Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Im Zuge eines bei der Staatsanwaltschaft Q. geführten Ermittlungsverfahrens - Aktenzeichen 120 Js 147/07 - ordnete der Beklagte am 3.12.2007 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an. Gegenstand dieses Ermittlungsverfahrens ist der Verdacht des Besitzes bzw. Erwerbs von Kinderpornographie. Der Kläger soll auf einem u.a. von ihm benutzen PC ca. 1400 kinderpornographische Bilder sowie mehrere Videos heruntergeladen und abgespeichert habe. Hinzu kommen eine Vielzahl von sogenannten Posing-Fotos und einige Tierpornos. Auf den PC hatten weitere Personen, u.a. die Geschwister des Klägers, Zugriff. Aufgefunden wurden die Dateien allerdings in dem Bereich, der mit einem Kennwort für den Kläger gesichert war. Die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers stützt der Beklagte im Wesentlichen darauf, dass aufgrund der Vielzahl der aufgefundenen Bilder und Videos und der generell bei Straftaten im Sexualbereich nach kriminalistischer Erfahrung erhöhten Wiederholungsgefahr damit zu rechnen sei, dass gegen den Kläger auch in Zukunft Ermittlungsverfahrens eingeleitet werden könnten, zu deren Bearbeitung der Rückgriff auf erkennungsdienstliche Unterlagen sinnvoll erscheine, obwohl das fragliche Ermittlungsverfahren das Erste gegen den Kläger eingeleitete sei. Der Bescheid vom 3.12.2007 wurde dem Kläger am 6.12.2007 zugestellt. Mit seiner am 7.1.2008 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid vom 3.12.2007 im Wesentlichen mit der Begründung, er habe die bei ihm aufgefundenen Bilder und Videos nicht heruntergeladen. Im Übrigen verfüge sein PC gar nicht über die technischen Möglichkeiten, die gespeicherten kinderpornographischen Dateien zu öffnen. Zu dem PC hätten außer ihm noch weitere Personen Zugang, insbesondere ein Bruder und zwei Freundinnen. Mangels Zugangsmöglichkeit für die hier umstrittenen Dateien liege kein Besitz kinderpornographischer Medien vor. Der Kläger habe tatsächlich von der Existenz der Bilder erst durch die von der Polizei durchgeführte Durchsuchung erfahren. Sein ein Jahr jüngerer Bruder und seine Freundinnen hätten sein Kennwort gekannt, der jüngere, ca. 14 Jahre alte Bruder allerdings nicht. Dies sei deshalb geschehen, weil der Kläger mehrere (legale) Pornofilme für Erwachsene gespeichert habe, die der Bruder nicht habe sehen sollen. Er könne sich die Angelegenheit nur so erklären, dass die kinderpornographischen Bilder entweder von einer dritten Person oder während des Herunterladens von legalem pornographischen Material unbeabsichtigt mitgespeichert worden seien. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Antragsgegners vom 3.12.2007, gerichtet auf die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Bescheid. Es sei zwar richtig, dass zu dem fraglichen PC auch andere Personen Zugang gehabt hätten, die Dateien seien jedoch im "account" des Klägers gefunden worden, der nur ihm zugänglich und mit einem Kennwort gesichert gewesen sei. Nach derzeitigem Ermittlungsstand sei auszuschließen, dass die Dateien von einer anderen Person heruntergeladen worden seien. Aufgrund des Umfangs des aufgefundenen Materials sei auch bei einem "Ersttäter" eine hinreichende Wiederholungsgefahr gegeben. Soweit der Kläger darauf abstelle, dass er die Dateien nicht selbst auf dem Computer habe öffnen können, betreffe dies nur einen Teilbereich der gespeicherten Bilder (ca. 300), die "gezippt" gewesen seien. Das Endpackprogramm "winzip" sei auf dem PC tatsächlich nicht installiert gewesen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die übrigen Dateien ohne weiteres hätten geöffnet werden können, angesichts der Vielzahl der Dateien sei auch auszuschließen, dass es sich um unbeabsichtigte Begleitspeicherungen gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der angefochtenen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers ist § 81 b , 2 . Alt StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Q. - Aktenzeichen 120 Js 147/07 - geführt. Er ist insoweit Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verschaffung von Kinderpornographie. Das Ermittlungsverfahren ist bis heute noch nicht abgeschlossen. Die formellen Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. StPO liegen damit vor. Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist für die Zwecke des Erkennungsdienstes auch notwendig. Sie soll präventiv Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von - zukünftigen - Straftaten bereitstellen. Das ist dann erforderlich, wenn der anlässlich eines Strafverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der Straftaten, der Persönlichkeit des Klägers sowie des Zeitraums, in dem er strafrechtlich nicht oder nicht mehr in Erscheinung getreten ist - die Annahme rechtfertigt, er könne in Zukunft mit guten Gründen als Verdächtiger oder potenzieller Beteiligter an einer Straftat in Betracht kommen und die erkennungsdienstlichen Unterlagen könnten diese Ermittlungen fördern, den Betroffenen also überführen oder entlasten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192 ; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 114/79 -, BVerwGE 66, 202 ; OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, NWVBl. 1999, 257; VGH Mannheim, Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, NVwZ-RR 2004, 572 ff. Die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung ergibt sich demzufolge anhand einer Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse der Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtigt gemacht hat oder angezeigt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25.06.1991 - 5 A 1257/90 - und vom 29.11.1994 - 5 A 2234/93 -; Beschlüsse vom 14.07.1994 - 5 B 2686/93 -, 16.10.1996 - 5 B 2205/96 - und vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, NWVBl. 1999, 257 = NJW 1999, 2689 = DVBl. 1999, 1228 . Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang auch nach Abschluss des Verfahrens noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Falls die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt sind, ist eine Abnahme und/oder weitere Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen nicht notwendig im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO. Andernfalls kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die verbliebenen Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer das Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse. Anders als im Fall des § 81 g StPO ist es für die Anordnung nach § 81 b StPO jedoch nicht erforderlich, dass der zurückliegende oder zukünftig zu erwartende Verdacht Straftaten von "erheblicher" Bedeutung betrifft. Im Übrigen stellt die Verwertung verbliebener Verdachtsmomente in Verfahren, die nicht oder noch nicht zu einer Strafverurteilung des Betroffenen geführt haben, keinen Verstoß gegen die im Rechtsstaatsprinzip begründete und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK zum Ausdruck kommende Unschuldsvermutung dar. Denn weder die Aufnahme der erkennungsdienstlichen Unterlagen noch ihre Aufbewahrung enthalten eine Aussage über Schuld oder Unschuld des Betroffenen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 -, DVBl. 2002, 1110 f.; BVerwG, Urteil vom 25.10.1960 - 1 C 63.59 -, BVerwGE 11, 181
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