1. Zur Frage, ob der BAT bzw. der BMT-G II oder der TVöD in Betrieben der Abwasserwirtschaft in NRW gelten. 2. Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, auf ihre Mitglieder einzuwirken, tarifwidrig
§ 1Abs. 2 d TVö
D und der hierzu bestehenden Protokollerklärung. Nach § 1 Abs. 2 d TVöD gilt dieser Tarifvertrag einerseits nicht für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, für die der TV-WW/NW gilt (
- Alternative), und andererseits auch nicht für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in rechtlich selbstständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden und dem fachlichen Geltungsbereich des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beschäftigt sind und Tätigkeiten auszuüben haben, welche dem fachlichen Geltungsbereich des TV-WW/NW zuzuordnen sind (
- Alternative). Die Protokollnotiz hierzu erweitert den Anwendungsbereich dieser Norm auf Betriebe und sondergesetzliche Verbände, soweit sie dem LPVG NW unterliegen. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die 2.
§ 1Abs. 2 d TVö
D auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben der Abwasserwirtschaft gilt. Dies hängt nach dem Wortlaut der Norm davon ab, ob Betriebe der Abwasserwirtschaft dem fachlichen Geltungsbereich des TV-WW/NW zuzuordnen sind. b)Nach § 1 TV-WW/NW gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Bereich der Wasserwirtschaft. Eine eigene Definition des Begriffs „Wasserwirtschaft“ enthält der TV-WW/NW nicht. Falls auch keine gesetzliche Definition des Begriffs existiert, ist nach den Grundsätzen der Tarifauslegung auf den Sprachgebrauch der beteiligten Fachkreise abzustellen (BAG vom 28.03.2007, NZA-RR 2007, S. 587 ; BAG vom 23.02.2005, AP Nr. 270 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG vom 08.02.1995, AP Nr. 192 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Soweit ersichtlich, ist der Begriff „Wasserwirtschaft“ gesetzlich nicht definiert. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Landeswassergesetz NRW (LWG) verwenden zwar die Begriffe „Wasserwirtschaft, wasserwirtschaftlich, Bewirtschaftung und Wasserwirtschaftsverwaltung“ (vgl. §§ 1 Abs. 2, 1 b, 25 ff. WHG, 2, 2 b, 19 LWG), definieren sie aber nicht. Nach dem Sprachgebrauch der beteiligten Fachkreise schließt der Begriff „Wasserwirtschaft“ die Abwasserwirtschaft ein. So ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Erläuterung des Instituts für Wasserressourcen und Wasserversorgung der Technischen Universität Hamburg-Harburg, dass die Abwasserbehandlung einschließlich der Reinigung in Kläranlagen der Wasserwirtschaft zugerechnet wird. Nach Brockhaus-Währig (Deutsches Wörterbuch,
- Bd., 1984) ist „Wasserwirtschaft“ die Gesamtheit von Maßnahmen zur allgemeinen Wasserversorgung und zur Regulierung der Wasserhaushalte, etwa Be- und Entwässerung, Bau von Talsperren und Kraftwerken sowie Abwasserreinigung. Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt auch die Auslegung einzelner Bestimmungen des LWG nicht, dass die Abwasserwirtschaft kein Bestandteil der Wasserwirtschaft ist. Zwar bestimmt § 3 Abs. 1 LWG, dass Anlagen zur Ableitung von Abwasser und gesammeltem Niederschlagwasser nicht Gewässer sind. Das Gesetz gilt jedoch nicht nur für Gewässer, sondern auch für Handlungen und Anlagen, die sich auf die Gewässer und ihre Nutzungen auswirken können (§ 1 Abs. 1 LWG). Sowohl das WHG als auch das LWG enthalten Regelungen zu Fragen der Abwasserbeseitigung, über die Einleitung von Abwassern und über Abwasseranlagen (§§ 7 a , 18 a bis c WHG, Abschn. III LWG). Auch die Wasserbehörden (§ 136 LWG) überwachen nicht nur Gewässer, sondern auch die Anlagen, die unter das Wasserhaushaltsgesetz, das Landeswassergesetz und die dazu gehörenden Vorschriften fallen (§ 116 Abs. 1 Nr. 7 LWG) sowie Indirekteinleitungen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 a LWG). Die in § 19 Abs. 1 LWG erwähnten Fachverbände der Wasserwirtschaft sind schließlich auch für Abwässer zuständig. So hat etwa der Lippeverband nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Lippeverbandsgesetzes die Aufgabe der Abwasserbeseitigung. Ist daher nach dem fachlichen Verständnis, wie es seinen Niederschlag in den gesetzlichen Regelungen gefunden hat, die Abwasserwirtschaft Teil der Wasserwirtschaft, muss dies auch für die Auslegung des § 1 TV-WW/NW gelten. Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis der Tarifvertragsparteien sind nicht ersichtlich. Vielmehr spricht zusätzlich der Umstand, dass die SEM-Stadtentwässerung Mülheim an der Ruhr GmbH und die linksniederrheinische Entwässerungsgenossenschaft gemäß § 1 Überleitungstarifvertrag-WW/NW in den Geltungsbereich des TV-WW/NW einbezogen wurden, für eine damit übereinstimmende Auffassung der Tarifvertragsparteien. c)Nach § 1 Abs. 2 d
