igen Abständen an mindestens einem angetriebenen Element
9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 (im folgenden: VO (EG)). Dem Antrag (Anlage rop 7) fügte sie das Verfügungspatent und Fotografien der auf der Messe NEXPO ausgestellten Positionierungselemente bei. Antragsgemä
hielt die Zollabfertigungsstelle Messe Düsseldorf am
ührungsform gegen Leistung einer Sicherheit. Der Verfügungsbeklagten wurde in diesem Zusammenhang zum Erwirken einer Sicherungsmaßnahme über die angegriffene Ausführungsform eine Frist bis zum
9 der Verordnung (EG) Nr. 1381/2003 zu stellen und/oder aufrecht zu halten, wenn dieser sich auf Führungselemente, auch Beschickungshilfen oder Positionierungselemente genannt, bezieht, die für die Einsteckmaschine "X" der Verfügungsklägerin bestimmt sind und die seitlich in die Freiräume zwischen den Druckprodukten ein- bzw. ausschwenkbar gesteuert sind, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, gegenüber der Bundesfinanzdirektion Südost, Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz, Sophiestraße 6, 80333 München, sowie gegenüber der Zollabfertigungsstelle Messe Düsseldorf, Messeplatz 1, 40474 Düsseldorf, schriftlich zu erklären, und zwar am Tag der Zustellung dieser Verfügung vorab per Telefax dass der Antrag der Verfügungsbeklagten vom 06.05.2008 auf Tätigwerden der Zollbehörde gem. Art. 5 und der Antrag gem. Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1381/2003, beide gestützt auf das Europäische Patent 0 481 914, zurückgenommen werden, dass auf die Rechte aus der Aussetzung der Überlassung/Zurückhaltung von Waren (Teile der Einsteckmaschine "X") der Zollabfertigungsstelle Messe Düsseldorf vom 13.05.2008 (betreffend Zollbeleg VO 2590, GB 10 Nr. 22495 vom 07.05.2008 Zollamt Weil am Rhein) verzichtet wird, dass Einverständnis mit der Rückgabe der Ware in den zwei Kartons, welche mit "HP" und "VP" gekennzeichnet sind und welche sich gegenwärtig im Gewahrsam des Hauptzollamtes befinden, an die Verfügungsklägerin besteht, hilfsweise gegen Leistung einer Sicherheit durch die Verfügungsklägerin, in Höhe von 50.000,00 €, wobei diese Sicherheit durch eine Bürgschaft einer Schweizer Bank erbracht werden kann. hilfsweise zu Ziffer II., der Verfügungsbeklagten zu untersagen, die Freigabe auf dem Messegelände Düsseldorf mit Beschluss der Zollbehörde vom 13.05.2008 (betreffend Zollbeleg VO 2590, GB 10 Nr. 22495 vom 07.05.2008 Zollamt Weil am Rhein) zurückgehaltenen Waren (Teile der Einsteckmaschine "X") an die Verfügungsklägerin dadurch zu behindern oder zu verzögern, dass die mit Schreiben des Hauptzollamtes vom 27.05.2008 gesetzte weitere die Sicherungsmaßnahme betreffende Frist für mehr als zwei Tage ab heute genutzt wird; Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte rügt die Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit sei nicht gegeben. Die Verfügungsklägerin versuche im Kern nichts anderes, als gegen das Grenzbeschlagnahmeverfahren vorzugehen. Darüber hinaus fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Es sei unklar, auf welcher Grundlage die Zollbehörden eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zum Anlass nehmen sollten, das zollbehördliche Verfahren einzustellen. Zudem stünden der Verfügungsklägerin einfachere Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung zur Seite, wie insbesondere der Antrag auf Herausgabe der angegriffenen Ausführungsform gegen Sicherheitsleistung zeige. Ferner sei der Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf eine nur vorübergehende Abgabe einer Willenserklärung generell unzulässig. