Tenor I. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, 1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, ode
,
- Auflage, § 4 UWG Rn. 11.76 f.). Die - von der Beklagten zu
- im Erfolgsfall mit einer Provision belohnte - Abgabe des streitgegenständlichen Katalogs stellt eine anderweitige gewerbliche Tätigkeit des Beklagten zu
- im Sinne des § 4 Abs. 5 ApBetrO dar. Jene Regelung gebietet, vom Arzneimittelversorgungsauftrag des Apothekers nicht abgedeckte gewerbliche Tätigkeiten in optisch getrennten Räumlichkeiten auszuüben, und verbietet darum nach ihrem Sinn und Zweck zur Vermeidung der räumlichen Vermischung weitere, mit der Aufgabe des Apothekers nicht zusammenhängende gewerbliche Angebote in den Apothekenbetriebsräumen. Dabei gilt § 4 Abs. 5 ApBetrO unabhängig von Art und Umfang des anderen Gewerbes sowie auch für den Fall, dass die anderweitige gewerbliche Tätigkeit vom Apothekenleiter selbst ausgeübt wird (vgl. Pfeil/Pieck/Blume § 4 ApBetrO Rn. 26). Die Verteilung des streitgegenständlichen Katalogs ist von der dem Beklagten zu
- als Apotheker gesetzlich zugewiesenen Aufgabe nicht gedeckt. Zwar kann dieser gemäß § 25 Nr. 2 ApBetrO auch Gegenstände oder Informationsträger abgeben, die der menschlichen Gesundheit dienen oder diese fördern. Der in Rede stehende Gesamtkatalog impliziert eine solche Wirkung jedoch weder un- noch mittelbar in Form der angebotenen Reisen, da diese nicht durchweg einen speziellen Gesundheitsbezug beinhalten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die - an attraktiver Eingangsstelle des Katalogs über jeweils zwei Seiten beschriebenen - Rundreisen in Südafrika, Myanmar, Ägypten und Spanien/Portugal (S. 8 f., 10 f., 14 f., 16 f. des Katalogs). Jene Reisen unterscheiden sich mangels Umfassung besonderer medizinischer und/oder therapeutischer Leistungen inhaltlich nicht von üblicher Weise angeboten Erlebnisreisen. Die in jenen Reiseangeboten eingeschlossene Begleitung durch einen deutschen Arzt beinhaltet keinen spezifischen Gesundheitsbezug der Reise selbst, sondern dient allenfalls der Absicherung des Risikos einer Erkrankung oder als Anreiz dafür, dass auch Menschen mit gesundheitlichen Beschwerden die Reise buchen. Im Fall der Ägypten-Rundreise tritt noch verschärfend hinzu, dass ein deutscher Arzt die Reise ohnehin erst ab 20 Teilnehmern begleitet. Vergleichbares gilt für die Fernreise nach Kerala/ Südindien (S. 12 f. des Katalogs), bei der die angebotenen Ayurveda-Pakete in der Grundreiseleistung nicht enthalten, sondern nur gegen Aufpreis optional buchbar sind. Besteht aber demgemäß bei einem nicht unbeträchtlichen Anteil der im streitgegenständlichen Katalog angebotenen Reisen kein spezifischer Gesundheitsbezug, so können sich die Beklagten nicht darauf berufen, nach der Gesamtkonzeption der Apothekenbetriebsordnung seien dem Apotheker sämtliche Tätigkeiten erlaubt, in denen sich sein besonderes Fachwissen als Gesundheitsexperte widerspiegele. Ein derartiges Sonderwissen ist bei den vorgenannten Reisen gerade nicht gefragt. Ebenso wenig kann die apothekenrechtliche Gesetzeskonformität der Vermittlung von Reisen nach Art der vorgenannten Angebote daraus hergeleitet werden, dass der Verordnungsgeber von der Ermächtigung in § 21 Abs. 2 Nr. 8 ApG, in der Apothekenbetriebsordnung Regelungen über Nebengeschäfte zu treffen, keinen Gebrauch gemacht hat. Auch bei fehlender ausdrücklicher Regelung sind nur solche Nebengeschäfte als erlaubt anzusehen, hinsichtlich derer weder dem Apothekengesetz noch der Apothekenbetriebsordnung inzident Einschränkungen zu entnehmen sind (vgl. BGH GRUR 2001, 352 , 353 - "Kompressionsstrümpfe"). Schon aus § 21 Abs. 2 Nr. 8 ApG ergibt sich indes, dass nur solche Dienstleistungen gestattet