(224). Unabhängig davon ist der Feststellungsantrag jedenfalls deshalb unzulässig, weil ein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit des Klageantrags ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung. Zu diesem gegenwärtigen Zeitpunkt beruhen die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen der gemeindlichen Planungshoheit nicht auf dem Gebietsvorschlag des beklagten Landes aus dem Jahr 2000, sondern darauf, dass die "Sennebäche" aufgrund der Entscheidung der EG-Kommission vom
- Dezember 2004 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind und demzufolge den für FFH-Gebiete geltenden Schutzbestimmungen unterliegen, nämlich insbesondere § 48 c und § 48 d LG NRW, durch die die Vorgaben des Art. 6 FFH-RL in nationales Recht umgesetzt worden sind. Der im vorliegenden Verfahren streitbefangene Gebietsvorschlag ist durch die Kommissionsentscheidung, mit der das Meldeverfahren abgeschlossen wurde, überholt worden. Für die zukünftige Beurteilung, ob die Sennebäche zu Recht dem FFH-Regime unterstellt worden sind, ist der Gebietsvorschlag ohne Belang, da es in Ermangelung der von der Klägerin angenommenen Bindung der Kommission an die Ländervorschläge allein darauf ankommt, ob das Gebiet unter Berücksichtigung eines naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums - vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom
- Februar 2004 - 4 B 101.03 -, juris Rn. 13, m.w.N. - die maßgeblichen qualitativen Voraussetzungen erfüllt. Umstände, die Anlass geben könnten, in Bezug auf die Vergangenheit zu klären, ob der Gebietsvorschlag des beklagten Landes naturschutzfachlich berechtigt war, sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Sofern etwaige Planungen an den Vorwirkungen des FFH-Schutzes gescheitert sein sollten, hätte es der Klägerin oblegen, insoweit um Rechtsschutz nachzusuchen. Die Versagung des gegen den Gebietsvorschlag begehrten Rechtsschutzes führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu, dass ihr effektiver Rechtsschutz in Bezug auf die von ihr als fehlerhaft gewertete Gebietsmeldung nicht zur Verfügung steht. Ihre Bedenken dagegen, dass die Schutzwürdigkeit im Rahmen eines Vorlageverfahrens geprüft werden können, sind unbegründet. Auch wenn die Klägerin unmittelbar weder die Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Kommissionsentscheidung noch des mitgliedstaatlichen Gebietsvorschlags erreichen kann, kann sie gleichwohl die sie berührenden Maßnahmen zur Umsetzung von Art. 6 FFH-RL anfechten; in diesem Zusammenhang kann sie die Rechtswidrigkeit der Kommissionsentscheidung vor dem nationalen (Verwaltungs- )Gericht geltend machen, das unter Beachtung des Art. 234 EG zu entscheiden hat. So ausdrücklich: EuG, Beschluss vom
- Juni 2006 - T-136/04 -, ZUR 2006, 535 , m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom
- April 2006 - 4 B 58.05 -, a.a.O., mit Anmerkung von Gatz, a.a.O.; OVG Schl.-H., Beschluss vom
- April 2002 - 1 L 162.01 -, NordÖR 2002,
- Dabei obliegt die Ermittlung des entscheidungserheblichen Tatsachenmaterials dem jeweiligen nationalen Gericht. Vgl. Gärditz, ZUR 2006,
- Es sind keine rechtlichen oder tatsächlichen Umstände ersichtlich, die ernstlich für die von der Klägerin angenommene fehlende Prüfungskompetenz des Europäischen Gerichtshofs sprechen könnten. Vgl. auch OVG Schl.-H., Beschluss vom
- April 2002 - 1 L 162.01 -, a.a.O. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass für die von der Klägerin angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/127724.html ( https://oj.is/127724 ) Volltext Druckansicht Zitate 23 Zitiert 3 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.