gehen. Diese Situation verschlimmere die IUE durch die Einführung von Studiengebühren. Sie differenziere nicht und fordere keine studienspezifischen Studiengebühren. Sie differenziere nicht
Altfällen. Sie gewähre keine großzügigen Übergangsfristen und nutze den ihr zugestandenen Ermessenspielraum nicht aus. Sie stelle die im StBAG NRW enthaltene (Kann-)Bestimmung der Zulassung von Studiengebühren als Verpflichtung dar. Die Ausnahme- und Befreiungstatbestände von der Studiengebührenpflicht verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Gleichbehandlungsgebot. Der Ausnahmetatbestand (Studierende der Medizin/Zahnmedizin im Zweitstudium) privilegiere Studierende, die im Gegensatz zur mittellosen Klägerin bereits ihren ersten berufqualifizierenden Abschluss erlangt hätten. Durch selbigen und durch eine Studienordnung, die anders als die der Humanmedizin mehr Zeit zu studienbegleitender Erwerbsarbeit biete, seien sie in der Lage, ganz oder überwiegend ihren Selbstunterhalt zu bestreiten. Der Ausnahmetatbestand Promotionsstudium benachteilige Studierende solcher Studiengänge, in denen ein gesonderter Promotionsstudiengang nicht bestehe oder die - wie die Klägerin - mit den empirischen Forschungsarbeiten zu einer studienbegleitenden Promotion bereits begonnen hätten. Der Befreiungstatbestand Studierende ohne Anspruch auf Studiendarlehen an die Nationalität zu knüpfen, mithin bereits eingeschriebene ausländische Studenten zu privilegieren und für die Dauer der Regelstudienzeit von den Studiengebühren zu befreien, benachteilige deutsche Studenten massiv. Ob die Klägerin den gesetzlich aufgezeigten Weg der Darlehnsaufnahme gehen wolle, liege in ihrem Ermessen. Sie habe das Darlehen nicht in Anspruch genommen, um die bisher absehbare Verschuldung durch BAföG und das Darlehen nicht noch weiter ansteigen zu lassen. Die IUE (und der Gesetzgeber) hätte es versäumt, familien- und sozialpolitische Komponenten zu berücksichtigen und in der Gebührensatzung zu regeln, so z.B. die Berücksichtigung mehrerer Kinder bei der Gebührenhöhe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom
Ausfertigung am
dem StBAG NRW verstößt auch nicht gegen das Recht der freien Auswahl der Ausbildungsstätte
1 GG. Die Studienbeitragsregelung ist als eine die Berufsausübung einschränkende Regelung verfassungsgemäß. Sie ist durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls - bessere Lehrausstattung der Hochschulen - gerechtfertigt und verhältnismäßig. Sie ist geeignet, die gesetzlichen Ziele zu erreichen und im Hinblick auf die Darlehensregelung stellt sich die Beitragbelastung auch als zumutbar dar. Das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass das StBAG NRW es den Hochschulen überlässt, jeweils für sich zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie Studienbeiträge erheben. Der Studienbeitrag
dem StBAG NRW ist keine Sonderabgabe und das StBAG NRW daher nicht an den besonderen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Sonderabgabe zu messen und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das durch Studienbeiträge aufgebrachte Mittelaufkommen nicht nur zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen ist, sondern auch für Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds. Denn der Studienbeitrag wird als Gegenleistung "für das Studium", nämlich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der vom Staat zur Verfügung gestellten Einrichtung Universität erhoben. Mit dem Beitragstatbestand des Immatrikulationsantrags bzw. der Rückmeldung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 StBAG NRW) soll der Status des Studenten begründet oder fortgesetzt werden, aus dem die Berechtigung zur Inanspruchnahme der universitären Leistung folgt. Demgegenüber betrifft die Zweckbindung des § 2 Abs. 2 StBAG NRW lediglich die Verwendung des Mittelaufkommens. Eine unterstellte Rechtswidrigkeit der Pflicht der Hochschulen, das Beitragsaufkommen zum Teil dem Ausfallfonds zuzuführen (§ 17 Abs. 3 StBAG NRW), würde somit allenfalls die Hochschulen, nicht aber die beitragspflichtigen Studenten in ihren Rechten verletzen. Unabhängig davon ist aber die Pflicht zur Abführung auch aus einem weiteren Überlegung unbedenklich: Der Ausfallfonds verfolgt den Zweck, die vornehmlich sozialpolitisch motivierten Darlehensausfälle auf alle Hochschulen gleichmäßig zu verteilen. Das Darlehenssystem führt dazu, dass die Hochschulen von all ihren Studenten unabhängig von deren Leistungsfähigkeit Studienbeiträge einnehmen, obwohl aus sozialpolitischen Gründen im Ergebnis nur Leistungsfähige belastet werden sollen. Die Hochschulen erhalten also vorab mehr, als der Gesetzgeber ihnen über die Beitragsregelung letztlich einzunehmen erlauben will. Da aber zum einen die endgültige Leistungsfähigkeit während des Studiums nicht zuverlässig festgestellt werden kann und zum anderen auch diejenigen Hochschulen, deren Studenten die Darlehen überproportional nicht vollständig zurückzahlen, die eingenommenen Studienbeiträge behalten sollen, wird durch die Finanzierung des Ausfallfonds durch alle Hochschulen proportional zu den erhobene Beiträgen eine gleichmäßige Belastung aller Hochschulen durch den Ausfall der Darlehen erreicht. Vgl. OVG NRW Urteil vom 10. Oktober 2007, a.a.O. Die Kammer folgt
