4 Satz 3 ZPO ist eine zum
teil der Partei ergehende Abänderungsentscheidung ausgeschlossen, wenn
der Beendigung des Hauptverfahrens vier Jahre vergangen sind. Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Partei das Überprüfungsverfahren derart verzögert hat, dass eine Entscheidung innerhalb des Vierjahreszeitraums dem Gericht nicht möglich war. Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.11.2007 - 1 Ca 1503/03 - aufgehoben. Gründe I. Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat dem Kläger durch Beschluss vom 12.09.2003 zur Verfolgung seiner Rechte in dem Rechtsstreit ArbG Gelsenkirchen 1 Ca 1503/03 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts P2 bewillig. Die Prozesskostenhilfe erfolgte mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten brauchte. Der Rechtsstreit ArbG Gelsenkirchen 1 Ca 1503/03 wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 29.07.2003 erledigt. Auf die gerichtliche Aufforderung hin überreichte der Kläger im Überprüfungsverfahren die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19.02.2007 nebst Belegen.
Überprüfung teilte das Arbeitsgericht dem Kläger mit Schreiben vom 19.06.2007 Folgendes mit: In pp ist unter Bezugnahme auf Ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19.02.2007 und der eingereichten Unterlagen beabsichtigt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 12.09.2003 dahingehend abzuändern, dass Sie die Prozesskosten in Höhe von ca. 830,-- € in monatlichen Raten von 95,-- € zurückzuzahlen haben, da sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wesentlich verbessert haben, da Sie nunmehr wieder einer geregelten Arbeit
gehen (§ 120 IV ZPO). Ihr monatliches Nettoeinkommen beläuft sich
Ihren Angaben und den eingereichten Unterlagen auf 1.650,-- €. Hiervon sind folgende Belastungen in Abzug zu bringen: Werbungskosten 5,20 € Unterhaltsfreibetrag Antragsteller: 380,00 € Unterhaltsfreibetrag Ehegatte: Unterhaltsfreibetrag Kind: Miete nebst Nebenkosten und Heizkosten 316,73 € Versicherungsbeiträge 63,79 € Ratenkredite 150,00 € Erwerbstätigenfreibetrag 175,00 € Fahrtkosten 100,00 € Das anrechenbare monatliche Einkommen beläuft sich somit noch auf 469,28 € netto.
der Tabelle Anlage 1 zu § 114 sind somit monatliche Raten von 175,-- € zu zahlen. Sie erhalten hiermit abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.07.2007. Am 27.07.2007 überreichte der Kläger Lohnabrechnungen für die Monate April bis Juni 2007 und bat, die Ratenzahlung zu mindern oder von einer Ratenzahlung abzusehen, da er eine neue Arbeitsstelle habe und als weitere Verbindlichkeit Rückzahlungen an das Arbeitsamt in Höhe von 50,-- € netto zu leisten habe. Durch Beschluss vom 06.11.2007 hat das Arbeitsgericht den Bewilligungsbeschluss vom 12.09.2003 dahingehend abgeändert, dass der Kläger nunmehr aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 60,-- € zu zahlen hat. Gegen diese ihm am 12.11.2007 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 23.11.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die
G i.V.m. §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 ArbGG, § 127 Abs. 2 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist auch begründet. 1.
, 115 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
4 Satz 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Raten ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
4 Satz 3 ZPO ist eine Änderung zum
teil der Partei ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
4 Satz 3 ZPO muss die Änderungsentscheidung innerhalb der Vierjahresfrist ergehen. Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Partei das Überprüfungsverfahren derart verzögert hat, dass eine Entscheidung innerhalb des Vierjahreszeitraums dem Gericht nicht möglich war (vgl. OLG Düsseldorf RPflG 2001, 244; OLG Brandenburg RPflG 2001, 356; Zöller/Philippi, ZPO,
Ablauf der Vierjahresfrist zu entscheiden. III.
alledem hat das Rechtsmittel Erfolg. Knipp /Br. Permalink: https://openjur.de/u/130356.html ( https://oj.is/130356 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 2 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.