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FG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2008 - 16 K 4689/06 E u.a.

Tenor Die Umsatzsteuer für 2003 wird um 1.889,28 EUR und die Umsatzsteuer 2004 um 8.683,41 EUR gemindert. Die Einkommensteuerfestsetzung 2004 wird dahingehend geändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetr

§ 146Rz.

47 f. und Huber in Die steuerliche Betriebsprüfung 2003, 193). Auch wenn zuzugeben ist, dass wohl kein EDV-System Manipulationen völlig ausschließen kann, dürfte es an einer ordnungsgemäßen Kasse fehlen, wenn (wie hier) das Kassensystem, so ist dem Hinweis des Finanzamts X-Stadt im Zusammenhang mit seiner Kontrollmitteilung zu entnehmen, auf Manipulationen geradezu angelegt ist. Der Senat hat keine Zweifel, dass eine vom gewerbetreibenden Steuerpflichtigen angeschaffte Software ihrem Zweck entsprechend eingesetzt wird und im Streitfall vom Kläger auch eingesetzt wurde.

  1. c)Weitere gewichtige Hinweise auf die Unvollständigkeit der Buchführung des Kläger haben sich aus der Nachkalkulation des Betriebsprüfers ergeben. Dabei wurden eine Reihe von Unstimmigkeiten festgestellt: -- So ist nach wie vor der ganz erhebliche Anteil von verbuchten Außerhausverkäufen in den Jahren 2003 (41 %) und 2004 (56 %) unerklärlich. Dabei ist dem Prüfer darin zu folgen, dass insoweit die mit einem Umsatzsteuersatz von 7 % versteuerten Umsätze für Zwecke der kalkulatorischen Überprüfung mit den Außerhausumsätzen gleichgesetzt werden können. -- Schon die von der Steuerberaterin des Kläger ursprünglich ermittelten Rohgewinnaufschlagsätze (RAS) weisen starke Schwankungen auf, die bei einem China-Restaurant mit üblicherweise wenig veränderter Speisekarte nicht nachvollziehbar sind. -- Ebensowenig ist nachvollziehbar, dass sich das Verhältnis von Getränken pro Speise von einem Wert von 2,93 in 2002 über 1,45 in 2003 zu einem Getränk pro Speise in 2004 entwickelt haben soll. Gründe hierfür sind jedenfalls nicht erkennbar. -- Selbst die Nachkalkulation des Prozessvertreters des Klägers im Schreiben vom 10.8.2006 hat unter Zugrundelegung von für den Kläger günstigen Annahmen für die Jahre 2002 und 2004 zu erheblich höheren als den erklärten Umsätzen geführt.
  2. d)Der Zeitreihenvergleich als Methode des inneren Betriebsvergleichs (vgl. Seer in Tipke/Kruse,

§ 158Rz.

21) lässt kaum Raum für Zweifel daran, dass Erlöse und Wareneinsatz nicht zutreffend verbucht wurden (vgl. ausführlich Finanzgericht Münster, Beschluss vom 19.8.2004 8 V 3055/04 G, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 1810 und Beschluss vom 10.11.2003 6 V 4562/03 E, U, EFG 2004, 236 ). Die Methode des Zeitreihenvergleichs geht bei hierfür geeigneten Betrieben, wie insbesondere Speisegaststätten, davon aus, dass eingekaufte Waren in einem überschaubaren Zeitraum verbraucht werden und eine nennenswerte Vorratshaltung nicht stattfindet. Sie basiert darauf, dass es keinem Steuerpflichtigen in der Praxis möglich sein wird, wochenweise oder über andere unterjährige Zeiträume genau den Wareneinkauf zu verschweigen, mit dem nicht verbuchte Erlöse erzielt werden. Die wochenbezogene Verprobung durch den Betriebsprüfer hat dementsprechend für den Antragsteller drastische Schwankungen der RAS ergeben. Dabei ist der Prüfer unter Bezugnahme auf die Inventurwerte zum 31.12. zu Recht von einer nur geringen Vorratshaltung ausgegangen. Bei der wochenweisen Verprobung naturgemäß enthaltene Ungenauigkeiten und Schwankungen hat der Prüfer durch die zusätzliche Betrachtung von 10-Wochen-Zeiträumen hinreichend eleminiert. Auch bei der 10-Wochen Betrachtung sind noch ganz gravierende Unterschiede verblieben. Demzufolge war die Buchführung des Kläger sachlich unrichtig.

  1. e)Für teilweise fehlende Aufzeichnungen durch den Kläger spricht schließlich die Tatsache, dass schon die Gewinn- oder besser Verlustsituation des Betriebes offen lässt, mit welchen Mitteln der Kläger seinen Lebensunterhalt bestritten haben will. Zwar hat der Betriebsprüfer diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen angestellt, jedoch lassen bereits die geringen Überentnahmen in den Jahren 2002 bis 2004 und mehr noch die hohe Unterentnahme im Jahre 2001 nur den Schluss zu, dass die erklärten Werte nicht für den Lebensunterhalt reichen konnten und deshalb weitere Betriebseinnahmen zu vermuten sind.
  2. f)Nach alledem war und ist die Buchführung des Kläger allenfalls als Ausgangspunkt für eine Gewinnschätzung geeignet. 3. Die Höhe der durch den Beklagten bemessenen Gewinnschätzungen begegnet für die Jahre 2000 bis 2003 keinen durchgreifenden Bedenken.
  3. a)Schätzungen müssen in sich schlüssig, ihre Ergebnisse wirtschaftlich möglich und vernünftig sein und sie dürfen nicht den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen (vgl. Seer in Tipke/Kruse,

§ 162Rz.

