflüssig, da sie wusste, dass eine besondere Gefährdung L's, am plötzlichen Kindstod zu sterben, jedenfalls nicht aufgrund des Todes seiner Halbgeschwister gegeben war. Im Alter von nur etwa drei Wochen hatte die Angeklagte L zu ihrer Mutter gegeben. Die Zeugin M2, die zu diesem Zeitpunkt arbeitslos war, und der von der Angeklagten zunächst mitgeteilt worden war, dass es sich nur um ein paar Tage handeln sollte, freute sich über diese Möglichkeit, ihren Enkel zu betreuen. Mit Ausnahme weniger Unterbrechungen, anlässlich derer die Angeklagte L für wenige Tage zu sich holte oder der Zeuge N sich um ihn kümmerte, war er in den darauffolgenden Monaten bis etwa Februar 2003 überwiegend bei der Zeugin M
  23. Während dieser Zeit unterhielt die Angeklagte, deren Ehe mit M am 30.11.2002 geschieden worden war, über einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten auch wieder sexuelle Kontakte zu ihrem früheren Ehemann. Die Beziehung zu N war von Streit und Unverständnis geprägt und bedeutete der Angeklagten kaum noch etwas. N dagegen, der sich am Anfang mit seiner Vaterschaft etwas schwer getan, diese aber am 10.10.2002 offiziell anerkannt hatte, entwickelte in der Folgezeit eine intensivere Beziehung zu seinem Sohn und kümmerte sich mit zunehmendem Alter auch häufiger um ihn, wenngleich ihm nach wie vor seine Freizeitaktivitäten sehr wichtig waren und er diese auch regelmäßig wahrnahm. Anders als mittlerweile die Angeklagte, war er jedoch an einer Fortsetzung der Beziehung mit ihr interessiert, wofür er auch Anstrengungen unternahm. In den ersten Monaten, in denen L überwiegend von der Mutter der Angeklagten betreut wurde, erkundigte sich die Angeklagte, abgesehen von den sporadischen Besuchen, mehr oder weniger nur telefonisch nach dem Wohlbefinden ihres Kindes. Dies führte dazu, dass die Großmutter und nicht sie als seine Mutter L's nächste Bezugsperson war. Die Angeklagte hatte, wie dargelegt, auch keinerlei Interesse, eine Beziehung zu ihrem Sohn aufzubauen, geschweige denn, ihre Zeit zu opfern und sich um ihn zu kümmern. Als die Zeugin M2 schließlich feststellte, dass L im Alter von etwa fünf Monaten nicht einmal mehr auf dem Arm seiner Mutter bleiben und auch die Flasche nicht von ihr nehmen wollte, hielt sie es für erforderlich, dass die Angeklagte sich nunmehr selbst um ihr Kind kümmerte. In den folgenden zwei Wochen zog sich die Zeugin M2 dann zurück und L war bei seiner Mutter, was jedoch an seinem Verhalten zunächst nichts änderte. Nach wie vor reagierte er ablehnend auf eine Versorgung durch die Angeklagte, woraufhin dann auch der Zeuge N teilweise diese Aufgaben übernahm. Für die Angeklagte hatte diese Zurückweisung durch ihr Kind keine besondere Bedeutung, es war nicht etwa so, dass sie dies geärgert oder sie darunter gelitten hätte. Ebenso wie sie keine Zuneigung und Liebe zu ihrem Kind verspürte und ihm keine emotionale Zuwendung zuteil werden ließ, war es ihr aufgrund ihrer mangelnden Empathiefähigkeit auch völlig gleichgültig, dass ihr Kind solche Zuneigung nicht erkennen ließ. Nachdem ihre Mutter, die inzwischen auch wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen hatte, überwiegend nicht mehr zur Verfügung stand und L nur noch 14-täglich am Wochenende übernahm, suchte die Angeklagte nach anderen Möglichkeiten, ihr Kind abzugeben. Diese fand sie in der im selben Haus wohnenden Nachbarin D
