← Deutschland

LG Duisburg, Urteil vom 18. April 2008 - Az. 10 O 350/07

Tenor LANDGERICHT DUISBURG IM NAMEN DES VOLKES 10 O 350/07 URTEIL Verkündet am 18.04.2008 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Klägerin, Prozessbevollmächtigte:

Art. 1Abs.

1 GG. Das durch Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 GG verfassungsrechtlich gewähr-leistete Persönlichkeitsrecht schützt zwar auch davor, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getätigt hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (vgl. BVerfG, NJW 1980, 2070 f.). Ein fal-sches Zitat kann daher gegen Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 GG verstoßen (vgl. OLG Köln, a.a. O.). Hier ist indes bisher überhaupt kein Zitat der Klägerin eingestellt worden. Eine Wiederho-lungsgefahr für ein falsches Zitat ist daher nicht gegeben. Auch eine Erstbegehungsgefahr kann die Kammer nicht erkennen. Soweit die Klägerin eine solche mit dem Umstand begründet, dass es sich bei den Äußerungen im Unterricht, um solche handele, die nur für den jeweiligen Klassenverband getätigt worden seien und das Klassenzimmer gerade kein öffentlicher Ort sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die einzustellenden Zitate betreffen den jeweiligen Lehrer in seiner dienstlichen Funktion ge-genüber Dritten. Diese Äußerungen unterfallen daher nicht dem Privatbereich, sondern sind im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen. Werden dienstliche Äußerungen eines Lehrers korrekt wieder gegeben, ist ein solches Zitieren erlaubt. Hier verhält es sich ähnlich wie bei Zitaten von Lehrern in Schülerzeitungen oder auch in der Tagespresse, die ebenfalls einem großen Publikum zur Kenntnis gebracht werden können, was zulässig ist (vgl. OLG Köln, a.a. O.)

  1. Die Nennung von persönlichen Daten der Klägerin in Form des Nachnamens, der Schule, an der sie unterrichtet und der unterrichteten Fächer verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das in Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis jedes Einzelnen, die Preisgabe und Verwen-dung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (vgl. BVerfG, NJW 1984, 419 ff.; BVerfG, NJW 1988, 2031 ; BGH, NJW 1991, 1532 f.). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über „seine” Daten, denn er entfaltet seine Persön-lichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt aber die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließ-lich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungsla-ge zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der diesen rechtfertigenden Gründe gerechtfertigt sind (vgl. OLG Köln, a.a. O., BVerfG, NJW 1984, 419 ff; BVerfG, NJW 1988, 2031 ; BGH, NJW 1991, 1532 f.). Der Name der Klägerin, ihre berufliche Tätigkeit und die von ihr unterrichteten Fächer sind mit ihrem Einverständnis auf der Homepage ihrer Schule bereits ins Internet eingestellt worden. Sie sind daher ohne Mühe aus einer allgemein zugänglichen Quelle zu entneh-men und im Portal www.spickmich.de unstreitig korrekt wiedergegeben worden. Es han-delt es sich auch nicht um sensible Informationen. Werden jedoch personenbezogene Daten wie der Name und die berufliche Tätigkeit einer Person aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und im gleichen oder in einem anderen Medium wiedergegeben, liegt auf Grund der freiwilligen Einstellung der Daten in ein Medium keine nicht hinzunehmende Belastung vor und eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht gegeben (OLG Köln a.a. O., BGH, NJW 1991, 1532 f.). Auch der Umstand, dass die Nennung der personenbezogenen Daten im Hinblick auf eine Bewertung auf www.spickmich.de erfolgt, ändert hieran nichts. Bei den Bewertungskrite-rien handelt es sich um reine Wertungen, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit ge-deckt sind, weil weder von der Form noch vom Inhalt der Meinungsäußerung eine Pran-gerwirkung ausgeht, die die Grenze zur Schmähkritik überschreitet.
  2. Schließlich ergibt sich der von der Kl. geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 BDSG. Bei den veröffentlichten Daten der Klägerin handelt es sich um Daten im Sinne des § 3 BDSG, deren Veröffentlichung die Klägerin nicht gemäß § 4 Abs. 1 BDSG zugestimmt hat (vgl. OLG Köln, a.a. O.). Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist aber die Erhebung, Verbreitung und Nutzung personenbezogener Daten jedoch unabhängig von einer Einwilligung des Betrof-fenen zulässig, wenn diese durch das BDSG oder eine andere Vorschrift erlaubt ist. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Übermittlung und Speicherung von Daten zur Erfül-lung eines Geschäftszwecks aus allgemein zugänglichen Quellen zulässig, es sei denn, dass ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Verbreitung oder Nutzung ü-berwiegt. Die Beklagten verfolgen mit der von ihnen betriebenen Homepage ein geschäftliches Inte-resse, nämlich das durch Werbung u. ä. wirtschaftliche Betreiben eines Internetportals. Hierzu verwenden sie auch die Daten der Klägerin, welche einer allgemein zugänglichen Quelle im Sinne von § 28 BDSG entnommen werden können. Ein überwiegendes schutz-würdiges Interesse der Klägerin an dem Ausschluss der Verbreitung oder der Nutzung besteht nicht. Hier ist auch unter Berücksichtigung der Bewertungen der Klägerin, die als Werturteile durchaus selbst personenbezogene Daten im Sinne des § 3 BDSG darstellen mögen (vgl. OLG Köln, a.a. O.), eine Interessenabwägung vorzunehmen. Bei dieser Interessenabwä-gung sind die oben unter Nr. 1 genannten Kriterien einzustellen und das allgemeine Per-sönlichkeitsrecht dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gegenüber zustellen (vgl. OLG Köln, a.a. O.). Bei § 28 BDSG handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Zwar findet das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG seine Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Doch müssen diese Schranken im Lichte der Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gesehen werden, sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der weitreichenden Bedeutung des Grund-rechts auszulegen und in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. OLG Köln a.a. O., BVerfG, NJW 1976, 1680 f.). Danach führt die hier vorzunehmende Abwägung zu dem gleichen Ergebnis wie die unter Nr. 1 vorgenommene. Der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG der Vorrang zu geben. Diesem Ergebnis steht auch die „Lindquist”-Entscheidung des EuGH vom
  3. 2003 (vgl. EuZW 2004, 245 ) nicht entgegen. In dieser Entscheidung, die die Auslegung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Par-laments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-bezogener Daten zum Gegenstand hat, stellt der EuGH ausdrücklich darauf ab, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG als solche keine Beschränkungen enthalten, die im Widerspruch zu allgemeinen Grundsätzen der Meinungsfreiheit stehen und es Aufgabe der Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten sei, die Richtlinie nicht in einer mit durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidierenden Weise auszu-legen (OLG Köln a.a. O., EuGH, EuZW 2004, 245 ).
  4. Aufgrund dessen hat die Klägerin gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Freistel-lung von den außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 , 709 ZPO. Streitwert: 28.000,00 € Ausgefertigt Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Gründe (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Permalink: http://openjur.de/u/129222.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.