Wartungselektroniker, seine monatliche Bruttovergütung beträgt ca. 3.000,00 €. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein Arbeitsvertrag vom 11.01.1993, der als befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen worden war, später jedoch weitergeführt worden
. Dieser Arbeitsvertrag wurde abgelöst als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Vertrag vom 18.12.2003 (vgl. Bl. 11 - 18 d.A.). Mit Schreiben vom 29.08.2005 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis auf die Firma 0 übergehe (vgl. Bl. 27 ff. d. A.).: Sehr geehrter Herr 0, wie Ihnen bereits durch verschiedene Mitarbeiterinformationen bekannt
, werden unsere Aktivitäten des Geschäftsgebietes 0
ein weltweit führender Anbieter von Consumer-Electronic-Produkten, wie beispielsweise LCD-Bildschirmen, Notebook-Computern, Kameras und Scannern. Und im Handygeschäft wird 0 in den nächsten Jahren zu einem führenden globalen Anbieter. In seinem asiatischen Heimatmarkt zählt 0 schon heute zu den am schnellsten wachsenden Anbietern in Handysegment. Durch den Zusammenschluss mit 0 kann 0 seine ehrgeizigen internationalen Expansionspläne umsetzen. 0 bietet 0 eine globale Organisation mit führenden Marktpositionen in West- und Osteuropa sowie im Wachstumsmarkt Lateinamerika. Zudem erhält 0 durch den Kauf einen starken, weltweit bekannten Markennamen, Mobiltelefontechnologie und Softwarekompetenz sowie globalen Zugang zu der breiten Kundenbasis von
. Die bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarungen und örtlichen Betriebsvereinbarungen gelten bis zu einer eventuellen Neuregelung weiter, sofern in der Überleitungsvereinbarung nichts Abweichendes geregelt
. 0 haftet ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs unbeschränkt für alle, auch die rückständigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Zusätzlich haftet die 0 für solche Verpflichtungen, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind und spätestens ein Jahr danach fällig werden; soweit sie nach dem 1.10.2005 fällig werden, haftet sie nur zeitanteilig. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs
gesetzlich gem. § 613 a Abs. 4 BGB ausgeschlossen; das Recht zu Kündigungen aus anderen Gründen bleibt unberührt. Sie werden auch nach dem 1.10.2005 durch Ihren bisherigen Betriebsrat weiter betreut; an den Standorten in 0, 0 und 0 / 0 gilt dies solange, bis durch Neuwahlen eigene Betriebsratsgremien gewählt sind, längstens bis zum 31.1.2006. Für den Standort 0 wurde der örtliche Betriebsrat informiert, dass an diesem Standort aufgrund von Produktivitätssteigerungen in der Fertigung der Abbau von ca. 340 Mitarbeitern im Bereich der Lohngruppen 2 bis 7 geplant
. Dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die 0 können Sie nach § 613 a Abs. 6 BGB schriftlich widersprechen. Ihr Widerspruch hätte zur Folge, dass Ihr Arbeitsverhältnis nicht auf 0 übergeht. Wir möchten Sie jedoch bitten, von diesem Recht nur nach sorgfältiger Abwägung Gebrauch zu machen, denn Ihr Widerspruch sichert Ihnen keinen Arbeitsplatz bei der 0, da die 0 -Aktivitäten vollständig auf 0 übertragen werden und damit diese Arbeitsplätze bei der 0 entfallen, so dass es letztlich zu betriebsbedingten Beendigungen des Arbeitsverhältnisses kommen kann. Sollten Sie trotz dieser Überlegungen