VG erst dann ordnungsgemäß eingeleitet ist, wenn dem Betriebsrat sämtliche Informationen zur Entscheidungsfindung vorliegen. Für ein persönliches Gespräch stehen wir gerne zur Verfügung." Mit Schreiben vom 15.06.2007 informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat darüber, dass die personelle Maßnahme mit Wirkung vom 20.06.2007 vorläufig durchgeführt werde, weil der ordnungsgemäße Arbeitsablauf in der Abteilung Unternehmensentwicklung erheblich gestört werde; Frau E1 solle im Bereich der Unternehmensentwicklung u.a. bereichsübergreifende, strategische Projekte begleiten. Mit Schreiben vom 20.06.2007 (Bl. 14 d.A.) widersprach der Betriebsrat vorsorglich der Maßnahme und der vorgetragenen Dringlichkeit und wies darauf hin, dass nach seiner Auffassung das Verfahren
VG noch nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden sei. Mit dem am 25.06.2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte die Arbeitgeberin darauf die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung von Frau E1 in die Abteilung Unternehmensentwicklung geltend und beantragte gleichzeitig festzustellen, dass die vorläufige Versetzung von Frau E1 zum 20.06.2007 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, sie habe das Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat ordnungsgemäß eingeleitet und sei ihren Informationspflichten in ausreichender Weise nachgekommen. Die Fragen des Betriebsrates im Schreiben vom 23.05.2007 habe sie mit Schreiben vom 06.06.2007 ordnungsgemäß und vollständig beantwortet. Frau E1 solle auch in ihrer neuen Stelle vornehmlich die von ihr bereits durchgeführte Tätigkeit "Optimierung von bestehenden Prozessen" fortführen. Insoweit handele es sich lediglich um eine räumliche Verlagerung ihrer Tätigkeit. Frau E1 solle nicht mehr von dem Tagesgeschehen in der Abteilung Orga unterbrochen werden. Insbesondere bearbeite sie zurzeit das Projekt "Olympia", sowie die Prozessoptimierung in den Filialen S7 und R
VG betroffenen Mitarbeiter haben keine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition, die durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren berührt sein könnte. Sie können erforderlichenfalls die Rechtmäßigkeit der personellen Maßnahme im individualrechtlichen Urteilsverfahren überprüfen lassen. II. Die Anträge der Arbeitgeberin sind unbegründet. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend erkannt. 1. Weder gilt die Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung von Frau S6 E1 in die Abteilung Unternehmensentwicklung
VG als erteilt, noch war die Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung von Frau E1
VG zu ersetzen. a) Die Arbeitgeberin bedurfte im vorliegenden Fall der Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten Versetzung der Mitarbeiterin E1.
VG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten Versetzung einzuholen. Die Voraussetzungen unter denen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entsteht, sind erfüllt. Im Betrieb der Arbeitgeberin sind mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich unstreitig um eine Versetzung im Sinne der §§ 99 Abs. 1 Satz 1, 95 Abs. 3 BetrVG. Der Mitarbeiterin E1 ist nämlich zum 20.06.2007 ein anderer Arbeitsbereich, nämlich die Tätigkeit in der Abteilung Unternehmensentwicklung in B4 zugewiesen worden. Neben dem Ort der Tätigkeit - die Mitarbeiterin E1 war bislang in der Abteilung Orga und Facility-Managment in C1 eingesetzt - ist der Mitarbeiterin E1 ein anderer Arbeitsbereich, nämlich die Tätigkeit in der Unternehmensentwicklung in B4 zugewiesen worden. b) Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat aber schon nicht ordnungsgemäß eingeleitet.
