Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Tatbestand Die Beteiligten streiten einerseits über die Zulässigkeit einer Klage für eine auf 0,- Euro lautende Steuerfestsetzung und der Sache nach über die Möglichkeit eines Vor- bzw. Rücktrags oder einer negativen Einkommensteuer aus der Vorschrift des § 35 a EStG. Die Kläger sind Ehegatten und werden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Rentner und bezieht Alterseinkünfte. Darüber hinaus ist er - in geringem Umfang - selbstständig tätig. Die Klägerin ist Hausfrau. Im Streitjahr nahmen die Kläger für Renovierungsarbeiten umfängliche Handwerkerleistungen in Anspruch, aus denen sich letztlich Aufwand i.H.v. 3.046,- Euro errechnete. Für diesen Betrag wollten die Kläger die Ermäßigung nach § 35 a EStG in Höhe von 600 Euro in Anspruch nehmen. Eine steuerliche Auswirkung ergab sich jedoch deswegen nicht, weil aufgrund des zu versteuernden Einkommens der Kläger keine Einkommensteuer festzusetzen war. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 20.06.2007 legten die Kläger Einspruch ein, der jedoch mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dagegen erhoben die Kläger die vorliegende Klage, mit der sie Folgendes geltend machen: Sie seien entgegen der Auffassung des Beklagten beschwert, da ihnen nur weil sie Rentner bzw. Hausfrau mit geringem Einkommen seien, die Begünstigung des § 35 a EStG für bei in ihrem Haushalt durchgeführte Handwerkerleistungen versagt werde. Dies stelle eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG dar. Es handele sich um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung, da es bisher weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Problematik gegeben habe. Die Kläger seien jedoch tatsächlich in ihren Rechten verletzt, da sich die ihnen tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Handwerkerleistungen weder im Streitjahr steuermindernd auswirkten, noch sie diese vor- oder rücktragen könnten oder eine Erstattung möglich sei. Insoweit gehe ihnen diese Ermäßigung endgültig verloren. Diese Tatsache, dass ein nicht ausgeschöpfter Anrechnungsbetrag endgültig verloren gehe, ergebe sich aus der Ausgestaltung der Norm als Tarifermäßigung und stelle einen gesetzgeberischen konstruktiven Mangel dar, der der gesetzgeberischen Konstruktion zuwiderlaufe. Zudem sei dies in gleichheitsrechtlicher Hinsicht zweifelhaft. Es hänge letztlich von bloßen Zufälligkeiten der jeweiligen Abschnittsbesteuerung ab, ob sich dieser Betrag auswirke, ohne dass es dafür sachliche Rechtfertigungsgründe gebe. Dies führe überdies dazu, dass diejenigen, für die es keine Anrechnung gebe, sich letztlich für Schwarzarbeit entschieden, um zumindest über den Preis eine gewisse Kompensation zu erreichen. Um diesen verfassungsrechtlichen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beseitigen, sei es geboten hinsichtlich des Anrechnungsüberhangs zu einer Steuererstattung zu kommen. Anderenfalls werde das Gesetzgebungsziel aufgrund der speziellen Einkommensermittlungsvorschriften nicht erreicht. Mindestens sei jedoch ein Rück- und Vortrag des Anrechnungsüberhangs, wie in der Norm des § 34 f EStG (§ 34 f Abs. 3 Satz 3 ff EStG) ehemals vorgesehen, verfassungsrechtlich geboten. Die Kläger beantragen, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die Ausgestaltung des § 35 a EStG in Fällen einer auf Null Euro lautenden Steuerfestsetzung verfassungskonform ist, hilfsweise eine negative Einkommensteuer von 600 Euro festzusetzen, hilfsweise einen vor- bzw. rücktragsfähigen Anrechnungsüberhang festzustellen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte weist dazu auf die fehlende Beschwer und die Tatsache, dass die Behandlung der Kläger durch das Finanzamt der geltenden Rechtslage des § 35 a EStG entspricht. Gründe Die Klage ist zulässig. Die Kläger sind gemäß § 40 Abs. 2 FGO beschwert. Grundsätzlich fehlt zwar bei auf Null Euro lautenden Steuerbescheiden regelmäßig die Beschwer (zuletzt: BFH-Beschluss vom 23. Februar 2007 VIII B 106/06 , juris; vom 31. Januar 2007 X B 175/06 , juris; beide jeweils m.w.N. sowie Nachweise in Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Auflage, § 40 Rz. 88). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch dann geboten, wenn sich die Steuerfestsetzung nicht in der Konkretisierung des Steuerschuldverhältnisses erschöpft (vgl. Gräber/ von Groll, a.a.O.). So liegt es im Streitfall. Die Kläger sind für das Streitjahr 2006 durch die Einkommensteuerfestsetzung beschwert, da sie statt einer Einkommensteuerfestsetzung von "Null" die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer mit dem Ziel der Erstattung begehren. Mit der Steuerfestsetzung auf Null im angefochtenen Bescheid ist die beschwerende Feststellung verbunden, dass die gesetzlich nicht vorgesehene und aus Verfassungsgründen begehrte negative Einkommensteuerfestsetzung verwehrt wird (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhof vom 23. April 2008 X R 32/06 , DStR 2008, 1582 ). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. a. Die Entscheidung des Beklagten, keine negative Einkommensteuer festzusetzen, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe des verfallenden Anrechnungsüberhangs aus § 35 a EStG ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dieses Ergebnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach § 35 a Abs. 2 EStG ermäßigt sich die Steuer für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Ein solcher Steuerermäßigungsbetrag aus § 35 a EStG kann im Streitjahr bereits deshalb nicht von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden, weil diese nach dem durchgeführten Verlustabzug gemäß bereits vor Abzug des Ermäßigungsbetrages "Null" beträgt. Daher verfällt das Anrechnungsguthaben der Kläger. Weder nach dem gesetzgeberischen Wortlaut noch über eine Auslegung ist die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer wegen des Verfalls des Anrechnungsüberhangs aus § 35 a EStG geboten. Das derzeit und auch im Streitjahr 2005 geltende Einkommensteuergesetz sieht die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer nicht vor. Nach § 2 Abs. 5 des EStG bildet das zu versteuernde Einkommen die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Der in § 32a EStG geregelte Tarif der Einkommensteuer sieht für Einkommen unterhalb des Existenzminimums lediglich eine Nullzone (Grundfreibetrag) vor (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG), jedoch keine negative Einkommensteuerfestsetzung. Auch im Wege der Auslegung kann der Senat nicht zu einer Steuererstattung aus § 35 a EStG kommen. Der Gesetzgeber hat diese Vergünstigung bewusst als steuergesetzliche Regelung ausgestaltet. Die deutschen Steuergesetze kennen aber keine negative Einkommensteuer. Da es sich um eine (absolute) Ausnahme im Rahmen der einkommensteuerlichen Vorschriften handeln würde, vergleichbar nur noch der Steuervergünstigung in Form des Kindergelds, muss es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, eine "negative" Einkommensteuer ausdrücklich zu beschließen. Eine solche entspricht nicht dem deutschen System, welches für Leistungsschwache Hilfen z.B. über Sozialleistungen vorsieht, regelmäßig aber nicht über Steuern. Die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit ist auch im Rahmen der Steuerfestsetzung grundlegend und wird u.a. durch den Grundfreibetrag, den ansteigenden Tarif sowie die Berücksichtigung bestimmter steuermindernder Aufwendungen gewährleistet. Eine negative Einkommensteuer ist im Rahmen des § 35 a EStG auch verfassungsrechtlich nicht geboten. c. Der Senat hält § 35 a EStG für verfassungskonform, auch soweit nicht nutzbares gewerbesteuerliches Anrechnungsvolumen verfällt. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) aufgrund dieser Gesetzeslage liegt im Streitfall nicht vor.
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