dennoch widersprechen wollen, bitten wir darum, Ihren etwaigen Widerspruch unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 1 Monat nach Zugang dieses Schreibens schriftlich an Herrn 0 oder an Herrn 0 zu richten. Für Fragen steht Ihnen Ihre Personalorganisation gerne zur Verfügung. Wir würden uns freuen, wenn Sie mit gleichem Arbeitseinsatz und hoher Motivation Ihre Arbeit bei 0 weiterführen und wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg. Mit freundlichen Grüßen Nach einem vorläufigen Insolvenzverfahren - eröffnet Ende September 2006 -wurde am 01.01.2007 über das Vermögen der 0 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu
ersichtlich dass ich zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges nicht vollumfänglich informiert worden bin und über die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen arglistig getäuscht wurde. Aus diesem Grund begann die Widerspruchsfrist nicht zu laufen. Deshalb mache ich hiermit meinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei der 0 geltend. Ich fordere Sie auf, mir binnen 14 Tagen einen vergleichbaren und zumutbaren Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Andernfalls erwäge ich ggf. die Einreichung einer Feststellungsklage beim zuständigen Amtsgericht, wonach mein Arbeitsverhältnis am 01.10.2005 nicht auf die 0 übergegangen
. Mit freundlichen Grüßen Unter dem 11.10.2006 erwiderte die Beklagte zu
, die Namen der Widersprecher mitzuteilen (§ 315 SGB III). Dies kann zur Konsequenz haben, dass die Agentur für Arbeit diesen Personen gegenüber die Auszahlung von Insolvenzgeld verweigert. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Ihnen sorgfältig abzuwägen, ob Sie Ihren Widerspruch aufrechterhalten wollen. Mit freundlichem Gruß Unter dem 04.01.2007 schrieb der Beklagte zu 2., der Insolvenzverwalter der 0, an den Kläger (vgl. Bl. 41 d.A.): Sehr geehrter Herr 0, mit Beschluss des Amtsgerichtes München vom
der Auffassung, dass er dem Übergang des Arbeitsverhältnisses bzw. Altersteilzeitverhältnisses von der Beklagten zu
, festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu
, soweit er den Beklagten zu
RL 2001/23/EG dahin auszulegen, dass es den Rechtsprechungsorganen der Mitgliedstaten verwehrt
, zusätzliche Erfordernisse für die Information der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang aufzustellen, die weder in Art. 7 RL 2001/23/EG noch in mitgliedsstaatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Kollektivverträgen vorgesehen sind? 2. Falls Frage 1 mit Nein beantwortet wird:
RL 2001/23/EG dahin auszulegen, dass es den Rechtsprechungsorganen der Mitgliedstaaten verwehrt
, rückwirkend zusätzliche Erfordernisse für die Information der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang aufzustellen, die weder in Art. 7 RL 2001/23/EG noch in mitgliedsstaatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Kollektivverträgen vorgesehen sind und die sich auch nicht durch Auslegung dieser Normen gewinnen lassen? 3. Falls auch Frage 2 mit Nein beantwortet wird:
eine Auslegung des § 613 a Abs. 5 BGB, durch die dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt wird, die Adresse des Erwerbers im Informationsschreiben anzugeben, eine für die Arbeitnehmer günstigere Vorschrift im Sinne von Art. 8 RL 2001/23/EG? 4.
