ts geleisteter Bereitschaftsdienste der Klägerin. Die Klägerin ist seit mehreren Jahren bei der Beklagten als Krankenschwester tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag – Kirchliche Fassung (BAT-KF) Anwendung. Die Klägerin arbeitet regelmäßig an fünf Tagen 38,5 Stunden je Woche und verdient durchschnittlich 3.000,00 € brutto. Neben ihrer regulären Arbeitszeit setzt die Beklagte die Klägerin im Bereitschaftsdienst ein. Er beginnt im Anschluss an die jeweils durchzuführende Schicht und endet am darauffolgenden Tag um 7.00 Uhr. Der Bereitschaftsdienst findet jedenfalls zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr statt. Im Jahre 2004 absolvierte die Klägerin 54, im Jahre 2005 62 und im Jahre 2006 68 nächtliche Bereitschaftsdienste, wobei sie im Oktober 2006 und im November 2006 jeweils sieben und im Dezember 2006 sechs Bereitschaftsdienste leistete.
der Anlage SR 2 a BAT-KF wird der Bereitschaftsdienst
dem Maß der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitszeit in die Stufen A bis D eingeteilt und eine anteilige Bewertung als Arbeitszeit vorgenommen (Nr. 6 B
Abs. 5 der oben genannten Bestimmung erfolgt die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. Der Bereitschaftsdienst der Klägerin ist der Stufe B zugeordnet. Mit Schreiben von September 2006, der Beklagten im Oktober 2006 zugegangen, machte die Klägerin für das Jahr 2005 einen Zusatzurlaub von neun Tagen geltend. Dabei bezog sie sich auf § 6 Abs. 5 AZG und zog die Bestimmung des § 48 a BAT-KF zur Bestimmung der Höhe der Urlaubstage heran. Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 11.10.2006, dass derzeit im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens geklärt werde, ob die Ableistung von Bereitschaftsdienst tatsächlich zu einem Anspruch auf Zusatzurlaub gem. § 48 a BAT -KF führe. Vom Ausgang dieses Verfahrens werde es abhängen, ob der Anspruch tatsächlich bestehe oder nicht. Sie könne wegen des schwebenden Verfahrens nicht über den Antrag der Klägerin entscheiden, nehme ihn aber fristwahrend zur Personalakte und werde die Klägerin, sobald das Arbeitsgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, darüber informieren. Mit Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 29.03.2007 wurde die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, da der notwendige Beschwerdewert nicht erreicht war. Mit einem an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ärztlichen Dienstes, des Funktionsdienstes, des Zentrallabors und der Radiologie gerichteten Schreiben vom 11.07.2007 (Bl. 33 d.A.) teilte die Beklagte mit, dass es
ihrer Auffassung keine Rechtsgrundlage für den von einigen Mitarbeitern beantragten Zusatzurlaub für geleistete Bereitschaftsdienstzeiten gebe. Sie bezog sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegen, das einen solchen Anspruch anerkannt hatte, und verwies darauf, dass es sich um eine erstinstanzliche Einzelfallentscheidung handele, die nicht zur Klärung der Rechtslage führen würde. Außerdem erklärte sie mit Verweis auf weitere arbeitsgerichtliche Verfahren, dass Anträge auf Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienst in den
tstunden ohne weitere Maßnahmen berücksichtigt würden, sobald eine höchstrichterliche Entscheidung (Bundesarbeitsgericht) in der Sache vorliege oder eine ausdrückliche Tarifregelung erfolge. Mit ihrer am 17.08.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Gewährung von neun zusätzlichen Urlaubstagen für die Jahre 2004, 2005 und 2006. Mit Schriftsatz vom 08.10.2007 hat die Beklagte erklärt, dass, sollte wider Erwarten einem Anspruch der Klägerin dem Grunde
entsprochen werden, sie das ihr