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei zudem unbegründet. Es sei bereits nicht zu erkennen, wie die Beschlagnahme der angegriffenen Ausführungsform den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin unmittelbar beeinträchtigen können sollte. Es mangele des weiteren an einem rechtswidrigen Eingriff. Die angegriffene Ausführungsform sehe lediglich "kosmetische" Veränderungen im Vergleich zu ihrem Vorgängermodell vor; nach wie vor griffen die Positionierungselemente von oben in den Förderstrom ein und würden auch nach oben wieder aus diesem herausgeführt. Eine Verletzung des Verfügungspatents, welches sich im übrigen im Nichtigkeitsberufungsverfahren als vollumfänglich rechtsbeständig erweisen werde, sei gegeben. Abgesehen davon habe sie mit dem Antrag auf Aussetzung der Überlassung lediglich ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren entsprechend der dafür geltenden Regeln in Anspruch genommen. Dies sei weder rechtsmissbräuchlich noch sittenwidrig. Sie treffe insbesondere auch weder die Pflicht, allein vor den zuständigen Patentstreitkammern Rechtsschutz im Hinblick auf das Ausstellen der angegriffenen Ausführungsform auf der Messe DRUPA zu suchen, noch bestehe für sie eine besondere, gesteigerte Sorgfaltspflicht. Die Grenzbeschlagnahme verfolge auch nicht den alleinigen Zweck, einem Schutzrechtsinhaber die Möglichkeit der Besichtigung zu vermitteln, sondern solle ebenso verhindern, dass schutzrechtsverletzende Ware in den Warenverkehr der Gemeinschaft gelangt. Da sie nicht gewillt sei, die Messe DRUPA abzuwarten und erst später eine Entscheidung zu erlangen, habe sie die ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Schutzmöglichkeit zulässigerweise genutzt. Eine Verzögerungsabsicht ihrerseits sei nicht gegeben, wie insbesondere der - insoweit unstreitig - fristgerechte am 23. Mai 2008 bei der Kammer eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Verfahren 4b O 131/08 gegen die (hiesige) Verfügungsklägerin (Anlage ROKH 2) zeige. Schließlich sei nicht zu erkennen, welcher Schaden der Verfügungsklägerin konkret überhaupt durch die Beschlagnahme der angegriffenen Ausführungsform entstehen würde. Die Einsteckmaschine "ProLiner" werde - insoweit unstreitig - auch ohne die angegriffene Ausführungsform auf der Messe DRUPA ausgestellt und betrieben. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf den Vortrag der Parteien sowie die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen. Gründe Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Der gegen die Verfügungsbeklagte geltend gemachte Unterlassungs- und/oder Beseitigungsanspruch steht der Verfügungsklägerin nicht zu. I. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gemä
§ 13 GVG gegeben. Die Verfügungsklägerin hat tatsächliche Behauptungen aufgestellt, die - ihre Richtigkeit unterstellt - Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergeben, für welche die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht. Auch wenn Anlass des hiesigen Rechtsstreits der Beschluss der Zollabfertigungsstelle Messe Düsseldorf vom
ückbehaltenen Ware gegen Leistung einer Sicherheit. Zwar kann auch mittels eines solchen Antrages die tatsächliche Freigabe der angegriffenen Ausführungsform erwirkt werden, und dies sogar ohne "Umweg" über die Verfügungsbeklagte. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass dieser Weg einfacher, billiger und in wenigstens vergleichbar sicherer und wirkungsvoller Weise zum begehrten Ziel führt (vgl. BGH NJW 1998, 1636 ; BGH NJW 1994, 1351 ; BGH NJW 1971, 656 ), so dass der Verfügungsklägerin nicht von vornherein ein berechtigtes Interesse an der Inanspruchnahme der Zivilgerichte abgesprochen werden kann. Die Möglichkeit, die Überlassung der Ware oder die Aufhebung ihrer Zurückhaltung gegen Sicherheitsleistung zu erwirken, bietet sich bei der vorliegend relevanten Konstellation nach Art. 14 Abs. 1 VO (EG) erst, nachdem der Rechtsinhaber die Zollstelle darüber unterrichtet hat, dass fristgemä