1 RL 2001/23/EG dahin auszulegen, dass ein Widerspruch nicht mehr nach einem Betriebsübergang erklärt werden kann? 5. Falls Frage 4 mit Nein beantwortet wird:
1 RL 2001/23/EG dahin auszulegen, dass ein nach dem Betriebsübergang erklärter Widerspruch eines Arbeitnehmers auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurückwirkt, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen beim Betriebsveräußerer fortbestanden hat und dem entsprechend die tatsächliche Beschäftigung beim Betriebserwerber rechtsgrundlos erfolgt
? Die Beklagte zu
entscheidungsreif, soweit es die Beklagte zu 1. betrifft. Die Klage
zulässig und begründet, soweit es die Beklagte zu
sein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht von der Beklagten zu 1. auf die 0 übergegangen. Durch das Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23.März 2002 (BGBl. I S.1163) wurde § 613 a BGB mit Wirkung ab 1.April 2002 um die Absätze 5 und 6 ergänzt. § 613 a Abs.5 BGB bestimmt, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten hat. Gemäß § 613 a Abs.6 BGB kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Abs.5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden. Rechtsfolge der unterbliebenen Unterrichtung nach § 613 a Abs.5 BGB
, dass die Widerspruchsfrist gemäß Abs.6 nicht zu laufen beginnt. Nach allgemeiner Ansicht, der sich die Berufungskammer anschließt, gilt das auch für die unvollständige Unterrichtung (vgl. BAG, Urteil vom 24.05.2005, 8 AZR 398/04 = NZA 2005, 1978 m.w.N; BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 305/05 , juris). (so LAG Düsseldorf 7
, kann vom Gericht überprüft werden (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 305/05 , juris). (so LAG Düsseldorf a.a.O.) Vorstehenden Anforderungen genügt das Unterrichtungsschreiben der Beklagten zu
mithin zu entnehmen, dass auch über das Haftungssystem des 613 a Abs.2 BGB zu unterrichten
. Dass die Unterrichtung über die rechtlichen Folgen auch Angaben zu der Haftung des bisherigen und des neuen Betriebsinhabers umfasst, wird auch in der Literatur überwiegend vertreten (vgl. ErfK/Preis, § 613 a BGB, Rdnr.85; Palandt, § 613 a BGB Rdnr.44; Willemsen/Müller-Bonani in Arbeitsrecht Kom., § 613 a BGB Rdnr. 328, Küttner, Personalhandbuch 2006, 123 Rdnr.32; Grau, Unterrichtungs- und Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang, S.166). Nunmehr hat auch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.07.2006 ( a.a.O. ) entschieden, dass zur Unterrichtung über die rechtlichen Folgen u.a. sowohl der Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 613 a Abs.1 S.1 BGB) als auch auf die gesamtschuldnerische Haftung des Übernehmers und des Veräußerers nach § 613 a Abs.2 BGB gehört. (so LAG Düsseldorf a.a.O.) Diese Informationen sind in dem zitierten Schreiben der Beklagten zu 1. vom 29.08.2005 nicht ausreichend enthalten. Es fehlt u.a. eine ausreichende Information über den neuen Arbeitgeber. Er wird ein einziges Mal ohne jede Anschrift oder sonstige Details im ersten Absatz des zitierten Schreibens vom 29.08.2005 erwähnt. Es fehlen klar verständliche Hinweise auf die Haftung bzw. Haftungsbeschränkungen der beiden Vertragsparteien des Betriebsübergangs. Bei der Länge des Informationsschreibens vom 29.08.2005
ein Absatz über die Haftung, der nicht besonders hervorgehoben
, für den normalen Arbeitnehmer bezüglich seiner Bedeutung nicht erkennbar (vgl. die bekannte Rechtsprechung zu Überraschungsklauseln in Arbeitsverträgen). Vielmehr
erforderlich eine konkrete betriebsbezogene Darstellung in einer auch für juristische Laien möglichst verständlichen Sprache (vgl. BAG a.a.O.). Im Übrigen wird dem betroffenen Arbeitnehmer erst durch die Darstellung der begrenzten Nachhaftung des bisherigen Arbeitgebers deutlich vor Augen geführt, dass ein endgültiger Schuldnerwechsel eintritt und der bisherige Arbeitgeber - wenn überhaupt - nur noch begrenzt haftet. Die Bedeutung einer derartigen Information wird insbesondere im Fall des Klägers deutlich. Der befand sich in einem Altersteilzeitverhältnis, in dem die haftungsrechtlichen Fragen für den betroffenen Arbeitnehmer besonders wesentlich sind. Die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs wären für einen Arbeitnehmer in der Situation des Klägers nur dann erkennbar geworden, wenn die Beklagte zu
