VG) noch über eine solche
2407/92 (VO Nr. 2407/92) des Rates vom
StV) die Mineralölsteuer zu vergüten, die in dem für die Durchführung der geschäftlichen Flüge verwendeten Flugbenzin enthalten war. Diesen Antrag lehnte das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 28. Dezember 2005 unter Hinweis darauf ab, dass
StG) weder die Geschäftsluftfahrt noch die Vercharterung von Luftfahrzeugen für diese Zwecke begünstigt seien. Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend: § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), weil der Werkverkehr mit Schiffen steuerfrei sei. Ferner sei
1 Buchst. b der Richtlinie 92/81/EWG (Richtlinie 92/81) des Rates vom
1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 sei der Ausnahmetatbestand der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt bereits dann nicht erfüllt, wenn die Luftfahrt für irgendwelche kommerziellen Zwecke betrieben werde. Es reiche jeder unmittelbare Zusammenhang zu der gewerblichen Tätigkeit eines Unternehmens aus. Die Nassvercharterung des Luftfahrzeugs sei unmittelbarer Zweck seines Einzelunternehmens. Zudem diene die Nutzung des Luftfahrzeugs und der Verbrauch des Flugbenzins unmittelbar den kommerziellen Zwecken des Unternehmens des Charterers. Die Versagung der Steuerbefreiung für die kommerzielle Luftfahrt, die nicht Hauptzweck des Unternehmens sei, verstoße überdies gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil im Bereich der Schifffahrt
der Rechtsprechung des EuGH auch Nebenzwecke ausreichen würden. Da sein Vergütungsantrag konkludent auch einen Antrag auf Zulassung des Kalenderjahres als Vergütungsabschnitt umfasst habe, stehe § 50 Abs. 3 Satz 2 MinöStV seinem Vergütungsbegehren nicht entgegen. Dem Antrag habe das beklagte Hauptzollamt dadurch entsprochen, dass es sachlich über seinen Vergütungsantrag entschieden habe und ihn nicht als unzulässig behandelt habe. Der Kläger beantragt, das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheids vom
StV wird auf Antrag einem Luftfahrtunternehmen die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe erstattet oder vergütet, die es im Steuergebiet versteuert bezogen und für steuerfreie Flüge verwendet hat. Unter einem Luftfahrtunternehmen ist ein Unternehmen zu verstehen, das Personen oder Sachen gewerbsmäßig, d.h. gegen Entgelt und nicht nur gegen Ersatz der Selbstkosten befördert (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 6. Februar 1996 VII R 101/94 , BFHE 179, 511 ). Im Streitfall kann dahinstehen, ob das Unternehmen des Klägers, der weder über eine Betriebsgenehmigung
VG noch über eine solche
H zur Durchführung von Flügen im Werkverkehr verchartert hat, als ein derartiges Unternehmen anzusehen ist. Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96, die seit dem
StV nicht mehr darauf abgestellt werden, ob der jeweilige Antragsteller ein Luftfahrtunternehmen betreibt. Der Kläger hat das von ihm im Steuergebiet versteuert bezogene Flugbenzin auch für steuerfreie Flüge verwendet.
