26 ; 10.12.1996 –
32; 28.03.2006 –
12; zustimmend z.B. Fitting, 24. Aufl., § 111 Rdnr. 73 f.) kann auch in einem bloßen Personalabbau, wie er hier vom Betriebsrat geltend gemacht wird, eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG liegen, wenn eine größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist. Richtschnur dafür sind die Zahlen und Prozentangaben in § 17 KSchG. Vorliegend sind bei der Arbeitgeberin weniger als 60 Arbeitnehmer beschäftigt, so dass es zu einem Personalabbau von mindestens 6 Mitarbeitern gekommen sein muss (§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KSchG). In dem Zusammenhang darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrates in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß dem Wortlaut des § 111 S. 1 BetrVG eine "geplante" Betriebsänderung voraussetzen. Dies bedingt, dass der Arbeitgeber aufgrund eigener Prüfungen und Vorüberlegungen sich vornimmt bzw. konkret anstrebt, eine Betriebsänderung durchzuführen, die sodann zum Gegenstand der zwischen den Betriebsparteien zu führenden Verhandlungen zu machen ist (BAG, 28.10.1992 – 10 ABR 75/91 –
63; 20.11.2001 – 1 AZR 97/01 –
O § 209 Nr. 5 ; LAG Baden-Württemberg, 27.09.2004 – 4 TaBV 3/04 – NZA-RR 2005, 195 ). Hingegen reicht es nicht aus, wenn ein Personalabbau auf eine bestimmte (wirtschaftliche) Entwicklung bzw. Entscheidung bei einem Kunden des Arbeitgebers zurückzuführen ist, solange der Arbeitgeber aufgrund dessen keine Maßnahmen durchzuführen beabsichtigt, die ihrerseits den Umfang einer Betriebsänderung annehmen (vgl. BAG, 6.6.1978 – 1 AZR 495/75 –
2 ). Hier hat die Arbeitgeberin jeweils auf die Kündigung von Gebäudemanagementverträgen reagiert, ohne dass man ihr mitgeteilt hat oder ihr bekannt war, in welchem Umfang insgesamt der Verlust von Verträgen und damit der Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten für ihre Arbeitnehmer zu erwarten war. So hat sie, beginnend im August 2007 mit dem Objekt K1, über einen Zeitraum von rund einem Jahr sukzessive nach Kündigung der jeweiligen Dienstleistungsverträge für die Objekte in A2, A1, B1, D2, E1, S1, W2 und W1 in jedem Einzelfall Personaldispositionen getroffen, ohne das diese auf eine einheitliche Planung bei ihr zurückgeführt werden können und auch nicht in jedem Falle zu einer Beendigung der Arbeitsverhältnisse geführt haben. Auch im Entscheidungszeitraum konnte nicht festgestellt werden, dass die Arbeitgeberin in einem beteiligungsrelevanten Umfang von mindestens sechs Arbeitnehmern einen Personalabbau plant; daran ändert sich auch nichts dadurch, ob im Fall des Objektes in M2 mit drei betroffenen Beschäftigten bereits eine Kündigung des Dienstleistungsvertrages vorliegt oder nicht. Dr. Müller Spruch Gigler Permalink: https://openjur.de/u/129821.html ( https://oj.is/129821 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 6 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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