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OLG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2007 - Az. 6 U 143/07

Tenor Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 05.07.2007 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 48/07 - abgeändert. Der Antrag vom 05.04.2007 auf Erlass

§ 2Nr.

3 UWG, BT-Drucks. 15/1487 S. 16). Unternehmer, die gleichartige Waren innerhalb derselben Endverbraucherkreise abzusetzen suchen, sind Mitbewerber, auch wenn sie dies auf verschiedenen Stufen des Vertriebsablaufs tun, falls nur das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 1999, 1122 [1123] - EG-Neuwagen I m.w.N.; GRUR 2001, 448 - Kontrollnummernbeseitigung II; GRUR 2004, 877 [878] - Werbeblocker). Dafür reicht es aus, wenn ein Unternehmer ein zur Herstellung eines anderen Produkts benötigtes Vorprodukt anbietet und das von seinem Abnehmer hergestellte Endprodukt innerhalb derselben Abnehmerkreise abgesetzt werden soll wie das des anderen Unternehmers (Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 2 UWG, Rn. 59, 68 f.; vgl. BGH, GRUR 2000, 703 [706] - Mattscheibe [Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Produzenten einer Fernsehsendung und einem Fernsehsender]). Bei den Pumpensprühköpfen der Antragstellerin und den Parfümzerstäubern der Antragsgegnerin ist das der Fall.

(2)Als Mitbewerber anspruchsberechtigt (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) sind jedoch nur solche Unternehmer, deren eigene Interessen (im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zum unmittelbar Verletzten: Begr.

§ 8Abs.

3 Nr. 1 UWG, BT-Drucks. 15/1487 S. 22) von dem gerügten Wettbewerbsverstoß berührt sind (arg. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG), was insbesondere in den Fällen der Herabsetzung, Anschwärzung oder gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 7, 8, 10 UWG) besonderer Prüfung bedarf (Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 8 UWG, Rn. 3.5 f., 3.28; Harte / Henning / Keller, § 2, Rn. 31; Teplitzky, a.a.O., Rn. 12). Im Streitfall fehlt es - unabhängig von der Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung der Antragsgegnerin gegenüber der O GmbH - an einer solchen eigenen Betroffenheit der Antragstellerin. (

  1. a)Mit der Abmahnung der O GmbH wegen angeblicher Verletzung des Geschmacksmusters der Antragsgegnerin (und unlauterer Nachahmung ihres Leistungsergebnisses) wurde nicht etwa die Antragstellerin herabgesetzt (§ 4 Nr. 7 UWG) oder angeschwärzt (§ 4 Nr. 8 UWG). Denn der Vorwurf der Schutzrechtsverletzung galt der schlanken, an einen Stift erinnernden Formgebung des Produkts der O GmbH und dem damit erzeugten Gesamteindruck, aber nicht - erst recht nicht für sich allein - dem von der Antragstellerin gelieferten Pumpensprühkopf. Die Antragsgegnerin hat nicht geltend gemacht, dass die O GmbH wegen der Verwendung des von der Antragstellerin gelieferten Pumpensprühkopfs ihr Ausschließlichkeitsrecht an der Gestaltung des Parfümzerstäubers verletze; ebenso wenig behauptet sie, die Antragstellerin selbst verletze ihr Schutzrecht, wenn sie Pumpensprühköpfe der von der O GmbH (und von ihr selbst) verwendeten Art vertreibe. (
  2. b)Auch eine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) der Antragstellerin durch die Abmahnung ihrer Abnehmerin scheidet nach Lage der Dinge aus. Das Tatbestandsmerkmal des gezielten Handelns stellt (der bisherigen Rechtsprechung folgend) klar, dass eine Behinderung von Mitbewerbern als bloße Folge des Wettbewerbs nicht ausreicht, um den Tatbestand der unlauteren individuellen Mitbewerberbehinderung zu verwirklichen (Begr.

§ 4Nr.

