Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger steht als Justizvollzugsobersekretär im Dienst des beklagten Landes und ist in der Justizvollzugsanstalt X I eingesetzt. Im September 2007 beantragte er Erholungsurlaub für das Jahr 2008 und zwar u.a. für die Zeit vom
(138)abgezogen worden. Denn sie können für einen Wochenenddienst nur ausnahmsweise und nur dann eingeteilt werden, wenn kein anderer Bediensteter zur Verfügung steht. Des weiteren deutet, anders als der Kläger meint, der Umstand, dass ein Vario-Dienst eingerichtet worden ist nicht darauf hin, dass es entgegen der Darstellung des beklagten Landes freie Personalkapazitäten im Bereich des Allgemeinen Vollzugsdienstes gibt. Zu den Vario-Diensten werden an den Wochenenden einzelne Bediensteten eingeteilt, ohne dass zunächst ein bestimmter Dienstposten für sie festgelegt wird. Sie müssen tatsächlich nur Dienst tun, wenn ein anderer Bediensteter ausfällt. Dabei handelt es sich nach der Darstellung des beklagten Landes um eine Maßnahme, um den plötzlichen Ausfall von Bediensteten relativ unproblematisch ausgleichen zu können. Aus der Einrichtung eines solchen Dienstes auf zusätzliche Personalkapazitäten zu schließen, wäre allenfalls dann möglich, wenn die zum Vario-Dienst eingeteilten Bediensteten in größerem Umfang tatsächlich nicht zum Dienst herangezogen würden. Das ist aber nach den Darlegungen des beklagten Landes, die vom Kläger nicht substatiiert in Frage gestellt worden sind, nicht der Fall. So wurden am Wochenende 17./
- Mai 2008 alle zum Vario-Dienst Eingeteilten tatsächlich zum Dienst herangezogen, am Wochenende
- Mai/
- Juni 2008 waren es immerhin neun von elf eingeteilten Bediensteten. Im übrigen hat der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung auf die angespannte Personalsituation in der Justizvollzugsanstalt X I hingewiesen und betont, dass man mit der Besetzung der Dienstposten an Wochenenden immer nur soeben hingekommen sei bzw. dass auch bisweilen Dienstposten nicht hätten besetzt werden können. Soweit der Kläger im übrigen mit Schriftsatz vom
- Mai 2008 in Frage gestellt hat, dass an jedem Wochenende nicht weniger als 36 Bedienstete benötigt werden und dazu die Anzahl der eingeteilten Bediensteten an einigen Wochenenden im April und Mai 2008 aufgeführt hat, hat das beklagte Land (in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) unwidersprochen darauf hingewiesen, dass für den Nachtdienst sieben weitere Mitarbeiter benötigt werden. Schließlich sei noch bemerkt, dass es in Anbetracht des dem Dienstherrn eingeräumten Gewichtungsspielraums nicht darauf an kommt, ob eine Festlegung der Wochenenddienste nach einer anderen Maßgabe als der, die die Leiterin der Justizvollzugsanstalt X I gewählt hat, ebenfalls sachgemäß und darüber hinaus vielleicht sogar noch effektiver wäre. Auf eine solche Einteilung nach anderer Maßgabe hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt X I in einem Aktenvermerk vom
- März 2006, den der Kläger in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angesprochen hat, hingewiesen. Nach alledem ist die aufgrund ihres Organisationsrechts getroffene Entscheidung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt X I, dass alle Bediensteten des Allgemeinen Vollzugsdienstes dieser Justizvollzugsanstalt alle zwei Wochen Wochenenddienst zu leisten haben und zwar auch dann, wenn der Erholungsurlaub nach dem betreffenden Wochenende beginnt oder vor dem betreffenden Wochenende endet, unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dadurch hat sie festgelegt, was unter der ordnungsmäßigen Erledigung der Dienstgeschäfte zu verstehen ist. Würde den Kläger dennoch für die in Frage stehenden Wochenenden Erholungsurlaub gewährt, wäre die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet, § 2 Halbsatz 1 EUV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Permalink: https://openjur.de/u/129733.html ( https://oj.is/129733 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 6 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.