2 BGB zustehende Wahlrecht insoweit ausübe, dass etwaige Ansprüche in Freizeit abgegolten würden. Durch Urteil vom 23.11.2007, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, etwaige Ansprüche für den Zeitraum 2004 bis einschließlich 2006 seien jedenfalls aufgrund der im BAT-KF enthaltenen Ausschlussklauseln verfallen. Mangels anderer Anhaltspunkte sei von einer sofortigen Fälligkeit der Ausgleichsansprüche im jeweilig erarbeiteten Umfang auszugehen, sodass die sechsmonatige Ausschlussfrist am Tag, der auf den Zeitpunkt des Bereitschaftsdienstes folge, zu laufen beginne und sechs Monate später ende. Dem stehe der Charakter einer Wahlschuld nicht entgegen, da der Gläubiger ihm Rechnung tragen könne, indem er beantrage, den Schuldner
dessen Wahl zur Zahlung einer bestimmten Summe oder Freistellung für eine bestimmte Zeitspanne zu verurteilen. Wäre der Anspruch mangels Wahl des Schuldners noch nicht fällig, könne der Schuldner trotz bestehenden Anspruchs nicht erfolgreich Klage erheben, sie würde vielmehr als derzeit unbegründet abgewiesen. Damit könne der Schuldner durch Untätigkeit den Anspruch bzw. dessen Durchsetzung de facto verhindern. Richterweise werde der Anspruch vielmehr ohne zuvor getroffene Wahl fällig. Etwaige Ansprüche für im Jahre 2004 geleistete
tarbeit hätte die Klägerin bis spätestens Ende Juni 2005 schriftlich gegenüber der Beklagten geltend machen müssen. Die Ausgleichsansprüche für das Kalenderjahr 2005 seien durch das Schreiben vom 27.09.2006 nicht gewahrt. Die Ausgleichsansprüche für das Jahr 2006 seien ebenfalls verfallen, da die Klägerin sie erstmalig mit der vorliegenden Klage geltend gemacht habe. Durch die schriftliche Geltendmachung Ende September 2006 habe sie die
folgenden Ansprüche nicht wahren können. § 70 Abs. 2 BAT -KF komme nicht zum Zuge, da ein einheitlicher Sachverhalt, bei dem auch später fällig werdende Leistungen durch die Geltendmachung erfasst würden, nicht vorliege. Soweit die Beklagte erklärt habe, dass sie sich gegebenenfalls vorbehalte, auf die Einrede der Verjährung gemäß § 70 BAT -KF zu berufen, komme es hierauf nicht an, da Ausschlussfristen von Amts wegen zu beachten seien. Treuwidrig im Sinne des § 242 BGB verhalte sie sich nicht. Gegen dieses, ihr am 18.12.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.01.2008 Berufung eingelegt und diese
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist fristgerecht begründet. Sie rügt, dass das Arbeitsgericht ihr Schreiben vom 27.09.2006 nicht zumindest für ihre Ansprüche seit April 2006 und fortlaufend als ausreichend für eine Geltendmachung angesehen habe. Außerdem habe sie ihre Ansprüche nicht in eindeutiger Weise geltend machen können, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt worden sei, also vor dem 08.10.2007. Der Höhe
habe sie sich an den für Vollarbeit geltenden Ausgleichsansprüchen gemäß § 48 a BAT -KF orientiert. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 23.11.2007 – 3 Ca 1128/07 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin an neun Tagen unter Fortzahlung der Vergütung im Umfang von jeweils 7,7 Stunden freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die geltend gemachten Ansprüche
Außerdem verweist sie darauf, dass die Sonderregelung SR 2 a BAT-KF einen konkreten Ausgleich für zusätzliche Inanspruchnahmen während der
tarbeit regele. Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass Bereitschaftsdienst arbeitsschutzrechtlich als Arbeitszeit und nicht als Ruhezeit anzusehen sei, für die Frage der Vergütung ohne Belang sei. Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin besitzt dem Grunde
einen Ausgleichsanspruch gemäß § 6 Abs. 5 AZG. Dieser Anspruch ist teilweise verfallen. 1) Anspruchsgrundlage für die begehrte Ausgleichsleistung ist allein § 6 Abs. 5 AZG. a) Zwar ist
3 und 4 BAT-KF unter den dort genannten Voraussetzungen Zusatzurlaub unter anderem für
tarbeit zu gewähren. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Bereitschaftsdienste, wie dem Abs. 6 zu entnehmen ist. Danach werden nur die "im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu)" in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt.
