Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, trägt die Klägerin. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks, Bonn, Markt 24, das mit dem in den Jahren 1928/1929 erbauten Lichtspieltheater „Metropol" (im Folgenden nur: Metropol) bebaut ist. Sie erwarb Grundstück und Gebäude im Rahmen einer Zwangsversteigerung mit Zuschlag des Amtsgerichts Bonn vom 14. Dezember 2005. Bereits mit Bescheid vom 27. Oktober 1983 hatte die Beklagte das Gebäude als Denkmal in die Denkmalliste eingetragen. In der Anlage zum Eintragungsbescheid führte sie im wesentlichen aus, beim Metropol habe sich der Typus des Lichtspiel- theaters mit Eingangs- und Kassenraum, Garderobe, Foyer und Erfrischungsraum vor den Zugängen zu den Logen bzw. Rängen im 1. Obergeschoss, einem festlich überkuppelten Vorführsaal mit bis an die Bühnenseiten verlaufendem Balkon erhal- ten. Zudem sei das Metropol inzwischen eines der wenigen verbliebenden Licht- spielhäuser dieser Art. Neben den im Inneren zum Teil erhaltenen ursprünglichen Details weise auch die Fassade zum Markt hin das Gebäude als typisches Werk mit vom Bauhaus geprägter Formensprache der 1920er Jahre aus. Dies belegten vor allem die geometrischen Gliederungselemente in der Anordnung der schlichten Pfei- ler der dreiachsig gebildeten Eingangszone mit breiter Betonung der Mitte. Bei dieser Fassade handele es sich um die einzige baugeschichtlich bemerkenswerte Fassade aus dem Ende der 1920er Jahre, die in der Bonner Innenstadt erhalten sei. In den Jahren 1983 bis 1990 wurde das Metropol unter intensiver Beteiligung der Beklagten und des Beigeladenen umfangreich umgebaut und saniert. Die gegen die Unterschutzstellung gerichtete Untätigkeitsklage der Vorvoreigen- tümerin der Klägerin - 14 K 5751/84 - wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 14. Januar 1986 ab. Im Rahmen des Berufungsverfahrens - 7 A 794/86 - erklärte die damalige Klägerin das Verfahren für in der Hauptsache erledigt, da sie der Auffas- sung war, aufgrund der seit 1983 durchgeführten Umbauarbeiten existiere das in die Denkmalliste eingetragene Gebäude nicht mehr. Mit Urteil vom 14. April 1987 stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen fest, dass das Verfah- ren nicht in der Hauptsache erledigt sei und wies die Berufung zurück. In seinem Ur- teil führte das Oberverwaltungsgericht zur Annahme der Denkmalwürdigkeit u.a. aus, die wesentli- chen, ein Lichtspieltheater der 1920er Jahre dokumentierenden Merkmale seien noch vorhanden. Auch sei die Bausubstanz noch in einem solchen Umfang im Origi- nal erhalten, dass kein Identitätsverlust des Gebäudes eingetreten sei. Die Fassade sei von den Umbauarbeiten unberührt geblieben; die Raumgestaltung mit Eingangs- halle, Foyer, doppelläufigen Treppenaufgängen, nur ein Rang, Bühnenanlage, davor etwas vertiefter Raum für Orchester sei an den traditionellen Theaterbau mit reprä- sentativer Ausstattung angelehnt. Im Kinosaal seien die konstruktiven Bauteile des Bühnenrahmens, die Empore und die Ränge noch erhalten, so dass das Erschei- nungsbild des Saales trotz der Umbauten bestehen geblieben sei. Die gesamte Raumordnung und Raumausgestaltung sei damit typisch für die Lichtspieltheater am Ende der 1920er Jahre. Im Rahmen der durchgeführten Sanierungs- und Umbaumaßnahmen erfolgten auch nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 14. April 1987 weite- re Veränderungen des Gebäudes. Dazu zählten als wesentliche Baumaßnahmen, der Abriss und die originalgetreue Rekonstruktion des Bühnenrahmens, der Einbau eines Aufzugs, der Abriss und die originalgetreue Rekonstruktion der Brüstung der Empore, die Erneuerung des Fußbodens im Foyer, die Sanierung der Fassade des Gebäudes sowie