  24. Die etwa gleichaltrige Zeugin war in das Haus eingezogen, als die Angeklagte mit L schwanger war. Während man zunächst keinen Kontakt gepflegt hatte, nachdem es am Anfang zu einer Auseinandersetzung um einen aus der Wohnung der Zeugin verschwundenen geringen Geldbetrag gekommen war, wobei D2 der zweifelsfreien Überzeugung war, dass die Angeklagte diesen an sich genommen hatte, hatte man sich später nachbarschaftlich angefreundet. Nur kurze Zeit nachdem sie L wieder zu sich geholt hatte, ebenfalls noch im März 2003, suchte die Angeklagte in D2 eine Betreuung für ihren Sohn. Die Zeugin, die Kinder sehr gerne mochte und insbesondere mit L, der ein fröhliches, liebenswertes und pflegeleichtes Kind war, gut umgehen konnte, erklärte sich anfänglich auf Nachfragen der Angeklagten gelegentlich und nach kurzer Zeit auch regelmäßig bereit, auf L aufzupassen. Während sie zunächst L tagsüber betreute, kam es im weiteren Verlauf des Jahres 2003 und auch 2004 auch immer häufiger dazu, dass L mehrere Tage zusammenhängend bei ihr verbrachte und dann auch jeweils übernachtete. Zwischen der Zeugin und L entwickelte sich eine innige Beziehung. Im Gegensatz zu der Angeklagten, die ihr Kind zwar mit Fertig-Nahrung versorgte, es im übrigen aber im wesentlichen sich selbst überließ, indem sie L im Kinderbett "verwahrte", den sie tagsüber als Laufstall nutzte, sich kaum mit ihm beschäftigte oder mit ihm spielte, kümmerte sich D2 intensiv um L. Sie gab ihm die Zuneigung und Aufmerksamkeit, die ihm bei seiner Mutter nie zuteil wurde, liebkoste ihn, spielte mit ihm auf einer Krabbeldecke und beschäftigte sich mit ihm. Anders als in der Wohnung seiner Mutter, die das wenige Spielzeug, was sie für ihn besaß, in einem Schrank aufbewahrte, fand L bei D2 und auch bei N Spielsachen und die notwendige Beschäftigung. L war von seinem Wesen - auch wenn er sich bei seiner Mutter aufhielt und im Wesentlichen sich selbst überlassen war - ein ausgeglichenes, zufriedenes, fröhliches Kind, das viel lachte, stets freundlich und nicht quengelig war oder grundlos schrie. Für die Angeklagte war die notwendige Versorgung L's gleichwohl eine unbequeme Last. Auch die ärztlichen Kontrollen hatte sie nicht mehr regelmäßig wahrgenommen. Die Kinderärztin Dr. T8 hatte angesichts einer auffälligen Distanziertheit ihr gegenüber den Eindruck, kein Verhältnis zur Angeklagten zu finden. Der Angeklagten war es insbesondere lästig, dass die Ärztin auf die Einhaltung der EKG-Untersuchung und Monitoring-Kontrolle drängte, die von ihr jeweils nicht wahrgenommen wurden. Nach nur fünf Besuchen in der Zeit vom 18.10.2002 bis zum 06.05.2003 wechselte die Angeklagte daher erneut den Kinderarzt. Bis Oktober 2003 suchte sie überhaupt keinen Arzt mehr mit L auf und nahm insbesondere auch die im
  25. bis
  26. Lebensmonat notwendige Vorsorgeuntersuchung U 5 sowie die im
  27. bis