- Altern. TVöD ist weitere Voraussetzung dafür, dass der TVöD keine Anwendung findet, die Zuordnung der in der
- Alternative näher bezeichneten Betriebe zum fachlichen Geltungsbereich des TV-WW/NW. Dieser Begriff unterscheidet sich vom Begriff „Allgemeiner Geltungsbereich“, den die Tarifvertragsparteien in der Überschrift des § 1 TV-WW/NW verwandt haben. Mit dem Begriff „Fachlicher Geltungsbereich“ wird in Tarifverträgen häufig das Tätigkeitsfeld umschrieben, auf das sich der Tarifvertrag bezieht (vgl. Däubler-Deinert, TVG,
- Aufl., § 4 Rdnr. 185; Wiedemann-Wank, TVG,
- Aufl., § 4 Rdnr. 98 ff.). Anhaltspunkte, dass die Parteien des TVöD diesem Begriff einen anderen Sinn beimessen wollten, sind nicht ersichtlich. Damit ergibt sich, dass dem fachlichen Geltungsbereich des TV-WW/NW zuzuordnende Betriebe solche der Wasserwirtschaft im Sinne von § 1 TV-WW/NW sind. Entsprechend sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Tätigkeiten auszuüben haben, welche dem fachlichen Geltungsbereich des TV-WW/NW zuzuordnen sind, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Tätigkeiten in der Wasserwirtschaft erledigen. Nach der 2.
§ 1Abs. 2 d TVö
D kommt es mithin nicht darauf an, dass die Betriebe gemäß § 1 TV-WW/NW durch bezirklichen Überleitungstarifvertrag in den Geltungsbereich des TV-WW/NW einbezogen worden sind. Ist dies der Fall, findet der TVöD schon nach der 1.
§ 1Abs. 2 d TVö
D keine Anwendung. d)Die Auslegung des § 1 Abs. 2 d
- Altern. TVöD ergibt somit, dass der TVöD nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, die in dem Betriebsverfassungsgesetz oder Landespersonalvertretungsgesetz unterliegenden Betrieben der Abwasserwirtschaft tätig sind, sofern dort mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Abwasserwirtschaft zuzuordnenden Tätigkeiten beschäftigt werden. Die Auslegung des TVÜ-VKA führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA gilt dieser Tarifvertrag für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, die bis zum 30.09.2005 bei einem Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA beschäftigt waren und am 01.10.2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. Er gilt also nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der TVöD von seinem Geltungsbereich ausnimmt. Entgegen der Ansicht des Beklagten schränkt auch § 2 Abs. 5 TVÜ-VKA den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 d
- Altern. TVöD nicht ein. § 2 Abs. 5 TVÜ-VKA verweist auf § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA und bestimmt u. a., dass Abs. 1 nicht für Beschäftigte in Wasserwirtschaftsverbänden gilt, die nach § 1 Abs. 2 d TVöD vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen sind. § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA wiederum bestimmt, dass der TVöD in Verbindung mit dem TVÜ-VKA u. a. den BAT und den BMT-G II ersetzt. Nach § 2 Abs. 5 TVÜ-VKA ersetzt der TVöD in Verbindung mit dem TVÜ-VKA also u. a. den BAT und den BMT-G II nicht bei Beschäftigten in Wasserwirtschaftsverbänden. Eine Regelung, dass der TVöD entgegen dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 d
- Altern. TVöD nur dann keine Anwendung findet, wenn Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Wasserwirtschaftsverbänden tätig sind, lässt sich § 2 Abs. 5 TVÜ-VKA hingegen nicht entnehmen. Auch aus § 1 Abs. 4 TVÜ-VKA folgt dies nicht. Denn § 2 Abs. 5 TVÜ-VKA weicht nicht von § 1 Abs. 2 d
- Altern. TVöD ab. Wäre dies anders, würde für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis zum 01.10.2005 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA stehen (§ 1 Abs. 1 TVÜ-VKA), der TVöD gelten, während später eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der 2.