im August 2006 die Aufnahme einer Einzelhandelsnutzung im Fo- yer. Ob bei der Sanierung der Fassade die Steinplatten insgesamt erneuert wurden oder ob auch alte Platten wiederverwendet wurden, ist zwischen den Beteiligten streitig. Sämtliche Baumaßnahmen erfolgten mit einer - im Einvernehmen mit dem Beigeladenen erteilten - denkmalrechtlichen Erlaubnis der Beklagten. Schon im Vorfeld des Zwangsversteigerungstermins vom 14. Dezember 2005 hatte der Geschäftsführer Töpfer der Klägerin in mehreren Gesprächen mit der unte- ren Denkmalbehörde der Beklagten wie auch mit dem Beigeladenen seine Vorstel- lungen zum Umbau des Metropol zu Einzelhandelszwecken und zu einer Verbindung mit dem in seinem Eigentum stehenden Nachbargebäude Markt/Wenzelgasse 1 vor- gestellt. Diese Vorstellungen verfolgte die Klägerin nach dem Zuschlag im Rahmen der Zwangsversteigerung weiter. Hierzu beantragte sie bei der Beklagten erstmals unter dem 23. Juni 2006, ihr eine denkmalrechtliche Erlaubnis zum Umbau und zur Nutzung der Gebäude Markt 24, Wenzelgasse 1 und 9 zum Zwecke des Einzelhan- dels zu erteilen. Parallel hierzu beantragte sie am 09. August 2006 eine denkmal- rechtliche Erlaubnis zum Abriss des Metropol. Den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW lehnte die Be- klagte mit Bescheid vom 11. September 2006, den Abrissantrag mit Bescheid vom 09. Oktober 2006 ab. Zur Begründung für die Ablehnung des Abrissantrages führte sie im Kern aus, es hätten sich seit der Unterschutzstellung keine grundlegenden Veränderungen des Baudenkmals ergeben, so dass die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung nicht nachträglich entfallen seien. So übernehme der neue Büh- nenrahmen weitgehend die historischen Informationen, die auch dem Original eigen gewesen seien. Bei der Fassadensanierung sei ein Großteil der historischen Steine wiederverwendet worden und die übrigen Änderungen hätten keine Bauteile betrof- fen, die für den historischen Aussagewert von Bedeutung gewesen seien. Gegen den Bescheid vom 11. September 2006 legte die Klägerin am 18. September 2006 und gegen den Bescheid vom 09. Oktober 2006 am 08. November 2006 Widerspruch ein. Mit einem weiteren Antrag im Schreiben vom 23. Januar 2007 beantragte die Klägerin, den Bescheid vom 27. Oktober 1983 über die Eintragung des Metropol in die Denkmalliste im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass sich der Eintragungsbescheid durch die nachträgliche Änderung der originalen Bausubstanz auf andere Weise erledigt habe und die Eintragung in die Denkmalliste gemäß § 3 Abs. 4 DSchG NRW zu löschen. Zur Begründung dieses Antrages führte die Klägerin aus, schon im Eintragungsverfahren habe die Beklagte aufgrund der in Folge von Kriegsschäden und weiteren Umbauten eingetretenen Veränderungen des Metropol die Auffassung vertreten, dass das Metropol keinen Denkmalwert besitze. Auch der Hinweis des Berichterstatters des Oberverwaltungsgerichts vom 30. September 1986 zur möglichen Erledigung des Berufungsverfahrens zeige, dass das Metropol aufgrund des Teilabrisses und der Umbaumaßnahmen seine Identität verloren habe. Jedenfalls sei aus diesem Hinweis zu folgern, dass die Entscheidung des Ober- verwaltungsgerichts auf des Messers Schneide gestanden habe, so dass jede wei- tere Veränderung an Bauteilen zum Verlust der Denkmaleigenschaft führen müsse. Derartige, die Denkmaleigenschaft beseitigende Veränderungen seien vorgenommen worden; insoweit seien etwa der Abriss des Bühnenrahmens, die vollständige Erneuerung der Fassade und die Veränderung des Foyers zu nennen. Auch der große Kinosaal sei letztlich nur im Stile einer nacherzählenden Architektur wieder aufgebaut worden. Diesen Antrag hat die Beklagte