6 a BAT -KF ist der Bereitschaftsdienst aber gerade dadurch definiert, dass er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfindet, wenn sich der Angestellte nämlich auf Anordnung des Arbeitgebers eben außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten hat, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Anspruch auch nicht mehr auf § 48 a BAT -KF gestützt. b) § 6 Abs. 5 AZG scheidet nicht deshalb, wie die Beklagte meint, als Anspruchsgrundlage aus, weil die Qualifizierung von Bereitschaftsdiensten als reguläre Arbeitszeit nicht zu zusätzlichen Vergütungsansprüchen führe (vgl. BAG vom 05.06.2003, 6 AZR 114/02, NZA 2004, 164 ). Bei § 6 Abs. 5 AZG handelt es sich nicht um eine Vergütungsregelung im engeren Sinne. Die Vorschrift ist vielmehr Bestandteil des öffentlichrechtlichen Arbeitsschutzes. Sie begründet Ausgleichsansprüche für die mit der
tarbeit verbundenen Belastungen, insbesondere gesundheitlichen Beeinträchtigungen (BAG vom 05.09.2002, 9 AZR 2002/01 NZA 2004, 164 ). Dass es sich nicht um eine Vergütungsregelung handelt, wird auch daran deutlich, dass Freizeitgewährung und Zahlung eines Zuschlags gleichwertig nebeneinander stehen. Durch diese Zusatzleistungen soll der Umfang der
tarbeit so gering wie möglich gehalten werden (vgl. hierzu auch BAG vom 31.08.2005, 5 AZR 545/04, NZA 2006, 324 ). 2) Die Klägerin ist
tarbeitnehmerin im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Dies folgt bereits aus § 2 Abs. 5 Nr. 2 AZG. Sie hat in den Kalenderjahren 2004 bis 2006 mit 54 bzw. 62 bzw. 68 Bereitschaftsdiensten in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr (§ 2 Abs. 3 AZG)
tarbeit geleistet. Ob die Klägerin zugleich deshalb
tarbeitnehmerin ist, weil sie aufgrund der Arbeitszeitgestaltung normalerweise
tarbeit in Wechselschicht zu leisten hat (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 AZG), kann im Einzelnen nicht festgestellt werden. Die Parteien haben zum regelmäßigen Einsatz der Klägerin nicht vorgetragen. Bereitschaftsdienst stellt Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes dar. Dies hat der Gesetzgeber durch die am 01.01.2004 in Kraft getretene Änderung des Arbeitszeitgesetzes in § 7 Abs. 1 Nr. 1 a AZG klargestellt. Die zur früheren Gesetzeslage
der sogenannten SIMAP-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 (Rs. C 303/98, NZA 2000, 1227 ) ergangene Rechtsprechung ist für den vorliegenden Rechtsstreit demnach nicht von Bedeutung. Die Übergangsregelung des § 25 AZG erfasst die vorliegende Fallgestaltung nicht. Sie betrifft die Überschreitung des gesetzlich festgelegten Höchstrahmens, nicht aber die Definition der
tarbeit (vgl. auch BAG vom 16.03.2004 – 9 AZR 93/03 – NZA 2004, 928 ). 3) Tarifvertragliche Ausgleichsregelungen bestehen nicht.
tarbeit entsprechend erhöhen. Hiervon kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Pauschalierung der Ausgleichsleistung vorliegen. Dafür muss jedenfalls ein Bezug zwischen der zu leistenden
tarbeit und der Lohnhöhe hergestellt sein. Diese Anforderung ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 AZG. Der für geleistete
tarbeit geschuldete angemessene Zuschlag ist danach "auf" das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (vgl. BAG vom 05.09.2002, 9 AZR 202/01, NZA 2003, 563 ; vom 27.05.2003, 9 AZR 180/02, AP Nr. 5 zu § 6 AZG; zu tariflichen Regelungen BAG vom 26.08.1997, 1 AbR 16/97, NZA 1998, 441 ). bb) Die Regelungen des BAT-KF über die Vergütung des Bereitschaftsdienstes enthalten keine Zuschläge für
tarbeit. Ausgangspunkt ist § 15 Abs. 6 a Satz 3 BAT -KF. Danach wird zum Zwecke der Vergütungsberechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit bewertet und mit der Überstundenvergütung vergütet. Diese wiederum setzt sich
3 Unterabs. 2 BAT-KF aus der Stundenvergütung zuzüglich eines Zeitzuschlags
Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des § 35 BAT -KF zusammen, enthält somit keinen Zuschlag für
tarbeit. Die Bezahlung in Höhe des Satzes für Überstundenvergütung ist auch deshalb sachgerecht, weil die Klägerin den Bereitschaftsdienst im Anschluss an ihre regelmäßige Arbeitszeit leistet. Zusätzlich honoriert wird damit die Dauer der Arbeitszeit. Für die