eigener Überprüfung dieser in der vorgenannten Entscheidung eingehend und überzeugend begründeten Wertung. Die Studienbeitragsregelung ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil damit für die im Zeitpunkt der Verkündung (
Maßgabe des StBAG NRW ist allenfalls
den für eine „unechte Rückwirkung" geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, weil das StBAG NRW nicht
träglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, sondern die Möglichkeit der Beitragserhebung erst für einen
der Verkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum vorsieht, und zwar für die nicht erstmals an einer Hochschule eingeschriebenen Studierenden frühestens zum Sommersemester 2007 (vgl. § 21 StBAG NRW). Die für eine „unechte Rückwirkung" bestehenden verfassungsrechtlichen Schranken aus den rechtsstaatlichen (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind eingehalten. Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich in der Regel zulässig, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris, Rn. 39. Die verfassungsrechtlichen Schranken sind erst überschritten, wenn der Einzelne sein Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage durch konkrete Grundrechtsbetätigung ins Werk gesetzt hat und die Enttäuschung dieses Vertrauens schwerer wiegt als die Interessen der Allgemeinheit an der Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 15 A 2407/05 - NWVBl 2007, 111
dem bisher geltenden StKFG NRW - auf staatlicher Gewährung beruht, nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Das Vertrauensschutzinteresse der Studierenden verliert an Gewicht, weil das Studienbeitragsmodell sozialverträglich ausgestaltet ist und das StBAG NRW eine Übergangsfrist vorsieht. Studierende, die nicht ohnehin
dem bisherigen Recht studiengebührenpflichtig waren oder geworden wären, müssen den Studienbeitrag nicht schon während des Studiums aus eigenem Einkommen oder Vermögen aufbringen. Sie haben die Möglichkeit, ein Darlehen aufzunehmen mit einer einkommensabhängigen Rückzahlungsverpflichtung, die erst zwei Jahre
erfolgreichem Abschluss des Studiums beginnt. Außerdem trifft die "Altstudierenden" die Beitragspflicht nicht unmittelbar mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2006. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsfrist von jedenfalls einem Jahr angeordnet. Denn
BAG NRW kann die Beitragssatzung eine Verpflichtung zur Entrichtung von Studienbeiträgen für die nicht erstmals an einer Hochschule eingeschriebenen Studierenden frühestens zum Sommersemester 2007 vorsehen. Im Übrigen wurde die Einführung von Studienbeiträgen schon früher politisch diskutiert. Die unionsgeführten Bundesländer verständigten sich schließlich
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
den Landtagswahlen vom
der Präambel sind die Einnahmen aus den Studienbeiträgen zweckgebunden für die für ein qualitativ hochwertiges Studium erforderlichen kontinuierlichen Investitionen in die Lehr- und Studienbedingungen zu verwenden. Diese Zielsetzung wird in der Grundsatzerklärung bekräftigt und weiter konkretisiert. Die Regelungen der Beitragssatzung über die Erhebung von Studienbeiträgen unabhängig von Studiengang und bereits absolvierten Semestern begegnet im Hinblick auf das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
der Kostenverursachung durch einzelne Studiengänge verzichten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, a.a.O. Der Satzungsgeber oder ihm vorgehend der Gesetzgeber ist auch nicht gehalten - wie die Klägerin meint - Ermäßigungen oder Befreiungen für die „zwangsbewirtschafteten" Studienzweige vorzusehen. Zwar ist die
frage
Studienplätzen vielfach höher als das Angebot und die Wahl des Hochschulortes durch Vergabeverfahren, die wiederum an zahlreiche Kriterien gebunden sind, eingeschränkt. Hierdurch wird die Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte jedoch nicht insgesamt ausgeschlossen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 26. März 2007, a.a.O. Die Beitragsregelung könnte allenfalls dann eine Beschränkung der Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte darstellen, wenn die Abgabe ihrer objektiven Gestaltung und ihrer Höhe