ein Verfahren eingeleitet wurde, in dem festgestellt werden soll, ob das Schutzrecht, dessen wegen die Zurückhaltung der Ware ausgesprochen wurde, verletzt ist. Stellt der die Ware Einführende sodann einen Freigabeantrag, hängt dessen positive Bescheidung von den weiteren Handlungen bzw. der Mitwirkung des Rechtsinhabers ab. Dieser kann zum einen mittels einer Sicherungsmaßnahme gemä
ür die Höhe der zu leistenden Sicherheit entscheidend, wobei für den Fall, dass zwischen den Parteien keine Einigung über die Höhe der Sicherheitsleistung erzielt werden kann, die Zollbehörde die angemessene Sicherheitsleistung zu ermitteln hat. Die Entscheidung der Zollbehörde hängt demnach von den Handlungen des Rechtsinhabers ab. Keineswegs wird die ausgesetzte Überlassung der Ware durch schlichte Stellung des Antrages auf Freigabe der Ware gegen Sicherheitsleistung aufgehoben. In Anbetracht der dem Rechtsinhaber zur Verfügung stehenden Fristen nach Artt. 13, 14 VO (EG) kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Weg im Vergleich zum einstweiligen Rechtsschutz durch die Zivilgerichte per se der schnellere ist. Bei dieser Entscheidung der Zollbehörde findet ferner keine Prüfung der Schutzrechtssituation statt. Ob sich die im Raum stehende widerrechtliche Benutzung eines Schutzrechts bewahrheitet, ist für die Freigabe gegen Sicherheitsleistung ohne Belang. Eine Prüfung unter patentrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt in diesem Zusammenhang nicht. In materiellrechtlicher Hinsicht unterscheidet sich diese Entscheidung der Zollbehörde demnach qualitativ von der vorliegend begehrten Eilmaßnahme. Nicht außer Betracht bleiben kann schließlich, dass der Einführende eine Sicherheit leisten muss, die - damit die Interessen des Rechtsinhabers gewahrt sind - eine erhebliche Höhe erreichen kann und diese Sicherheit erst dann wieder heraus gegeben werden kann, wenn von den dazu berufenen Zivilgerichten festgestellt ist, dass die zurückbehaltenen Waren das Schutzrecht nicht verletzen. III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung wegen unerlaubten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemä
§§ 823 , 1004 BGB ist nicht gegeben. 1) In der durch den Antrag der Verfügungsbeklagten verursachten Aussetzung der Überlassung bzw. Zurückbehaltung der Ware gemä
äftsbetrieb der Verfügungsklägerin zu sehen. Die zollbehördliche Maßnahme ist betriebsbezogen. Sie richtet sich gegen den Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin als solchen und betrifft nicht nur vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter (vergl. hierzu: BGH GRUR 2006, 433
ig. Dies auch dann, wenn sich das Begehren als sachlich nicht gerechtfertigt erweist und dem anderen Teil aus dem Verfahren über dieses hinaus Nachteile erwachsen. Eine Verpflichtung, vor Ingangsetzung des Verfahrens die eigene sachliche Berechtigung mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, besteht nicht. Demjenigen, der ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Anspruch nimmt, ist grundsätzlich ein Recht auf Irrtum zuzubilligen. Die Verletzung des geschützten Rechtsgutes indiziert in diesem Fall die Rechtswidrigkeit nicht. Das schadensursächliche Verhalten trägt angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität vielmehr zunächst die Vermutung der Rechtmä