10 UWG, BT-Drucks. 15/1487, S. 19, 41). Unabhängig von subjektiven Erfordernissen (BGH, GRUR 2007, 800 [Tz. 22] - Außendienstmitarbeiter) ist die Schwelle einer im Wettbewerb hinzunehmenden Behinderung erst überschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers statt auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 581 [582] - The Colour of Elégance, m.w.N.) oder wenn der Mitbewerber seine Leistung am Markt wegen der Behinderung nicht mehr durch eigene Anstrengung in angemessener Weise zur Geltung bringen kann ( BGHZ 148, 1 [5] = GRUR 2001, 1061 [1062] - Mitwohnzentrale.de; BGH, GRUR 2002, 902 [905] - Vanity-Nummer; GRUR 2004, 877 [879] - Werbeblocker; GRUR 2007, 800 [Tz. 23] - Außendienstmitarbeiter; Senat, GRUR-RR 2006, 19 - schlüsselbänder.de; MD 2007, 1217 [1219] - Switch & Profit). Die - hier als unberechtigt unterstellte - Schutzrechtsverwarnung einer Abnehmerin der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin genügt vor diesem Hintergrund nicht, um eine gezielte Behinderung gerade auch der Antragstellerin annehmen zu können. Ob der von Sack (WRP 2007, 708 [711]) vertretenen Auffassung zu folgen ist, dass fahrlässig unbegründete Schutzrechtsverwarnungen, die auf eine Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche zielen, nie unter den Tatbestand des § 4 Nr. 10 UWG fallen könnten, weil sonst auch begründete Schutzrechtsverwarnungen gezielte Behinderungen darstellen würden, sei dahingestellt (anders Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG, Rn. 10.177 f.; Piper / Ohly, a.a.O., § 4, Rn. 10/39). Jedenfalls richtet sich die behindernde Wirkung der Abmahnung in Fällen der vorliegenden Art nicht gegen den Lieferanten, der seinem abgemahnten Abnehmer lediglich ein Zubehörteil geliefert hat, auf das sich die Schutzrechtsverwarnung nicht bezieht. An einer objektiv unangemessenen gezielten Behinderung durch die Verwarnung eines Abnehmers fehlt es nämlich bei einem Zulieferer, der selbst nicht als Schutzrechtsverletzer in Betracht kam, aus denselben Gründen, die bei dieser Fallgruppe einer Haftung des Verwarnenden wegen eines betriebsbezogenen (unmittelbaren) Eingriffs in das Recht des Zulieferers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entgegenstehen (vgl. Sack, WRP 2007, 708 [709; 711] m.w.N.): ln der unberechtigten Verwarnung eines Mitbewerbers wegen vermeintlicher Verletzung eines Ausstattungsschutzrechtes liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb des Zulieferers der angegriffenen Ausstattung, solange Verletzer des vermeintlichen Schutzrechtes nicht in erster Linie der Hersteller oder Lieferant ist (BGH [I. ZS], GRUR 1977, 805 [807] - Klarsichtverpackung). Zwar wird der Zulieferer in der Belieferung des verwarnten Abnehmers unabhängig davon behindert, ob er bei Bestehen des Schutzrechtes selbst Ansprüchen des Verwarnenden ausgesetzt wäre. Eine solche Behinderung allein verleiht jedoch noch keine Anspruchsberechtigung. Die durch die Abnehmerverwarnung gestörte Kundenbeziehung ist nicht absolut geschützt, sondern genießt Schutz nur, soweit die Wirkung des Ausschließlichkeitsrechts nach einem Korrelat in Gestalt der Haftung des Rechtsinhabers für unberechtigte Verwarnungen verlangt (BGHZ [GZS] 164, 1 = GRUR 2005, 882 [883 f.] - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Behauptet der Verwarnende nicht (wie etwa bei der Inanspruchnahme des letzten Abnehmers in einer Lieferkette) zugleich eine Schutzrechtsverletzung durch den Anbieter der vorangegangenen Vertriebsstufe, sondern nimmt er einen Hersteller in Anspruch, der sich bei der Herstellung des Erzeugnisses auf die Zuliefertätigkeit eines Dritten stützte, so stehen diesem Dritten Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung nicht zu, da er den angeblichen Schutzrechtsverletzer lediglich beliefert hat, ohne selbst nach der Rechtsauffassung des Verwarnenden als Verletzer zu erscheinen (BGH [X. ZS], GRUR 2007, 313 [315] - Funkuhr II). Dieses Ergebnis erscheint - auch unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG - sachgerecht. Denn dem Zulieferer (hier der Antragstellerin) droht im Unterschied zu Fällen der unberechtigten Abnehmerverwarnung in einer Lieferkette nicht deshalb der Verlust einer Absatzmöglichkeit, weil sein Abnehmer annehmen muss, die Produkte seines Lieferanten verletzten fremde Ausschließlichkeitsrechte. Soweit die Verwarnung mit Nachteilen für seinen Absatz verbunden ist (was im Fall der Antragstellerin zweifelhaft sein mag, da sie hierdurch an der Lieferung derselben oder ähnlicher Pumpensprühköpfe für anders gestaltete Parfümzerstäuber der O GmbH oder sonstiger Abnehmer nicht gehindert wird), beruhen diese vielmehr ausschließlich darauf, dass sein Abnehmer die ihn betreffende Schutzrechtsverwarnung so ernst nimmt, dass er keine derartigen Erzeugnisse mehr herstellt und deshalb keiner Zulieferungen mehr bedarf. Für diese lediglich mittelbare Gefährdung fremder Marktchancen muss derjenige, der einen anderen unberechtigt aus einem Schutzrecht verwarnt, aber nicht mehr einstehen (vgl. BGH, GRUR 2007, 313 [316] - Funkuhr II). (c) Fehlt es nach alledem an einem unter einen der Beispielstatbestände des § 4 UWG fallenden Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin zum Nachteil der Antragstellerin, so verbietet sich ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 UWG wegen solcher Umstände, durch die ein Tatbestandsmerkmal der Beispielstatbestände angesprochen, aber letztlich nicht verwirklicht ist (OLG Frankfurt/Main, GRUR 2005, 1064 [1066] - Lion-Sammelaktion; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG, Rn. 6). Besondere Umstände, auf Grund derer eine nicht anschwärzende und nicht als zielgerichtete Behinderung des Lieferanten anzusehende Abnehmerverwarnung ausnahmsweise doch als unlauter zu qualifizieren sein könnte (vgl. Sack, WRP 2007, 708 [714]), sind im Streitfall nicht ersichtlich. bb) Ebenso wenig ergibt sich ein Verfügungsanspruch der Antragstellerin aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 1004 BGB. Wie sich im Einzelnen aus den vorstehenden Erwägungen und den in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt, stellt sich die - als unberechtigt unterstellte - Abmahnung ihrer Abnehmerin ohne Behauptung einer eigenen Schutzrechtsverletzung der Antragstellerin nicht als betriebsbezogener Eingriff in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig. Permalink: http://openjur.de/u/127375.html Kommentare

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