bislang nicht beschieden. Am 09. August 2006 hat die Klägerin zunächst mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, die unter dem 23. Juni 2006 beantragte denkmalrechtliche Erlaubnis zu erteilen und hilfweise festzustellen, dass es für das Umbau- und Umnutzungsvorhaben keiner denkmalrechtlichen Erlaubnis bedarf, Klage erhoben. Am 06. August 2007 hat sie ihr Begehren dahingehend geändert, dass sie nunmehr die Löschung des Metropol aus der Denkmalliste begehrt. Die danach zunächst noch hilfsweise verfolgten Anträge auf Erteilung denkmalrechtlicher Erlaubnisse nach § 9 DSchG NRW hat sie am 06. September 2007 zurückgenommen. Die Klägerin trägt vor, das Metropol sei im Laufe der Jahre so oft und so gravierend verändert worden und von dem originalen Bestand sei nur noch so wenig übrig, dass das Gebäude insgesamt als Rekonstruktion bezeichnet werden müsse. Daher sei es kein Baudenkmal mehr. Die die Denkmaleigenschaft prägende Originalbausubstanz sei inzwischen kaum noch vorhanden. Im Einzelnen gelte hierzu Folgendes: Die Steinverkleidung der Fassade sei insgesamt abgenommen und mit vollständig neuen Tuffsteinen und mit vom Original abweichender Befestigungskonstruktion erneuert worden. Im Foyer sei die originale Bausubstanz weitgehend ausgetauscht und die räumliche Gestaltung verändert worden; nur noch die geschwungenen Treppen seien original. Selbst die Kuppel im Foyer könne nicht aus dem Jahr 1928, sondern frühestens von Mitte der 1930er Jahre stammen. Das Kassenhäuschen habe keine besondere denkmalwerte Bedeutung und stamme eher aus den 1950er Jahren. Bei dem Bühnenrahmen handele es sich um eine reine Rekonstruktion des Originals. Dabei betreffe diese Rekonstruktion auch nicht die Wiederherstellung eines funktional untergeordneten Teils, denn der Bühnenrahmen sei im großen Saal das einzig noch erhaltene Originalbauteil gewesen. Bei Empore und Rang sei jeweils nur noch das Tragwerk im Original erhalten, nachdem die Brüstung aufgrund eines Wasserschadens vollständig erneuert worden sei; außerdem sei im Zuge der Umbaumaßnahmen die Neigung auf der Empore verän- dert worden. Berücksichtige man zusätzlich den Einbau einer Regie- und Vorführkabine und die Änderung der Bestuhlung, so führe dies insgesamt zu einer entscheidenden Veränderung des Raumeindrucks. Der Einbau des Aufzugs und die damit verbundene Reduzierung der Zahl der zum großen Saal führenden Türen sei eine weitere wesentliche Veränderung des Originalzustandes. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, das Lichtspieltheater Metropol aus der Denkmalliste der Stadt Bonn zu löschen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf Ihren Bescheid vom 09. Oktober 2006 und auf ihren Vorlagebericht an die Bezirksregierung Köln vom 14. März 2007, in dem sie zu dem Schluss gekommen ist, dass die nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im April 1987 erfolgten Änderungen nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft geführt hätten; auch der erneuerte Bühnenrahmen besitze im Zusammenhang mit den übrigen Ausstattungsdetails des Saales und des Kinos einen historischen Dokumentationswert. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, wesentlich für die Denkmaleigenschaft des Metropol sei der Zeugniswert für die Bedeutung des Filmtheaters zu Ende der 1920er Jahre im Übergang vom Stumm- zum Tonfilm. Dabei stellten die Raumfolge und das Vorhandensein bestimmter Raumbestandteile wesentliche Charakteristika für die Übernahme der Architektur von Theaterbauten dar. Zudem sei die moderne, dem Markplatz zugewandte Fassade von Bedeutung. Hinzu komme der Erinnerungswert, da das Metropol nach den Kriegszerstörungen das erste Gebäude in Bonn gewesen sei, in