Tenor Das klageabweisende Versäumnisurteil vom 22.06.2006 wird aufrechterhalten. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten jedenfalls aus zwei Gründen keine Zahlungsansprüche aus dem hier in Rede stehenden Kooperationsvertrag vom 09.01.2003 zu. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt eine Vertragsübernahme mit der Firma XXX vereinbart hat, denn eine solche Vereinbarung ist in jedem Fall gegenüber dem Beklagten unwirksam, weil keine Zustimmung des Beklagten zu dieser Vertragsübernahme vorliegt. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass eine derartige Vertragsübernahme der Zustimmung aller Beteiligten bedarf ( vergleiche dazu nur Palandt- Heinrichs, Rdnr. 38 a zu § 328 BGB n.w.N.), mithin auch der Zustimmung des Beklagten. Da der Beklagte unstreitig eine ausdrückliche Zustimmung nicht erklärt hat, kommt es entscheidend darauf an, ob der in § 4 Ziffer 7 des Kooperationsvertrages vorgesehene Regelung eine wirksame Zustimmung des Beklagten zu einer Vertragsübernahme enthält. Dies ist indessen zu verneinen. Die Firma XXX hat sich nämlich in der vorgenannten Regelung lediglich vorbehalten, ihre vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, nicht aber für den - hier vorliegenden - Fall ihrer Insolvenz das gesamte Vertragsverhältnis. Die vorgenannte Klausel erfasst somit bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut die hier vorliegende Fallkonstellation ( Insolvenz und Übertragung des gesamten Vertragsverhältnisses auf eine dritte Person) nicht. Eine der Klägerin günstigere Auslegung kommt im Hinblick auf den Grundsatz, dass Unklarheiten zu Lasten des Verwenders ( hier : der Firma XXX) gehen, nicht in Betracht. Im übrigen wäre die Klausel , würde man sie tatsächlich dahin auslegen, dass darin eine Zustimmung des Beklagten zu einer Vertragsübernahme enthalten wäre, gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie den Beklagten unangemessen benachteiligt. Eine derartige unangemessene Benachteiligung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte dann weiter an einen Vertrag gebunden wäre, obwohl sein Vertragspartner wegen Insolvenz nicht mehr zur Verfügung steht. Dieses wäre höchst unbillig, denn aus dem Sachvortrag beider Parteien ergibt sich, dass der Beklagte den Vertrag mit der Firma XXX lediglich aus dem Grund abgeschlossen hat, weil er auf die von der Firma XXX hervorgehobene marktbeherrschende Stellung und die angeblich exzellenten Verdienstmöglichkeiten vertraut hat und der Vertrag somit höchstpersönlicher Natur war. Aus diesem Vertrag war der Beklagte auch berechtigt, den Vertrag gemäß § 627 Absatz 1 BGB zu kündigen. Eine wirksame Kündigungserklärung des Beklagen liegt vor, wobei dahinstehen kann, ob die Klägerin das Kündigungsschreiben des Beklagten vom 27.03.2003 erhalten hat, denn die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, das weitere Kündigungsschreiben des Beklagten vom 28.05.2003 erhalten zu haben. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus § 6 des Kooperationsvertrages kein Ausschluss des Kündigungsrechts des Beklagten aus § 627 BGB. § 6 des Kooperationsvertrages sieht lediglich vor, dass der Vertrag vom Abschlussdatum an drei Jahre lang gilt; von einem Ausschluss des Kündigungsrechts aus § 627 BGB ist dort nicht die Rede . Zwar ist grundsätzlich richtig, dass das Kündigungsrecht aus § 627 auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam abgedungen werden kann. Eine derartige Erklärung muss aber eindeutig erfolgen, die Vereinbarung einer bestimmten Vertragsdauer allein reicht insoweit nicht aus ( vergleiche dazu nur Palandt- Weidenkaff, Rdnr. 5 zu § 627 BGB n.w.N.). Die Klage war somit mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus den §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO abzuweisen. Streitwert: 3.236,76 Euro. Permalink: http://openjur.de/u/126665.html Kommentare
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