igkeit in sich. Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren betreibende Schutzrechtsinhaber wie jeder anderer Kläger oder Antragsteller außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen deshalb grundsätzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung. Eine andere Beurteilung würde die freie Zugänglichkeit der staatlichen Klage bzw. Rechtspflegeverfahren, an der auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, in bedenklicher Weise einengen. Eine Deliktshaftung kommt deshalb in den hier in Rede stehenden Konstellationen nur dann in Betracht, wenn in dem betriebenen Verfahren nach dessen gesetzlicher Ausgestaltung kein ausreichender Schutz der Interessen des Prozess- bzw. Verfahrensgegners gewährleistet ist und/oder sich der das Verfahren Einleitende unlauterer und damit sittenwidriger Mittel bedient, er mithin subjektiv unredlich handelt (BGH NJW 2008, 1147 ; BGH GRUR 2006, 433
der VO (EG) Nr. 1383/2003 handelt es sich um ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren zur Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte. b) Nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung sieht dieses Verfahren auch die Wahrung der Interessen desjenigen, dessen Waren zurückgehalten werden, in einer die Rechtmä
igkeit im obigen Sinne herbeiführenden Weise vor. Art. 9 Abs. 1 VO (EG) normiert als Voraussetzung für die Aussetzung der Überlassung der Waren oder dessen Zurückhaltung die Feststellung der Zollbehörde, dass die Waren im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen. Auch wenn damit anders als nach den nationalen Vorschriften keine offensichtliche Rechtsverletzung für das Tätigwerden der Zollbehörden erforderlich ist, die Eingriffsschwelle folglich niedriger ist, muss gleichwohl eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung vorliegen (Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl., § 142a R. 20; Cordes, GRUR 2007, 483
§ 347 AO vorgesehen und gemä
§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. Sowohl im Einspruchsverfahren wie auch im finanzgerichtlichen Verfahren wird die Rechtmä
igkeit des zollbehördlichen Handelns überprüft und damit auch die Frage, ob in zutreffender Weise der Verdacht einer Schutzrechtsverletzung festgestellt worden ist. Rechtliches Gehör wird jedenfalls im Rahmen dieser Rechtsbehelfe gewährt. Soweit die Verfügungsklägerin darüber hinaus das Fehlen eines effektiven Rechtsschutzes in dem zollbehördlichen Verfahren mit dem Verweis begründet, jedenfalls während der Dauer der Messe DRUPA sei keine Entscheidung von der Zollbehörde zu erwarten, gebietet auch dies nicht die Annahme, dass es sich bei dem Verfahren nach Artt. 9 ff VO (EG) um ein solches handelt, das nicht (mehr) den oben genannten Anforderungen genügt. Abgesehen davon, dass den gesetzlichen Regelungen keine Fristen zu entnehmen sind, die definitiv und von vornherein eine Einspruchsentscheidung während der Messe ausschließen, ist auch vor den Finanzgerichten einstweiliger Rechtsschutz oder ein Antrag auf Aussetzung der Zurückhaltung der Waren möglich. Die Interessen des von der Aussetzung der Überlassung bzw. Zurückhaltung der Waren Betroffenen werden nach der VO (EG) Nr. 1383/2003 des weiteren durch Artikel 6 gewahrt. Hiernach hat der Rechtsinhaber, der einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden stellt, seinem Antrag eine Erklärung beizufügen, mit der er die etwaige Haftung gegenüber dem Betroffenen für den Fall übernimmt, dass das nach Art. 9 Abs. 1 VO (EG) eingeleitete Verfahren aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Rechtsinhabers eingestellt oder dass festgestellt wird, dass die betreffenden Waren kein Recht des geistigen Eigentums verletzen. In diesen Konstellationen ist der Rechtsinhaber gegenüber dem Betroffenen zum Schadenersatz verpflichtet, was nach der Vorstellung der VO (EG) Nr. 1383/2003 offenbar als ausreichend angesehen wird. c) Die Verfügungsbeklagte hat das ihr zur Verfügung stehende gesetzliche Verfahren ergriffen und hierbei sämtliche Anforderungen, welche die Zollbehörde stellt bzw. gestellt hat, ordnungsgemä
