Tenor Die aufschiebende Wirkung der am 17.09.2007 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 24.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2007 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Gründe I. Die Antragstellerin bezieht Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Beteiligten streiten um einen Bescheid, mit dem die Leistungen der Grundsicherung der Antragstellerin für die Zeit von September 2007 bis November 2007 monatlich um 30 % der Regelleistung gekürzt wurden. Mit Schreiben vom 29.06.2007 wurde der Antragstellerin eine Eingliederungsvereinbarung angeboten. In dieser angebotenen Eingliederungsvereinbarung hat die Antragstellerin diverse Änderungen, Ergänzungen bzw. Streichungen vorgenommen. Soweit es aus der Sicht der Antragsgegnerin vertretbar erschien, hat sie die Änderungswünsche der Antragstellerin in eine neue Eingliederungsvereinbarung eingefasst und mit Schreiben vom 23.07.2007 an die Antragstellerin versandt. In diesem Schreiben forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, die "nunmehr letzte Version der EGV" zu unterschreiben. Sie wies darauf hin, dass weitere bzw. erneute Modifikationen nicht möglich seien. Die Antragsgegnerin legte diesem Schreiben eine Rechtsfolgenbelehrung bei. Die Antragstellerin unterschrieb diese Eingliederungsvereinbarung nicht, sondern nahm wiederum Ergänzungen und Modifikationen vor. Mit Bescheid vom 08.08.2007 erging die Eingliederungsvereinbarung in Gestalt eines Verwaltungsaktes. Hiergegen legte die Antragstellerin am 24.08.2007 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 24.08.2007 ordnete die Antragsgegnerin eine Absenkung der Regelleistung der Antragstellerin für den Zeitraum 01.09.2007 bis zum 30.11.2007 um monatliche 30 % an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die Antragstellerin sich am 06.08.2007 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, die ihr angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Gegen den Absenkungsbescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 03.09.2007 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 03.09.2007 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gestellt. Am 17.09.2007 erhob Sie Klage beim Sozialgericht xxx. Die Antragstellerin trägt vor, dass sie nicht in der Lage sei, die Absenkung der Leistungen finanziell abzufangen. Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der am 17.09.2007 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 24.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2007 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hält den Absenkungsbescheid für rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ist zulässig und begründet. Nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in den die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gem. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtugnsklage in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Nach § 39 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für den Widerspruch bzw. die Klage gegen den Absenkungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.08.2007, da dieser den Teilentzug der Leistung vorsieht. Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheidet das Gericht nach Ermessen aufgrund einer Interessen und Folgenabwägung. Hierbei sind das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung andererseits gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, so hat das Gericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen (vgl. LSG NRW Az.: L 19 B 15/06 AS ER ; Conradis in: LPK-SGB II,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.