VG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat u.a. auch vor jeder Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und die Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat den Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrates zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber darüber hinaus den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Zustimmungsanträge der Arbeitgeberin
VG und
VG sind schon deshalb nicht begründet, weil sie den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß in diesem Sinne unterrichtet hat. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung darf - unabhängig von den für die Verweigerung vorgebrachten Gründen - von den Arbeitsgerichten nur ersetzt werden, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG in Gang gesetzt wurde. Dazu muss der Arbeitgeber die Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vollständig erfüllt haben (BAG, 14.03.1989 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 64 ; BAG, 10.11.1992 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 100 ; BAG, 14.12.2004 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 122 ; BAG, 28.06.2005 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 49 m.w.N.). Der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats über die Versetzung von Frau E1 ist die Arbeitgeberin nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
VG gehört u.a. auch die Mitteilung des in Aussicht genommenen Arbeitsplatzes und die Auswirkungen der geplanten personellen Maßnahme. Die Unterrichtung des Arbeitgebers muss sich auf diejenigen tatsächlichen Umstände erstrecken, die dem Betriebsrat die Prüfung eines Zustimmungsverweigerungsgrundes
VG ermöglichen. Nur wenn der Betriebsrat über den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die Auswirkungen der geplanten personellen Maßnahme unterrichtet ist, kann er prüfen, ob andere Arbeitnehmer durch die geplante Maßnahme und die Berücksichtigung gerade dieses Bewerbers benachteiligt werden. Insoweit hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat nähere Informationen zur Abgrenzung der Kompetenzen mitzuteilen (BAG, 18.10.1988 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 57; BAG, 14.03.1989 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 64 ; Reiserer, BB 1992, 2499, 2501). Zu den Auswirkungen der geplanten personellen Maßnahme gehört auch etwa der Hinweis auf den Abbau von Überstunden durch Neueinstellungen. Insbesondere kann der Betriebsrat Auskunft darüber verlangen, ob durch die personelle Maßnahme lediglich der Nettopersonalbedarf gedeckt werden soll oder auf Dauer ein zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen wird (vgl. BAG, 06.11.1990 - AP BetrVG 1972 § 92 Nr. 3; Fitting a.a.O. § 92 Rn. 9 ff, 11; Däubler/Kittner/Klebe/Bachner, BetrVG, 11. Auflage, § 99 Rn. 140; GK-BetrVG/Kraft/Raab, BetrVG, 8. Auflage, § 99 Rn. 95; Richardi/Thüsing, BetrVG, 10. Auflage, § 99 Rn. 148). Bereits
VG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Unter Personalplanung ist jede Planung zu verstehen, die sich auf den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf in quantitativer und qualitativer Hinsicht, auf deren Deckung im weiteren Sinne und auf den abstrakten Einsatz der personellen Kapazität bezieht. Dazu gehören jedenfalls die Personalbedarfsplanung, die Personaldeckungsplanung (Personalbeschaffung, Personalabbau), die Personalentwicklungsplanung und die Personaleinsatzplanung. Auch personelle Maßnahmen, die zur Deckung des gegenwärtigen oder künftigen Personalbedarfs erforderlich werden, sind Gegenstand einer Personalplanung (BAG, 06.11.1990 - AP BetrVG 1972 § 92 Nr. 3). Gemessen an diesen Grundsätzen, auf die die erkennende Beschwerdekammer die Arbeitgeberin bereits in ihrem Beschluss vom 08.02.2008 - 10 TaBV 89/07 - hingewiesen hat, ist der Betriebsrat von der Arbeitgeberin auch im vorliegenden Fall nicht in ausreichender Weise über die Auswirkungen der Versetzung der Mitarbeiterin E1 in die neu geschaffene Abteilung Unternehmensentwicklung unterrichtet worden. Die Arbeitgeberin hat zwar in dem dem vorliegenden Zustimmungsersetzungsverfahren vorangegangenen Schriftverkehr die Fragen des Betriebsrates aus dem Schreiben vom 23.05.2007 mit Schreiben vom 31.05.2007 beantwortet. Allein mit der Beantwortung dieser Fragen war jedoch das Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden. Dies