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VG Aachen, Urteil vom 25. Januar 2008 - Az. 7 K 656/07

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO . Sie hat keinen Anspruch auf die Anerkennung der Aufwendungen für die bei ihrer Tochter geplante Brustoperation als beihilfefähig. Grundlage für die Gewährung einer Beihilfe ist § 88 LBG NRW in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 , 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BVO. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BV O sind beihilfefähig unter anderem die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BV O umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen unter anderem die Kosten für Untersuchung, Beratung und Verrichtung durch einen Arzt. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BV O kann die Beihilfestelle bei Zweifeln über die Notwendigkeit und den angemessenen Umfang ein Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes einholen. Die Beurteilung der D. . L

  1. , dass die Aufwendungen anlässlich der geplanten Brustoperation nicht als beihilfefähig anzuerkennen seien, ist danach nicht zu beanstanden. Die Tochter der Klägerin leidet nicht an einer Krankheit, deren Heilung allein durch die geplante Brustoperation bewirkt werden kann. Da die Beihilfevorschriften den Begriff der Krankheit nicht ausdrücklich regeln, zieht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff sinngemäß heran, wie er in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelt worden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Februar 1982 - VI D. 8.77 -, BVerwGE 65, 87 m.w.N.; VGH BW, Urteil vom
  3. November 2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263; Saarl.OVG, Urteil vom
  4. November 2005 - 1 R 22/05 - 1 R 22/05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom
  5. Dezember 2007 - 6 A 5173/05 -, abrufbar im Internet unter nrwe.de. Danach ist unter Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht. Eine Krankheit liegt aber nur vor, wenn der Betroffene in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt, vgl. BSG, Urteil vom
  6. Oktober 2004 - B 1 KR 3/03 R -, BSGE 93, 252 , mit weiteren Nachweisen seiner früheren Rechtsprechung. Ein regelwidriger Körperzustand ohne entstellende Wirkung und ohne wesentliche Funktionseinschränkung ist auch dann nicht als Krankheit zu werten, wenn er eine psychische Belastung für den Betroffenen darstellt, die ihrerseits zu einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung geführt hat, vgl. BSG, Urteil vom
  7. Oktober 2004 - B 1 KR 3/03 R -, BSGE 93, 252 . Bei der Tochter der Klägerin sind körperliche Funktionen nicht beeinträchtigt, und es liegen keine körperlichen Entstellungen von Krankheitswert vor, die eine operative Versorgung notwendig machten. Solche sind in der Regel nur dann anzunehmen, wenn die körperlichen Veränderungen ständig dem Blick der Allgemeinheit ausgesetzt sein können und infolgedessen eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erschwert oder unmöglich gemacht wird, vgl. LSG NRW, Beschluss vom
  8. November 2004 - L 16 KR 137/04 -, juris mit weiteren Nachweisen. Davon ist im Falle der Tochter der Klägerin nicht auszugehen. Die von ihr vorgelegten ärztlichen Gutachten und Atteste belegen keine Fehlbildung in dem zuvor beschriebenen Sinne. Es ist auch weder ersichtlich noch dargetan, dass ihr die Teilhabe am Leben in Gesellschaft bislang nicht möglich gewesen ist, vgl. in diesem Zusammenhang zu Fällen von Brustfehlbildungen BSG, Urteil vom
  9. Oktober 2004 - B 1 KR 3/03 R -, juris; LSG NRW, Beschluss vom
  10. November 2004 - L 16 KR 137/04 -, juris. Die Klägerin kann sich zur Begründung eines Beihilfeanspruchs auch nicht mit Erfolg auf die psychische Belastung ihrer Tochter infolge der tubulären Brustfehlbildung berufen. Es steht aus der Sicht der Kammer schon nicht fest, dass die Tochter der Klägerin an einer psychischen Störung mit Krankheitswert leidet. Die zahlreichen ärztlichen Stellungnahmen sind, soweit sie sich zur psychischen Situation verhalten, in diesem Punkt nicht eindeutig. Zwar hat der Facharzt für Psychiatrie U. T. in seinem Ärztlichen Attest vom