es nur Vermögenden ermöglichte, die Wahl frei zu treffen. Dies ist bei dem darlehensgestützen Studienbeitragsystem indes nicht Fall. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, a.a.O. Berücksichtigt man zudem, dass für viele Studierende ein Studienplatzwechsel auch aus einer Vielzahl anderer zwingender Gründe (z. B. familiäre Gründe) nicht in Betracht kommt, so würde eine die Einschränkungen der Möglichkeiten des Studienortswechsel berücksichtigende Beitragsregelung wegen ihrer negativen Folgen bei den Einnahmen insgesamt nicht mehr geeignet sein, die mit der Beitragserhebung verfolgten gesetzgeberischen Ziele möglichst bald zu erreichen. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beitragssatzung der IUE sei unwirksam, weil die Ausnahme- und Befreiungstatbestände in der Satzung gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Gleichbehandlungsgebot verstießen, so ist ihr darin nicht zu folgen. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin geltend macht, die IUE (und der Gesetzgeber) hätten es versäumt, familien- und sozialpolitische Komponenten zu berücksichtigen und in die Beitragssatzung einzuweben (z.B. Staffelung der Gebührenhöhe, Gebührenfreiheit, - Rabatte bei mehreren studierenden Kindern). Eine Verpflichtung der IUE oder des Gesetzgebers im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG, - Schutz der Familie -, oder Art. 5 Abs. 1 Satz der Landesverfassung - Fürsorgeanspruch der kinderreichen Familie -, den von der Klägerin geforderten Familienlastenausgleich für den Fall mehrerer studierender Kinder zu regeln, besteht nicht. Ob die Studierenden die Studienbeiträge mit Hilfe des Studiendarlehns finanziert oder durch andere Mittel, evtl. auch solche, die die Familie aufbringt, bleibt auch
dem StBAG NRW ihrer Entscheidung überlassen. Entscheidend ist aber, dass die Studierenden unabhängig von ihrer finanziellen Bedürftigkeit einen Anspruch auf das Studiendarlehn und damit auf diese Finanzierungsmöglichkeit haben und deshalb niemand wegen der Einführung von Studienbeiträgen aus wirtschaftlichen Gründen vom Studium ausgeschlossen wird. Beschwert mit den Darlehenslasten werden
der gesetzlichen Konzeption nicht die Familien, sondern allein die Studierenden und zwar
gelagert, vgl. §§ 12 bis 14 StBAG NRW, also erst
Abschluss des Studiums, wobei die
gelagerte Finanzierung noch gekoppelt ist mit der Deckelung der Beitragslasten
BAG NRW.
BAG NRW ist zudem eine Freistellung von der Rückzahlung möglich, wenn die Rückzahlung wegen eines zu geringen Einkommens nicht zumutbar ist. Damit sind in ausreichendem Maße sozialstaatliche, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelungen vorhanden. Die Beitragsregelung für den Fall, dass berufsrechtlich für das Berufsfeld der Kieferchirurgie das Studium zweier Studiengänge, nämlich das Studium der Humanmedizin und der Zahnmedizin vorgeschrieben ist, benachteiligt die Klägerin entgegen der von ihr geäußerten Auffassung nicht. Für diesen Fall regelt § 2 Abs. 6 RVO-StBAG, dass die Hochschulen in ihren Beitragssatzungen einen
teilsausgleich vorsehen. Hierzu sieht die Beitragssatzung in § 6 Abs. 4 vor, dass
erfolgreichem Abschluss eines dieser Studiengänge für das Studium des anderen Studienganges während dessen Regelstudienzeit keine Beitragspflicht besteht. Bei dieser Regelung handelt es sich mithin um einen
teilsausgleich und nicht um eine Privilegierung. Eine unzulässige Ungleichbehandlung der Klägerin folgt auch nicht daraus, dass von der Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragssatzung
BAG NRW ausgenommen Studierende sind, die ausschließlich als Doktorandin oder als Doktorand im Sinne des § 97 Abs. 5 HG eingeschrieben sind, soweit sie nicht gleichzeitig in einem anderen als den in § 97 Abs. Satz 2 HG genannten Studiengang eingeschrieben sind. Dies ergibt sich bereits aus § 2 Abs.1 StBAG NRW und wird in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StBAG NRW nur klar gestellt. Vgl. Amtl. Begründung, Landtagsdrucksache 14/725 B - Besonderer Teil zu § 2 Abs. 1. Das Nichtbestehen der Verpflichtung zur Entrichtung von Studienbeiträgen folgt daher bereits aus dem Gesetz und lässt dem Satzungsgeber gar keine Möglichkeit zu anderweitiger Regelung. Im Übrigen beruht die gesetzliche Regelung auf der fehlenden Einschreibung als Studierende und der Forschungsorientierung der Studien der Doktorandinnen und Doktoranden. Vgl. Amtl. Begründung a.a.O. Dies stellt aber einen hinreichenden Grund für eine beitragsrechtlich unterschiedliche Behandlung dar und zwar auch zu den eingeschriebenen Studierenden, die während ihres (beitragspflichtigen) Studiums zugleich noch Vorarbeiten für eine spätere Promotion erledigen. Auch diese profitieren in gleicher Weise von den mit Studienbeiträgen verfolgten Zwecken, wie die Studierenden ohne gleichzeitige Promotionsvorarbeiten. Der Einwand der Klägerin, bereits eingeschriebene ausländische Studierende zu privilegieren und für die Dauer der Regelstudienzeit von den Studiengebühren zu befreien, benachteilige deutsche Studierende massiv, ist so nicht
zuvollziehen.