  28. Lebensmonat erfolgende U 6 nicht wahr. In der Zeit vom 30.10.2003 bis zum 29.01.2004 suchte die Angeklagte dann im Rahmen von Infekten insgesamt dreimal den Kinderarzt Dr. W auf, den sie weder vom Tod ihrer ersten beiden Kinder noch von dem für Kevin empfohlenen Monitoring in Kenntnis setzte. Während L anfänglich noch etwas mehr Zeit bei der Angeklagten als bei der Zeugin D2 verbrachte, entwickelte sich dieses Verhältnis gegen Ende des Jahres 2003/Anfang 2004 dahin, dass D2 L etwa vier Tage in der Woche bei sich hatte. Im übrigen war es auch nicht so, dass die Angeklagte die restliche Zeit allein übernommen hätte, vielmehr standen auch regelmäßig die Großeltern N4 und immer wieder auch N zur Verfügung, der sich dann, wenn er seinen Sohn versorgte, ebenfalls liebevoll um ihn kümmerte und sich mit ihm beschäftigte. Im Gegensatz zu der Angeklagten kochte N auch regelmäßig frische Mahlzeiten für seinen Sohn, wobei auch die Angeklagte und D2 häufig am Essen teilnahmen. Die emotionale Vernachlässigung durch seine Mutter spiegelte sich schließlich auch im Verhalten L's wieder, der weinte, wenn seine "Bezugspersonen" D2 oder sein Vater den Raum verließen, während er keine Notiz davon nahm, wenn seine Mutter dies tat. Auch weinte L häufiger, wenn die Angeklagte ihn von D2 abholte. Wie dargelegt, belastete dies die Angeklagte jedoch nicht, es bedeutete ihr nichts. Auch anderen Personen, mit denen die Angeklagte Kontakt hatte, u. a. ihren Nachbarn H3 und C2, früher L4, sowie dem Zeugen T9, einem Freund des Vaters N, war aufgefallen, dass die Angeklagte ihren Sohn häufig bei D2 abgab, nicht herzlich und liebevoll mit ihm umging und sich kaum mit im beschäftigte. Auffällig waren im weiteren Verlauf insbesondere Sprachdefizite bei L. Nachdem die Beziehung mit dem Zeugen N bereits seit längerer Zeit kriselte und die Angeklagte schon länger an einer Fortsetzung nicht mehr interessiert war, war sie schließlich von Seiten der Angeklagten spätestens Ende 2003 beendet, wenn es auch im folgenden, auch noch bis nach dem Tod von L im April 2004, gelegentliche sexuelle Kontakte und auch immer wieder die Hoffnung auf eine Fortsetzung der Beziehung bei N gab. Bereits Ende 2003, möglicherweise auch früher, hatte die Angeklagte jedoch damit begonnen, auch über sogenannte Chatrooms im Internet Bekanntschaften zu suchen, wobei es ihr nicht nur um Beziehungen bzw. Partnerschaften, sondern auch um sexuelle Erfahrungen ging. Über den Chatroom "YAHOO", einen sogenannten Flirtchat, hatte sie so unter ihrem Spitznamen "F" im Januar 2004 den in X4 wohnenden Zeugen L2 kennengelernt, mit dem sie eine Beziehung aufnahm. Der Zeuge L2 war als Rettungssanitäter bei den Maltesern beschäftigt. Spätestens nach dem zweiten Treffen wurde die Angeklagte mit dem Zeugen L2 intim, wobei sie ihm gegenüber vorgab, in keiner anderen Beziehung gebunden zu sein. Vom Tod ihrer ersten beiden Kinder berichtete sie dem Zeugen L2 im weiteren Verlauf der Beziehung lediglich, dass die Ursache jeweils nicht zu klären gewesen sei. L nahm sie zu den Treffen anfänglich nicht mit und ließ ihn wie üblich entweder bei D2 oder N, denen gegenüber sie andere Verabredungen vorgab. In der Folgezeit kam es dann auch zu regelmäßigen Treffen und auch zu Übernachtungen bei dem Zeugen L
  29. Wenn die Angeklagte mehrere Tage zusammenhängend bei dem Zeugen L2 verbringen wollte, bemühte sie gegenüber D2 eine ihrer Lügengeschichten, wobei sie vorgab, dass ein guter Freund von ihr, der an Leukämie erkrankt sei, im Sterben liege und sie sich um ihn kümmere. Später nahm sie L zu den Treffen auch gelegentlich mit, im Einzelfall übernachteten sie auch gemeinsam bei dem Zeugen L
