Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37
§ 23Nr.
33 , unter B. III. 3. der Gründe). Bei dieser Abwägung können die Anforderungen an den Verfügungsgrund umso geringer sein, desto schwerer und offensichtlicher die drohende oder bestehende Rechtsverletzung ist (LAG Köln, 24.11.1998 – NZA 1999, 1008 ). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat auch die Beschwerdekammer einen Verfügungsgrund nicht annehmen können. Ein Anspruch auf Befreiung von den durch die Schulungsteilnahme entstehenden Kosten kann nämlich nur dann entstehen, wenn die Schulung erforderlich ist. Dies ist aber zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens auch im Beschwerdeverfahren höchst streitig. Auch wenn das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss dazu geneigt hat, die Schulungsteilnahme des Betriebsratsvorsitzenden aufgrund seiner hervorgehobenen Stellung als freigestellter Betriebsratsvorsitzender grundsätzlich als erforderlich anzusehen, kann nach dem Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Schulungsteilnahme des Betriebsratsvorsitzenden offensichtlich in jedem Fall erforderlich ist. Insoweit wird es einer genaueren Überprüfung bedürfen, ob der Betriebsratsvorsitzende nicht aufgrund seiner bisherigen Schulungsmaßnahmen und durch seine langjährige Tätigkeit im Betriebsrat auch über ausreichende rhetorische Kenntnisse verfügt. Immerhin hat der Betriebsratsvorsitzende seit April 2006 sein Amt als Betriebsratsvorsitzender bislang beanstandungslos wahrnehmen können. Sollte der Betriebsrat die Schulung ausnahmsweise noch für erforderlich halten, bedarf es hierfür einer näheren Darlegung (vgl. BAG, 09.09.1992 –
§ 37Nr.
86 ; BAG, 28.08.1996 –
§ 37Nr.
117 ). Zwar können grundsätzlich auch Schulungsveranstaltungen über Kommunikation und/oder über Gesprächs- und Verhandlungsführung erforderlich sein (BAG, 15.02.1995 –
§ 37Nr.
106 ; BAG, 24.05.1995 –
§ 37Nr. 109 ; LAG Sachsen, 22.11.2002 – NZA-RR 2003, 420 ; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betr
VG
- Aufl., § 37 Rn. 153; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG
- Aufl., § 37 Rn. 108; GK-BetrVG/Weber, BetrVG,
- Aufl., § 37 Rn. 169 m.w.N.). Dies gilt jedoch nur, soweit ein konkreter, aktueller Anlass vorliegt. Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer vergleichbaren Schulungsveranstaltung kann nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn dargelegt wird, warum der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben ohne eine solche Schulung gerade des entsandten Betriebsratsmitgliedes nicht sachgerecht wahrnehmen kann (BAG, 15.02.1995 –
§ 37Nr.
106 ). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss zunächst noch im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Schulungsteilnahme des Betriebsratsvorsitzenden unabweisbar notwendig wäre, ist jedenfalls nicht dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Betriebsratsarbeit ohne die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden an dem Seminar vom 26.05.2008 bis zum 30.05.2008 wesentlich erschwert werden würde. Schulungen des Veranstalters "Akademie für Arbeits- und Sozialrecht R2-W4" finden nach dem eigenen Vorbringen des Betriebsratsvorsitzenden und des Betriebsrates auch noch nach der streitigen Veranstaltung vom 26.05.2008 bis 30.05.2008 – wenn auch an anderen Schulungsorten – statt. Dies ergibt die vom Betriebsratsvorsitzenden und Betriebsrat selbst eingereichte Aufstellung über die im Jahre 2008 stattfindenden Seminare (Bl. 74 d.A.).