3 der Beitragssatzung können ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen besitzen, von der Beitragspflicht befreit werden, wenn ein besonderes Interesse an der Bildungszusammenarbeit mit dem Herkunftsland besteht. Das besondere Interesse wird durch die Rektorin oder den Rektor festgestellt. Die IUE hat hier von der durch § 19 Abs. 1 Satz 2 StBAG NRW, § 2 Abs. 1 Satz 1 RVO-StBAG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, in ihrer Beitragssatzung vorzusehen, dass ausländische Studierende im Einzelfall von der Errichtung des Studienbeitrages befreit werden, wenn die Hochschule ein besonderes Interesse an der Bildungsarbeit mit dem Herkunftsland hat. Wieso hierin eine Diskriminierung der Klägerin liegen soll, ist nicht
vollziehbar. Im Übrigen liegen im fehlenden Anspruch auf ein Studiendarlehen und dem besonderen Interesse an der Bildungszusammenarbeit mit dem Herkunftsland mit Blick auf Art. 3 GG genügend Gründe für eine Ausnahme von der grundsätzlichen Beitragspflicht.
BAG können die Hochschulen in ihren Beitragsatzungen zudem regeln, dass bedürftige, ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf Studiendarlehen besitzen und die im Zeitpunkt der Einführung von Studienbeiträgen eingeschrieben sind, im Einzelfall von der Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragsatzung
BAG NRW befreit werden können. Grund hierfür ist, dass ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen haben, bedürftig sind und im Zeitpunkt der Einführung von Studienbeiträgen bereits immatrikuliert sind, in einer anderen Weise von der Einführung der Studienbeiträge betroffen sind, als diejenigen Studierenden, die einen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen besitzen. Hier können die Hochschulen für einen weitergehenden Vertrauensschutz sorgen. Vgl. Begründung zu § 2, Absatz 1 und 2. In § 10 Abs. 2 Satz 1 der Beitragssatzung heißt es: Ausländische Studenten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung an der I-Universität eingeschrieben sind und dem Grunde
keinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen besitzen, werden auf Antrag für die Dauer der Regelstudienzeit in dem Studiengang, in dem sie zu diesem Zeitpunkt eingeschrieben sind, von den Studienbeiträgen befreit. Hier ist eine generelle Befreiung des genannten Personenkreises von den Studienbeiträgen vorgesehen und die Bedürftigkeit ist in der Beitragssatzung als Anspruchspruchsvoraussetzung nicht erwähnt. Selbst wenn diese Regelung durch die Ermächtigungsnorm nicht gedeckt und sie deshalb unwirksam wäre, ist nicht davon auszugehen, dass diese Teilnichtigkeit die ganze Satzung unwirksam macht (vgl. § 139 BGB). Eine Unwirksamkeit dieser Regelung als eine Vertrauensschutzregelung für einen fest umrissenen Personenkreis, der zudem mit zunehmender Dauer immer kleiner wird, berührt die Gültigkeit der Beitragssatzung im Übrigen nicht. Weder verlieren die übrigen Satzungsbestimmungen dadurch ihre eigenständige Bedeutung, noch erhalten sie einen anderen Sinn, noch wird dadurch ihr Zweck verfehlt. Im übrigen sind die unterschiedlichen Situationen der bei Einführung der Studienbeiträge eingeschriebenen ausländischen Studierenden ohne Anspruch auf ein Studiendarlehen und der Studierenden mit einem solchen Anspruch ein hinreichender Grund für eine unterschiedliche Vertrauensschutzregelung. Auch mit Blick auf Art. 3 GG kann die Klägerin zudem nicht verlangen, ebenfalls von einer von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckten Begünstigung zu profitieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Frage, ob das StBAG NRW auf bereits zum Zeitpunkt der Verkündung oder des Inkrafttretens des Gesetzes eingeschriebene Studierende mit den rechtstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar ist, ist obergerichtlich noch nicht geklärt und hat Auswirkungen über den Einzelfall hinaus. Permalink: https://openjur.de/u/130676.html ( https://oj.is/130676 ) Volltext Druckansicht Zitate 16 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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