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OLG Köln, Urteil vom 23.11.2007 - 6 U 95/07

Obsah (7)§ 4§ 7§ 13§ 307§ 14§ 305§ 95

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.03.2007 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer

Landgerichts Köln - 26 O 77/05 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten

Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 250.000 € und hinsichtlich der Kostenerstattung 110 %

zu vollstreckenden Betrages. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe B E G R Ü N D U N G I. Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 21 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Die Beklagte betreibt ein Mobilfunknetz und bietet bundesweit Telekommunikationsdienstleistungen an. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung einer in ihren Antragsformularen enthaltenen Bestimmung betreffend die Einwilligungserklärung

Kunden in die Verwendung seiner Bestandsdaten in Anspruch genommen. Er hat hierbei unter anderem die Auffassung vertreten, dass die Klausel, welche der Klageantrag wörtlich, aber ohne Bezugnahme auf ihre konkrete Aufmachung in dem Original-Formular der Beklagten wiedergibt, den Kunden im Hinblick auf die Regelungen

§ 4a BDSG bzw.

auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Telefonwerbung i.S.

§ 7Abs.

2 Nr. 2 UWG unangemessen benachteilige. Mit Urteil vom 07.03.2007, auf das hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der Wiedergabe der Parteianträge gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat die Kammer die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dass die angefochtene Klausel einer Inhaltskontrolle im Lichte

§ 4a BDSG nicht standhalte.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel. Der Kläger verteidigt das Urteil unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Rechtsstandpunktes. II. Die Berufung ist zulässig. In der Sache bleibt ihr der Erfolg versagt. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, die Einbeziehung oder Benutzung der angegriffenen oder einer inhaltsgleichen Klausel zu unterlassen. Die Vertragsbestimmung "Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen

Konzerns E U AG zur Kundenberatung, Werbung, Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden. (Meine Vertragsdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und feiwillig angegebenen Daten [ggf. ganzen Absatz streichen, s. a. Hinweise zum Datenschutz in den angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobil-Dienst UN])." benachteiligt die Vertragspartner (soweit es sich nach Maßgabe der nachstehend zu Ziffer 1 erfolgten Klarstellung um Verbraucher im Sinne

§ 13

BGB handelt) der Beklagten unangemessen i.S.

§ 307Abs.

1 BGB, weil sie die Möglichkeit einer telefonischen Werbung nicht von der Einverständniserklärung ausnimmt. 1. Der Kläger ist eine i.S. der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG qualifizierte Einrichtung. Soweit er neben sonstigen und hier nicht relevanten Gesichtspunkten beanstandet, dass die angegriffene Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalte, weil sie wesentlichen Grundgedanken

Rechts, nämlich den Regelungen in § 4 a BDSG bzw. den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu i.S.

§ 7Abs.

2 Nr. 2 UWG zulässiger Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern, widerspreche, hat das Landgericht zu Recht seine Klagebefugnis und Aktivlegitimation für den auf § 1 UKlaG gestützten Unterlassungsanspruch angenommen. Der Senat macht sich die auch in Ansehung

Berufungsvorbringens zutreffenden und der Rechtsprechung

Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2003, 1237 , 1240, 1241) Rechnung tragenden Ausführungen der Kammer zu eigen. Die Befugnis

Klägers als eines Verbraucherverbandes zur Geltendmachung

Unterlassungsanspruchs aus § 1 UKlaG ist allerdings auf Fälle beschränkt, in denen die Beklagte die angegriffene Klausel gegenüber Verbrauchern im Sinne

§ 13BGB benutzt.

Soweit ein Gebrauch gegenüber Unternehmern im Sinne

§ 14BGB erfolgt, ermangelt es demgegenüber der Prozessführungsbefugnis eines Verbraucherverbandes, § 3 Abs. 2 UKla

G. In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die Klausel ausweislich

Antragsformulars gleichermaßen in Mobilfunkverträge mit Verbrauchern und mit Unternehmern einbezogen wird, ist die Klagebefugnis

Verbandes auf die Geltendmachung einer Unwirksamkeit nur in Verbraucherverträgen beschränkt (vgl. Palandt-Bassenge, BGB,

  1. Aufl., § 4 UKlaG Rn. 14; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht,
  2. Aufl., § 3 UKlaG Rn. 10). Die hieraus folgende Beschränkung hat in der Präambel der der Abmahnung