gilt zunächst für den Hinweis der Arbeitgeberin, Frau E1 werde ihre Aufgaben "in ähnlicher Form" als Mitarbeiterin Unternehmensentwicklung ausführen. In welchem Umfang Frau E1 ihre bisherigen in der Abteilung Orga und Facility-Managment in C1 ausgeführten Aufgaben mit in die neu geschaffene Abteilung Unternehmensentwicklung nehmen wird und in welchem Umfang sie dort ihre bisherigen Tätigkeiten weiterführen wird, ergibt sich aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 31.05.2007 schon nicht. Dies folgt schon daraus, dass die Arbeitgeberin im Schreiben vom 31.05.2007 selbst darauf hinweist, dass noch zu prüfen sei, ob restliche Aufgaben durch die Mitarbeiter der Abteilung Organisation übernommen werden könnten. Eine unzureichende Information des Betriebsrates über die streitige Versetzungsmaßnahme ergibt sich im Wesentlichen allein schon daraus, dass die Abteilung Unternehmensentwicklung in B4 durch die Arbeitgeberin unstreitig neu geschaffen worden ist. Über diese Maßnahme war der Betriebsrat - bis auf die Stellenausschreibung (Bl. 38 f d.A.) - jedenfalls zum Zeitpunkt der Einleitung des Zustimmungsverfahrens im vorliegenden Fall unstreitig überhaupt nicht unterrichtet worden. Zu Recht verweist der Betriebsrat darauf, dass die in der Stellenausschreibung genannten Aufgaben es nicht zulassen, einen Zusammenhang mit den bisherigen Tätigkeiten von Frau E1 zu erkennen. Gerade weil eine neue Abteilung geschaffen werden sollte, war die Pflicht zur Information des Betriebsrates über den neuen Aufgabenbereich der zu versetzenden Mitarbeiterin E1 umso dringlicher. Nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz mit Funktion und Kompetenz sowie die Auswirkungen auf den bisherigen Arbeitsplatz näher beschreibt, kann der Betriebsrat prüfen, ob durch die Versetzungsmaßnahme mögliche Nachteile für andere Mitarbeiter oder für den betroffenen Mitarbeiter entstehen können. Die Arbeitgeberin hätte danach näher konkretisieren müssen, welche Tätigkeiten von Frau E1 an der alten Arbeitsstelle verbleiben und welche Kompetenzen sie in ihrem neuen Aufgabenbereich besitzt. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss deshalb auch darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeberin sich nicht damit begnügen durfte, lediglich die Einzelfragen des Betriebsrates aus dem Schreiben vom 23.05.2007 zu beantworten. Eine umfassendere Information ist jedenfalls dann zu verlangen, wenn - wie vorliegend -eine ganz neue Abteilung mit neuen Stellen und völlig neuem Aufgabengebiet geschaffen wird. cc) Die Arbeitgeberin kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat mit der Beantwortung der vom Betriebsrat gestellten Fragen am 31.05.2007 oder mit der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats im Schreiben vom 20.06.2007 abgeschlossen gewesen sei. Die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG begann nicht mit Zugang des Schreibens der Arbeitgeberin vom 31.05.2007. Zwar hat die Arbeitgeberin in diesem Schreiben die vom Betriebsrat gestellten Fragen beantwortet. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich jedoch, dass mit der Beantwortung dieser Fragen die Arbeitgeberin ihrer Informationspflicht
VG nicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist. Auch durch den Widerspruch des Betriebsrates im Schreiben vom 20.06.2007 ist die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht in Gang gesetzt worden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Betriebsrat der Versetzungsmaßnahme mit Schreiben vom 20.06.2007 lediglich vorsorglich widersprochen hat. Im Schreiben vom 20.06.2007 hat der Betriebsrat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren
VG wegen unzureichender Information noch nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden sei. Gerade weil der Betriebsrat auch mit Schreiben vom 20.06.2007 weitere Informationen über die beabsichtigte Versetzungsmaßnahme verlangt hat, durfte die Arbeitgeberin nicht annehmen, sie habe ihrer Unterrichtungspflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Genüge getan. 2. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht und mit zutreffender Begründung dem Feststellungsantrag der Arbeitgeberin
VG nicht stattgegeben und festgestellt, dass die Versetzung von Frau E1 in die Abteilung Unternehmensentwicklung nicht offensichtlich dringend erforderlich war.
