G Rz 83). Demgegenüber bestehen keine Bedenken gegen die prozessuale Trennung der Entscheidung über Kündigung und Auflösungsantrag, wenn die vom Arbeitnehmer geltend gemachten Auflösungsgründe den gestellten Auflösungsantrag ohnehin nicht rechtfertigen können. Allein die Möglichkeit, dass sich bei Fortgang des Verfahrens auch der verfolgte Kündigungsfeststellungsantrag als unbegründet erweist und damit der Auflösungsantrag des Arbeitnehmers ins Leere geht, steht dem Erlass eines Teilurteils nicht entgegen. Weder besteht die Gefahr widersprechender Entscheidungen, noch wird dem Arbeitnehmer durch die Abweisung seines unschlüssigen Auflösungsantrages das Recht genommen, bei Fortgang des Verfahrens – gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz – ggfls. neue Auflösungsgründe in das Verfahren einzuführen. b) In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil erweist sich der Auflösungsantrag der Klägerin in der Sache als unbegründet. Die Kammer teilt den Standpunkt des Arbeitsgerichts, dass es der Klägerin – die Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt – nicht unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis im Betrieb der Beklagten mit einer 2/3-Stelle ohne Spät- und Wochenenddienst weiter fortzusetzen. Sollte tatsächlich – wie die Klägerin vorträgt – in den bisherigen Redaktionsräumen für die Beschäftigung von vier Redakteuren nicht genügend Platz sein, so wäre zunächst dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, Abhilfe zu schaffen. Dass die Beklagte von vornherein hierzu nicht bereit wäre und der Klägerin keine angemessenen Arbeitsmöglichkeiten einräumen will, kann nicht einfach zu Lasten der Beklagten unterstellt werden. Entsprechendes gilt für die Frage der Verteilung der zu leistenden Arbeitsstunden und den Umfang der Arbeitsbelastung. Die Annahme der Klägerin, im Falle ihrer Rückkehr sei weiterhin mit einer gravierenden Anhäufung von Überstunden zu rechnen, erscheint schon deshalb nicht tragfähig, weil die Klägerin selbst von einer Besetzung der Redaktion mit einem zusätzlichen Redakteur ausgeht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Klägerin – zumal unter Berücksichtigung ihrer krankheitsbedingten Reduzierung ihrer Arbeitszeit – ohnehin keine Überstunden abverlangt werden können. Allein der Umstand, dass es in der Vergangenheit zu einer erheblichen Überstundenbelastung gekommen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, hierbei handele es sich um einen unabänderlichen und deshalb der Klägerin unzumutbaren Zustand. Unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse und der Beschäftigung eines vierten Redakteurs entfällt im Übrigen auch der Anlass für die Arbeitskollegen, der Klägerin die Verantwortung für eine übermäßige Belastung mit Krankheitsvertretungen zuzuweisen. Nach alledem liegen die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht vor. Hieraus ergibt sich zugleich, dass sich auch der bezifferte Abfindungsantrag als unbegründet erweist. 3. Unbegründet ist die Berufung der Klägerin des Weiteren wegen des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung. Nach wie vor ist die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt, so dass eine Arbeitsfreistellung zum Zwecke der Urlaubserteilung nicht möglich wäre. Mit Ablauf des Übertragungszeitraums (31.03. des der Entstehung des Anspruchs folgenden Kalenderjahres) ist sodann der Urlaubsanspruch der Klägerin erloschen (
G Nr. 12; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 102 Rz 73) Nichts anderes gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs teilt dessen Schicksal (
G Abgeltung Nr. 65; Schaub, a.a.O. Rz 105). Unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien – entsprechend dem arbeitsgerichtlichen Urteil – fortbesteht oder – wie die Beklagte mit der Anschlussberufung geltend macht – zum 30.06.2007 beendet worden ist, scheidet nach alledem ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2005 und 2006 aus. Soweit es die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2007 betrifft, steht weder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch die Arbeitsfähigkeit der Klägerin fest, so dass jedenfalls derzeit auch insoweit für eine Urlaubsabgeltung kein Raum ist. 4. Unbegründet ist die Berufung der Klägerin schließlich auch insoweit, als die Klägerin die Zahlung weiterer – über die arbeitsgerichtliche Entscheidung