erfüllt. Dass sie hierbei subjektiv unredlich handelte, lässt sich nicht feststellen. aa) Das Vorbringen der Verfügungsklägerin, die Aussetzung der Überlassung bzw. Zurückhaltung der Waren gemä
ügungsbeklagte die angegriffene Ausführungsform (spätestens) seit der Messe NEXPO gekannt habe, eine Besichtigung der angegriffenen Ausführungsform mithin gar nicht erforderlich gewesen sei, verfängt nicht. Es kann bereits aus grundsätzlichen Erwägungen eine subjektive Unredlichkeit nicht begründen. Zutreffend ist zwar, dass die Aussetzung der Überlassung bzw. die Zurückhaltung der Waren - wie die Artt. 9 Abs. 2, 3, 10, 13 VO (EG) zeigen - vorrangig dem Zweck dient, dem Rechtsinhaber die Möglichkeit einer Inspizierung der vermeintlich schutzrechtsverletzenden Ware an die Hand zu geben. Er soll in die Lage versetzt werden, die angehaltene Ware zu überprüfen und gegebenenfalls ein Verfahren zur Feststellung deren Schutzrechtswidrigkeit einzuleiten. Auf diesen Zweck ist die VO (EG) Nr. 1383/2003 jedoch nicht beschränkt. Sie beinhaltet nicht nur ein (weiteres) Besichtigungsverfahren für einen Rechtsinhaber, sondern hat auch das Bestreben, schutzrechtsverletzende Waren nicht auf den Markt kommen zu lassen. In den vorangestellten Erwägungen der Verordnung heißt es unter
von der technischen Lehre des Verfügungspatents Gebrauch. aaa) Das Verfügungspatent betrifft mit seinen Ansprüchen 1 bis 15 ein Verfahren, mit seinen Ansprüchen 16 bis 20 eine Vorrichtung zum Stabilisieren und Positionieren von Druckprodukten während ihrer Förderung und mit seinen Ansprüchen 21 und 22 die Verwendung eines solchen Verfahrens zur Zuführung hängend geförderter Druckprodukte zu einer Verarbeitungsvorrichtung. Nach den einleitenden Bemerkungen des Verfügungspatents ist eine Vorrichtung dieser Art aus der Schweizer Patentschrift X (Anlage rop 4) bekannt. Nach dieser Offenbarung werden Druckprodukte hängend in einen Förderstrom transportiert, indem an der Oberkante jedes Druckproduktes ein Fördermittel in Form einer Klammer oder eines Greifers anfasst. Die Druckprodukte werden unter Ausnutzung der Schwerkraft durch einfaches Öffnen des Fördermittels einzeln nach unten einem nachfolgenden Verarbeitungsschritt zugeführt, während sich die Fördermittel selbst im wesentlichen gradlinig weiterbewegen. Zur Verbesserung der Übergabe von dem Fördermittel an die nächste Verarbeitungsstation ist überdies vorgesehen, die Unterkanten der hängenden Druckprodukte unmittelbar vor der Zuführungsstelle mit einem parallel zur Förderrichtung laufenden Förderband zu erfassen und dadurch die Druckprodukte zu stabilisieren. Diese Art der Zuführung ist - wie die Verfügungspatentschrift weiter ausführt - für ausreichend steife und relativ langsam geförderte Druckprodukte brauchbar. Die für eine störungsfreie Übergabe an die Verarbeitungstrommel notwendige definierte Position der Unterkante ergibt sich bei solchen Druckprodukten daraus, dass sich die Unterkante unter den genannten Bedingungen immer senkrecht unter der Oberkante befindet. Bei weniger steifen Druckprodukten und höheren Fördergeschwindigkeiten erachtet das Verfügungspatent das bekannte Verfahren jedoch als verbesserungsbedürftig, weil der auftretende beträchtliche Luftwiderstand die Druckprodukte unterhalb der festgehaltenen Oberkante gegen die Förderrichtung nach hinten wegbiegt, wobei das Maß des Wegbiegens mit steigender Entfernung von der Oberkante zunimmt. Da die Position der Unterkante, mit der die Druckprodukte voran an den nächstfolgenden Verarbeitungsschritt übergeben werden sollen, nicht definiert ist, ergibt sich die Notwendigkeit, die Abstände zwischen den einzelnen Druckprodukten im Förderstrom sehr groß und die Zuführstelle (z. B. die Aufnahmetasche der Verarbeitungstrommel) gleichzeitig sehr