1 BGB, § 12 AVR i. V. m. Anlage 5 §§ 7, 9 AVR für die Monate April bis einschließlich Juni 2006 Anspruch auf Zahlung einer Bereitschaftsdienstvergütung in Höhe von insgesamt 4.097,93 € brutto. Die vom Kläger in diesem Zeitraum geleisteten und mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Dienste sind im Rechtssinn als Bereitschaftsdienst und nicht – wie die Beklagte meint – lediglich als Rufbereitschaft zu qualifizieren. a)
1 der Anlage 5 zu den AVR hat der Mitarbeiter auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in Form des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft zu erbringen. Beide Dienstarten unterscheiden sich grundlegend dadurch, dass der Mitarbeiter bei Bereitschaftsdiensten verpflichtet ist, sich in der Einrichtung aufzuhalten und im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (§ 7 Abs. 2 Anlage 5 zu den AVR). Demgegenüber kann er sich während der Rufbereitschaft an einem von ihm selbst gewählten, dem Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten anzuzeigenden Ort aufhalten, um dann bei Abruf kurzfristig die Arbeit aufnehmen zu können (§ 7 Abs. 3 Anlage 5 zu den AVR). In beiden Fällen gilt das bloße Wohnen im Bereich der Einrichtung weder als Bereitschaftsdienst, noch als Rufbereitschaft. Damit ist die freie Bestimmung des Aufenthaltsortes das wesentliche und entscheidende Differenzierungskriterium. Nur, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, sich um persönliche und familiäre Angelegenheiten zu kümmern, beispielsweise an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen, oder sich mit Freunden zu treffen e.t.c., liegen die Voraussetzungen einer Rufbereitschaft vor. Wird sein persönliches, freies Verfügungsrecht insoweit deutlicher eingeschränkt, ist die von ihm zu leistende Dienstbereitschaft als Bereitschaftsdienst zu qualifizieren. In welchem Umfang die persönliche Freiheit eingeschränkt wird, richtet sich dabei nicht allein nach räumlichen, sondern naturgemäß auch nach zeitlichen Umständen. Wird von einem Arbeitnehmer verlangt, dass er ständig binnen eines kurzen Zeitraumes dienstlich zur Verfügung steht, bedingt dies zwingend mittelbar auch eine deutliche Einschränkung seines räumlichen Verfügungsrechts. Von daher entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass bei einer entsprechenden arbeitgeberseitigen Zeitvorgabe von 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme eine derart enge Bindung des Arbeitnehmers entsteht, die mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht zu vereinbaren ist. Demgemäß ist in einem solchen Fall von der Anordnung von Bereitschaftsdienst auszugehen (vgl. BAG, Urt. v. 31.01.2002 – 6 AZR 214/00 – EzA § 611 BGB Rufbereitschaft Nr. 2 m. w. N.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten hat der zuständige Chefarzt Dr. T seine Zustimmung zur Einstellung des Klägers davon abhängig gemacht, dass dieser ständig innerhalb von 15 Minuten erreichbar sein müsse. Dies hänge mit der Tätigkeit als unfallchirurgischer Oberarzt zusammen. Damit liegt aber unter Zugrundelegung der oben dargelegten ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gleichzeitig eine derart enge zeitliche Bindung des Klägers vor, dass nur von einer Bereitschaftsdienstanordnung ausgegangen werden kann. Soweit die Beklagte rechtsirrig der Auffassung war, es handele sich hierbei lediglich um Rufbereitschaft, ist dies rechtlich ohne Relevanz. Sämtliche Dienste des Klägers im streitbefangenen Zeitraum sind daher als Bereitschaftsdiente anzusehen und entsprechend zu vergüten.
1 AVR verfallen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter schriftlich geltend gemacht werden.
a) der Anlage 1 der AVR ist die Vergütung durch den Dienstgeber so rechtzeitig zu zahlen, dass der Mitarbeiter über sie spätestens am letzten Werktag des Kalendermonats verfügen kann, der auf denjenigen folgt, in dem die für die Bezüge maßgebliche Arbeitsleistung erbracht worden ist. Dementsprechend hätten die Vergütungsansprüche für die Monate Februar und März 2006 spätestens bis zum 30.
1 BGB, § 2 Anlage 14 zu den AVR gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.930,00 € brutto. Hierbei handelt es sich um sog. Tagesaufschläge, die für die Dauer des gewährten Urlaubs an den Kläger zu zahlen sind, dessen Umfang mit 25 Urlaubstage zwischen den Parteien nicht im Streit steht.
3 u. 4 der Anlage 14 zu den AVR ist der Tagesaufschlag aus den Bereitschaftsdienstvergütungen der letzten drei Monate bei einem Divisor 65 zu ermitteln. Ausgehend von den oben genannten Bereitschaftsdienstvergütungen für die Monate April, Mai und Juni errechnet sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 9.466,58 € brutto. Dividiert durch 65 ergibt dies einen Tagessatz von 145,64 €. Für 25 Urlaubstage steht dem Kläger mithin ein Gesamttagesaufschlag in Höhe von 3.641,00 € brutto zu. Hiervon sind unstreitig geleistete 1.711,00 € brutto in Abzug zu bringen, so dass ein zu zahlender Restbetrag in Höhe von 1.930,00 € verbleibt.
BGB ist dieser Anspruch in Höhe von 2.671,14 € brutto durch Aufrechnung der Beklagten erloschen. Die Beklagte hat zu Recht
BGB mit einem ihr
1 BGB zustehenden Anspruch in Höhe von 2.671,14 € brutto aufgerechnet. Hierbei handelt es sich um das an den Kläger unstreitig geleistete anteilige Weihnachtsgeld. Nach Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR ist die Weihnachtszuwendung rückzahlbar, wenn der Mitarbeiter vor dem 31. März des folgenden Kalenderjahres auf eigenen Wunsch ausscheidet. Die Rückzahlungspflicht entfällt nur dann, wenn der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an sein Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber im Geltungsbereich der AVR oder in einen anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche übertritt. Der Kläger ist mit Eigenkündigung vom 14.07.2006 zum 31.07.2006 aus dem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten ausgeschieden. Damit hat er die Rückzahlungsverpflichtung ausgelöst. Da der Kläger sodann das zunächst eingegangene Anschlussarbeitsverhältnis mit einem kirchlichen Krankenhaus kurzfristig beendet hat, kommt auch der vorgenannte Ausnahmetatbestand nicht zum Tragen. Es bleibt mithin bei der eingetretenen Rückzahlungsverpflichtung. Dementsprechend ist der Kläger um den vorgenannten Betrag ungerechtfertigt bereichert. Die Beklagte hat sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich
Damit verbleibt es letztlich bei einem Anspruch des Klägers in Höhe von 3.356,79 € brutto. 6. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus den §§ 286 , 288 BGB. III. Die weitergehende Berufung des Klägers war zurückzuweisen. Seine Klage ist insoweit unbegründet. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. IV. Nach allem war daher die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Revision war
GG nicht zuzulassen. Insbesondere betrifft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und beruht auf den Umständen des Einzelfalls. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.