Klägers vom 16.12.2004 (Anlage K 4, GA 17) beigefügten vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung (vgl. Anlage K 5, GA 20: "… ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) …") ordnungsgemäß Berücksichtigung gefunden. Ebenso sind die Klagebegründung und der weitere schriftsätzliche Vortrag beider Parteien auf eine Benutzung der Klausel gegenüber Verbrauchern zugeschnitten. Da die entsprechende Einschränkung allerdings - nur - nicht in den Unterlassungsantrag und auch nicht in den Tenor

landgerichtlichen Urteils Eingang gefunden hat, stellt der Senat ausdrücklich klar, dass Gegenstand

titulierten Verbots ausschließlich eine Einbeziehung und Verwendung der fraglichen Klausel gegenüber Verbrauchern im Sinne

§ 13BGB ist.

2. Bei der angegriffenen Klausel handelt es sich um eine der Inhaltskontrolle zugängliche allgemeine Geschäftsbedingung i.S.

§ 305Abs.

1 BGB, auch wenn die Regelung eine im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis stehende vorformulierte einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung

Kunden betrifft (vgl. BGH GRUR 2000, 818 , 819 - Telefonwerbung VI). 3. Das Landgericht hat sich im Ausgangspunkt der Auffassung

OLG München in

sen Urteil vom 28.09.2006 - 29 U 2769/06 - ( MMR 2007, 47 , 48) angeschlossen, dass die nach § 95 Abs. 2 TKG, § 4 a BDSG vorgesehene Einwilligungserklärung

Kunden in die Verwendung seiner Bestandsdaten auch in Form einer sogenannten "optout"-Klausel erteilt werden könne, d.h. einer Klausel, welche auf den Verzicht einer aktiven Zustimmung ausgelegt ist und bei der nur die Nicht-Zustimmung ein Tun wie etwa Ankreuzen oder Streichen der Textpassage voraussetzt. Einer Entscheidung

Senats in dieser Frage bedarf es indes nicht. Ebenso kann offen bleiben, ob die - in dieser konkreten Form zwar nicht angegriffene, wohl aber nur solcherart von der Beklagten benutzte - Klausel nach ihrer äußeren Aufmachung, wie sie aus dem Originalformular gemäß der Anlage B 1 (GA 38) der Beklagten hervorgeht, überhaupt als "optout"-Klausel angelegt ist. Zweifel hieran bestehen nach Auffassung

Senats

halb, weil sich der Schriftformvorgabe

§ 4a Abs.

1 Satz 3 BDSG folgend an den Klauseltext unmittelbar eine - durch eine farbige Umrandung hervorgehobene - Zeile anschließt, welche das Einsetzen von Datum und Unterschrift

Kunden voraussetzt. Auch in Anbetracht

Umstands, dass sich dieses Unterschriftenfeld, wie nach näherer Maßgabe

§ 4a Abs.

1 Satz 4 BDSG grundsätzlich zulässig, zugleich auf sonstige, der angegriffenen Klausel vorangestellte Erklärungen bezieht, dürfte die vorhandene Kombinationeinerseits besteht die Notwendigkeit einer Unterschrift bei Zustimmung und damit aktivem Handeln i.S. herkömmlicher "optin"-Klauseln, andererseits wird im Fall der fehlenden Zustimmung die Möglichkeit eröffnet eine Textpassage keine - zu streichen keine reine - "optout"-Klausel darstellen. 4. Diese Bedenken können aber letztlich dahinstehen, und es kommt auch nicht darauf an, ob die fragliche Klausel unter sonstigen Gesichtspunkten einer Inhaltskontrolle im Lichte

§ 4a Abs.

1 BDSG standhält. Sie führt nämlich bereits

halb zu einer unangemessenen Benachteiligung

Verbrauchers, weil sie auch

sen Einverständnis zu telefonischer Werbung umfasst und hierbei den von der Rechtsprechung insbesondere zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG entwickelten Kriterien nicht genügt. a) Nach § 4 a Abs. 1 Satz 2 BDSG ist der Betroffene "auf den vorgesehenen Zweck" der Datenverwendung hinzuweisen. Die angegriffene Klausel gibt insoweit den Gesetzestext

§ 95Abs.