- c)Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vorbringen des Betriebsratsvorsitzenden und des Betriebsrates, dass es mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung allein darum geht, vor der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung die Erforderlichkeit der Teilnahme und der Kostenerstattung zu klären. Zwar richtet sich der Hauptantrag insoweit auf Freistellung von den durch die Schulungsteilnahme entstehenden Kosten. Einer vorherigen Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden durch die Arbeitgeberin zur Teilnahme an der streitigen Schulungsveranstaltung bedarf es jedoch nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht. Danach geht der Antrag in der Sache letztlich auf die gerichtliche Feststellung, dass ein Teilnahmerecht besteht, die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden an der Schulungsveranstaltung erforderlich ist und die Arbeitgeberin die entsprechenden Kosten übernimmt. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren auch lediglich um die Erforderlichkeit der Teilnahme an der streitigen Schulungsveranstaltung. Dass die Arbeitgeberin zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet ist, sollte sich die Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung herausstellen, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
- aa)Ob in derartigen Fällen der Betriebsrat durch Erwirkung einer einstweiligen Verfügung das Teilnahmerecht des Betriebsratsmitglieds absichern kann, wird in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur nicht einheitlich beantwortet. Einerseits wird vertreten, das Arbeitsgericht dem Betriebsratsmitglied durch einstweilige Verfügung die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gestatten kann (LAG Hamm, 23.11.1972 – DB 1972, 2489; LAG Hessen, 10.08.2004 – 9 TaBVGa 114/04 –; ArbG Detmold, 30.04.1998 – AiB 1998, 405 ; ArbG Frankfurt/Oder, 27.01.2000 – LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; ArbG Bremen, 25.02.2000 – AiB 2000, 288 ; Wenzel, NZA 1984, 112, 116; Fitting, aaO., § 37 Rn. 252; DKK/Wedde, aaO., § 37 Rn. 132; GK/Weber, aaO., § 37 Rn. 278, 282; ErfK/Eisemann, 8. Aufl., § 37 BetrVG Rn. 28; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 85 Rn. 31; Korinth, aaO., K Rn. 34; ders., ArbRB 2008, 30 m.w.N.). Demgegenüber wird auch vertreten, dass die Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder im Wege der einstweiligen Verfügung durch den Betriebsrat regelmäßig nicht erzwungen werden kann, weil es einer Freistellung durch den Arbeitgeber nicht bedarf (LAG Düsseldorf, 06.09.1995 – LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 44 = NZA-RR 1996, 12 ; LAG Köln, 22.11.2003 – DB 2004, 551 ; ArbG Berlin, 12.11.1976 – DB 1976, 2483 ; Heinze, RdA 1986, 273, 287; Corts, NZA 1998, 357, 358; Schneider/Sittard, ArbRB 2007, 241; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 3. Aufl., § 37 Rn. 70; Walker, einstweiliger Rechtsschutz, 1993, Rn. 821 ff., 824; Baur in Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Aufl., Teil B, Rn. 261 m.w.N.). Seit der Entscheidung vom 10.05.2004 – 10 TaBV 41/04 – ist die Beschwerdekammer der zuletzt genannten Auffassung gefolgt. Streiten Betriebsrat und Arbeitgeber über die Erforderlichkeit der Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG hängt die Teilnahme nicht von einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder von dessen Einverständnis in Form eines einseitigen Gestaltungsaktes ab. Beschließt der Betriebsrat durch ordnungsgemäß gefassten Beschluss die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ist das Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2, 6 BetrVG befugt, der Arbeit fernzubleiben, ohne dass es einer dahingehenden Freistellungserklärung des Arbeitgebers bedarf. Insbesondere bedarf das Betriebsratsmitglied nicht der Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilnahme an der Schulungsveranstaltung (BAG, 30.01.1973 –
§ 40Nr.
3 – unter III. 3. der Gründe; vergl. auch: BAG, 24.10.1995 – AP Bildungsurlaubsgesetz NRW § 1 Nr. 15). Es müssen lediglich die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung vorliegen, ferner muss der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Teilnahme sowie die zeitliche Lage der Veranstaltung rechtzeitig bekannt gegeben haben, § 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG. Auch wenn der Arbeitgeber einer Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes an der Schulungsveranstaltung widerspricht, folgt hieraus kein Verbot für das Betriebsratsmitglied, an der Schulungsveranstaltung teilzunehmen (BAG, 15.03.1995 –
§ 37Nr.
105 ). Der Arbeitgeber löst dadurch, dass er die Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung bestreitet, keine Teilnahmesperre aus. Ist die Teilnahme erforderlich, entfällt automatisch die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds zur Arbeitsleistung; ist sie es nicht, bleibt die Verpflichtung bestehen. Für eine Regelungsverfügung ist insoweit kein Raum.
