dem 10. Änderungsgesetz zum AMG ein. Das BfArM gab der Klägerin mit Mängelschreiben vom 18.08.2003 Gelegenheit, den in der beigefügten Stellungnahme zur Klinik aufgeführten Mängeln binnen 12 Monaten abzuhelfen. In der medizinischen Stellungnahme ist ausgeführt, dass für das Arzneimittel in der beanspruchten Indikation kein ausreichender Beleg zur thera- peutischen Wirksamkeit vorliege. Die vorliegende Dokumentation zur Wirksamkeit bestehe überwiegend aus einer Literaturübersicht zu F. sowie den Einzel- bestandteilen Salicylsäure, Aluminiumsilikat und Zinkoxid. Der positive Beitrag der Einzelbestandteile an der Kombination sei nicht ausreichend begründet. Sämtliche Publikationen bezögen sich auf Erfahrungsberichte aus den 60er und 70er Jahren mit einer anderen galenischen Zusammensetzung des Arzneimittels, welches damals Borsäure enthalten habe. Zum Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit einer An- wendung von F. für die beanspruchten Anwendungsgebiete seien keine kli- nisch kontrollierten Untersuchungen entsprechend den aktuellen Richtlinien zur Prü- fung topischer Kombinationsarzneimittel vorlegt worden. Für den Wirkstoff Salicyl- säure zur topischen Anwendung sei kein Material eingereicht worden, das den Min- destanforderungen, die an die Dokumentation klinischer Beobachtungen zum Wirk- samkeitsbeleg zu stellen seien, genüge. Die 1990 publizierte Aufbereitungsmono- graphie der Kommission B 8 beziehe sich auf Salicylsäurebäder und nicht auf Sali- cylsäure zur topischen Anwendung. Die Monographie der Kommission B 7 „Salicyl- säure zur topischen Anwendung" beziehe sich auf rein dermatologische Anwen- dungsgebiete und könne zum Beleg der Wirksamkeit nicht herangezogen werden. Außerdem fehlten bei dem Arzneimittel Daten zur Dosisfindung und Untersuchungen zur lokalen Verträglichkeit. Das vorgelegte andere wissenschaftliche Erkenntnismate- rial sei nicht ausreichend. Topika zur Anwendung in der Rheumatologie seien bezüg- lich ihrer Wirksamkeit jeweils für jede galenische Zubereitung separat zu prüfen, da den Hilfsmitteln der Zubereitung eine entscheidende Funktion zukomme. Für die Wirksamkeit sei die Konzentration des Wirkstoffs am Wirkort ausschlaggebend, ver- antwortlich für das Penetrationsverhalten sei die Gesamtformulierung. Salicylsäure habe mögliche bekannte Risiken bezüglich unerwünschter Wirkungen an der Haut und gegebenenfalls systemisch, die sich durch die kombinierte Gabe bzw. durch gleichzeitige Wärme- oder Kälteapplikationen deutlich erhöhen könnten. Vergiftun- gen durch perkutane Resorptionen von Salicylaten seien gelegentlich nach äußerli- cher Anwendung bzw. nach Einreiben großer Hautareale oder nach Anwendung auf vorgeschädigter Haut (cave insbesondere bei Kindern) beobachtet worden. Die Klägerin nahm mit Mängelbeseitigungsschreiben vom 13.08.2004 zu den angeführten Mängeln Stellung und reichte weitere Unterlagen ein. In ihrer Stellungnahme führte die Klägerin aus, F. sei seit 79 Jahren im Handel und werde medizinisch angewendet, davon seit 23 Jahren ohne Borsäure. Sowohl F. als Kombination als auch die einzelnen Inhaltsstoffe entsprächen damit den Anforderungen an die Klassifizierung des „wellestablished use" (Richtlinie 1999/83 EWG). Die Ergebnisse pharmakologischtoxikologischer Versuche oder klinischer Prüfungen könnten somit durch ausführliche Verweise auf wissenschaftliche Veröffentlichungen - die mit dem exante-Gutachten vorgelegt worden seien - ersetzt werden. Aufgrund der jahrzehntelangen Anwendung von