. Ob die Beklagte darüber hinaus dazu verpflichtet war, die Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Situation der Erwerberin zu unterrichten oder die erfolgten Angaben dazu - mit oder ohne Berücksichtigung der außerhalb des Unterrichtungsschreibens erteilten Informationen - sogar falsch waren, kann vorliegend offen bleiben, da die Unterrichtung aus den bereits vorstehend dargelegten Gründen unvollständig und damit fehlerhaft war. Demgemäß
der Widerspruch des Klägers nicht verfristet, denn aufgrund der fehlerhaften Unterrichtung
die einmonatige Frist für die Ausübung des Widerspruchrechts nicht in Lauf gesetzt worden. Wie bereits dargelegt,
Folge einer fehlerhaften Unterrichtung nach ganz herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs.6 BGB nicht läuft. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob und aus welchen Gründen der Arbeitnehmer überhaupt nicht, nicht ausreichend bzw. ganz oder in Teilen fehlerhaft informiert worden
. Eine einschränkende Auslegung der Anforderungen für ein Auslösen der Widerspruchsfrist wird weder der Entstehungsgeschichte noch Wortlaut und Systematik von § 613 a Abs.5, 6 BGB gerecht. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich betont, dass die Erklärungsfrist für den Widerspruch erst nach vollständiger und ordnungsgemäßer Unterrichtung zu laufen beginnt. Wird - wie vorliegend - festgestellt, dass eine fehlerhafte Unterrichtung vorliegt, wird die Widerspruchsfrist somit nicht in Gang gesetzt. (so LAG Düsseldorf a.a.O.) Das Widerspruchsrecht des Klägers
auch nicht verwirkt. Nach herrschender Meinung findet das Widerspruchsrecht seine Begrenzung in zeitlicher Hinsicht nur durch das allgemeine Rechtsinstitut der Verwirkung (vgl. Grau, a.a.O. ,S. 295 mit einer Vielzahl weiterer Hinweise). Das Bundesarbeitsgericht hält auch nach der Neuregelung des § 613 a BGB daran fest, dass das Widerspruchsrecht wegen Verwirkung ausgeschlossen sein kann (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 382/05 , juris). Streitig
im Einzelnen, wie viel Zeit vergangen sein muss und welche Umstände gegeben sein müssen, damit von einer Verwirkung des Widerspruchsrechts ausgegangen werden kann. Ein Anspruch verwirkt, wenn der Anspruchsberechtigte erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums den Anspruch erhebt (Zeitmoment) und dadurch beim Verpflichteten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten
(BAG, Urteil vom 22.07.2004, 8 AZR 350/03 ). Dabei dient die Verwirkung dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 382/05 = NZA 2006, 1406 ). Für die Erfüllung des Zeitmoments sind im Schrifttum zu § 613 a Abs.5, 6 BGB verschiedentlich Mindest- bzw. Höchstfristen genannt worden. Die in Betracht gezogenen Fristen schwanken zwischen 1 Monat und 1 Jahr. Eine Festlegung auf abstrakte Fristen
nach Auffassung der Berufungskammer jedoch ausgeschlossen, weil sich die Tatsache, ab wann ein Untätigsein als vertrauensbildend und damit als für eine Verwirkung relevant gewertet werden kann, letztlich nur bei einzelfallbezogener Abwägung der Umstände ermitteln lässt. Der Verwirkungstatbestand
als außerordentlicher Rechtsbehelf ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung. In der illoyal verspäteten Geltendmachung eines Rechts liegt ein Verstoß gegen Treu und Glauben (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 242 Anm. 87). Die Frage des Verstoßes gegen Treu und Glauben lässt sich daher nur für den Einzelfall klären. Eine schematisierende Betrachtungsweise wird dem nicht gerecht (BAG, Urteil vom 20.05.1988, 2 AZR 711/87 = DB 1988, 2156 ). Zur Bestimmung der Dauer des Zeitmoments
