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LAG Hamm, Beschluss vom 30.05.2008 - 10 TaBV 129/07

Obsah (8)§ 98§ 21§ 99§ 40§ 37§ 89§ 77§ 82

Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats und des Beteiligten zu 2), des Betriebsratsvorsitzenden B2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.08.2007 - 4 BV 54/07 - wird zurückgewiesen. Di

§ 98Nr.

2; BAG, 21.01.2003 –

§ 21a Nr.

1; BAG, 26.10.2004 –

§ 99Eingruppierung Nr.

29 ). Sowohl die als Hauptantrag gestellten Leistungsanträge wie auch der als Hilfsantrag gestellte Feststellungsantrag sind aber nach Auffassung der Beschwerdekammer unzulässig, mindestens aber unbegründet. I. Die Hauptanträge des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden sind nach Auffassung der Beschwerdekammer bereits unzulässig, mindestens aber unbegründet. 1. a) Der Betriebsrat und der Betriebsratsvorsitzende verfolgen ihr Begehren zutreffend im Beschlussverfahren nach den §§ 2 a , 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Die Beteiligten streiten nämlich um einen auf die §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG gestützten Anspruch auf Freistellung und Erstattung von Kosten, die durch die Schulungsteilnahme von Betriebsratsmitgliedern entstehen (BAG, 15.01.1992 –

§ 40Nr.

41 ).

  1. b)Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden sowie die Beteiligung der Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10 , 83 Abs. 3 ArbGG.
  2. c)Dem vom Betriebsrat und vom Betriebsratsvorsitzenden gestellten Freistellungsantrag - Hauptantrag zu 1. - fehlt es aber schon am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Für einen Betriebsrat kann zwar grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse daran bestehen, betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnisse klären zu lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis kann aber fehlen, wenn der Antragsteller sein Rechtsschutzziel auf einfacherem Weg erreichen kann, wenn ein anderer Weg voraussichtlich schneller, besser und ohne zusätzliche Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zum Ziel führt (BGH, 28.03.1996 – NJW 1996, 2035 ; BGH, 18.02.1998 – NJW 1998, 1636 ; BAG, 09.05.2006 – AP BErzGG § 15 Nr. 47, Rn. 12, 13; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., vor § 253 Rn. 18 b; Lüke, MünchKomm, ZPO, 2. Aufl., vor § 253 Rn. 10 m.w.N.). So liegt der vorliegende Fall. Ein Bedürfnis für den Betriebsrat und für den Betriebsratsvorsitzenden, die Arbeitgeberin durch gerichtliche Entscheidung zur Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden für die Teilnahme an einer bestimmten Schulungsmaßnahme unter Fortzahlung des Entgelts zu verpflichten, ist nicht vorhanden. Einer Freistellungserklärung durch den Arbeitgeber oder einer sonstigen Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer streitigen Schulungsmaßnahme bedarf es nämlich nicht. Beschließt ein Betriebsrat durch ordnungsgemäß gefassten Beschluss die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, ist das Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2, 6 BetrVG befugt, der Arbeit fernzubleiben, ohne dass es noch einer dahingehenden Freistellungserklärung des Arbeitgebers bedarf. Insbesondere bedarf das Betriebsratsmitglied nicht der Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung (BAG, 30.01.1973 –

§ 40Nr. 3 – unter III. 3. der Gründe; vgl. auch: BAG, 24.10.1995 – AP Bildungsurlaubs

G NRW § 1 Nr. 15 ). Es müssen lediglich die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung vorliegen, und der Betriebsrat muss dem Arbeitgeber die Teilnahme sowie die zeitliche Lage der Veranstaltung rechtzeitig bekannt gegeben haben, § 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG. Auch wenn der Arbeitgeber einer Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung widerspricht, folgt hieraus kein Verbot für das Betriebsratsmitglied, an der Schulungsveranstaltung teilzunehmen (BAG, 15.03.1995 –

§ 37Nr.

105 ). Der Arbeitgeber löst dadurch, dass er die Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung bestreitet, keine Teilnahmesperre aus. Ist die Teilnahme erforderlich, entfällt automatisch die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds zur Arbeitsleistung; ist sie es nicht, bleibt die Verpflichtung bestehen (vgl. auch: LAG Hamm, Beschluss vom 10.05.2004 – 10 TaBV 41/04 -; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier; BetrVG,

  1. Aufl., § 37 Rn. 250; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG,
  2. Aufl., § 37 Rn. 133 f.; ErfK/Eisemann,
  3. Aufl., § 37 BetrVG Rn. 28 m.w.N.). Für einen gerichtlichen Ausspruch, den Arbeitgeber zu verpflichten, das Betriebsratsmitglied für eine Schulungsveranstaltung von der Arbeitsleistung freizustellen, besteht danach kein Bedürfnis. Weder der Betriebsrat noch der beteiligte Betriebsratsvorsitzende haben ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Freistellungserklärung der Arbeitgeberin.
  4. Auch der Hauptantrag zu
  5. ist unzulässig. Dem Anspruch auf Übernahme der durch die Seminarteilnahme entstehenden Kosten genügt schon nicht dem Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO findet auch auf das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren entsprechende Anwendung (BAG, 03.06.2003 –

§ 89Nr.