hinausgehende – Überstundenvergütung verlangt. Bei der zu beanspruchenden Überstundenvergütung ist der maßgebliche Stundensatz aus dem Monatsgehalt von 4.446,00 € zu ermitteln, woraus sich unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36,5 Stunden und unter Einbeziehung des tariflichen Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 34,29 € ergibt. Gegenüber dem vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrag von 21.991,38 € ergibt sich damit eine Überzahlung, deren Höhe im Einzelnen in den Entscheidungsgründen zur beklagtenseitigen Berufung darzustellen ist. Einen höheren als den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrag hat die Klägerin jedenfalls nicht zu beanspruchen. Soweit die Klägerin demgegenüber bei der Berechnung ihrer Überstundenvergütung sämtliche Vergütungsbestandteile einschließlich des 13. Gehalts zugrunde legt, ist dieser Ansatz nicht zutreffend. Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen erhält die Klägerin zwar neben dem Gehalt von 4.446,00 € weitere zweckgebundene Zusatzleistungen, welche indessen pauschal und nicht in Abhängigkeit von der Anzahl der Arbeitsstunden geleistet werden. Aus welchem Grunde die Erstattung der Kontoführungsgebühr, der Wert der KFZ–Nutzung oder die Telefonkostenerstattung im Falle der Überstundenleistung mit einem erhöhten Betrag in Ansatz zu bringen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Auch vermögenswirksame Leistungen und der Beitrag zum Versorgungswerk lassen auf der Grundlage des Parteivorbringens einen proportionalen Bezug zur Arbeitsleistung nicht erkennen, so dass allein das reguläre Gehalt von 4.446,00 €/Monat berücksichtigungsfähig ist. Auch für das 13. Monatseinkommen gilt nichts anderes. Auch wenn es sich hierbei um reines Arbeitsentgelt handelt, ändert dies doch nichts daran, dass die Beklagte neben der laufenden, ggfls. durch Überstundenleistung erhöhten monatlichen Arbeitsvergütung als zusätzliches Arbeitsentgelt eben nur ein volles 13. Monatseinkommen versprochen hat, nicht hingegen eine Sonderzahlung, deren Höhe sich aus einem Durchschnittsbetrag der Monatsentgelte unter Berücksichtigung geleisteter Überstunden errechnet. Dann muss aber auch bei der Berechnung der Überstundenvergütung die Zusatzleistung des 13. Monatseinkommens außer Betracht bleiben. II Die Berufung der Beklagten ist allein hinsichtlich der Höhe der ausgeurteilten Überstundenvergütung begründet. 1. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin den ausgeurteilten Betrag auf der Grundlage der im Betrieb geführten Zeitaufschreibung zugesprochen. Hierbei ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, durch mangelnde Beanstandung der ihr bekannten Überstundenliste habe die Beklagte die Überstundenleistung als solche anerkannt. Im zweiten Rechtszuge hat die Beklagte ausdrücklich eine entsprechende Überstundenleistung bestritten und den Standpunkt eingenommen, der von den Redakteuren eigenverantwortlich und ohne Kontrolle geführten Liste komme keinerlei Beweiswert zu. Zu der Frage, ob die entsprechenden Listenvordrucke etwa von den Redakteuren selbst erstellt oder von Seiten der Beklagten vorgegeben seien, hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.10.2007 erklärt, jedenfalls die Geschäftsleitung habe die Herausgabe derartiger Listen nicht veranlasst, richtig sei allerdings, dass auch in der Redaktion in H1 entsprechende Listen Verwendung fänden. In dem letztgenannten Umstand liegt nach Auffassung der Kammer ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass nicht etwa die Klägerin und die in V1 tätigen weiteren Redakteure aus eigener Initiative und allein zu Zwecken der redaktionsinternen Verteilungsgerechtigkeit die geleisteten Arbeitsstunden erfasst haben; allein für diesen Fall könnten die vorgelegten Aufzeichnungen als Privaturkunden ohne maßgeblichen Beweiswert angesehen werden. Demgegenüber führt der Umstand, dass entsprechende Listen nicht allein in V1, sondern auch in der Hauptredaktion in H1 geführt werden und die Beklagte unstreitig auch hiervon Kenntnis hatte, zu dem Ergebnis, dass die bestehende Handhabung bei den Redakteuren das berechtigte Vertrauen weckte, die Richtigkeit der in den Listen erfassten Zeitangaben werde von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Auch wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, der Klägerin und ihren Kollegen sei der Umstand