29 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Betriebsprüfer hat, im Ergebnis zum Vorteil des Klägers, nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den nach dem Zeitreihenvergleich ermittelten höchsten RAS seiner weiteren Gewinnberechnung zugrundezulegen (vgl. Finanzgericht Münster Urteil vom 19.1.2000 10 K 3901/98 , JURIS). b) Stattdessen hat er die Schätzung in Form einer Kalkulation vorgenommen: Da sich hinsichtlich der Getränkeeinkäufe keine Hinweise auf "Schwarzeinkäufe" ermitteln ließen, ist der Prüfer und ihm folgend der Beklagte bei der "Gesamtkalkulation" in nicht zu beanstandender Weise von den Getränkeeinkäufen als feststehende Größe ausgegangen. Nicht zu bemängeln ist auch, dass er nur für das Jahr 2002 beispielhaft anhand einer Einzelaufstellung den RAS für Getränke berechnete und den gefundenen RAS von 512,50 % auf die übrigen Streitjahre übertragen hat. Letzteres war zulässig, da sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, wonach das Verhältnis der Ein- und Verkaufspreise und die Zusammensetzung der Getränkekarten und des Getränkeumsatzes sich in dem streitigen Zeitraum wesentlich geändert hätten. Dagegen hat der Kläger auch keine substantiierten Einwendungen erhoben. Der Abzug von je etwas mehr als einem Viertel des Getränkeeinkaufs für Eigenverbrauch, Personalbeköstigung, Freigetränke und Schankverluste erscheint angemessen. Der Kläger hat zwar u.a. auf hohe Schankverluste von 5,82 % für Pilsener Bier vom Fass und 8,42 % für Altbier vom Fass Bier (berechnet für 2002) hingewiesen, diese Verluste wurden jedoch laut Betriebsprüfungsbericht berücksichtigt. Die Leitungs- und Schankverluste (Einkaufswert ca. 300 EUR lt. Berechnung des Klägers im Schreiben vom 10.8.2006) sind hinreichend von dem vorgenannten Abzug von 6.978 EUR