1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 haben die Mitgliedstaaten die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Steuer zu befreien. Unter privater nichtgewerblicher Luftfahrt ist zu verstehen, dass das Luftfahrzeug von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt wird. Im Streitfall hat der Kläger auf Grund des mit der A GmbH abgeschlossenen Vertrags vom 16. Dezember 1993 ein Entgelt für die erbrachten Flugstunden zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet. Bei dem Zurverfügungstellen des Luftfahrzeugs einschließlich der Betriebsstoffe gegen Entgelt handelte es sich um die entgeltliche Erbringung einer Dienstleistung. Jedenfalls wurde das Luftfahrzeug für kommerzielle Zwecke genutzt. Die Aufzählung der Regelbeispiele in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 - die Nutzung des Luftfahrzeugs für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke - schließt einen Rückgriff auf den allgemeinen Tatbestand der Nutzung des Luftfahrzeugs für kommerzielle Zwecke nicht aus. Zum Begriff "Schifffahrt" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/81 hat der EuGH bereits entschieden, dass jede Schifffahrt zu kommerziellen Zwecken in den Anwendungsbereich der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer fällt. Die Bestimmung unterscheide nicht
dem jeweiligen Zweck der Schifffahrt, weil die Wettbewerbsverzerrungen, die durch die Richtlinie verhindert werden sollten, unabhängig von der Art der betreffenden gewerblichen Schifffahrt auftreten könnten (EuGH-Urteil in Slg. 2004, I-3537 Rdnr. 23 und 25; EuGH-Urteil vom 1. März 2007 Rs. C-391/05 , Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2007, 81 Rdnr. 36). Der Senat hat keine Bedenken, die vom EuGH zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/81 entwickelten Grundsätze auf die vergleichbare Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 zu übertragen. Danach ist auch im Streitfall davon auszugehen, dass der Kläger sein Luftfahrzeug zu kommerziellen Zwecken genutzt hat, indem er es für die entgeltliche Durchführung der geschäftlichen Flüge der A GmbH im Werkverkehr unter Verwendung des von ihm versteuert bezogenen Flugbenzins eingesetzt hat. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 auf bestimmte Arten kommerzieller Zwecke sieht das Gemeinschaftsrecht nicht vor. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hätte, wenn er über die private nichtgewerbliche Luftfahrt hinaus bestimmte Arten kommerzieller Luftfahrt von der obligatorischen Steuerbefreiung hätte ausnehmen wollen, eine solche Beschränkung der Befreiung ausdrücklich regeln müssen (EuGH-Urteil in Slg. 2004, I-3537 Rdnr. 26 - zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/81 -). Daher vermag der Senat nicht dem Vorbringen des beklagten Hauptzollamts zu folgen, dass die Nassvercharterung eines Luftfahrzeugs oder dessen Verwendung für eigenbetriebliche Zwecke durch den Nutzungsberechtigten als private nichtgewerbliche Luftfahrt anzusehen sei. Unschädlich ist im Streitfall, dass der Kläger das von ihm der A GmbH
den erbrachten Flugstunden berechnete Entgelt nicht für die Beförderung von Passagieren oder Waren, sondern für das Zurverfügungstellen des Luftfahrzeugs einschließlich der Betriebsstoffe erhalten hat. Es reicht aus, dass das Luftfahrzeug als solches für kommerzielle Zwecke genutzt worden ist, ohne dass es darauf ankommt, wofür die A GmbH das Entgelt letztlich entrichtet hat. Der Senat sieht sich in dieser Auffassung durch das BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2132 bestätigt,
dem eine von einem Versicherungsunternehmen in Meeresgewässern der Gemeinschaft zur Besichtigung von Schäden an versicherten Yachten und zur Betreuung von Regatten eingesetzte Barkasse zu kommerziellen Zwecken verwendet wird. In dem entschiedenen Fall ließ es der BFH für die Annahme eines kommerziellen Zwecks u.a. ausreichen, dass die Barkasse als Werbemaßnahme bei der Begleitung einer Regatta in unmittelbarem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsunternehmens stand, ohne dass dieses hierfür ein Entgelt von Dritten erhielt. Im Streitfall setzte der Kläger sein Luftfahrzeug sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner eigenen gewerblichen Tätigkeit als Vercharterer als auch in unmittelbarem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der A GmbH ein und erhielt von dieser überdies noch ein Entgelt. Sofern Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des Klägers die Vorlage der in § 50 Abs. 2 Satz 2 und 3 MinöStV bezeichneten Aufzeichnungen sein sollte, hat er solche jedenfalls in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereicht (Bl. 126 ff. der Gerichtsakte). Der Vertreter des beklagten Hauptzollamts hat in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen gegen die Richtigkeit der vom Kläger angefertigten Aufzeichnungen erhoben. Der Senat hat ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen. Dem Vergütungsanspruch des Klägers steht schließlich nicht entgegen, dass er die Antragsfrist des § 50 Abs. 3 Satz 2 MinöStV versäumt hat, weil er seinen das Kalenderjahr 2004 betreffenden Antrag erst am 19. Dezember 2005 beim beklagten Hauptzollamt eingereicht hat.
Auffassung des Senats enthält § 50 Abs. 3 Satz 2 MinöStV keine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung der Erstattungs- oder Vergütungsanspruch des Antragstellers erlischt (a.A. zu § 47 Abs. 2 Satz 2 MinöStV offenbar: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom
2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen. Permalink: https://openjur.de/u/126712.html ( https://oj.is/126712 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.
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