F. bei den beanspruchten Anwendungsgebieten und den daraus gesammelten therapeutischen Erfahrungswerten sei die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des streitgegenständlichen Präparates bei guter Verträglichkeit in der vorliegenden Dosierung ausreichend begründet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das BfArM die für die Gesamtkombination F. vorliegenden Erfahrungswerte aus den 50er, 60er und 70er Jahren aufgrund des damals noch als Konservierungsmittel enthaltenen, nicht durch die unverletzte Haut penetrierenden Inhaltsstoffes Borsäure, nicht anerkenne. Die Elimination der in einer Konzentration von 0,42% vorliegenden Borsäure sei 1981 aus Arzneimittelsicherheitsgründen erfolgt. Durch die Herausnahme des geringen Borsäureanteils habe sich die Pastengrundlage qualitativ nicht und im Hilfsstoffbereich nur unwesentlich quantitativ geändert, so dass man nicht den Schluss ziehen könne, dass es sich bei der streitgegenständlichen Paste um ein neues Produkt handele. F. entfalte ihre Wirksamkeit lokal durch Auftragung auf die betroffenen Haut- partien und nicht durch eine systemische Verfügbarkeit der Wirkstoffe. Die anorgani- schen Heilerden oder Peloide, wie die Aluminiumsilikate in F. , würden eine Sonderstellung unter den Arzneimitteln einnehmen, da bei der lokalen topischen An- wendung ihre thermophysikalischen Wirkungen im Vordergrund stünden. Die Peloid- Therapie und somit auch die lokale Therapie mit F. könne als eine Kombination thermophysikalischer und chemischer Faktoren angesehen werden, wobei der Schwerpunkt auf der thermophysikalischen Wirkkomponente liege. Die thermophysikalisch bekannte antiinflammatorische und analgetische Wirkung der Warm- und Kalt-Applikation der Aluminiumsilikate an dem zu behandelnden Körperareal werde lokal durch die gleichsinnigen analgetischen und antiphlogistischen Wirkeigenschaften der Salicylsäure unterstützt. Als Ergänzung hierzu weise Zinkoxid als lokal antientzündliche Substanz einerseits sowie als galenischer Pastenbestandteil andererseits eine Doppelfunktion auf. Das mit F. verfolgte Therapieziel liege in der Linderung und Beseitigung der Leitsymptome traumatischer und rheumatisch degenerativer bzw. entzündlicher Läsionen. Mit der Wirkstoffkombination sollten Ödeme und Kontraktoren vermindert sowie die Schmerzstillung erleichtert und infolgedessen die Beweglichkeit schneller wieder hergestellt werden. Für die Therapie des beanspruchten Anwendungsgebietes sei die in F. vorliegende Kombination eines thermisch variablen Minerals, die Aluminiumsilikate, mit antientzündlich wirksamen Substanzen wie Salicylsäure und Zinkoxid als sinnvoll anzusehen. Bei Salicylsäure - auch zur topischen Anwendung - handele es sich um eine bekannte Substanz mit bekannter Wirksamkeit und bekanntem Risikoprofil. Salicylsäure besitze nachgewiesenermaßen antiphlogistische und analgetische Wirkeigenschaften sowie antirheumatische und antiödematöse Effekte. Die Wirksamkeit der Salicylsäure nach kutaner Applikation bei den für F. beanspruchten Anwendungsgebieten werde auch aus der Monographie zu Salicylsäure-Bädern deutlich. Den Salicylsäure-Bädern würden antiphlogistische und analgetische Wirkeigenschaften zugeschrieben und als Anwendungsgebiete die unterstützende Behandlung von rheumatischen Erkrankungen sowie Schmerzzustände und stumpfe Traumen am Bewegungsapparat genannt. Diese An- wendungsgebiete würden aufgrund des gemeinsamen Musters von Schmerz und/oder Entzündung im Wesentlichen mit den Indikationen