daher nicht auf eine starre Höchst- oder Regelfrist abzustellen, sondern auf die konkreten Umstände des Einzelfalls (BAG, Urteil vom 27.01.2000, 8 AZR 106/99 , n.v.). Auch das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr eine Höchstfrist, beispielsweise von sechs Monaten, abgelehnt (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 382/05 , a.a.O.). Für die Beantwortung der Frage, ob das Zeitmoment erfüllt
,
zunächst zu klären, ab wann der Lauf des Zeitmoments überhaupt beginnt. Dabei
als wesentliches Kriterium zu berücksichtigen, dass die Widerspruchsfrist nach § 613 a Abs.6 BGB nicht mehr - wie nach der früheren Rechtsprechung zu § 613 a BGB - an die Kenntnis des Arbeitnehmer vom Betriebsübergang anknüpft, sondern an die Unterrichtung nach Abs.5. Unter Berücksichtigung dieses sich daraus ergebenden Gesetzeszweckes, nämlich das Interesse des Arbeitnehmers an einer hinreichenden Informationsbasis für die Ausübung der Widerspruchsentscheidung und dem Ziel des Gesetzgebers, die ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers durch ein ansonsten unbefristetes Widerspruchsrecht abzusichern , kann nach Auffassung des Gerichts das Zeitmoment frühestens ab dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der Arbeitnehmer Kenntnis davon erlangt, dass die Unterrichtung fehlerhaft war,(so auch Willemsen/Müller-Bonnani in Arbeitsrecht Komm.,§ 613 a BGB Rdn.340) Diese Auffassung wird durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.05.2005, 8 AZR 398/04 (= NZA 2005, 1302 ) gestützt. In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, die unvollständige Unterrichtung nach § 613 a Abs.5 BGB hindere den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs.6 S.1 BGB. Dadurch sei der Arbeitnehmer ausreichend geschützt, er sei nicht im Zugzwang . Er könne abwarten und z.B. seinen Unterrichtungsanspruch nach § 613 a Abs.5 BGB verfolgen. Es bestehe kein Grund für ihn, das Widerspruchsrecht auf einer unzureichenden Tatsachenbasis auszuüben.
somit die Auffassung richtig, dass der Arbeitnehmer bei einer unvollständigen Unterrichtung - in Kenntnis des Betriebsübergangs - nicht im Zugzwang
, sondern abwarten darf, kann der Lauf des Zeitmoments der Verwirkung - wenn überhaupt - frühestens ab Kenntnis des Arbeitnehmers von der Unvollständigkeit der Unterrichtung beginnen. Der dieser Bewertung zugrunde liegende Rechtsgedanke ergibt sich auch aus § 124 BGB. Nach § 124 BGB beginnt die Jahresfrist für die Anfechtung im Falle der arglistigen Täuschung in dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Dieser Rechtsgedanke übertragen auf das Widerspruchsrecht bedeutet, dass das Zeitmoment für die Verwirkung in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Arbeitnehmer die Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung entdeckt. Die Übertragung des Rechtsgedankens des § 124 BGB auf den Beginn des Zeitmoments für die Verwirkung des Widerspruchsrechtes wird nach Auffassung der Kammer sowohl der gesetzgeberischen Intention, den Arbeitgeber zu einer vollständigen und richtigen Unterrichtung anzuhalten, gerecht, als auch dem Grundsatz, dass jedes Recht der Verwirkung unterliegt. Schließlich führt die Auffassung, das Zeitmoment bereits ab dem Betriebsübergang beginnen zu lassen, entgegen dem gesetzgeberischen Willen, dem Arbeitnehmer bei fehlerhafter Unterrichtung ein unbefristetes Widerspruchsrecht zu gewähren, im Endeffekt dazu, durch das Zeitmoment der Verwirkung doch eine Höchstfrist für den Widerspruch einzuführen. (vgl. zur Verwirkung insgesamt LAG Düsseldorf a.a.O.) Diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt bedeuten, dass der Kläger seinen Widerspruch rechtzeitig erklärt hat. Er hat ihn sogar vor Insolvenzeröffnung - aber kurz nach dem Insolvenzeröffnungsantrag gestellt, so dass im vorliegenden Fall das Zeitmoment nicht gegeben