§ 1Abs. 2 d TVö
D nicht dessen Geltungsbereich unterfielen. Das kann nicht gewollt sein. e)Damit findet, sofern die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 d
- Altern. TVöD erfüllt sind, also auch in Betrieben, deren Betriebszweck in der Bewirtschaftung von Abwässern besteht, und sofern nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 TVöD die Anwendung des TVöD durch landesbezirklichen Tarifvertrag oder nach § 1 TV-WW/NW die Anwendung des TV-WW/NW durch einen bezirklichen Überleitungstarifvertrag vereinbart ist, bei beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT für Angestellte und der BMT-G II für Arbeiterinnen und Arbeiter Anwendung. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der BAT und der BMT-G II und die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge weiterhin gelten und Betriebe der Abwasserwirtschaft deren betrieblichen Geltungsbereich unterfallen. Auch ist zwischen ihnen unstreitig, dass die Anwendung des TV-WW/NW für diese Betriebe nicht nach § 2 Abs. 6 TVÜ-VKA beabsichtigt ist. Da somit weder der TVöD noch der TV-WW/NW gelten, verbleibt nur die Anwendung des BAT und des BMT-G II. 3.Auch die Leistungsanträge sind begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Durchführung des BAT und des BMT-G II sowie der diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge in Betrieben der Abwasserwirtschaft zu, wenn weder der TV-WW/NW noch der TVöD aufgrund eines landesbezirklichen Tarifvertrages Anwendung finden. Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Durchführungspflicht der Tarifvertragsparteien eine Nebenpflicht, die jedem privatrechtlichen Vertrag, um den es sich auch bei dem Tarifvertrag handelt, immanent ist. Tarifvertragsparteien haben alles zu unterlassen, was die tarifvertraglichen Regelungen leer laufen lassen könnte. Die Verpflichtung gegenüber dem Tarifvertragspartner, die eigenen Verbandsmitglieder durch den Tarifvertrag binden zu wollen, schließt es ein, für die Einhaltung dieser Verpflichtung zu sorgen. Hierbei wird ein wesentlicher Zweck bereits dadurch verwirklicht, dass der Gesetzgeber den Tarifnormen unmittelbare und zwingende Wirkung verliehen hat. Darüber hinaus sind die Tarifvertragsparteien aber auch verpflichtet, ihre Mitglieder über den Inhalt der Tarifnormen zu unterrichten und auf ihre Mitglieder einzuwirken, tarifwidrige Maßnahmen zu unterlassen (BAG vom 29.04.1992, AP Nr. 3 zu § 1 TVG Durchführungspflicht). Das BAG hat die Einwirkungspflicht einer Tarifvertragspartei auf ihre Mitglieder, eine bestimmte Regelung der Arbeitsbedingungen wegen Tarifwidrigkeit zu unterlassen, allerdings nur für den Fall bejaht, dass sich eindeutig ergibt, dass die Regelung nicht dem Tarifvertrag entspricht oder ein entsprechendes rechtskräftiges gerichtliches Urteil oder eine verbindliche Entscheidung einer tariflichen Schiedsstelle vorliegt oder wenn die Tarifvertragspartei selbst von der Tarifwidrigkeit der Regelung ausgeht. Ist die Rechtslage dagegen zweifelhaft, soll es der Tarifvertragspartei nicht zugemutet werden, auf ihr Mitglied einzuwirken, Maßnahmen zu unterlassen, obwohl diese möglicherweise tarifgerecht und rechtmäßig sind (BAG vom 29.04.1992, a.a.O.). Dieser Auffassung vermag die erkennende Kammer im Einklang mit der wohl herrschenden Meinung in der Literatur nicht zu folgen. Es steht zwar jedem Vertragspartner frei, den Vertragsinhalt in seinem Interesse auszulegen. Das Risiko einer – bewusst oder unbewusst – unrichtigen Auslegung trägt er aber selbst. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum bewahrt ihn allenfalls vor Schadensersatzansprüchen. Dagegen entsteht ein vertraglicher Erfüllungsanspruch und damit auch eine entsprechende Durchführungspflicht des Vertrages nicht erst mit einem rechtskräftigen Urteil im Auslegungsstreit (Thüsing in Wiedemann, Tarifvertragsgesetz,
- Aufl., § 1 Rdnr. 933 m. w. N.). Da die Klägerin von dem Beklagten nicht verlangt, mit bestimmten Mitteln auf seine Mitglieder einzuwirken, kann auch verbandsrechtlich nicht von einer Unzumutbarkeit gesprochen werden (Thüsing, a.a.O.). Ggf. kann die Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen oder eingestellt werden. Trotz nicht eindeutiger Rechtslage hat das Arbeitsgericht den Beklagten daher zu Recht verurteilt, auf seine Mitglieder Herforder Abwasser GmbH und Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR einzuwirken, dass sie bei tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den BAT und den BMT-G II und die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge anwenden, solange deren Betrieb oder Betriebe nicht durch einen Überleitungstarifvertrag in den Geltungsbereich des TV-WW/NW oder durch landesbezirklichen Tarifvertrag in den Geltungsbereich des TVöD einbezogen werden. 4.Als unterliegende Partei hat der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525 , 97 Abs. 1 ZPO). Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Gegen dieses Urteil kann von dem Beklagten REVISION eingelegt werden. Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Fax:
(0361)2636 - 2000 eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Heinlein Zelenka Hartmann Permalink: https://openjur.de/u/127999.html ( https://oj.is/127999 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c