  30. Bis zu L's Tod im April 2004 kam es jedoch nicht öfter als ca. zehnmal dazu, dass L seine Mutter begleitete. Die neue Beziehung war für die Angeklagte wieder eine Bestätigung, nach der sie stets verlangte. Sie suchte, insbesondere auch auf sexuellem Gebiet, stets das Neue, Fremde, Unbekannte und die Spannung sexueller Experimente. Dieses Interesse der Angeklagten war in besonderer Weise ausgeprägt - ohne jedoch bereits auf eine psychiatrisch relevante Sexualstörung zurückzuführen zu sein. In der Folgezeit diente ihr Sexualität nicht allein zur Ausgestaltung der Beziehung, es ging ihr auch darum, Aufmerksamkeit und Interesse von Männern - und teilweise auch Frauen - zu erlangen. So ging sie später auch dazu über, über das Internet Kontakte mit Fremden mit dem Ziel sexueller Erfahrungen zu knüpfen. Mit dem Zeugen L2, der entsprechenden Experimenten gegenüber auch nicht abgeneigt war, kam es zur Durchführung von Fesselspielen, etwa mit Handschellen und Fußfesseln, und auch zu Überlegungen, eine dritte Person einzubeziehen, wobei diese mit diesem Zeugen aber wohl letztlich nicht in die Tat umgesetzt wurden. Dem Zeugen L2 gegenüber hatte die Angeklagte auch von bisexuellen Neigungen und Erfahrungen berichtet. Auch in der Beziehung zu dem Zeugen L2 fiel die Angeklagte in alte Verhaltensmuster zurück und erfand zahlreiche Lügengeschichten, um dessen Aufmerksamkeit und Fürsorge zu erlangen, So gab sie etwa an, in einem Altenheim beschäftigt und derzeit krankgeschrieben zu sein. Weiter berichtete sie von einer lesbischen Beziehung zu der Tochter ihrer dortigen Vorgesetzten mit Namen Lisa. Ebenso erfand sie eine frühere Beziehung zu einem gewissen Philipp, der sie vergewaltigt und unter Zwang bzw. Drogen auch an Dritte weitergegeben habe, wobei sie dann einen aktuellen Bezug herstellte, indem sie von Verfolgungen während ihrer Bahnfahrten von E nach X4 berichtete. Dies führte - wie von der Angeklagten bezweckt - dazu, dass der Zeuge L2 sie häufiger mit dem Auto fuhr bzw. am Bahnhof in Wesel abholte. In einer späteren Geschichte stellte die Angeklagte dann eine Verbindung zwischen ihrer Vorgesetzten Lisa und Philipp dar, indem sie behauptete, dass die nunmehr erfolgte angebliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses im Altenheim damit zusammenhänge, dass "Philipp" versucht habe, die Tochter der besagten "Lisa" in das Drogenmilieu zu ziehen. Auch die Behauptung der Angeklagten, im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, war unwahr. Tatsächlich hatte sie eine Fahrschule besucht, die Prüfung aber entweder nicht abgelegt oder nicht bestanden. Der Zeuge L2 hegte bereits nach kurzer Zeit aufgrund der zahlreichen, ihm teilweise abstrus erscheinenden und in keinem Fall überprüfbaren Geschichten - wieder eine andere drehte sich um den Aidstod eines guten Freundes namens Oliver - Zweifel an deren Wahrheitsgehalt und der Zuverlässigkeit der Angeklagten. Als die Angeklagte nach wenigen Wochen, im März 2004, das Gefühl hatte, dass der Zeuge L2 sich etwas distanzierte, setzte sie wiederum ihre erprobten Mittel ein. Die Angeklagte, die im Besitz mehrerer Handies mit Prepaidkarten, u.a. des Zeugen N war, sandte schließlich im Namen von "Lisa" SMS-Nachrichten an den Zeugen L2, in denen sie auf die schlechte psychische Verfassung "T10" hinwies, etwa, dass es "nicht leicht für sie sei und sie nicht so stark sei, wie sie tue, sie seit gestern weg sei, Rache nehmen wolle und eine Knarre