tarbeit in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit ist demgegenüber ein weiterer fester Satz vorgesehen (§ 35 Abs. 1 e BAT-KF), der aber im Bereitschaftsdienst nicht anfällt. Auch die Sonderregelung 2 a BAT-KF, die in Nr. 6 Teil B unter anderem Bestimmungen zu § 15 Abs. 6 a bis 6 c BAT-KF enthält, lässt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass für geleistete
tarbeit ein angemessener Zuschlag "auf" das Bruttoentgelt gewährt wird. Es handelt sich vielmehr um eine pauschalierte Form der Vergütungsberechnung, die bei Bereitschaftsdiensten allgemein üblich ist. Geregelt wird allein der Zeitfaktor für die Berechnung der Bereitschaftsdienstvergütung. Nicht die tatsächlichen Stunden des Bereitschaftsdienstes werden mit dem maßgeblichen Stundensatz vergütet, sondern ein Arbeitsanteil, der an die zu erwartende Vollzeitarbeit anknüpft. Zu vergüten ist nicht nur die während des Bereitschaftsdienstes erbrachte Vollarbeit, sondern auch die Leistung, die der Arbeitnehmer in der Ruhezeit gegenüber dem Arbeitgeber dadurch erbringt, dass er in seinem Aufenthalt beschränkt ist und mit jederzeitiger Arbeitsaufnahme rechnen muss. Die Vergütungsvereinbarung berücksichtigt nicht nur die Zeiten der Heranziehung zu Vollarbeit, sondern auch den Verlust an Freizeit angemessen (vgl. hierzu BAG vom 28.01.2004, 5 AZR 530/02, NZA 2004, 556 ). Dem tragen die Bewertungsvorschriften der Sonderregelung 2 a Rechnung, indem sie bei der Bewertung als Arbeitszeit in den einzelnen Stufen über die erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen hinausgehen. Wäre dies nicht der Fall, so würde lediglich in pauschalierter Form die tatsächliche Arbeitsleistung vergütet, nicht aber die Leistung, die dadurch erbracht wird, dass der Arbeitnehmer in seinem Aufenthalt beschränkt ist und mit jederzeitiger Arbeitsaufnahme, wenn auch unter 50 %, rechnen muss. Des Weiteren hängt die Bewertung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit von der Anzahl der Bereitschaftsdienste ab. Auch mit diesem Gesichtspunkt wird anfallende
tarbeit nicht zusätzlich honoriert. 4) Als angemessenen Ausgleich hat das Gericht einen
tzuschlag in Höhe von 10 % angesehen. Insoweit sind die Gesichtspunkte maßgebend, die das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 31.08.2005 (5 AZR 545/04 aaO.) für den dortigen Fall, bei dem es um Arbeitsbereitschaft ging, zugrunde gelegt hat. Durch den Zuschlag soll die gerade mit der
tarbeit verbundene Erschwernis abgegolten werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Bereitschaftsdienst die Zeit ohne Arbeitsleistung definitionsgemäß überwiegt. Hinzu kommt, dass auch für die Tätigkeit der Klägerin der mit dem Zuschlag verbundene Zweck,
tarbeit einzuschränken, nicht erreichbar ist. Die in Frage stehenden Dienste erfordert der Versorgungsauftrag des Krankenhauses auch in der
t. Ein Verzicht auf
tarbeit ist in diesem Bereich ebenso ausgeschlossen wie im Rettungsdienst. Ein Zuschlag in Höhe von 10 % erscheint unter diesen Umständen angemessen. Dies gilt nicht nur für die Leistung in Geld, sondern auch für die Festsetzung bezahlter freier Tage. § 6 Abs. 5 AZG stellt die Möglichkeit der Zahlung und der Freizeitgewährung gleichwertig nebeneinander, was dafür spricht, die Angemessenheit
einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen. Der Umfang der Ausgleichsverpflichtung soll nicht davon abhängen, für welche Art des Ausgleichs sich der Arbeitgeber entscheidet. Sein Wahlrecht ist nur sinnvoll, wenn sich die jeweiligen Leistungen
ihrem Wert grundsätzlich entsprechen. Dabei muss der Anspruch auf freie Tage geeignet sein, der
tarbeit im Rahmen des Gesetzeszweckes Beschränkungen aufzuerlegen, denen nicht ohne weiteres eine deutlich geringere Wirkung als den alternativ zu leistenden Zuschlägen zukommt (vgl. BAG vom 01.02.2006, 5 AZR 422/04, NZA 2006, 494 ). Die von der Klägerin begehrten drei arbeitsfreien Tage für jedes Jahr, in dem an mehr als 48 Tagen
tarbeit angefallen ist, überschreitet den oben skizzierten Rahmen nicht. Soweit in der mündlichen Urteilsbegründung von einem Tag die Rede war, handelte es sich um ein Versehen. Die Kammer ist bei ihrer Entscheidung von 10 % ausgegangen. II Die der Klägerin dem Grunde
für jedes Kalenderjahr zustehenden Ansprüche sind jedoch teilweise verfallen.