weit zu dimensionieren. Bei gleicher Positionsleistung würde dies zu höheren Fördergeschwindigkeiten und dadurch bedingt zu noch höheren Luftwiderständen führen. Eine präzise Zuführung der Druckprodukte sei mit dieser Konstruktion folglich nicht möglich. Das in der CH-PS X (Anlage rop 4) parallel zur Förderrichtung laufende Förderband stabilisiert die wenig Eigensteifigkeit aufweisenden Druckprodukte nicht in ausreichendem Maße. Die nur auf dem mitlaufenden Förderband mit ihrer Unterkante aufliegenden Druckprodukte werden nämlich auf ihrer zwischen Ober- und Unterkante liegenden Fläche weiter gegen die Förderrichtung gebogen; dadurch entsteht die Gefahr, dass die Wölbung ein Maß erreicht, bei dem die Unterkante zu weit angehoben wird und nicht mehr an das Förderband heran reicht. Entsprechend vergrö
erte Abstände der Druckprodukte und eine entsprechend weitere Ausbildung der Zuführstelle erhöhen bei gleicher Produktion die Förderungsgeschwindigkeiten und auch die Luftwiderstände und werden daher nicht als geeigneter Ausweg gesehen. Zusätzliche Klammern oder Greifer zur Erfassung der Unterkante werden vom Verfügungspatent als zu aufwändig beanstandet, weil sie die Druckprodukte schon vor dem Einwirken des Luftwiderstandes erfassen und über die ganze Förderstrecke mitlaufen müssen; insbesondere empfindliche Druckprodukte sollten nicht mit mehr Klammern als unbedingt notwendig festgehalten werden. Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung die technische Aufgabe zugrunde, ein Verfahren aufzuzeigen, mit dem Druckprodukte, die von einzelnen Fördermitteln gehalten, transportiert werden, an bestimmten Stellen der Förderstrecke stabilisiert und exakt positioniert werden können. Insbesondere soll die Position einer nicht vom Fördermittel gehaltenen Kante des Druckproduktes relativ zu der durch die Fördermittel gehaltenen Kante an einem Punkt der Förderstrecke genau definiert und stabil sein. Das Verfahren soll namentlich für wenig steife Gegenstände, die mit hoher Geschwindigkeit gefördert werden, anwendbar und für empfindliche Druckprodukte schonend sein. Die Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens soll unkompliziert, einfach und robust sein. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Verfügungspatentes in seiner erteilten Fassung ein Verfahren mit der Kombination folgender Merkmale vor: 1. Verfahren zur Stabilisierung und Positionierung flächiger Gegenstände (insbesondere Druckprodukte
igen Abständen an mindestens einem angetriebenen Element
zu verwirklichen. Darüber hinaus macht sie wortsinngemä
von den Merkmalen des Vorrichtungsanspruchs 16 Gebrauch. Beides hat die Verfügungsklägerin zu Recht nicht in Abrede gestellt. Soweit die Verfügungsklägerin unter Verweis auf das deutsche Gebrauchsmuster 20 2007 008 680 (Anlage rop 5) vorgetragen hat, die angegriffene Ausführungsform greife wegen der nur seitlich von unten in den Förderstrom ein- bzw. ausschwenkbaren Positionierungselemente nicht in den Schutzbereich des Verfügungspatents ein, erlangt dieses Vorbringen nur für die Frage einer Verletzung von Anspruch 6 Bedeutung. Allein dieser Verfahrensanspruch sieht nämlich das Ein- und Ausführen der Führungselemente von bzw. nach oben aus dem Förderstrom der Druckprodukte vor. Anspruch 1 fordert dies nicht. Der Wortlaut des Anspruchs verhält sich nicht dazu, aus welcher Richtung die Führungselemente
en Verfahrens gelehrt wird, dass "vor einer Positionierungsstelle, an der die beispielsweise hängenden Druckprodukte eines Förderstroms eine ganz bestimmte Lage haben sollen, Führungselemente von oben (d.h. von derjenigen Seite des Förderstromes, an der die Druckprodukte von den Fördermitteln gehalten werden) in den Förderstrom eingeführt werden.....", oder aus dem Umstand, dass alle Figuren des Verfügungspatents ein Einführen der Förderelemente in den Förderstrom von oben und ein Ausführen nach oben zeigen. Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent unter Schutz gestellt ist, ist gemä