besitze und er sich um sie kümmern solle", um weitere Aufmerksamkeit und Fürsorge des Zeugen zu erhalten. Der Zeuge L2 war der sicheren Überzeugung, dass die Angeklagte die Nachrichten selbst geschrieben hatte, da er Kenntnis von dem Besitz mehrerer Handies hatte und zudem unter der angegebenen Rufnummer zu keinem Zeitpunkt jemanden erreichen konnte. Er setzte die Beziehung zu ihr im Weiteren, wohl insbesondere aus sexuellen Motiven, fort; es gab jedoch von seiner Seite keine konkreten gemeinsamen Zukunftspläne, insbesondere nicht unter Einbeziehung des Kindes. Es wurden lediglich gelegentlich allgemeine Überlegungen angestellt, ob die Angeklagte ihren Wohnsitz nach X4 verlegen sollte. Der Zeuge L2 hatte das Gefühl, dass die Angeklagte innerhalb ihres Lebensumfeldes in E unzufrieden und unglücklich war und einen Weg suchte, dort herauszukommen. Der Angeklagten war mittlerweile auch ihr Sohn L, an dem sie nie besonderes Interesse gehabt und zu dem sie keine emotionale Beziehung aufgebaut hatte, bei ihrer Lebensführung lästig geworden. Er störte bei den regelmäßigen Fahrten nach X4 ebenso wie bei ihren Vorstellungen ihrer Freizeitgestaltung. Der Zeuge L2 kam zwar, wenn sie ihn mitnahm, mit L, der sich freundlich und angepasst verhielt, gut zurecht; ein besonderes Interesse hatte er jedoch nicht an dem Kind, wie auch die Angeklagte merkte, dass es von seiner Seite keine Überlegungen hinsichtlich einer Zukunftsplanung zu dritt gab. Hinzu kam, dass sie sich inzwischen, im März 2004, unbedacht mit der Zeugin D2 überworfen hatte, die jetzt als Betreuungsperson ausgefallen war. Der Zeugin D2 war Mitte Februar die Wohnung gekündigt worden, da es Probleme mit den Mietzahlungen durch das Sozialamt gegeben hatte. Daraufhin hatte sie zunächst bei der Angeklagten Unterkunft gefunden, der dies auch aus dem Grund gelegen kam, dass D2 nunmehr noch häufiger für die Betreuung L's zur Verfügung stand. Allerdings gab es auch Tage, an denen die Zeugin anderen Dingen nachgehen wollte und die Bitte der Angeklagten ablehnte, worauf diese verärgert und enttäuscht reagierte. Am 13.03.2004 kam es schließlich dazu, dass die Angeklagte die Zeugin D2 aus ihrer Wohnung wies. Anlass war ein Treffen bei der Freundin einer Schwester der Zeugin D2, zu dem u.a. auch der Zeuge N und der Zeuge T9, ein Freund des Zeugen N, eingeladen waren, nicht jedoch die Angeklagte. Hierüber aufgebracht kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Angeklagten und der Zeugin D2, im Rahmen derer die Angeklagte sie aufforderte, ihre Sachen zu packen. Für die Angeklagte ergab sich damit das Problem, L, abgesehen von den Tagen, an denen sich ihre Mutter, die Großeltern N4 bzw. der Zeuge N um ihn kümmerten, häufiger selbst betreuen zu müssen, wozu sie keinerlei Lust verspürte. L war ihr nur lästig, stand ihr im Weg und behinderte sie. Zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt in der Zeit vor dem 26.03.2004, spätestens jedoch an diesem Tag, hatte die Angeklagte, die sich mutmaßlich bereits seit einiger Zeit erneut mit Gedanken an eine Tötung auch ihres dritten Kindes beschäftigt hatte, den Entschluss gefasst, auch L zu ersticken. Bestärkt durch die "erfolgreichen" ersten Tatbegehungen ging sie davon aus, dass man ihr auch dieses Mal, selbst wenn ein solcher Verdacht bestehen würde, nichts würde nachweisen können. Am