VG kann der Arbeitgeber, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme unterrichtet und der Betriebsrat die dringende Erforderlichkeit bestritten, darf der Arbeitgeber
VG die vorläufige Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt hat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
VG ist es die Pflicht des Arbeitgebers, im Falle einer beabsichtigten vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme den Betriebsrat davon unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), zu unterrichten. Dabei hat er - für den Betriebsrat nachvollziehbar - die sachliche Dringlichkeit der vorläufig durchzuführenden Maßnahme darzulegen (Fitting a.a.O., § 100 Rn. 8; DKK/Bachner, a.a.O., § 100 Rn. 15; GK-BetrVG/Kraft/Raab a.a.O., § 100 Rn. 23; Richardi/Thüsing, a.a.O., § 100 Rn. 15; ErfK, Kania, 8. Auflage, § 100 BetrVG Rn. 3), um sicherzustellen, dass nur unaufschiebbare personelle Maßnahmen vor Abschluss des Regelverfahrens
VG einstweilen durchgeführt werden. Diesen Anforderungen ist die Arbeitgeberin nicht gerecht geworden. Eine dringende Erforderlichkeit im Sinne des § 100 BetrVG liegt nur vor, wenn ein verantwortungsbewusster Arbeitgeber im Interesse des Betriebes alsbald handeln muss, die geplante Maßnahme also keinen Aufschub verträgt. Das Merkmal "aus sachlichen Gründen" deutet darauf hin, dass die Dringlichkeit auf vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig voraussehbaren Umständen beruhen muss, der Arbeitgeber darf sich also nicht bewusst in Zugzwang setzen, um
VG handeln zu können. Die Maßnahme muss wirklich notwendig sein, es darf kein zumutbarer anderer Weg zur Verfügung stehen (Fitting, a.a.O., § 100 Rn. 4; DKK/Bachner a.a.O., § 100 Rz. 6; GK-BetrVG/Kraft/Raab, a.a.O., § 100 Rn. 9; ErfK/Kania, a.a.O., § 100 BetrVG Rn. 1). Für das Vorliegen eines sachlichen Grundes kommt es allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme an. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme zum 20.06.2007 war nicht aus sachlichen Gründen geboten. Die Versetzung der Mitarbeiterin E1 war zu diesem Zeitpunkt für die Arbeitgeberin nicht unaufschiebbar. Aus welchen Gründen der ordnungsgemäße Arbeitsablauf in der neu zu schaffenden Abteilung Unternehmensentwicklung erheblich gestört worden wäre, wenn Frau E1 nicht zum 20.06.2007 in diese Abteilung versetzt worden wäre, ist auch für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. Welche Projekte sie bearbeitete, welche Bedeutung diese Projekte für die Arbeitgeberin hatte, ist dem Betriebsrat schon nicht ausführlich dargestellt worden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach dem eigenen Vorbringen der Arbeitgeberin die Mitarbeiterin E1 jedenfalls einen großen Teil der bisher von ihr erledigten Aufgaben in die neue Abteilung Unternehmensentwicklung mitnehmen sollte. Aus welchen Gründen die Aufgabenerledigung nicht in der bisherigen Abteilung der Mitarbeiterin E1 erledigt werden konnte, erschließt sich auch der Beschwerdekammer nicht. III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG. Schierbaum Scholz Bischoff Permalink: http://openjur.de/u/129261.html Kommentare
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