1 BAT -KF verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht durch besondere Arbeitsrechtsregelungen etwas anderes bestimmt ist. Gegen die wirksame Vereinbarung dieser Vorschrift bestehen keine Bedenken, solche sind von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden. 1) Erstmalig mit Schreiben vom 27.09.2006, bei der Beklagten am 05.10.2006 eingegangen, hat die Klägerin Ansprüche
5 AZG erhoben, dies allerdings für das Jahr 2005. Ansprüche für das Jahr 2004 hat sie weder vorher noch bis zur Klageerhebung schriftlich geltend gemacht. Bezogen auf die Jahre 2004 und 2005 ist damit die Frist des § 70 Abs. 1 BAT -KF nicht eingehalten worden. Es ist sowohl hinsichtlich dieses Schreibens als auch hinsichtlich des im Folgenden zitierten Antwortschreibens der Beklagten davon auszugehen, dass es sich um ein Schreiben wie im Verfahren 16 Sa 45/08 zur Gerichtsakte gereicht bzw. zitiert handelt. Beide Parteien legen dies ihren Ausführungen im Berufungsverfahren zugrunde, es ist deshalb als unstreitig anzusehen.
1 BGB , dass die Leistungszeit entweder von den Parteien bestimmt wird oder den Umständen zu entnehmen ist bzw., wenn beides nicht der Fall ist, der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken kann. Für den vorliegenden Fall ist § 2 Abs. 5 AZG zur Bestimmung der Leistungszeit heranzuziehen. Jedenfalls dann, wenn sich wie im Fall der Klägerin der Status als
tarbeitnehmer daraus ergibt, dass
tarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr geleistet wird, ist davon auszugehen, dass die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahres eintritt. Ist dies aber der Fall, so war am 27.09.2006 die sechsmonatige Verfallfrist verstrichen, ohne dass es darauf ankommt, wann sie genau beginnt. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie erst am 27.03.2006 zu laufen angefangen hat. c) Freilich besteht für den Anspruch
O.). Diese Besonderheit steht der Annahme, die Ansprüche der Klägerin seien spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres fällig geworden, jedoch nicht entgegen. Zwar hatte sich die Wahlschuld zu diesem Zeitpunkt wegen des von der Beklagten nicht ausgeübten Wahlrechts noch nicht auf eine der geschuldeten Leistungen – bezahlte Freistellung oder Zahlung eines Zuschlags – konkretisiert. Die Beklagte hat vielmehr erst mit Schriftsatz vom 08.10.2007 ihr Wahlrecht ausgeübt.
2 BGB gilt damit die gewählte Leistung als die von Anfang an allein geschuldete. Dies bedeutet, dass der Ausübung des Wahlrechts Rückwirkung zukommt. Die Rückwirkung bedeutet, dass der Schuldner nicht nur von der Zeit der Wahl an auf die gewählte Leistung beschränkt wird, sondern dass es so angesehen wird, als sei er von Anfang an hierauf beschränkt gewesen. Die Rückwirkung enthält eine gesetzliche Fiktion. Sie führt dazu, dass Forderungen mit Ausübung des Wahlrechts verjährt sein können. Dies ist allgemein anerkannt (Staudinger/Bittner
tdienste geleistet. Ihr Anspruch ist nicht einmal davon abhängig, dass sie
tdienste geleistet hat, sondern davon, in welchem Umfang dies geschehen ist. Ohne Bedeutung ist es
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Partei nicht über die Zahl und Dauer der geleisteten
tdienste gestritten haben, sondern lediglich Meinungsverschiedenheiten über deren Einordnung als
tarbeit und der Begründung von Ausgleichsleistungen bestanden. Von einer Ausschlussfrist erfasste Ansprüche verfallen auch dann, wenn über die rechtserzeugenden Tatsachen kein Streit besteht. Es geht um den Zweck, Ansprüche rasch zu klären und nicht darum, ob der zur Entstehung des Anspruchs vorausgesetzte Tatbestand und die Bewertung der rechtserzeugenden Tatsachen streitig ist. 2) Allerdings hat die Klägerin Ansprüche des Jahres 2006 ausdrücklich erstmalig mit ihrer Klageschrift vom 16.08.2007, der Beklagten am 28.08.2007 zugestellt, schriftlich geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war hinsichtlich der Ansprüche aus dem Jahre 2006 die sechsmonatige Verfallfrist – erneut – verstrichen. Jedoch ist es der Beklagten
Treu und Glauben ( § 242 BGB ) verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. a) Eine gegen Treu und Glauben ( § 242 BGB ) unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dar, wenn zum Verfall von Ansprüchen führende Untätigkeit des Arbeitnehmers durch ein Verhalten des Arbeitgebers veranlasst worden ist (st. Rspr. vgl. BAG vom 05.06.2003, 6 AZR 249/02, zit.
