Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.04.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Leistung für einen Mehrbedarf wegen alleiniger Erziehung und Pflege eines Kindes (im folgenden: Mehrbedarf für Alleinerziehende) gemäß § 21 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat. 1. Die Klägerin ist am 00.00.1977 geboren. Ihre Tochter E wurde am 00.00.2002 geboren; sie ist aus der Ehe der Klägerin mit Herrn S P hervorgegangen. Die Ehe ist mittlerweile geschieden. Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann leben seit dem Jahr 2005 in getrennten Wohnungen. 2. Seit Januar 2005 bezieht die Klägerin laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 05.01.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin und ihrer Tochter als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.02.2006 bis 31.07.2006. Die Beklagte gewährte - neben den Kosten für Unterkunft und Heizung - für diesen Zeitraum für die Klägerin die Regelleistung (345 EUR monatlich) und für die Tochter Sozialgeld (207 EUR monatlich). Der Klägerin bewilligte die Beklagte ferner einen Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II in Höhe von 124,00 Euro monatlich. Mit Schreiben vom 14.03.2006 nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seinen gegen den Bescheid vom 05.01.2006 erhobenen Widerspruch zurück. 3. Mit Ummeldebestätigung vom 22.03.2006 bestätigte die Meldebehörde den Umzug der Tochter der Klägerin in die Wohnung ihres Vaters zum 21.03.2006. Mit Bescheid vom 22.03.2006 nahm die Beklagte daraufhin eine "Änderung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes" nach dem SGB II vor. Für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis 31.07.2006 hob die Beklagte die Bewilligung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II) auf. Die Beklagte hob für diesen Zeitraum ferner die Bewilligung des Sozialgeldes in Höhe von 207 EUR monatlich auf. Wegen der weiteren Einzelheiten der Leistungsfestsetzung und -berechnung wird auf den Bescheid vom 22.03.2006 nebst Anlagen verwiesen. Der Bescheid vom 22.03.2006 enthält den Hinweis: "Folgende Änderungen sind eingetreten: Zum 01.04.2006 wurde der Tatbestand des Auszuges ihrer Tochter E zum leiblichen Vater berücksichtigt." 4. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Zur Begründung legte sie eine "vorläufige Elternvereinbarung" vom 20.06.2006 vor. Nach dieser "Vorläufigen Elternvereinbarung" erziehe sie ihre Tochter in der Zeit, in der sie bei ihr wohne, nach wie vor allein, so dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 SGB II nach wie vor gegeben seien. Die "Vorläufige Elternvereinbarung" vom 20.06.2006 hatte die Klägerin mit ihrem (geschiedenen) Ehemann im Zusammenwirken mit dem Jugendamt getroffen. In dieser "Vorläufigen Elternvereinbarung" heißt es (Auszug): "1) Die Kindeseltern teilen sich die Betreuung ihrer Tochter jeweils zur Hälfte. Die Übergabe der Tochter erfolgt jeweils im wöchentlichen Wechsel am Montag um 16.00 Uhr. 2) Die Kindeseltern tauschen sich regelmäßig bei der Übergabe über die Belange ihrer Tochter aus. 3) Bezgl. der finanziellen Angelegenheiten wurden folgende Vereinbarungen getroffen. Hauptwohnsitz der gemeinsamen Tochter ist bei Herrn P. Nebenwohnsitz ist bei Frau P. Kindergeld und die anteiligen ALG II-Leistungen (Regelsatz derzeit 207 EUR) werden an Herrn P gezahlt. Pro Elternteil stehen 103,50 EUR für E zur Verfügung. Das Essensgeld des Kindergartens in Höhe von voraussichtlich 47 EUR wird von Herrn P beglichen und von dem Elternteil an Frau P hälftig abgezogen, so dass ein Betrag von 80 EUR an Frau P von Herrn P weitergegeben wird. 4) ... 5) Bezgl. Bekleidung und sonstigem Bedarf kauft jeder Elternteil die für ihre Tochter in ihrem Haushalt benötigten Dinge eigenverantwortlich ein. ( ...)" Nach einem Aktenvermerk vom 30.05.2006 wies die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch darauf hin, dass der Bescheid vom 22.03.2006 erlassen worden sei, weil die Tochter der Klägerin nicht mehr mit ihr zusammenlebe. Die Regelleistung für die Tochter sowie der Mehrbedarf für Alleinerziehung seien damit entfallen. 5. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2006 zurück. Die Tochter der Klägerin sei zum 01.04.2006 in den Haushalt ihres Vaters gewechselt. Sie habe fortan mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft gebildet. Die Tochter der Klägerin sei damit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu berücksichtigen. Auch der Mehrbedarf für Alleinerziehung gemäß § 21 Abs. 3 SGB II sei mit dem Tag, an dem die Tochter der Klägerin in den Haushalt des Kindesvaters wechselte, entfallen. Aus der Elternvereinbarung vom 20.06.2006 ergebe sich nichts anderes. Denn Voraussetzung für die Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II sei, dass der Hilfebedürftige allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgt und kein anderer dabei mitwirkt. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Denn der Kindesvater sorge im gleichen Umfang wie die Klägerin für die Erziehung und Pflege des Kindes. Es sei ausdrücklich vereinbart worden, dass sich die Eltern die Betreuung und Versorgung des Kindes teilen. Leben Eltern getrennt und wechseln sie sich bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes ab, seien beide Elternteile nicht "alleinerziehend". Insofern sei für keinen Elternteil ein Mehrbedarf für Alleinerziehung zu gewähren. Demzufolge sei für die Klägerin lediglich die Regelleistung sowie die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen gewesen. Da die Tochter der Klägerin nicht mehr bei ihr wohne, seien ab dem 01.04.2006 das Kindergeld sowie der seitens der Stadt E1 geleistete Unterhaltsvorschuss von 127 EUR monatlich als Einkünfte nicht mehr zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 27.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2007 lehnte die Beklagte einen Mehrbedarf für Alleinerziehende auch für den folgenden Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 ab. 6. Gegen den Bescheid vom 22.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2006 hat die Klägerin am 31.07.2006 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Detmold erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass nach der Elternvereinbarung vom 20.06.2006 beide Elternteile im wöchentlichen Wechsel alleine das Kind pflegen und erziehen. Während dieser Zeit wirke an der Pflege und Erziehung der andere Elternteil nicht mit, der in dieser Woche das Recht und die Pflicht hierzu auch nicht habe. In der jeweiligen Woche sei derjenige, der die Pflege und Erziehung leistet, alleinerziehend. Der Mehrbedarfzuschlag für Alleinerziehende sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen nicht zu zahlen. Ein Alleinerziehender sorge nur dann nicht allein für die Pflege und Erziehung des Kindes, wenn ihn in der Zeit der Pflege und Erziehung der andere Ehepartner unterstütze. Dies sei hier nicht der Fall. Im Zweifel sei zugunsten der mehrbedarfberechtigten Person zu entscheiden, weil ihr in dieser Zeit die erzieherische Verantwortung obliege, und die Vermutung dafür spreche, dass die erziehende Person diese Verantwortung auch tatsächlich allein ausübe. Sie habe jedoch nur Anspruch auf den hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende ab dem 01.07.2006, weil sie sich die Erziehung und Pflege seit Abschluss der Elternvereinbarung vom 20.06.2006 mit ihrem geschiedenen Ehemann teile. 7. Mit Urteil vom 13.04.2007 hat das SG die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt hatten. Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Schon nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 SGB II könne die Klägerin den begehrten Mehrbedarfzuschlag für Alleinerziehende nicht mit Erfolg beanspruchen, weil sie nicht allein für die Pflege und Erziehung ihrer Tochter sorge. Alleinerziehung liege nicht vor, wenn sich eine andere Person an der Pflege und Erziehung des Kindes so beteiligt, wie es der andere Elternteil zu tun pflegt. Ohne Einfluss auf den Anspruch auf Gewährung des Alleinerziehenden-Mehrbedarfs sei die Mitwirkung eines Dritten an der Pflege und Erziehung des Kindes nur dann, wenn sie so geringfügig sei, dass sie unwesentlich und damit unbeachtlich für die Gewährung des Mehrbedarfszuschlags sei. Im Fall der Klägerin teilten sich die Eltern die Pflege und Erziehung ihres Kindes jeweils zur Hälfte. Jeder Elternteil werde durch die Pflege und Erziehung seitens des anderen Elternteils und damit zu 50 Prozent entlastet. Demzufolge werde die Erziehung der Tochter von der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann gemeinsam - wenn auch zeitlich versetzt - wahrgenommen. Die Gewährung eines hälftigen Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende an die Klägerin stünde auch nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck dieser Leistung. Die Anerkennung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 2 SGB II trage dem Umstand Rechnung, dass Alleinerziehende zusätzliche Aufwendungen für Kontaktpflege, gelegentliche Dienstleistungen Dritter (zum Beispiel Babysitter), einen erhöhten Bedarf an Spielzeug und Unterhaltung für ihre Kinder und einen verteuerten Einkauf wegen ihrer verringerten Beweglichkeit haben. Diese Situation sei bei der Klägerin nicht gegeben, weil sie jeweils in der Woche, in der sich ihre Tochter bei ihrem geschiedenen Ehemann aufhalte, die Möglichkeit habe, preisbewusst einzukaufen und Kontaktpflege zu betreiben, so dass es zu zusätzlichen Aufwendungen insoweit nicht kommen müsse. Die bei einem Alleinerziehenden dauernd bestehenden und zum Teil Mehrkosten verursachenden Einschränkungen in der Lebensführung, die durch die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages ausgeglichen werden sollen, bestünden nicht, wenn sich die Eltern die Erziehung des Kindes teilen. Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann teilten sich die komplette Pflege und Erziehung ihrer Tochter jeweils zur Hälfte. Es könne damit auch nicht ein wesentlicher Schwerpunkt der Betreuung bei der Klägerin oder ihrem geschiedenen Ehemann ausgemacht werden. Demzufolge könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin lediglich Versorgungslücken schließe. Vielmehr halte sich die Tochter der Klägerin jeweils wöchentlich bei der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann auf und werde in dieser Zeit von dem jeweiligen Elternteil gepflegt, verköstigt und auch sonst betreut. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassen. 8. Gegen dieses am 08.05.2007 zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin am 06.06.2007 Berufung erhoben. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass sowohl sie als auch ihr geschiedener Ehemann im Interesse des Kindeswohls die Alleinerziehung ihrer Tochter beansprucht hatten. Das Jugendamt habe deshalb den Abschluss der Elternvereinbarung vom 20.06.2006 mit dem Inhalt angeregt, dass jeder Elternteil jeweils allein und ausschließlich hauptverantwortlich die Erziehung und Pflege des Kindes zu verantworten hat, und zwar im wöchentlichen Wechsel unter Ausschluss des jeweils anderen. Jeder Elternteil bewirke in der Woche, in der ihm die Pflege und Erziehung des Kindes obliege, dies jeweils unter Ausschluss des anderen. In dieser Zeit erfahre der jeweilige Elternteil auch keine wie immer geartete Entlastung durch den jeweils anderen Elternteil. Der jeweilige Elternteil sei dann in dieser Zeit Alleinerziehender im Sinne des § 21 Abs. 3 SGB II. In dieser Zeit finde keine Mitwirkung und keine Unterstützung des anderen Elternteils statt. Deshalb bestünden in dieser Zeit auch Einschränkungen in der Lebensführung. Es stehe ihr damit auch der (hälftige) Mehrbedarfszuschlag ab dem Monat nach Abschluss der Elternvereinbarung vom 20.06.2006 zu. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.04.2007 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 22.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2006 insoweit aufzuheben, als die Beklagte die mit Bescheid vom 05.01.2006 für den Monat Juli 2006 gewährte Leistung für Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II über den hälftigen Anteil hinaus aufhob. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass die Klägerin nicht alleinerziehend sei, weil sie sich die Betreuung ihres Kindes mit dem Kindesvater teile. Ein gegenteiliges Ergebnis werde zudem auch dem Sinn und Zweck des § 21 Abs. 3 SGB II nicht gerecht. Eltern, die sich die Betreuung ihres Kindes jeweils hälftig teilen, wären zudem andernfalls durch den Erhalt des Mehrbedarfs gegenüber zusammenlebenden Eltern bevorzugt. Für eine solche Ungleichbehandlung sei kein sachlicher Grund zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die beigezogen worden ist. Gründe Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. 1. Streitgegenstand des Rechtsstreits ist allein, ob die Klägerin von der Beklagten für den Monat Juli 2006 die hälftige Leistung für Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II mit Erfolg beanspruchen kann. Denn der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das von der Klägerin aufgrund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23.11.2006, B 11 b 9/06 R, Juris, unter Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 237 Nr. 2 ). Die Klägerin begehrt ausschließlich die Leistung "Mehrbedarf für Alleinerziehende" (für den Monat Juli 2006). Es kann hinstehen, ob die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 SGB II gegenüber den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II einen eigenständigen Streitgegenstand darstellt (dies bejahend BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R , SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 ; BSG, dies offen lassend BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11 b AS 9/06 R, Juris). Zweifel könnten insoweit allein deshalb bestehen, weil § 19 S. 1 SGB II diese beiden Leistungen zu der Leistung des Arbeitslosengeldes II zusammenfasst. Derartige Zweifel bestehen aber im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn die Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt gemäß § 21 SGB II werden in § 19 S. 1 SGB II nicht unter dem "Dach" der Leistungen des Arbeitslosengeldes II erwähnt bzw. zusammengefasst. Der Senat geht daher davon aus, dass bei einem Streit über Leistungen für Mehrbedarf beim Lebensunterhalt gemäß § 21 SGB II ein eigenständiger Streitgegenstand vorliegt. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 SGB II sowie die Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II stehen zwischen den Beteiligten zudem nicht im Streit; in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2007 haben sie ausdrücklich zu Protokoll erklärt, dass sie nur über den Mehrbedarf für Alleinerziehende (für den Monat Juli 2006) streiten. 2. Prozessual bestand nicht die Notwendigkeit, die Tochter der Klägerin als weitere Klägerin in das Rubrum aufzunehmen. Denn Anspruchsinhaber(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.