(2002)umfasst. Gleiches gilt für die übrigen Streitjahre.
  1. c)Die darauf aufbauende Kalkulation des übrigen (Speise-)Umsatzes beruht auf der Annahme, dass Getränke- und Speiseumsätze bei Speisegaststätten erfahrungsgemäß in einem Verhältnis von 30 zu 70 stehen. Es handelt sich um einen Erfahrungssatz, der in der Prüferpraxis seine Bestätigung gefunden hat. Da der Kläger die Höhe des Speiseumsatzes durch seine Buchführung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hat, war diese Schätzung geboten. Dem Vortrag des Klägers, er habe ab 2003 einen Stammkundenrabatt von 20 % gewährt, wurde dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass für die Jahre 2003 und 2004 der Getränkeumsatz zu dem Speisenumsatz in ein Verhältnis von 35 zu 65 gesetzt wurde. Der weitere Einwand des Klägers, in China-Restaurants seien die Speisen im Durchschnitt preiswerter als in anderen Speisegaststätten, ist so allgemein gehalten, dass daraus im Rahmen der Schätzung keine weiteren Folgerungen gezogen werden können. Im übrigen ist verbleibenden Ungenauigkeiten, nicht wie sonst bei Schätzungen üblich, durch einen Sicherheitszuschlag, sondern durch einen Sicherheitsabschlag zugunsten des Kläger Rechnung getragen worden.
  2. d)Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wareneinkauf bei der Firma B im Hinblick auf die nicht chronologisch verbuchten Rechnungen insoweit niedriger anzusetzen wäre, da dies zum Nachteil des Klägers nur zu einer Minderung des Wareneinsatzes und damit zu einer Gewinnerhöhung führen würde. Auf der Einnahmenseite hingegen ergäbe sich keine Veränderung, nachdem diesbezüglich die Schätzung (Kalkulation) auf einem anderen Ansatz beruht.
  3. e)Nach alledem wurde dem Ziel einer Schätzung für die Jahre 2000 bis 2003, nämlich die Besteuerungsgrundlagen anzusetzen, die die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben und der Wirklichkeit am nächsten kommen, entsprochen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH - vom 19.1.1993 VIII R 128/84 , Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1993, 594). 4. Für das Streitjahr 2004 ist hingegen die Schätzung richtig zu stellen. Der Betriebsprüfer und ihm folgend der Beklagte sind bei der Schätzung der Betriebseinnahmen von der Vorgehensweise für die Vorjahre abgewichen. Statt von dem durch den Kläger erfassten Getränkeeinkauf ohne Zuschätzung auszugehen, hat der Prüfer schon im Hinblick auf den Getränkeeinkauf einen Zuschlag von 30 % vorgenommen. Dies scheint im vorliegenden Fall nicht angezeigt, da keine konkreten Hinweise auf nicht verbuchte Getränkeeinkäufe vorliegen, sich deshalb eine schlüssige Fortführung der für die Vorjahre gewählten Schätzungsmethode anbietet und eine größere Gewähr der Richtigkeit des Ergebnisses bieten dürfte: Wareneinkauf Getränke lt. Prüfer 20.569 EUR abzgl. 30 % Zuschlag 4.746 EUR zzgl. Warenanfangsbestand 1.780 EUR abzgl. Warenendbestand 1.401 EUR Zwischensumme 16.202 EUR Eigenverbrauch etc., geschätzt 5.000 EUR Wareneinsatz Getränke 11.202 EUR Rohgewinn Getränke bei RAS 512,50 % 57.410 EUR Getränkeumsatz netto 68.612 EUR Übriger Umsatz (65 %) 127.422 EUR Kalkulierter Umsatz netto (nur Hausumsatz) 196.034 EUR Außerhausumsatz (vgl. unter "4. Umsatzsteuer" 75.000 EUR Gesamtumsatz netto, gerundet 271.000 EUR Umsatz lt. Kläger 189.756 EUR Zuschlag (einschl. Sicherheitsabschlag 10 %, abgerundet), statt 115.000 EUR 73.000 EUR Ansatz Bp 115.000 EUR Differenz zum Ansatz Bp 42.000 EUR Infolge dieser Berechnung ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb des Kläger für 2004 gegenüber dem bisher gewählten Ansatz um 42.000 EUR zu mindern. 5. Nach alledem bestehen auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide. Dies gilt --mangels steuerlicher Auswirkung-- auch, soweit aufgrund der Ausführungen zu 4. die Höhe der Gewinnschätzung betreffend das Streitjahr 2004 eine Korrektur erfährt. 6. Umsatzsteuer
  4. a)Folgerichtig wurden die erhöhten Umsätze der Umsatzbesteuerung unterworfen.
  5. b)Für 2004 ist zunächst eine der Minderung des Umsatzes entsprechende Reduzierung der Umsatzsteuer um 6.720 EUR vorzunehmen (s.o. unter 4.). Angesichts des beträchtlichen Anteils der Außerhausumsätze, wie er sich für das Jahr 2004 auch noch nach der Gewinnschätzung ergibt, ist zudem im Rahmen der Schätzung der Zuordnung von mit 7 % versteuerten Umsätzen in Höhe von 32.000 EUR zu den mit 16 % zu versteuernden Umsätzen nicht zu widersprechen. Die verbuchten Außerhausumsätze in Höhe von rund 107.000 EUR stehen zu dem neu gefundenen Gesamtumsatz von rund 262.000 EUR in einem Verhältnis von 40 % zu 60 %. Es ist nicht erkennbar, welche Umstände im Jahre 2004 gegenüber den Vorjahren (Anteile der Außerhausumsätze von unter 20 %) zu einer ganz deutlichen Erhöhung des Anteils der Außerhausumsätze geführt haben könnten. Es erscheint diesbezüglich allenfalls ein Anteil von 30 % vertretbar (entspricht ca. 75.000 EUR). Die Umsätze zu 7 % im Jahre 2004 sind infolgedessen um 32.000 EUR, statt wie bisher um ca. 54.000 EUR, zu mindern: Umsätze zu 7 % bisher: 53.816 EUR x 7 % -3.767,15 EUR Umsätze zu 7 % jetzt: 32.000 EUR x 7 % -2.240,00 EUR Differenz: +1.527,15 EUR Umsätze zu 16 % bisher 53.816 EUR x 16 % +8.610,56 EUR Umsätze zu 16 % jetzt 32.000 EUR x 16 % +5.120,00 EUR Differenz: -3.490,56 EUR Gesamtdifferenz Umsatzsteuer: -1.963,41 EUR
  6. c)Hingegen war für 2003 eine Reduzierung der dem Steuersatz von 7 % unterliegenden Umsätze nicht angezeigt. Die verbuchten Außerhausumsätze von ca. 96.000 EUR stehen zu dem geschätzten Umsatz von ca. 318.000 EUR in einem Verhältnis von 30 % zu 70 %. Diese Verhältnis kann noch nicht als außergewöhnlich bezeichnet werden und rechtfertigt daher keine Berichtigung im Schätzungswege. Die Umsatzsteuer 2003 ist daher um 1.889,28 EUR zu mindern (Berechnung: Differenz zwischen der Minderung der 7%igen Umsatzsteuer 1.469,44 EUR und der Erhöhung der 16%igen Umsatzsteuer von 3.358,72 EUR). 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung. Permalink: https://openjur.de/u/130170.html ( https://oj.is/130170 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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