von F. übereinstimmen. In den vom BfArM selbst erstellten Mustertexten zu Salicylsäure 2 - 40% bzw. 12 - 60% als Pflaster aus dem Jahre 1996 werde unter dem Punkt „Pharmakologische Eigenschaften" ebenfalls eine antientzündliche Wirkung der Salicylsäure zugeschrieben. Hinsichtlich der Verträglichkeit des Arzneimittels sei festzustellen, dass seit Einführung des Spontanerfassungssystems lediglich 8 passagere, als nicht schwerwiegend einzustufende bekannte Nebenwirkungen gemeldet seien. Die Gesamtzahl der von 1979 bis Juli 2004 verkauften Packungen betrage 17.012.535 Stück. Es sei im Hinblick darauf nicht nachvollziehbar, warum wegen der Nebenwir- kungsmeldungen, die zudem einen wahrscheinlich anderen Hintergrund beträfen, die Zulassung versagt werde. Es sei unverständlich, warum gerade bei der Anwendung von F. , bei der der Therapieschwerpunkt auf der physikalischen Wirkkomponente liege, mit einem Salicyl- und Säuregehalt von rund 0,43% Risiken gegeben sein sollten. Für F. bzw. Zubereitungen mit rund 0,5 %igen Salicylsäurekonzentrationen, wie in F. verwendet, seien bisher keine systemischen Effekte oder Intoxikationen beschrieben worden. Gegen ein erhöhtes Risiko spreche auch, dass Fertigarzneimittel zur äußerlichen Anwendung (bei Hühneraugen und Hornhaut) mit einem Salicylsäureanteil bis zu 40% zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben seien. Das BfArM wies mit Bescheid vom 22.12.2004, zugstellt am 23.12.2004, den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Zulassung des streitgegenständlichen Präparats zurück, wobei es sich § 25 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5a AMG stützte. In der Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe die mit Mängelbescheid vom 18.08.2003 gerügten Mängel nicht ausgeräumt. Der Verweis auf Erfahrungen mit F. aus der Vergangenheit sei nicht zu bewerten und könne den Beleg der klinischen Wirksamkeit in Form konfirmatorischer Prüfung nicht ersetzen. Ebenso wenig sei der Verweis auf die Direktive 2001/83 EC Annex 1 Teil 4 „wellestablished medicinal use" und eine Auflistung von Verkaufszahlen und Erfahrungsberichten ausreichend, um die Wirksamkeit und Verträglichkeit des beantragten Arzneimittels ausreichend und mit positivem Ergebnis zu belegen. Die Anforderung, die an „allgemein medizinisch verwendete" Arzneimittel
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4f Satz 1 AMG ist im sog. Nachzulassungsverfahren die Zulassung um fünf Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt. Besteht nach Ansicht der Behörde ein solcher Versagungsgrund, so hat sie in der Regel
5 Satz 1 AMG die Beanstandung auszusprechen und dem Antragsteller eine angemessene Frist zu deren Beseitigung zu setzen. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstreicht, ist
5 Satz 2 AMG die Versagung auszusprechen. Die Beklagte hat mit Mängelschreiben vom 18.08.2003 die mangelhafte Begründung der Wirksamkeit des streitgegenständlichen Arzneimittels sowie die fehlende Kombinationsbegründung beanstandet und zur Beseitigung der Mängel eine entsprechend dem Antrag der Klägerin angemessene Frist gesetzt. Diese ist verstrichen, ohne dass die Klägerin den Beanstandungen innerhalb der Frist abgeholfen hat.
5 Satz 1 AMG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 1 AMG ist die arzneimittelrechtliche Zulassung auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen und auf Grundlage der Sachverständigengutachten zu erteilen, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt.
