(2)]). Dass sich schon aus der Sachverhaltsschilderung der Klägerin Hinweise auf die Widerspruchsfrist ergaben, hat diese weder behauptet, noch ist dies sonst ersichtlich. Diese Hinweise fanden sich erst in den überreichten Unterlagen. Da deren eingehendes Studium bereits in vollem Umfang mindestens eine 1,3 Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG ausgelöst hätte, die Klägerin sich aber Bedenkzeit für eine noch zu erteilende Weisung erbeten hatte, die Angelegenheit nach Einholung der Deckungsschutzzusage zu betreiben, war die Beklagte nicht einmal zu dem von der Klägerin und ihrer Tochter geschilderten flüchtigen Durchblättern verpflichtet. Dass schon bei einem solchen flüchtigen Blättern die Depotbedingungen ins Auge sprangen und von der Beklagten nicht übersehen werden konnten, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Nur in einem solchen Fall einer für die Beklagte ohne jegliche weitere Sachverhaltsaufklärung und Rechtsprüfung offenkundigen Gefahr, die die Klägerin erkennbar nicht bedachte, wäre die Beklagte aber auch außerhalb des ihr übertragenen Mandates verpflichtet gewesen, die Klägerin zu warnen und auf die Notwendigkeit sofortigen Handelns hinzuweisen (vgl. insoweit Fahrendorf, a.a.O., Rdn. 600 m.w.N.). Nachdem die Beklagte aber nach ihrer unwiderlegten Darstellung erst am
- Dezember 2004 die Weisung erhalten hatte, die Deckungsschutzzusage der Rechtsschutzversicherung einzuholen, und nach Abschluss der ihr zuzubilligenden Einarbeitungszeit in die überreichten Unterlagen hätte erkennen können, dass es zumindest zur Wahrung des Gebotes des sichersten Weges erforderlich gewesen war, den der Klägerin am
- November 2004 zugestellten Depotauszügen innerhalb der in den Depotbedingungen enthaltenen Frist von 1 Monat zu widersprechen, war diese Frist bereits abgelaufen und konnte von der Beklagten nicht mehr gewahrt werden. Soweit sie dennoch von der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage gefordert und die Klägerin nicht auf die längst abgelaufene Frist hingewiesen hat, hat dies nicht den von der Klägerin geltend gemachten Verlust des Anspruchs auf Schadensersatz wegen einer weisungswidrigen, eigenmächtigen Änderung der Anlagestrategie bewirkt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. IV. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. V. Die Voraussetzungen der Zulassung einer Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage weitgehend vertretener und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt so weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Permalink: http://openjur.de/u/130985.html Kommentare