Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das das am 13. Juli 2007 verkündete Urteil der VII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichern Interessen seiner Mitglieder gehört. Die Beklagte ist ein Arzneimittelunternehmen. Sie vertreibt homöopathische Arzneimittel. Aufgrund von Verstößen gegen heilmittelwerberechtliche Vorschriften mahnte der Kläger die Beklagte unter dem 7.11.2002 ab und fordert sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte gab unter dem 13.11.2002 die geforderte Unterlassungserklärung dahingehend ab, dass sie es unterlassen werde "im geschäftlichen Verkehr für registrierte homöopathische Arzneimittel mit der Angabe von Anwendungsgebieten zu werben" (Ziff. 1.1.). Für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprach sie in Ziff. 2, eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 5.100 Euro zu zahlen. Wegen weiterer Verstöße in der Folgezeit erhöhte die Beklagte das Strafversprechen zunächst auf 7.000 Euro und mit Vereinbarung vom 11.1.2007/5.2.2007 auf 10.000 Euro. Am 27.2.2007 versandte die Beklagte gleichzeitig zwei Briefsendungen an den Heilpraktiker T. In einem Umschlag befand sich eine Broschüre "Vademecum Biochemie", in dem zweiten Umschlag waren vier Exemplare einer als "Präparateliste Januar 2007" überschriebenen Faltbroschüre und zwei Exemplare einer kleinen Broschüre "Biochemie nach Dr. Schüßler - Schüßlersalze in der Anwendung". Der Kläger ließ daraufhin die Beklagte unter dem 14.3.2007 erfolglos zur Zahlung einer Vertragsstrafe auffordern. Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe mit dem Inhalt der übersandten Briefumschläge gegen das Vertragsstrafeversprechen verstoßen. Das Vademecum Biochemie enthalte auf den S. 32-81 eine tabellarische Auflistung, in der 320 Anwendungsgebiete aufgelistet seien, verbunden mit Empfehlungen, welche der mit Nummern versehenen Schüßlersalze bei diesen Störungen anzuwenden seien. Die Broschüren "Schüßlersalze in der Anwendung" und "Präparateliste" listeten die gleichen Mittel auf wie das "Vademecum". Die Broschüreninformationen ließen sich also kombinieren. Der Umstand, dass beide Listen getrennt an den Zeugen versendet wurden, beseitige den Verstoß nicht, denn der Adressat beider Sendungen erkenne, dass die Broschüren zusammen gehörten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.000,- Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.5.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, mit der Übersendung der Briefumschläge nicht gegen das Vertragsstrafenversprechen verstoßen zu haben, weil das Verbot nicht für die Indikationswerbung gegenüber Angehörigen von Fachkreisen gelte. Im Übrigen hat die Beklagte gemeint, nicht mit der Angabe von Anwendungsgebieten geworben zu haben, vielmehr enthielten die Broschüren lediglich eine Beschreibung der Funktionen der aufgeführten Mineralstoffe. Die Beklagte hat behauptet, die Broschüren seien nicht im Rahmen der Absatzwerbung eingesetzt, sondern lediglich auf konkrete Anfrage hin als allgemeine Handreichung zum Thema Schüßlersalze übersandt worden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte habe schuldhaft gegen die vertragliche Verpflichtung verstoßen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für registrierte homöopathische Arzneimittel mit der Angabe von Anwendungsgebieten zu werben. Das Übersenden des Inhalts der beiden Briefumschläge stelle eine Werbemaßnahme im geschäftlichen Verkehr dar, denn die in der werbemäßig aufgemachten Broschüre enthaltenen Ausführungen zu einzelnen Mineralstoffen sei Werbung im geschäftlichen Verkehr. Weder die Unterlassungserklärung noch der vom Landgericht als verfassungsgemäß angesehene § 5 HWG als Grundlage für das Vertragsstrafenversprechen differenzierten danach, ob die Werbung an Fachkreise oder Laien gerichtet sei. Mit den Aussagen in Faltblatt und Broschüren werbe die Beklagte auch mit der Angabe von Anwendungsgebieten für ihre homöopathischen Arzneimittel. So werde in der Broschüre "Vademecum Biochemie" auf S. 32 ff. angegeben, welche "Schüßler-Salze" bei bestimmten Krankheitsbildern anzuwenden seien. In dem Indikationsverzeichnis auf S. 102 ff. werde ausdrücklich auf diese Aufstellung Bezug genommen, so dass sich zwanglos eine Verbindung zwischen einem bestimmten homöopathischen Arzneimittel und einer entsprechenden Indikation ergebe. Die Angaben gingen somit über die bloße Funktionsbeschreibung von Mineralien hinaus. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt ihre erstinstanzlich geäußerte Ansicht, das "Vademecum Biochemie" sei keine Werbung, sondern enthalte sachliche Information über die Funktionsweise von Mineralen. Keine Werbung enthalte auch die Broschüre "Biochemie nach Dr. Schüßler Produktbezogene Information enthalte lediglich das Präparateverzeichnis. Dort fehle es allerdings an Angaben über Anwendungsgebiete. Das gerügte Verhalten unterfalle daher nicht dem Unterlassungsversprechen. Selbst wenn Werbung vorläge, so würde diese gleichwohl nicht von dem Versprechen erfasst. Das Versprechen sei für die Beteiligten erkennbar auf das gesetzliche Verbot des § 5 HWG bezogen. Diese Vorschrift unterscheide zwar nicht nach Laien- und Fachwerbung, ihr Zweck sei jedoch darauf gerichtet, den Endverbraucher vor den Gefahren einer nicht fachkundigen Selbstmedikation zu schützen. Daher sei die Fachwerbung von der Norm nicht erfasst. Dies entspreche auch einer verfassungskonformen Auslegung des § 5 HWG. Die Beklagte rügt in diesem Zusammenhang, dass das Landgericht ohne weitere Begründung davon ausgegangen sei, dass § 5 HWG verfassungsgemäß sei. Doch gebiete eine an der Berufsausübungsfreiheit orientierte Auslegung, dass eine sachlich gehaltene Fachinformation von ihr nicht erfasst werde. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 13.7.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Bielefeld (Az. 16 O 66/07 ) die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil und bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Gründe I. Die Berufung ist unbegründet, weil die Beklagte die Vertragsstrafe aus Ziff. 1.1. mit Ziff. 2 des Versprechens vom 13.11.2002 in Form der ergänzenden Vereinbarung vom 11.01.2007/05.02.2007 verwirkt hat. 1. Die Vertragsstrafe ist wirksam vereinbart worden. Insbesondere ist ein die Möglichkeiten zur Werbung beschränkender Vertrag nicht kartellrechtswidrig, wenn er lediglich die Möglichkeiten unlauterer Werbung beschränkt (BGH GRUR 1975, 610 , 611). Die Frage, ob das vertraglich vereinbarte Unterlassungsgebot auch gesetzlich nach Maßgabe des § 5 HWG in Verbindung mit §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG zu verlangen war, stellt sich nicht, weil die Parteien frei darin sind, Verhaltenspflichten untereinander festzulegen. Auch ein gesetzlich zugelassenes Verhalten kann Gegenstand einer vertraglichen Unterlassungspflicht sein. Bei Zweifeln über die gesetzliche Zulässigkeit des Verhaltens enthält die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ein Vergleichselement dergestalt, dass die Parteien sich zur Vermeidung gerichtlichen Streits auf eine bestimmte wettbewerbliche Sicht einigen (vgl. KG WRP 1981, 148). 2. Das Verhalten des Beklagten fällt unter die vertragliche Unterlassungsverpflichtung gem. § 339 Satz 2 BGB mit Ziff. 1.1. und Ziff 2 der Vereinbarung. Ausweislich Ziff. 1.1 der Vereinbarung hat sich die Beklagte verpflichtet, "es zu unterlassen, für registrierte homöopathische Arzneimittel mit der Angabe von Anwendungsgebieten ... zu werben". Unstreitig ist, dass die Beklagte dem Heilpraktiker T in zwei getrennten Umschlägen jeweils ein Vademecum Biochemie sowie in dem weiteren Umschlag eine Präparateliste und eine Broschüre "Schüßlersalze in der Anwendung" zugesandt hat.
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