2 TKG wieder, indem pauschal auf eine Verwertung unter anderem "zur Werbung" verwiesen wird. Der Oberbegriff der "Werbung" erfasst indes alle denkbaren Formen und Medien und also auch Verlautbarungsmöglichkeiten einer werblichen Äußerung, d.h., soweit im Streitfall von Interesse, nicht nur eine solche via Post oder E-Mail oder auch SMS, sondern gerade auch eine solche über Telefonanrufe - eine um so naheliegendere Möglichkeit im Hinblick auf die Verwendung der Klausel in einem Antragsformular für einen Mobilfunkvertrag. Anzumerken ist, dass auch die ausführlicheren "Hinweise zum Datenschutz in dem Mobilfunk-Dienst UN" (Anlagenkonvolut B 1, GA 40) der Beklagten, die dem Antragsformular beigefügt werden, keinen entsprechenden Ausschluss enthalten. Im Hinblick auf die im Verbandsprozess zugrunde zu legende kundenfeindlichste Auslegung (st.Rspr.

BGH, vgl. etwa BGH Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 38/05 - NJW-RR 2005, 1717 ) kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte aus der Klausel ein Einverständnis auch zur Telefonwerbung tatsächlich herleitet oder ob es einzelne Verbraucher gibt, die unter "Werbung" ungeachtet der objektiven Begriffsdeutung nicht zugleich auch telefonische Werbung" verstehen. b) Telefonische Werbung gegenüber Verbrauchern ist nach §§ 3 , 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG nur zulässig im wettbewerbsrechtlichen Sinne, wenn sie in diese eingewilligt haben. Nach der Rechtsprechung

4. Zivilsenates (vgl. BGHZ 141, 137 , 149 = NJW 1999, 2279 ) sowie

11. Zivilsenates

Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 141, 124 , 128 = NJW 1999, 1864 ) schließt der vorrangige Schutz der Privatsphäre

angerufenen Verbrauchers wegen der mit Werbeanrufen verbundenen massiven Beeinträchtigungen eine vorformulierte Einwilligung in die Telefonwerbung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen generell aus. Ob dieser Auffassung uneingeschränkt zuzustimmen ist oder ob nicht der Auffassung der Vorzug gebührt, dass nur diejenige vorformulierte Einverständniserklärung zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, die über die Belange

bereits bestehenden bzw.

konkret anzubahnenden Vertrages hinausgehende Telefonwerbung umfasst (vgl. BGH a.a.O. - Telefonwerbung VI; ebenso Hefermehl/Bornkamm/Köhler, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. § 7 Rn. 47), kann offen bleiben. Die angegriffene Klausel hält nämlich auch unter Ansatz der letztgenannten Rechtsauffassung einer Inhaltskontrolle nicht stand: Das Einverständnis

Kunden soll sich zwar auf die "bedarfsgerechte Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen" erstrecken, womit vordergründig ein Bezug zu dem Vertragszweck hergestellt wird. Zugleich beansprucht das Einverständnis ausweislich Satz 1 der Klausel aber Geltung für sämtliche "Unternehmen

Konzerns E U AG" und also nicht nur für die Beklagte als konzernzugehörige Tochtergesellschaft, sondern auch für die weiteren Unternehmen, deren Geschäftsgegenstand keine Berührung zu der einschlägigen Dienstleistung "Mobilfunkvertrag" aufweist. Auch insoweit ist im Übrigen, ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, wiederum dem Merkblatt "Hinweise zum Datenschutz in dem Mobilfunk-Dienst UN", dort unter "Vertragsdaten" im letzten Absatz, eindeutig zu entnehmen, dass der Kunde sich mit "allgemeiner Kundenberatung" durch die Konzerngesellschaften einverstanden erklärt, d.h. also dass (Telefon-)Werbung auch zu anderen als unmittelbaren Vertragszwecken erfolgen kann. Die Formularklausel geht

halb über eine allenfalls zulässige Einwilligung

Verbrauchers in Telefonwerbung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen hinaus und ist wegen der hiermit verbundenen unangemessenen Benachteiligung unwirksam. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor, nachdem die berührten rechtlichen Probleme insbesondere zur Frage der Zulässigkeit einer Einwilligung

Verbrauchers in Telefonwerbung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen mit den zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen eine Klärung gefunden haben. Permalink: https://openjur.de/u/127406.html ( https://oj.is/127406 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 11 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.