Abend des 26.03.2004, nach 21.30 Uhr, legte die Angeklagte L, der mutmaßlich zu diesem Zeitpunkt in seinem Kinderbettchen lag und schlief, ein Kissen auf das Gesicht, wobei sie Mund und Nase über einen konkret nicht feststellbaren Zeitraum bedeckte, um L zu töten. Wie bei dem ersten Erstickungsversuch Q's kam es auch hier nicht zur Vollendung der Tat. Ob die Angeklagte der Annahme war, L bereits getötet zu haben, ihn für sterbend hielt oder sie deshalb mit der weiteren Ausführung aufhörte, weil sie fürchtete, zu deutliche Spuren zu hinterlassen, wenn sie länger zudrückte, hat die Kammer nicht feststellen können. Ebenso wie bei dem ersten Erstickungsversuch gegenüber Q ist jedenfalls sicher auszuschließen, dass Regungen des Mitleids oder ein grundsätzliches Abstandnehmen vom Tatentschluss der Grund hierfür war. Die Angeklagte lief anschließend zu der unter ihrer Wohnung gelegenen Wohnung des Zeugen N, den sie aufgeregt bat, schnell einmal hochzukommen, da mit dem Kleinen etwas nicht in Ordnung sei. Der Zeuge N fand seinen Sohn, der keine Reaktion zeigte, in Rückenlage im Bett liegend, wobei er die Händchen zu Fäusten geballt über dem Kopf hielt. Während die Angeklagte den Rettungsdienst alarmierte, versuchte N L, dem immer wieder die Augen zufielen, wach zu halten. Das gegen 22.00 Uhr eintreffende Notarztteam fand L mit getrübter Bewusstseinslage und sehr weit gestellten Pupillen vor, die Extremitäten konnte er jedoch spontan bewegen, auf Schmerzreize zeigte er eine normale Beugeabwehr. Aufgrund der erhobenen Anamnese stellte sich auch diese Situation den Ärzten als ein Krampfanfall dar, woraufhin sie einen Transport L's in die Kinderklinik durchführten. Da L reagierte und auch die Atmung unauffällig war, wurden keine Notfallmaßnahmen, wie etwa eine Beatmung, durchgeführt. Mit der Einschätzung der Notärzte einer akuten Erkrankung, bei der eine akute Lebensgefahr nicht auszuschließen war, wurde L in die Klinik eingeliefert. Bei der anschließenden Untersuchung in der Städtischen Kinderklinik durch die Kinderärztin T11 zeigten sich keine Anzeichen eines Infektes, keine neurologischen Auffälligkeiten, die Körpertemperatur war mit 37,0 ° C normal, die Herztöne frei und rhythmisch, der Bauch war weich, die Peristaltik rege, die Lunge ohne Rasselgeräusche seitengleich belüftet, Trommelfelle und Rachen ohne Befund. Bei einer Größe von 91 cm war L mit einem Gewicht von 14,280 kg in einem gutgenährten stabilen Allgemeinzustand. L war im Übrigen sehr ruhig, zeigte sich nicht mehr krampfbereit und reagierte adäquat und interessiert. Bei L gab es jedoch erstmals Hinweise auf eine Gewaltanwendung. Bei der Untersuchung fanden sich Petechien an beiden Schläfen, der Stirn und vereinzelt im Nacken auf, wie sie, wie dargelegt, im Rahmen eines Erstickungsvorgangs auftreten, jedoch auch bei gewissen Erkrankungen, etwa einer Hirnhautentzündung, bzw. Stoffwechselstörungen entstehen können. Misshandlungsspuren fanden sich nicht. Der Ärztin Dr. T11, die zum Ausschluss einer Meningitis auch eine Lumbalpunktion in Abwesenheit der Eltern durchführte, fiel zudem auf, dass L leicht von den Eltern zu trennen war und nicht weinte, als diese anlässlich der durchgeführten Untersuchung den Raum verließen, was sehr ungewöhnlich für ein Kind seines Alters war. In dem Moment sah sie diesen Umstand jedoch noch nicht