1 ). Der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (BAG, 13.10.1987 – AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 7 ; BAG, 03.06.2003 –

§ 89Nr.

1 ; BAG, 29.04.2004 –

§ 77Durchführung Nr. 3; BAG, 03.05.2006 – AP Arb

GG 1979 § 81 Nr. 61 ). Im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Insoweit genügt der vom Betriebsrat gestellte Feststellungsantrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Der Betriebsrat und der Betriebsratsvorsitzende haben zwar die Seminarkosten mit 960,00 € beziffert. Ob bei einer in Zukunft stattfindenden Teilnahme an einem entsprechenden Seminar jedoch Seminargebühren in Höhe von 960,00 € anfallen, steht zurzeit noch nicht fest. Dies ergibt sich bereits daraus, nach dem Schulungsprogramm des Veranstalters (Bl. 11 d.A.) die Seminargebühren bei Teilnahme ab zwei Personen sich ermäßigen. Die möglicherweise anfallenden Verpflegungskosten sowie die entstehenden Fahrtkosten sind darüber hinaus gar nicht beziffert worden und zurzeit auch nicht bezifferbar, weil nicht feststeht, an welchem Seminar der Betriebsratsvorsitzende teilzunehmen beabsichtigt. Je nach Termin und Ort der Schulungsveranstaltung sind die entsprechenden Kosten unterschiedlich. Auch dies ergibt sich aus dem Schulungsprogramm des Veranstalters. Solange die genaue Höhe der entstandenen Kosten nicht feststeht, kann ein Kostenübernahmeanspruch mangels Bezifferbarkeit nicht geltend gemacht werden (vgl. GK-BetrVG/Weber, 8. Aufl., § 40 Rn. 17). 3. Darüber hinaus sind der Freistellungsanspruch und der Kostenübernahmeanspruch auch unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein sogenannter Globalantrag, der einschränkungslos eine Mehrzahl möglicher Fallgestaltungen erfasst, grundsätzlich als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn zumindest auch Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (BAG, 03.05.1994 – AP BetrVG 1993 Nr. 23 – unter A. C. 1. der Gründe; BAG, 03.06.2003 –

§ 89Nr.

1 – unter B. I.

  1. und B. II.
  2. a) der Gründe; BAG, 16.11.2004 –

§ 82Nr.

3 – unter B. I.

  1. der Gründe). Die vom Betriebsrat und vom Betriebsratsvorsitzenden begehrte Verpflichtung der Arbeitgeberin hinsichtlich Freistellung und hinsichtlich Kostenübernahme besteht aber nicht in allen erfassten Fallgestaltungen. Die Hauptanträge enthalten keinen hinreichend abgrenzbaren begründeten Teil. Die Hauptanträge des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden umfassen auch Situationen, in denen eine Teilnahme an einem Seminar nicht in Betracht kommt und somit auch eine Kostenübernahme durch die Arbeitgeberin ausscheidet. Bei den Hauptanträgen ist nämlich schon nicht berücksichtigt worden, dass nach § 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG der Betriebsrat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen hat. Eine Freistellung kann erst dann erfolgen, wenn der Betriebsrat einen Beschluss über die Notwendigkeit der Schulung, die zeitliche Lage und die personelle Auswahl der freizustellenden Mitglieder getroffen hat. Darüber hinaus muss der Betriebsrat bei der Bestimmung des Zeitpunktes und des Ortes der Schulungsmaßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten; Kosten, die für die Schulungsmaßnahme nicht erforderlich sind, sind nicht zu erstatten. Auch insoweit verbietet sich die generelle Verpflichtung der Arbeitgeberin, die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zu übernehmen. Es ist danach nicht möglich, die Erforderlichkeit zukünftiger Kosten auslösender Maßnahmen feststellen zu lassen. Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten sind nur im Rahmen von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit vom Arbeitgeber zu tragen. Auch wenn dem Betriebsrat bei der Subsumtion der Umstände des die Kosten des auslösenden Einzelfalles ein Beurteilungsspielraum zusteht, muss er diesen jedes Mal von neuem ausfüllen, wobei er den Standpunkt eines objektiven Dritten einzunehmen hat. Diese nach dem Gesetz notwendige Einzelfallbetrachtung, die Notwendigkeit einer immer wieder neuen Entscheidung, verbietet die vom Betriebsrat und Betriebsratsvorsitzenden begehrte Entscheidung (BAG, 16.10.1986 – DB 1987, 1439 m.w.N.). II. Auch der Hilfsantrag des Betriebsrats ist nach Auffassung der Beschwerdekammer unzulässig, mindestens aber unbegründet.
  2. Der Feststellungsantrag erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. a) § 256 Abs. 1 ZPO findet auch in Beschlussverfahren entsprechende Anwendung (BAG, 18.02.2003 –