dem wieder kulturelle Veranstaltung stattgefunden hätten. An dieser grundlegenden Einschätzung hätten auch die zwischenzeitlich vorgenommenen Veränderungen nichts geändert. Der Bühnenrahmen sei originalgetreu wiederhergestellt worden, so dass nach dem Wiederaufbau des Bühnenhauses und des Orchestergrabens eine Aufnahme der ursprünglichen Nutzung als Varietétheater und als Lichtspielhaus in der historischen Raumabfolge möglich sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Rekonstruktionen am Denkmalschutz teilnähmen, da es sich um die Wiederherstellung funktional untergeordneter und das Original im Übri- gen nicht beeinträchtigender Teile des Gebäudes handele. Die Fassade sei lediglich renoviert worden; die Fassadengestaltung entspreche der Originalfassade. Der Bodenbelag im Foyer habe zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht dem Originalzustand entsprochen; der neue Belag, der die Originalfarbgebung wieder aufnehme, stelle daher eine Verbesserung dar. Das Kassenhäuschen sei in seiner historischen Substanz weitgehend unverändert. Die Farbgebung von Foyer und Ausstattung weiche von derjenigen im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zwar zum Teil ab, gehe jedoch ausweislich der Befunduntersuchung auf die ursprüngliche Farbgebung zurück. Die von der Klägerin angeführten Abbrucharbeiten im großen Saal seien zum Zeitpunkt der Entscheidung des OVG NRW weitestgehend abgeschlossen gewesen. Insgesamt könne daher von „nacherzählender Architektur" oder einer Kopie des Originals nicht die Rede sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Gründe Die als Untätigkeitsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Löschung des Metropol aus der Denkmalliste der Stadt Bonn. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt alleine § 3 Abs. 4 DSchG NRW in Betracht. Diese Bestimmung gibt dem Eigentümer eines Denkmals bei verfassungskonformer Auslegung einen Anspruch auf die Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste, wenn die Denkmaleigenschaft des eingetragenen Objekts entfallen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Voraussetzung für die Eintragung, also der Denkmalwert im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW, aufgrund von Veränderungen des Denkmals nach der Bestandskraft der Eintragung in die Denkmalliste weggefallen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2007 - 10 A 1544/05 -, NWVBl 2007, 308 . Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Antrag auf Löschung eines Denkmals aus der Denkmalliste nicht dazu führt, die Unterschutzstellung selbst einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Denn die Gründe, die zur Unterschutzstellung geführt haben, werden in dem gegen die Unterschutzstellung gerichteten Anfechtungsstreit abschließend geprüft, so dass die Bestandskraft des Eintragungsbescheides, bzw. die Rechtskraft des ergangenen Urteils einer erneuten Überprüfung entgegen stehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2007 - 10 A 1544/05 - a.a.O.. Für die Beurteilung, ob Veränderungen „nachträglich" eingetreten sind, ist maßgeblich, ob der Denkmaleigentümer - vergleichbar der Situation beim Wiederaufgreifen eines Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW - die Änderung der Sachlage noch in dem gegen die Eintragung in die Denkmalliste gerichteten Verfahren geltend machen konnte oder ob die Änderung erst danach eingetreten ist. Soweit - wie hier - der Eigentümer gegen die Eintragungsverfügung eine Anfechtungsklage erhoben hat, ist daher auf den für das Gericht maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage abzustellen. Dies ist bei der Anfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Hier