als Hinweis auf eine mögliche Gewalteinwirkung an. Auch den am Folgetag diensthabenden Ärztinnen Dr. P2 und Dr. L4 fielen die Hauteinblutungen auf, die für einen zunächst vermuteten afebrilen Krampfanfall untypisch waren. Die von der Angeklagten auf Nachfrage nach einer möglichen Ursache angegebene Erklärung, dass L am Vortag eine Wollmütze getragen habe, erschien den Ärzten allerdings sogleich unplausibel und als Ursache sicher auszuschließen. In den folgenden Tagen erfolgte sodann ein ausführliches Diagnostikprogramm, um organische Ursachen für die Petechien auszuschließen. Während des gesamten stationären Aufenthaltes war L kardiorespiratorisch stabil, Krampfäquivalente konnten nicht beobachtet werden. Die durchgeführte Diagnostik ergab zudem keinen organpathologischen Befund. Insbesondere konnte eine Gerinnungsstörung, die die Hauteinblutungen im Gesichts- und Nackenbereich hätte erklären können, ausgeschlossen werden. Auch die Diagnostik bezüglich einer Stoffwechselstörung erbrachte insgesamt unauffällige Befunde. Eine Meningitis konnte aufgrund der durchgeführten Untersuchungen ebenfalls ausgeschlossen werden. Aufgrund der Familienanamnese mit bereits zwei verstorbenen Geschwisterkindern und weiteren Auffälligkeiten im Verhalten der Angeklagten bestand bei den Klinikärzten und auch dem Pflegepersonal schnell der Verdacht, dass eine mechanische Einwirkung durch die Mutter erfolgt war. Auffällig war neben dem medizinisch nicht erklärbaren Befund der petechialen Hauteinblutungen das insgesamt unbeteiligte, kühle und distanzierte Verhalten der Angeklagten, die noch am Abend des 26.
  31. die Klinik verlassen und eine Aufnahme gemeinsam mit ihrem Kind in einem Mutter-Kind-Zimmer trotz eines entsprechenden Angebots abgelehnt hatte. Angesichts des bei Einlieferung lebensbedrohlich erscheinenden Zustands L's und des Todes zweier Kinder der Angeklagten unter vergleichbaren Umständen war ihr Verhalten nicht nachvollziehbar. Auch in den Folgetagen beschränkte sich ihre Anwesenheit, anders als die des Zeugen N, der seinen Sohn täglich mehrere Stunden besuchte und lange mit ihm spielte, auf kurze Besuche. Die Angeklagte ließ sich teilweise von dem Zeugen N2, der vor dem Krankenhaus im Pkw auf sie wartete, da er nicht auf den häufig anwesenden Kindsvater treffen wollte, zu einem Kurzbesuch absetzen, um anschließend wieder mit ihm gemeinsam nach X4 zu fahren. Für die Angeklagte handelte es sich lediglich um "Pflichtbesuche", die sie absolvierte, weil sie davon ausging, dass man dies von ihr erwartete und ihr Verhalten anderenfalls Verdacht erregen konnte. L's Gesundheitszustand interessierte sie in keiner Weise. Auffällig war für das Klinikpersonal auch das Verhalten L's, der gegenüber Ärzten und Pflegepersonal aufgeschlossen und anhänglich war, aber keine Notiz davon nahm, wenn die Angeklagte das Zimmer verließ, was für ein Kind seines Alters ausgesprochen ungewöhnlich war. Dem Kinderkrankenpfleger L5, der L, wie alle anderen, die mit ihm zu tun hatten, als sehr liebenswertes, umgängliches und pflegeleichtes Kind kennengelernt hatte, war ebenfalls aufgefallen, dass die Angeklagte immer nur kurz anwesend war und sich selbst dann nicht besonders um L kümmerte. Auch fiel auf, dass L in der Sprachentwicklung deutliche Defizite aufwies und diese nicht altersentsprechend war. Angesichts des