2; BAG, 21.01.2003 –
1; BAG, 26.10.2004 –
29 ). Sowohl die als Hauptantrag gestellten Leistungsanträge wie auch der als Hilfsantrag gestellte Feststellungsantrag sind aber nach Auffassung der Beschwerdekammer unzulässig, mindestens aber unbegründet. I. Die Hauptanträge des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden sind nach Auffassung der Beschwerdekammer bereits unzulässig, mindestens aber unbegründet. 1. a) Der Betriebsrat und der Betriebsratsvorsitzende verfolgen ihr Begehren zutreffend im Beschlussverfahren nach den §§ 2 a , 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Die Beteiligten streiten nämlich um einen auf die §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG gestützten Anspruch auf Freistellung und Erstattung von Kosten, die durch die Schulungsteilnahme von Betriebsratsmitgliedern entstehen (BAG, 15.01.1992 –
41 ).
G NRW § 1 Nr. 15 ). Es müssen lediglich die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung vorliegen, und der Betriebsrat muss dem Arbeitgeber die Teilnahme sowie die zeitliche Lage der Veranstaltung rechtzeitig bekannt gegeben haben, § 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG. Auch wenn der Arbeitgeber einer Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung widerspricht, folgt hieraus kein Verbot für das Betriebsratsmitglied, an der Schulungsveranstaltung teilzunehmen (BAG, 15.03.1995 –
105 ). Der Arbeitgeber löst dadurch, dass er die Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung bestreitet, keine Teilnahmesperre aus. Ist die Teilnahme erforderlich, entfällt automatisch die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds zur Arbeitsleistung; ist sie es nicht, bleibt die Verpflichtung bestehen (vgl. auch: LAG Hamm, Beschluss vom 10.05.2004 – 10 TaBV 41/04 -; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier; BetrVG,
1 ). Der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (BAG, 13.10.1987 – AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 7 ; BAG, 03.06.2003 –
1 ; BAG, 29.04.2004 –
GG 1979 § 81 Nr. 61 ). Im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Insoweit genügt der vom Betriebsrat gestellte Feststellungsantrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Der Betriebsrat und der Betriebsratsvorsitzende haben zwar die Seminarkosten mit 960,00 € beziffert. Ob bei einer in Zukunft stattfindenden Teilnahme an einem entsprechenden Seminar jedoch Seminargebühren in Höhe von 960,00 € anfallen, steht zurzeit noch nicht fest. Dies ergibt sich bereits daraus, nach dem Schulungsprogramm des Veranstalters (Bl. 11 d.A.) die Seminargebühren bei Teilnahme ab zwei Personen sich ermäßigen. Die möglicherweise anfallenden Verpflegungskosten sowie die entstehenden Fahrtkosten sind darüber hinaus gar nicht beziffert worden und zurzeit auch nicht bezifferbar, weil nicht feststeht, an welchem Seminar der Betriebsratsvorsitzende teilzunehmen beabsichtigt. Je nach Termin und Ort der Schulungsveranstaltung sind die entsprechenden Kosten unterschiedlich. Auch dies ergibt sich aus dem Schulungsprogramm des Veranstalters. Solange die genaue Höhe der entstandenen Kosten nicht feststeht, kann ein Kostenübernahmeanspruch mangels Bezifferbarkeit nicht geltend gemacht werden (vgl. GK-BetrVG/Weber, 8. Aufl., § 40 Rn. 17). 3. Darüber hinaus sind der Freistellungsanspruch und der Kostenübernahmeanspruch auch unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein sogenannter Globalantrag, der einschränkungslos eine Mehrzahl möglicher Fallgestaltungen erfasst, grundsätzlich als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn zumindest auch Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (BAG, 03.05.1994 – AP BetrVG 1993 Nr. 23 – unter A. C. 1. der Gründe; BAG, 03.06.2003 –
1 – unter B. I.
3 – unter B. I.
GG 1979 § 81 Nr. 61 ). Danach kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Feststellung ein rechtliches Interesse hat. Gegenstand eines Feststellungsantrags können aber nur Rechtsverhältnisse sein. Ein Rechtsverhältnis ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (BAG, 10.05.1989 – AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 6). Ein Feststellungsantrag muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Er kann sich auf Teilrechtsverhältnisse, insbesondere auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (BAG, 25.10.2001 – AP BMT-G II § 6 Nr. 1 ; BAG, 27.10.2005 – AP ZPO 1977 § 256 Nr. 190; BAG, 03.05.2006 – AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 61 , Rn. 19 m.w.N.). Insbesondere der auf die Klärung einer bloßen Rechtsfrage oder den Bestandteil einer solchen Rechtsfrage gerichtete Feststellungsantrag ist unzulässig. Eine Entscheidung darüber läuft auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, zu der die Gerichte nicht berufen sind. b) Im Streitfall ist der Antrag nicht auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Die Frage, ob die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden an der streitigen Schulungsmaßnahme erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ist, betrifft kein Rechtsverhältnis. Vielmehr handelt es sich um eine Rechtsfrage, die sich in unterschiedlicher Weise stellen kann. Ihre Beantwortung liefe auf ein Rechtsgutachten hinaus. Das ist nicht Aufgabe der Gerichte. Die Klärung der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme kann nicht losgelöst vom konkreten Schulungsinhalt, vom Schulungsort und Schulungszeitpunkt beantwortet werden. Offenbar will der Betriebsratsvorsitzende lediglich vor der Teilnahme an einer entsprechenden Schulungsveranstaltung wissen, ob er risikolos an der Schulung teilnehmen kann. Die Arbeitgeberin hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren hingegen ausdrücklich erklärt, dass es dem Betriebsratsvorsitzenden unbenommen ist, ein entsprechendes Seminar zu besuchen, sie werde aus der aus ihrer Sicht unberechtigten Fehlzeit keinerlei arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen den Betriebsratsvorsitzenden herleiten. Die Rechtsfrage, ob die Schulung, an der der Betriebsratsvorsitzende teilzunehmen beabsichtigt, für die weitere Betriebsratsarbeit und die Tätigkeit des Betriebsratsvorsitzenden erforderlich ist, kann und muss danach erst im Nachhinein geklärt werden, wenn zumindest der Zeitpunkt und der Ort der Schulungsteilnahme feststeht und der Betriebsrat über die konkrete Schulungsteilnahme einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst hat. 2. Der Feststellungsantrag ist, selbst wenn die Zulässigkeit bejaht werden sollte, im Übrigen aber auch als Globalantrag unbegründet. Er umfasst eine Vielzahl von Fallgestaltungen, weil die Frage der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nicht losgelöst vom Ort und Zeitpunkt der Schulungsmaßnahme sowie ohne Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beantwortet werden kann (s.o. unter I. 2. der Gründe). III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG. Schierbaum Menzel Lassmann Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum sowie die ehrenamtlichen Richter Menzel und Lassmann ohne mündliche Anhörung am 28.07.2008 beschlossen: Der Tenor des am 30.05.2008 verkündeten Beschlusses - 10 TaBV 129/07 – wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: "Die Beschwerde des Betriebsrats und des Beteiligten zu 2), des Betriebsratsvorsitzenden B2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.08.2007 – 4 BV 54/07 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen." Zur Begründung wird auf das gerichtliche Schreiben vom 27.06.2008 Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt. Schierbaum Menzel Lassmann Permalink: https://openjur.de/u/129263.html ( https://oj.is/129263 ) Volltext Druckansicht Zitate 19 Zitiert 4 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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