ist jedoch abweichend von dieser Grundregel der Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 7 A 794/86 (14. April 1987) maßgeblich. Dies beruht zum einen darauf, dass die gegen die Eintragung in die Denkmalliste gerichtete Klage der Voreigentümerin der Klägerin - 14 K 5751/84 - eine Untätigkeitsklage war; maßgebli- cher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Fall der Untätigkeitsanfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachentenscheidung, da auch für die Widerspruchsbehörde, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einen Widerspruchsbescheid erließe, dieser Zeitpunkt maßgeblich wäre. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 06. Dezember 1996 - Bs VI 104/96 -, NJW 1997, 280 und VGH Kassel, Urteil vom 10. August 1992 - 12 UE 2254/89 - NVwZ-RR 1993, 432 . Zum anderen war für das Oberverwaltungsgericht aufgrund der im damaligen Verfahren von der Klägerin abgegebenen Erledigungserklärung der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich, da zu diesem Zeitpunkt festzustellen war, ob sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hatte. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 14. April 1987 die nach der Eintragung bis zur mündlichen Verhandlung durchgeführten und genehmigten Änderungen ausdrücklich in seine Erwägungen einbezogen. Unabhängig von der Frage des für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts maßgeblichen Zeitpunktes der Sach- und Rechtslage liegt mit dem Urteil vom 14. April 1987 eine die Kammer bindende rechtskräftige Entscheidung darüber vor, dass das Metropol zu diesem Zeitpunkt ein Denkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW war, so dass es für das vorliegenden Verfahren in jedem Fall nur auf die nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ankommt. Gemessen hieran sind die Voraussetzungen für die Eintragung des Metropol in die Denkmalliste nicht nachträglich entfallen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal regelmäßig das Gebäude in seiner Gesamtheit im Zeitpunkt der Unterschutzstellung umfasst. Sie ist nur ausnahmsweise auf Teile der baulichen Anlage (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW) zu beschränken. Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 12.09.2006 - 10 A 1541/05 -, NWVBl 2007, 107 . Hiernach umfasst die Eintragung des Metropol-Lichtspieltheaters in die Denkmalliste die gesamte im Zeitpunkt der Bestandskraft der Eintragung vorhandene Bausubstanz und nicht nur die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Bausubstanz aus dem Erbauungszeitpunkt. Eine Differenzierung zwischen denkmalgeschützter Originalbausubstanz und nicht denkmalgeschützter sonstiger Bausubstanz verkennt den Umfang der Unterschutzstellung. Aus diesem Grund kann auch dahin stehen, ob die Kuppel im Foyer sowie das Kassenhäuschen schon aus den 1920er Jahren stammen oder erst später hergestellt wurden. Hiervon ausgehend haben die in der Zeit nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 14. April 1987 erfolgten Änderungen am Baudenkmal nicht ein solches Gewicht, dass dadurch nachträglich die Denkmalwürdigkeit und das Erhaltungsinteresse am Baudenkmal entfallen wäre. Die wesentlichen Änderungen, die hierbei in den Blick zu nehmen sind, sind der Abriss und die Rekonstruktion des Bühnenrahmens (dazu nachfolgend a)), der Abriss und die Rekonstruktion der Brüstung der Empore (dazu b)), die Erneuerung des Fußbodenbelags im Foyer (dazu c)), der Einbau eines Aufzuges (dazu d)), die Sanierung der Fassade (dazu e)), die Nutzung des Foyers zu Einzelhandelszwecken (dazu f)) und die Gesamtschau dieser Änderungen des Denkmals (dazu g)).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.