üche. Was bei sinnvollem Verständnis nicht so deutlich in den Wortlaut einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend anerkannt wird, kann den Gegenstand des Patentanspruchs nicht kennzeichnen. Auch die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch - was im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist - zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patents festgelegten Gegenstandes führen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - Mehrgangnabe; BGH GRUR 2007, 778
mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll. Die Stabilisierung und exakte Positionierung der hängend transportierten wenig steifen Druckprodukte an bestimmten Stellen der Förderstrecke mit den erfindungsgemä
en Mitteln ist - wie im übrigen auch die angegriffene Ausführungsform zeigt - nicht zwingend und ausschließlich davon abhängig, dass die Förderelemente von oben in den Förderstrom eingreifen und dass sie sodann von unten nach oben wieder ausgeführt werden. Auch wenn ein Eingreifen der Fördermittel von der Seite her in den Förderstrom erfolgt, ist die Position der Unterkante der Druckprodukte zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stabilisieren und genau zu bestimmen. Zu berücksichtigen sind zudem die mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche des Verfügungspatents. Wenn nicht schon Anspruch 4 so stellt doch jedenfalls Anspruch 6 das Ein- und Ausführen der Führungselemente von bzw. nach oben in bzw. aus dem Förderstrom von hängenden Druckprodukten gesondert unter Schutz. Dies entbehrt eines technischen Sinns, wenn bereits der Hauptanspruch 1 gleiches zwingend erfordern würde. Da die angegriffene Ausführungsform die technische Lehre der Ansprüche 1 und 16 verwirklicht, bedarf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die angegriffene Ausführungsform von Anspruch 6 des Verfügungspatents Gebrauch macht, keiner abschließenden Klärung. dd) Dies gilt auch nicht vor dem Hintergrund, dass das Bundespatentgericht mit Urteil vom 28. September 2006 (Anlage rop 3) das Verfügungspatent wegen neuheitsschädlicher Vorwegnahme durch die CH-PS X (Anlage rop 4) insoweit für nichtig erklärt hat, als es über die Ansprüche 6 bis 23 in der erteilten Fassung hinausgeht. Abgesehen davon, dass diese Teilvernichtung nicht rechtskräftig ist, das Verfügungspatent mithin nach wie vor in der erteilten Fassung in Kraft steht, ist derzeit nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Vernichtung des Anspruchs 1 im Nichtigkeitsberufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof Bestand haben wird. aaa) Zunächst ist zu bemerken, dass die vom Bundespatentgericht als neuheitsschädlich eingestufte CH-PS X (Anlage rop 4) weder in ihren Ansprüchen noch in ihrer Beschreibung von Druckprodukten etc. spricht, die "wenig steif sind". Die Notwendigkeit einer Stabilisierung der in Hängelage befindlichen Druckprodukte vor dem Einbringen in die Abteile der dortigen Verarbeitungstrommel wird im Rahmen dieser Entgegenhaltung allein im Zusammenhang mit hohen Fördergeschwindigkeiten diskutiert (vgl. insbesondere S. 4, rechte Spalte, Zeilen 6 ff.). Die dort vorgesehene Abstützvorrichtung würde bei wenig steifen Druckprodukten auch keine Stabilisierung erzielen können. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die vom Verfügungspatent formulierte und oben bereits wiedergegebene Aufgabenstellung, die explizit (siehe Anlage rop 1, Spalte 2, Zeilen 40 f.) wenig steife Produkte erwähnt und sich so vom gattungsbildenden Stand der Technik abgrenzt. Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob - unabhängig von der sogleich abgehandelten Frage nach der Eigenschaft der Abteilwände 6 als Führungselemente - mittels der in der CH-PS X (Anlage rop 4) offenbarten technischen Lehre eine Positionierung der Druckbögen erreicht werden kann beziehungsweise überhaupt erzielt werden soll. An der entscheidenden Stelle - nämlich vor der Einführung der Druckprodukte in die Abteile 3 - ist die Abstützvorrichtung aufgrund ihrer konstruktiven Ausgestaltung nicht in der Lage, eine exakte Positionierung zu gewährleisten. Anschließend - also wenn die Druckprodukte sich bereits innerhalb der Abteile 3 der Verarbeitungstrommel befinden - bedarf es darüber hinaus auch keiner Positionierung mehr. Es erscheint überdies zumindest als fraglich, ob dem Bundespatentgericht darin zu folgen ist, dass die Eintrittskante 7a und die Abteilwand 6 als "Führungselemente" im Sinne des Verfügungspatents betrachtet werden können. Das Verfügungspatent weist den Führungselementen die Funktion zu, sicher zu stellen, dass die - nur an der Oberkante gehaltenen - flächigen Gegenstände, die wenig steif, instabil und einer Verformung durch den Luftwiderstand ausgesetzt sind, an einem bestimmten Punkt so zu stabilisieren und zu positionieren, dass sie auch bei hohen Fördergeschwindigkeiten problemlos etwa von einer Verarbeitungstrommel aufgenommen werden können. Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Ausführungen des im Berufungsnichtigkeitsverfahren beauftragten Sachverständigen X im Gutachten gemä
der in dem Verfahren 4b O 131/08 überreichten Anlage Ast 11a, denen die Kammer sich nach eigener Überprüfung anschließt und welche die Neuheitsschädlichkeit der CH-PS X verneint. Weder die Abstützvorrichtung noch das Förderband im Sinne von Anspruch 10 der schweizerischen Druckschrift dienen der Korrektur von Lagefehlern, die in schnell bewegten Druckprodukten durch Luftdruck erzeugt werden, sondern dem Ausrichten in bezug auf die Fächer der Weiterverarbeitungstrommel. Zudem gewährleisten beide genannten Elemente auch keine definierte und stabile Lage der Druckprodukte, weil bereits geringfügige Maßabweichungen zur Folge haben, dass sich unterschiedliche Nachbarabstände auf der Abstützvorrichtung bzw. auf dem Förderband einstellen. Dies lässt erkennen, dass die Transportvorrichtung eher für Bahngeschwindigkeiten konzipiert ist, die noch keine nennenswerten Formabweichungen der Druckprodukte durch Luftausdruck mit sich bringen, und insofern auch nicht für wenig steife Gegenstände ausgelegt sind. bbb) Auch die weiteren gegen den Rechtsbestand vorgebrachten Entgegenhaltungen lassen eine Vernichtung des Verfügungspatents nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Die CH-PS X betrifft schon ihrer Gattung nach eine gänzlich andersartige Vorrichtung, da bei ihr die Druckprodukte auf einem Förderband liegend im Schuppenstrom transportiert werden und sich daher die im Verfügungspatent diskutierten Lage-, Stabilisierungs- und Positionierungsprobleme gar nicht erst stellen (vgl. Urteil des Bundespatentgerichts, Anlage rop 3, Seite 19, 3. Absatz). Darüber hinaus hat der im Berufungsnichtigkeitsverfahren beauftragte Sachverständige X überzeugend auf folgenden Unterschied zum Verfügungspatent hingewiesen: Während beim Verfügungspatent die Führungselemente von allen Seiten des Förderstroms aus eingeführt werden können, muss dies in der genannten Entgegenhaltung zwingend von der Seite aus erfolgen, weil der Falz ansonsten nicht zugänglich wäre (Seite 8 des Gutachtens gemä
der im Verfahren 4b O 131/08 eingereichten Anlage Ast 11a,
der im Verfahren 4b O 131/08 überreichten Anlage Ast 11a, Seite 9,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.