- bb)Da im Übrigen die Freistellung des Betriebsratsmitgliedes von der Arbeitsleistung nicht vollstreckbar ist, kann sie auch nicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Eine bloße feststellende Verfügung, die das Risiko ausschließen soll, dass der Betriebsrat die Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG zu Unrecht angenommen hat, ist jedoch angesichts der Vorläufigkeit des Eilverfahrens nicht geeignet, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Selbst ein Obsiegen mit dem geltend gemachten Freistellungsanspruch würde diese Rechtsunsicherheit nicht beseitigen, da sich im Hauptsacheverfahren immer noch rechtskräftig herausstellen kann, dass die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der streitigen Schulungsveranstaltung tatsächlich nicht erforderlich gewesen ist. An das Ergebnis im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren wäre das Arbeitsgericht im Hauptsacheverfahren auch nicht gebunden.
- cc)Auch allein der Wortlaut des § 37 Abs. 2 BetrVG, wonach die Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien sind, vermag nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht zu begründen, dass Betriebsratsmitglieder im Falle der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung der Freistellung durch den Arbeitgeber bedürften. Widerspricht der Arbeitgeber der Teilnahme, folgt auch nach Auffassung der Gegenansicht kein Verbot an das Betriebsratsmitglied (Korinth, aaO., K Rn. 33, m.w.N.). Schließlich kann auch die bloße Befürchtung arbeitsrechtlicher Konsequenzen bei einer nicht genehmigten Schulungsteilnahme eines Betriebsratsmitgliedes allein den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht begründen. Ebenso wenig wie sich ein Arbeitnehmer gegen eine drohende Abmahnung durch den Arbeitgeber gerichtlich zur Wehr setzen kann (LAG Köln, 19.06.1996 – NZA-RR 1996, 470 ; vergl. auch: BAG, 18.01.1996 – AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 25 – unter II. 1. der Gründe), kann ein Betriebsratsmitglied bei einem Streit über die Erforderlichkeit einer Schulungsteilnahme nicht vorab feststellen lassen, dass die Teilnahme erforderlich ist und arbeitsrechtliche Konsequenzen demzufolge nicht getroffen werden dürfen. Die insoweit geäußerten Befürchtungen sind nach Auffassung der Beschwerdekammer auch unbegründet. Der Beschwerdekammer ist kein Fall bekannt, wonach die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, die sich im Nachhinein als nicht erforderlich erwiesen hat, zu einer Abmahnung oder gar zu einer Kündigung geführt hat.
- d)Schließlich können auch die ins Feld geführten finanziellen Erwägungen nicht zur Annahme eines Verfügungsgrundes führen. Abgesehen davon, dass der Betriebsratsvorsitzende und der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren bereits die vollständige Befreiung von den bei einer Schulungsteilnahme entstehenden Kosten verlangen, könnte auch einem geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses nicht stattgegeben werden. Zwar kann grundsätzlich der Betriebsrat, wenn ihm Aufwendungen oder Auslagen entstehen, vom Arbeitgeber die Zahlung eines angemessenen Vorschusses verlangen. Dieser Anspruch kann gegebenenfalls auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (Fitting, aaO., § 40 Rn. 91, m.w.N.; vergl. auch Korinth, aaO., K Rn. 42). Ein derartiger Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses kann aber nur dann entstehen, wenn die Kosten für eine Schulungsmaßnahme erforderlich sind. Das ist aber gerade zwischen den Beteiligten höchst streitig. Allein der Umstand, dass der Betriebsrat nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Schulungskosten vorzustrecken, kann nicht zur Annahme einer Vorschussverpflichtung durch den Arbeitgeber führen, wenn die Erforderlichkeit der Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung zwischen den Beteiligten streitig ist (LAG Hamm, 10.05.2004 – 10 TaBV 41/04 ). Schließlich sind im vorliegenden Verfahren auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dazu vorgetragen worden, dass der Betriebsratsvorsitzende selbst nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um die durch seine Teilnahme an der Schulungsveranstaltung entstehenden Kosten vorzustrecken. Allein der Umstand, dass der Betriebsratsvorsitzende einen Umzug mit nicht unerheblichen Kosten organisieren und bewerkstelligen musste, reicht nicht für den Erlass einer einstweiligen Verfügung – auch nicht auf Zahlung eines etwaigen Kostenvorschusses – aus. III. Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Schierbaum Klein Rebbert Permalink: https://openjur.de/u/129258.html ( https://oj.is/129258 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 25 Zitiert 2 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.