§ 77Betriebsvereinbarung Nr. 11; BAG, 03.05.2006 – AP Arb

GG 1979 § 81 Nr. 61 ). Danach kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Feststellung ein rechtliches Interesse hat. Gegenstand eines Feststellungsantrags können aber nur Rechtsverhältnisse sein. Ein Rechtsverhältnis ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (BAG, 10.05.1989 – AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 6). Ein Feststellungsantrag muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Er kann sich auf Teilrechtsverhältnisse, insbesondere auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (BAG, 25.10.2001 – AP BMT-G II § 6 Nr. 1 ; BAG, 27.10.2005 – AP ZPO 1977 § 256 Nr. 190; BAG, 03.05.2006 – AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 61 , Rn. 19 m.w.N.). Insbesondere der auf die Klärung einer bloßen Rechtsfrage oder den Bestandteil einer solchen Rechtsfrage gerichtete Feststellungsantrag ist unzulässig. Eine Entscheidung darüber läuft auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, zu der die Gerichte nicht berufen sind. b) Im Streitfall ist der Antrag nicht auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Die Frage, ob die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden an der streitigen Schulungsmaßnahme erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ist, betrifft kein Rechtsverhältnis. Vielmehr handelt es sich um eine Rechtsfrage, die sich in unterschiedlicher Weise stellen kann. Ihre Beantwortung liefe auf ein Rechtsgutachten hinaus. Das ist nicht Aufgabe der Gerichte. Die Klärung der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme kann nicht losgelöst vom konkreten Schulungsinhalt, vom Schulungsort und Schulungszeitpunkt beantwortet werden. Offenbar will der Betriebsratsvorsitzende lediglich vor der Teilnahme an einer entsprechenden Schulungsveranstaltung wissen, ob er risikolos an der Schulung teilnehmen kann. Die Arbeitgeberin hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren hingegen ausdrücklich erklärt, dass es dem Betriebsratsvorsitzenden unbenommen ist, ein entsprechendes Seminar zu besuchen, sie werde aus der aus ihrer Sicht unberechtigten Fehlzeit keinerlei arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen den Betriebsratsvorsitzenden herleiten. Die Rechtsfrage, ob die Schulung, an der der Betriebsratsvorsitzende teilzunehmen beabsichtigt, für die weitere Betriebsratsarbeit und die Tätigkeit des Betriebsratsvorsitzenden erforderlich ist, kann und muss danach erst im Nachhinein geklärt werden, wenn zumindest der Zeitpunkt und der Ort der Schulungsteilnahme feststeht und der Betriebsrat über die konkrete Schulungsteilnahme einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst hat. 2. Der Feststellungsantrag ist, selbst wenn die Zulässigkeit bejaht werden sollte, im Übrigen aber auch als Globalantrag unbegründet. Er umfasst eine Vielzahl von Fallgestaltungen, weil die Frage der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nicht losgelöst vom Ort und Zeitpunkt der Schulungsmaßnahme sowie ohne Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beantwortet werden kann (s.o. unter I. 2. der Gründe). III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG. Schierbaum Menzel Lassmann Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum sowie die ehrenamtlichen Richter Menzel und Lassmann ohne mündliche Anhörung am 28.07.2008 beschlossen: Der Tenor des am 30.05.2008 verkündeten Beschlusses - 10 TaBV 129/07 – wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: "Die Beschwerde des Betriebsrats und des Beteiligten zu 2), des Betriebsratsvorsitzenden B2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.08.2007 – 4 BV 54/07 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen." Zur Begründung wird auf das gerichtliche Schreiben vom 27.06.2008 Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt. Schierbaum Menzel Lassmann Permalink: https://openjur.de/u/129263.html ( https://oj.is/129263 ) Volltext Druckansicht Zitate 19 Zitiert 4 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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