. Ende September 2006 wurde das Insolvenzverfahren eingeleitet. Auch die Voraussetzungen zur Annahme des Umstandsmoments sind nicht gegeben; dies wird nur zur Vollständigkeit ausgeführt. Das Umstandsmoment muss so beschaffen sein, dass der bisherige und der neue Betriebsinhaber im Zusammenspiel mit dem Zeitmoment berechtigt darauf vertrauen dürfen, der Arbeitnehmer werde sich dem in § 613 a Abs. 1 S.1 BGB angeordneten Vertragspartnerwechsel nicht mehr durch einen Widerspruch widersetzen (vgl. Grau, a.a.O. S.302). Das Vorliegen des Zeitmomentes indiziert dabei nicht das sogenannte Umstandsmoment, denn es
- wie bereits ausgeführt - nicht Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber die Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Verpflichtung zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann der Zeitablauf allein die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen, sondern es bedarf darüber hinausgehender besonderer Umstände für die berechtigte Erwartung des Schuldners, dass er nicht mehr in Anspruch genommen wird. Dabei
im Hinblick auf das Widerspruchsrecht ein besonders strenger Maßstab anzulegen, denn schließlich haben es der neue und der alte Arbeitgeber in der Hand, durch vollständige und ordnungsgemäße Unterrichtung die Widerspruchsfrist in Gang zu setzen. Informieren sie - ob bewusst oder unbewusst - fehlerhaft, müssen schon besondere Umstände vorliegen, damit ein Vertrauen dahingehend entstehen kann, der Arbeitnehmer werde trotz des Informationsdefizits dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprechen (so auch LAG München, Urteil vom 30.06.2005, 2 Sa 1169/04 = LAGE § 613 a BGB 2002 Nr.7). Entscheidender Gesichtspunkt
insoweit, dass die Verwirkung dem Vertrauensschutz dient. Aus all diesen Überlegungen ergibt sich, dass das Widerspruchsrecht des Klägers nicht verwirkt
. Die tatsächliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit dem neuen Arbeitgeber angesichts der im Falle der fehlerhaften Unterrichtung reicht nicht aus, um daraus auf eine Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel zu schließen. Dies ergibt sich bereits als Konsequenz aus der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Überlegungsfrist, die in Fällen fehlerhafter Unterrichtung eben noch nicht läuft. Die Tatsache der Vertragsfortführung mit dem neuen Betriebsinhaber kann mithin grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsrechtsverzicht gewertet werden mit der Folge der Erfüllung des Umstandsmomentes der Verwirkung. In diesem Fall
mit der Weiterarbeit kein irgendwie gearteter Erklärungsinhalt verbunden. Vielmehr stellt die Arbeit beim Erwerber eine geeignete Maßnahme dar, den Vorwurf des böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs gemäß § 615 S.2 BGB zu vermeiden. Soweit die Beklagte zu 1. meint, es läge ein unzulässiger Massenwiderspruch vor,
darauf hinzuweisen, dass - wenn eine Vielzahl von Arbeitnehmern von einer Maßnahme betroffen
- es nicht ersichtlich
, warum diese nicht alle einen Widerspruch einlegen können und sich derselben Formulierungen bedienen. Die Beklagte zu 1. hat die Arbeitnehmer ebenfalls standarisiert unterrichtet, was im Grunde zulässig
, aber im vorliegenden Fall hätte sie gesondert über das Altersteilzeitverhältnis informieren müssen. Nach Auffassung der Kammer bedurfte es keiner Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof, da die zwei wesentlichen Fragen, unzureichende Unterrichtung und Verwirkung, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beantwortet worden sind (vgl. die obigen Ausführungen). Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten. Gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG
der Streitwert auch in einem Teil-Urteil festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei zu 1. B e r u f u n g eingelegt werden. Für die klagende Partei
gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Permalink: http://openjur.de/u/126412.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.