2 Satz 1 Nr. 4
3 AMG kann - vereinfacht dargestellt - bei bekannten Wirkstoffen („well established use" im Sinne der zugrunde liegenden Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001) anstelle der Ergebnisse der klinischen Prüfung anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden (sog. bezugnehmender oder bibliographischer Antrag). In beiden Fällen sind zudem
1 Satz 1 AMG die erforderlichen Unterlagen in einem Sachverständigengutachten zusammenzufassen und zu bewerten. Im Einzelnen muss sich aus dem klinischen Gutachten u. a. die angemessene Wirksamkeit des Arzneimittels bei den angegebenen Anwendungsgebieten und die Zweckmäßigkeit der Dosierung erge- ben, § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AMG. Vgl. VG Köln, Urteile vom
3a AMG, der nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AMG auch im Zulassungsverlängerungsverfahren Anwendung findet, ist, sofern das Arzneimittel mehr als einen arzneilich wirksamen Bestandteil enthält, zu begründen, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet. Das Erfordernis einer Kombinationsbegründung nach § 22 Abs. 3a AMG sowie der durch das 4. Änderungsgesetz zum AMG in das Gesetz eingefügte Zulassungsversagungsgrund des § 25 Abs.2 Satz 1 Nr. 5a AMG rechtfertigen sich aus dem Umstand, dass jeder in ein Arzneimittel aufgenommene Wirkstoff tendenziell die Gefahr zusätzlicher unerwünschter Wirkungen erhöht und zudem wegen bestimmter therapeutischer Grundsätze fachliche Anforderungen an ein Kombinationsarzneimittel zu stellen sind, die mit den Zulas- sungsversagungsgründen der Bedenklichkeit oder mangelnder Wirksamkeit schwer erfassbar sind. Vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 22 AMG Anm. 56e, § 25 AMG Erl. 60c unter Hinweis auf die amtliche Begründung des Gesetzes. Der Beitrag eines arzneilich wirksamen Bestandteils zur positiven Beurteilung des Arzneimittels kann insbesondere darin bestehen, dass der arzneilich wirksame Bestandteil zur Wirksamkeit des Präparates in der vorgegebenen Indikation beiträgt oder unerwünschten Effekten entgegen wirkt, wobei dies nicht in jedem Fall voraussetzt, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil für sich allein genommen hinsichtlich der in Anspruch genommenen Indikation wirksam ist. Hiernach reicht es aus, wenn der Wirkungseintritt, soweit therapeutisch erwünscht, früher erreicht, verstärkt, verlängert oder der erstrebte Heilerfolg mit geringerer Menge der Wirksubstanz erreicht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.10.2003 - 3 C 28.02 und 3 C 3.03 - sowie Kloesel/Cyran, a.a.O., § 22 Erl. 56e. In diesem Zusammenhang wird kein Nachweis verlangt, sondern lediglich eine ausreichende Begründung, die sich aber notwendigerweise auf die mit dem Zulassungsantrag vorzulegenden Unterlagen zu stützen hat. Die ausreichende Begründung ist dann nicht erbracht, wenn die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig sind - etwa zu bestimmten Forschungsergebnissen oder klinischen Erprobungen keine Stellung nehmen, die gegen die therapeutische Wirksamkeit sprechen - oder wenn sie in- haltlich unrichtig sind. Vgl. hierzu BVerwG a.a.O. und Urteile vom 14.10.1993 - 3 C 21.91 und 3 C 46.91 -, NJW 1994, 2433 -2435 = Pharma Recht 1994, 77-83 . Im Hinblick auf die erhöhten Risiken von Kombinationspräparaten, die auch in der sinnlosen Beigabe arzneilich wirksamer Stoffe bestehen können, erfordert § 25 Abs. 5a AMG, dass die konkrete Kombination in Bezug auf Wirksamkeit und Unbedenklichkeit zu rechtfertigen ist. Das erforderliche Gewicht des positiven Beitrags jedes beteiligten Wirkstoffs hängt mithin vom Maß der vom Präparat insgesamt und seinen Bestandteilen ausgehenden Risiken ab. Aus den Angaben und Unterlagen, die dem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen beizufügen sind, muss danach hervorgehen, dass die Wirksamkeit höher zu bewerten ist als die potentiellen Risiken. Vgl. BVerwG. Urteil vom 16.10.2003 - 3 C 3.03 - . Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht. Dr. N. hat in seinem Gutachten keine Ausführungen zur Wirksamkeit von Salicylsäure bei topischer Anwendung in den beanspruchten Anwendungsgebieten Rheuma, Arthritis und Kieferentzündungen gemacht oder einen Nachweis für einen positiven Beitrag des Wirkstoffs in den beantragten Indikationen geliefert. Er hat sich hinsichtlich der Wirksamkeit allein auf die Monographien Salicylsäure Bäder (BAnz. Nr. 115 vom 26.06.1990) und Salicylsäure zur topischen Anwendung (BAnz. Nr. 110 vom 19.06.1990) gestützt. Zu Recht hat die Beklagte die Wirksamkeit als nicht durch diese Monographien belegt angesehen. Die Monographien sind nicht heranzuziehen, da sie zum streitgegenständlichen Arzneimittel wesentliche Unterschiede bezüglich Dosis, Konzentration und Anwendungsgebiet (bei Salicylsäure zur topischen Anwendung: Hyperkeratosen z. B. : - Clavus, - Kallus und Abschuppung, z. B. - hyperkeratotische Formen des Ekzems, Psoriasis, Kopfschuppen; bei Salicylsäure- Bädern: Zur unterstützenden Behandlung von rheumatischen Erkrankungen sowie Schmerzzuständen und stumpfen Traumata am Bewegungsapparat) aufweisen. In der Kombinationsbegründung wird im Wesentlichen auf die antiphlogistische und analgetische Wirkung von Salicylsäure abgestellt. Die bloße Wiedergabe von Wirkungen eines Wirkstoffs reicht als solche nicht als Begründung für einen positiven Beitrag des Wirkstoffs in den beantragten Anwendungsgebieten aus. Zwar sieht Schobert - laut Kombinationsbegründung - bei entzündlichen Reaktionen die perkutane Anwendung von Salicylsäure als indiziert an, vorliegend geht es aber nicht um die perkutane Anwendung. Hangarter stellt allgemein in „Die Salicylsäure und ihre Abkömmlinge", 1974, die antiphlogistische und antiinflammatorische Wirkung bei Rheumaerkrankungen fest, ohne allerdings Feststellungen im Einzelnen darüber zu machen, ob Salicylsäure auch in einer Salbe oder Paste wirkt. Bei Binder in „Antiphlogistische Wirkung von Salicylsäuren und ihren Derivaten", 1993, werden hinsichtlich der topischen Anwendung von Präparaten mit Salicylsäure nur Vermutungen über eine therapeutische Beeinflussung des Beschwerdebildes bei lokal begrenzten entzündlichen Vorgängen angestellt. Das Sachverständigengutachten enthält auch keine Ausführungen zur Wirksamkeit von Zinkoxid bei topischer Anwendung in den beanspruchten Anwendungsgebieten Rheuma, Arthritis und Kieferentzündungen oder einen Beleg für einen positiven Beitrag des Wirkstoffs in den beantragten Indikationen. Vielmehr wird nur über Wirkungen des Zinkoxids bei Wundheilungen und Geschwüren berichtet. Neben Unterlagen über die antientzündliche Wirkung von Zinkoxid insbesondere bei Wunden sind keine Belege eingereicht worden, nach denen der Wirkstoff zur Wirksamkeit des Präparates in der vorgegebenen Indikation beiträgt oder unerwünschten Effekten entgegen wirkt. Die Ausführungen in der Kombinationsbegründung, nach denen Zinkoxid zu den ältesten in der dermatologischen Therapie verwendeten Mitteln gehört und wegen seiner guten Ver- träglichkeit bei fehlender Allergisierung Bestandteil vieler topischer Präparate ist, kann nicht zur Begründung der Wirksamkeit oder eines positiven Beitrags in den beanspruchten Indikationen herangezogen werden. Die Feststellungen von Tezuka, zitiert im Lexikon der Hilfsstoffe für Pharmazie, Kosmetik und angrenzende Gebiete, 1989, dass Salben, welche Zinkoxid enthalten, eine von dem Zinkoxidgehalt abhängige, entzündungshemmende Wirkung zukommt, gibt keinen Anhalt für die Wirksamkeit oder einen positiven Beitrag des Wirkstoffs in den beantragten Anwendungsgebieten. Entsprechendes gilt für die Ausführungen von Schobert, Pathophysiologische Gesichtspunkte bei der ambulanten Behandlung von Gelenkschäden, 1975, nach denen bei Anwendung von F. durch die darin enthaltene Borsäure und das Zinkoxid Hautrötungen zurückgehen. Wissenschaftliches Erkenntnismaterial zur topischen Anwendung von Aluminiumsilikaten in den angegebenen Anwendungsgebieten hat die Klägerin nicht vorgelegt. Eine pharmakologische Wirkung von Aluminiumsilikat hat die Klägerin nicht nachgewiesen, sondern durch vielzählige Literatur allein die Wirkung bei der Wärme- und Kältetherapie belegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/127537.html ( https://oj.is/127537 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 6 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
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