  11. April 2007 ausgeführt, die Tochter der Klägerin leide unter einer längerdauernden depressiven Reaktion mit ausgeprägten sozialen Anpassungsstörungen und sozialem Rückzug. Diese Beurteilung beruht aber, soweit ersichtlich, allein auf den Angaben der Tochter der Klägerin. Dies stellt die Richtigkeit des Vorbringens noch nicht in Frage. Allerdings ist zudem in den Blick zu nehmen, dass in dem Schreiben der Amtsärztin des Kreises B. vom
  12. Dezember 2006 zu der amtsärztlichen Untersuchung der Tochter der Klägerin ausgeführt ist, diese gebe keine besondere durch die Deformität verursachte psychische Belastungssituation an. Auch die Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe G. G
  13. betont in ihrem Schreiben vom
  14. April 2007 ausdrücklich, dass bei der Tochter der Klägerin keine psychische Grunderkrankung vorliege; sie leide nicht unter psychischen Auffälligkeiten. Mit diesen Aussagen ist zudem in Einklang zu bringen, dass die Tochter der Klägerin zu keinem Zeitpunkt psychologisch oder psychiatrisch behandelt worden ist, obwohl sie nach eigenem Bekunden bereits seit ihrem
  15. Lebensjahr unter der Brustfehlbildung leidet. Auch die weiteren ärztlichen Stellungnahmen lassen den eindeutigen Schluss auf eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung nicht zu. In dem ausführlichen ärztlichen Gutachten des Chefarztes der Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe - N
  16. A. L
  17. B. gGmbH - Dr. medic. (RO) J. -B
  18. N
  19. -G. vom
  20. Januar 2007 heißt es zwar, dass die Tochter der Kläger extrem psychisch belastet sei, wenn sie sich in Anwesenheit weiblicher Personen ausziehen oder einen Badeanzug tragen müsse; die Operation diene der Wiederherstellung ihrer psychischen und sexuellen Integrität. Eine regelrechte psychische Erkrankung wird freilich nicht diagnostiziert. Nichts anderes gilt für die ärztliche Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. med. X. G
  21. vom
  22. Januar 2007, nach dessen Aussage (lediglich) ein depressiver Rückzug und soziale Phobien zu befürchten seien. Selbst wenn man aber von einer psychischen Erkrankung der Tochter der Klägerin ausginge, rechtfertigte dies im Ergebnis keine andere Bewertung. Die Kammer verkennt nicht, dass es den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen zufolge medizinische Gründe für die geplante Operation gibt. Nach beihilferechtlichen Kriterien sind Aufwendungen für Behandlungsmaßnahmen allerdings nicht bereits dann als notwendig im Sinne des § 3 Abs. 1 BV O NRW anzuerkennen, wenn es sich um eine nützliche Maßnahme handelt. Erforderlich ist vielmehr, dass sich diese Maßnahme als unerlässlich bzw. unvermeidbar und zwangsläufig erweist, vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, B I, § 3 Anm. 1 (Stand: März 2007), B
  23. Daran fehlt es hier. Die geplante Brustoperation kann nicht als in diesem Sinne notwendig eingestuft werden, weil damit damit nicht gezielt gegen die eigentliche Krankheit selbst vorgegangen wird, sondern nur mittelbar die Besserung eines an sich einem anderen Bereich zugehörigen gesundheitlichen Defizits erreicht werden soll. Dass die hier angenommene psychische Belastung eine Operation unumgänglich macht und nicht durch psychotherapeutische Unterstützung abgefangen werden könnte, ist den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht zu entnehmen, vgl. in diesem Zusammenhang BSG, Urteil vom
  24. Oktober 2004 - B 1 KR 3/03 R -, juris, zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden grundsätzlichen Erfordernis des unmittelbaren Ansetzens einer Therapie an der konkreten Krankheit; ferner LSG NRW, Beschluss vom
  25. November 2004 - L 16 KR 137/04 - juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/127542.html Kommentare

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