JURIS m.w.N.; s. auch BAG vom 10.10.2002, 8 AZR 8/02, NZA 2003, 329 ). Der Schuldner muss demnach den Gläubiger von der Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung der Verfallfrist abgehalten haben. Dies wird unter anderem auch dann angenommen, wenn der Schuldner den Eindruck erweckt hat, der Gläubiger könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werde. Dies ist vorliegend der Fall. b) In ihrem Schreiben vom 11.10.2006, mit dem sie auf die Geltendmachung der Klägerin bezüglich der Ansprüche aus dem Jahre 2005 geantwortet hat, hat die Beklagte sich nicht auf Ausschlussfristen berufen, sondern im Gegenteil, erklärt, dass sie den Antrag der Klägerin fristwahrend zur Personalakte nehmen und sie informieren werde, sobald das zu der zwischen den Parteien streitigen Frage geführte Arbeitsgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Schon diese Erklärung spricht dafür, dass die Klägerin nicht verpflichtet sein sollte, Ansprüche, hinsichtlich derer die Verfallfrist noch nicht abgelaufen war, gesondert geltend machen zu müssen. Wie oben ausgeführt, waren die ausdrücklich von der Klägerin für das Jahr 2005 geltend gemachten Ansprüche bereits verfallen. Wird, wie geschehen, zugunsten der Beklagten davon ausgegangen, dass sie mit ihrem Antwortschreiben bereits verfallene Ansprüche nicht mehr entstehen lassen wollte, so kann sich die Formulierung "fristwahrend" nur auf Ansprüche des Jahres 2006 beziehen. Mit diesem Schreiben hat die Beklagte, wie sich auch aus dem weiteren Zusammenhang ergibt, in dem sie auf den Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens veweist, zum Ausdruck gebracht, dass eine weitere Geltendmachung nicht erforderlich ist. Das in Bezug genommene Verfahren ist durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 29.03.2007, in dem die Revision nicht zugelassen wurde, abgeschlossen worden. Mit Schreiben vom 11.07.2007, in dem sich die Beklagte wegen der Streitfrage an die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtete und in dem sie erneut erklärt hat, dass Anträge auf Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste in den
tstunden ohne weitere Maßnahmen berücksichtigt würden, sobald eine höchstrichterliche Entscheidung in der Sache vorliege oder eine ausdrückliche Tarifregelung erfolge, hat sie erneut zum Ausdruck gebracht, dass die Geltendmachung weiterer Forderungen nicht erforderlich sei. Dies lag auch insoweit in ihrem Interesse, weil sie andernfalls eine Vielzahl von Anträgen einzelner betroffener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätte behandeln müssen, wohingegen sie bei abschließender Klärung der Streitfrage gegebenenfalls eine Gesamtabwicklung durchführen kann. Am 11.07.2007 dürften im Übrigen die Ansprüche der Klägerin für das Jahr 2006 noch nicht verfallen gewesen sein.
1 Satz 1 BAT -KF ist Zahltag der 16. eines jeden Monats. § 36 Abs. 1 Satz 5 BAT -KF bestimmt, dass der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, sich
der Arbeitsleistung des Vorvormonats bestimmt. Wird auf den 16.01. oder, was naheliegend ist, da der Monat Dezember zu erfassen gewesen wäre, auf den 16.02.2007 abgestellt, so war das Schreiben vom 11.07.2007 objektiv geeignet, die Klägerin an der Wahrung der bis dahin noch nicht abgelaufenen Ausschlussfrist zu hindern. III Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO . Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Hackmann Molitor Meyer H.G. Permalink: http://openjur.de/u/130203.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.