sein sollen, die einen Bezug zur Arzneimittelversorgung als Kernaufgabe des Apothekers aufweisen und daher kein Zusatz-, sondern nur ein Nebengeschäft darstellen. Auch der Regelung zu den apothekenüblichen Waren in § 25 ApBetrO lässt sich entnehmen, dass das ergänzende Angebot mit der besonderen Fachkompetenz des Apothekers in sachlichem Zusammenhang stehen muss. Dann aber kann für zusätzliche Dienstleistungen des Apothekers nichts anderes gelten. Dementsprechend ist in § 18 Abs. 2 Nr. 5 der Berufsordnung der Apothekerkammer Nordrhein ausdrücklich festgehalten, dass die Erbringung von Dienstleistungen, die nicht mit der Ausübung des Apothekerberufs und den apothekenüblichen Waren in Zusammenhang stehen, nicht erlaubt ist. Dies ist bei der Vermittlung von Reisen ohne speziellen Gesundheitsbezug, wie im angegriffenen Katalog enthalten, indes der Fall. Neben dem Beklagten zu
- haftet auch die Beklagte zu
- auf Unterlassung. Indem sie ersteren durch die Überlassung der Prospekte und das Versprechen einer Provision zur Vermittlung von Reisen unter Verstoß gegen die §§ 4 Nr. 11 UWG, 4 Abs. 5 ApBetrO veranlasst hat, ist sie als Teilnehmerin und damit eigenständige Verletzerin passivlegitimiert (vgl. Hefermehl/Köhler/
§ 8UWG Rn.
2.6).
- Der Klägerin kann weiter aus den §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 5 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 UWG beanspruchen, dass die Beklagten die im streitgegenständlichen Katalog angebotenen Reisen - sei es im Katalog selbst, sei es, wie vor der Apotheke des Beklagten zu
- geschehen, auf gesonderten Hinweisschildern - als "Gesundheitsreisen" (in ersterem Fall mit dem Zusatz "aus der Apotheke") bezeichnen. Durch den Begriff "Gesundheitsreise" wird aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein unmittelbarer Bezug zwischen den angebotenen Reisen und der menschlichen Gesundheit dergestalt hergestellt, dass die im Katalog präsentierten Reisen besondere gesundheitsförderliche Inhalte, etwa in Gestalt spezieller Anwendungen, umfassen. Tatsächlich aber enthalten die eingangs des Katalogs vorgestellten attraktiven Fernreisen derartige Leistungen nicht oder jedenfalls nicht zwingend. Die durch die Bezeichnung des Angebots als "Gesundheitsreisen" hervorgerufene Fehlvorstellung der Interessenten ist wettbewerbsrechtlich relevant. Die irreführende Bezeichnung als "Gesundheitsreise" wird einen nicht unbeträchtlichen Anteil der angesprochenen Verbraucher erst dazu bewegen, sich mit dem Reiseangebot der Beklagten zu
- näher zu befassen. Bei näherem Studium des Katalogs wird dann zwar der genaue Leistungsumfang der jeweiligen Reise deutlich. Eine mit einer Anlockwirkung einher gehende Irreführung ist aber auch dann relevant, wenn sie noch vor der endgültigen Marktentscheidung der angesprochenen Verbraucher richtig gestellt wird (vgl. Hefermehl/Köhler/
§ 5UWG Rn.
2.193). 3. Die Zahlungsbegehren der Klägerin sind aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG gerechtfertigt. Für ihre ausweislich der vorstehenden Ausführungen berechtigten Abmahnungen kann die Klägerin anerkanntermaßen jeweils eine Kostenpauschale in Höhe von 176,94 EUR zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer verlangen (vgl. Hefermehl/ Köhler/
§ 12UWG Rn.
1.98). Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: - für den Antrag zu I.1.
- a)7.000,00 EUR - für den Antrag zu I.1.
- b)1.500,00 EUR - für den Antrag zu I.1.
- c)1.500,00 EUR - für den Antrag zu II.1.
- a)17.000,00 EUR - für den Antrag zu II.1.
- b)3.000,00 EUR insgesamt 30.000,00 EUR Permalink: https://openjur.de/u/131284.html ( https://oj.is/131284 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 4 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.