sich bei den behandelnden Kinderärzten aufdrängenden Verdachts, dass die Angeklagte versucht haben musste, L gewaltsam zu ersticken, wurden Überlegungen angestellt, welche Maßnahmen zum Schutz von L einzuleiten seien. Nachdem man letztlich, auch angesichts des Ergebnisses der bei Q und D durchgeführten Obduktionen, die eine Gewalteinwirkung von außen nicht belegen ließen, zu dem Schluss gekommen war, dass ausreichende Beweise aus medizinischer Sicht, den Verdacht zu belegen, nicht gegeben seien, wurde auf Chefarztebene entschieden, die Polizei nicht einzuschalten. Stattdessen hielt man eine Einbindung des Jugendamtes für ausreichend. Während des stationären Aufenthalts von L kam es sodann auch zu zwei Gesprächen der Ärztin Dr. P2 mit der Angeklagten, bei denen sie mit den aus ärztlicher Sicht unerklärlichen Hauteinblutungen und einem entsprechenden Verdacht der Ärzte einer Einwirkung von dritter Hand, ohne konkret das Wort Erstickungsversuch zu benennen, konfrontiert wurde. Die Angeklagte reagierte auch hierauf aus Sicht der Ärztin überraschend unbeteiligt. Sie zeigte kaum eine Reaktion, insbesondere nicht etwa wütenden Protest angesichts der ihr offensichtlich unterstellten Handlung, stellte keinerlei Nachfragen und zeigte auch keine Bereitschaft, sich freiwillig zu einer Zusammenarbeit mit dem Jugendamt einverstanden zu klären. Insbesondere wies sie auch nicht darauf hin, dass der Vater des Kindes oder eine andere Person als Verantwortlicher in Betracht komme. Bei einem der Gespräche war die Zeugin M2 anwesend. Der Kindsvater N erfuhr von alldem nichts, da die Angeklagte ihm eine Teilnahme an den Gesprächen verwehrte und er sich gegen sie nicht durchzusetzen vermochte. So war ihm auch nicht bewusst, welchen Verdacht die Ärzte gegen die Angeklagte hegten. Auch machte er sich trotz seiner Kenntnis vom Tod der beiden ersten Kinder der Angeklagten keine weitergehenden Gedanken, dass sie etwas mit L's vermeintlichem "Krampfanfall" zu tun haben könnte. Die Klinik nahm daraufhin am 05.04.2004 vor der Entlassung L's telefonisch mit der Zeugin S2 vom Jugendamt der Stadt E Kontakt auf, dem sie bereits mit Schreiben vom 02.04.2004 Mitteilung von dem Vorfall gemacht hatte. In dem an das Jugendamt gesandten Schreiben, das von der Zeugin Dr. P2 sowie dem Klinikdirektor X5 unterschrieben worden war, wurde unzweideutig der Verdacht der Ärzte zum Ausdruck gebracht. Neben der Darlegung der Familienanamnese mit zwei verstorbenen Geschwisterkindern, bei denen sich keine anatomisch nachweisbare Todesursache ergeben hatte, wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass bei L Petechien im Gesichtsbereich aufgefallen seien, wobei die durchgeführte Diagnostik keinen organpathologischen Befund ergeben habe und insbesondere eine Gerinnungsstörung, die solche Hauteinblutungen erklären könnte, ausgeschlossen worden sei. Weiter wurde auf den auffälligen Umstand hingewiesen, dass der Kinderarzt bereits dreimal gewechselt wurde und der jetzige vom Tod der Geschwisterkinder nicht informiert worden war. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Familienanamnese, der Parallelität der Fälle von Q und L, der nicht zu erklärenden Symptome der petechialen Hautblutungen im Gesicht sowie des Fehlens von organpathologischen Befunden die Auffassun

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