bekannt gewesen, dass die Beklagte die Listen zu keinem Zeitpunkt überprüfte, ändert dies doch nichts daran, dass sich aus diesem Verhalten der Beklagten ein entsprechender Vertrauenstatbestand ergab. Der so umschriebene Vertrauenstatbestand führt zwar – abweichend vom Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils – nicht zu einem rechtlich bindenden Anerkenntnis oder Einwendungsverzicht; hierzu wäre vielmehr nach Auffassung der Kammer eine positive Erklärung der Beklagten erforderlich gewesen. In der widerspruchslosen Hinnahme der bestehenden Praxis der Arbeitszeiterfassung und der unterlassenen Kontrolle trotz bestehender Kontrollmöglichkeit liegt jedoch ein Vertrauenstatbestand, welcher dazu führt, dass die Beklagte nicht nachträglich ohne entsprechende Anhaltspunkte die inhaltliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Abrede stellen kann. Hätte die Beklagte die übliche Praxis der Arbeitszeiterfassung beanstandet bzw. aufgrund entsprechender Kontrollen im Einzelfall Korrekturen verlangt, so hätte dies die Redakteure dazu veranlasst, die nach ihrer Behauptung geleisteten Arbeitszeiten beweiskräftig zu dokumentieren und etwa auf einer ausdrücklichen Überstundenanordnung und Bestätigung geleisteter Überstunden zu bestehen. Demgegenüber ist es mit Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn die Beklagte zunächst die bestehende formlose Handhabung hingenommen und von möglichen Kontrollen abgesehen hat, dann aber im Nachhinein das Fehlen beweiskräftiger Unterlagen beanstandet. Dementsprechend wäre es Sache der Beklagten, Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vorgelegten Listen zu liefern, wobei hier offen bleiben kann, ob das vertrauensbegründende Verhalten der Beklagten zu einer vollen Beweislastumkehr führen muss. Berücksichtigt man den unstreitigen Vortrag der Klägerin, nach welchem Überstunden in der Redaktion V1 insbesondere dadurch veranlasst worden sind, dass während der Krankheitszeiten der Klägerin die beiden übrigen Redakteure mit Mehrarbeit belastet waren und anschließend – nach Rückkehr der Klägerin aus der Erkrankung – durch das Abfeiern der Überstunden wiederum bei der Klägerin vermehrt Überstunden anfielen, so erscheint der Umfang der in der Liste erfassten Überstunden durchaus als plausibel, zumal die Aufstellung auch für die beiden anderen Redakteure ein hohes Überstundenguthaben aufweist und der Vortrag der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür liefert, inwiefern die von der Klägerin dargestellte Problematik der Krankheitsvertretung ohne Überstundenleistung bewältigt worden wäre. Im Ergebnis ist damit in Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil von einem Überstundenguthaben der Klägerin von 38.354 Minuten entsprechend einer Arbeitszeit von 639,23 Stunden auszugehen. 2. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrages folgt hieraus zunächst allerdings allein ein Anspruch auf Zeitausgleich. Erst wenn ein entsprechender Zeitausgleich innerhalb des vorgesehenen Zeitraums von zwei Monaten nicht möglich ist, wandelt sich der Freizeitanspruch in einen Abgeltungsanspruch um. Zugleich tritt damit Fälligkeit des Zahlungsanspruchs im Tarifsinne ein. Da der Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. -abgeltung aus den dargestellten Gründen allein durch die widerspruchslose Hinnahme der Aufzeichnungen nicht im Sinne eines Anerkenntnisses streitlos gestellt war, unterfiel der Zahlungsanspruch zeitabschnittsweise der tariflichen Ausschlussfrist des § 19 MTV. Dass der Tarifvertrag insgesamt – und damit auch die Ausschlussfrist des § 19 MTV – auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft betrieblicher Übung Anwendung findet, stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Dann muss aber – in Übereinstimmung mit den Rechtsausführungen der Beklagten – davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung sämtliche Ansprüche auf Überstundenabgeltung bereits verfallen waren. 3. Gleichwohl ist die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in gleicher Höhe unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 280 BGB) verpflichtet. Die Beklagte hat es nämlich versäumt, die Klägerin auf der Grundlage des Nachweisgesetzes über die umfassende Geltung der tariflichen Regeln zu unterrichten, zu welchen auch die tarifliche Ausschlussfrist zählt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.