Tenor Das Versäumnisurteil vom 12.12.2005 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Gründe Die Klage muss im Ergebnis erfolglos bleiben. Zwar steht den Klägern gegen den Beklagten aus den zum Gegenstand der Klage gemachten Rechnungen ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.024,35 EUR zu. Diese Forderung ist aber durch die beklagtenseits erklärte Hilfsaufrechnung gemäß §§ 387 , 389 BGB untergegangen. I. Klageforderung: Den Klägern steht gemäß §§ 631 , 632 BGB gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.024,35 EUR zu. Aus der Rechnung vom 29.01.2004 über 4.564,28 EUR steht den Klägern unter Berücksichtigung der beklagtenseits bereits erfolgten Zahlung über 1.194,91 EUR noch ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 1.383,45 EUR zu. Berechtigt ist bezüglich dieser Rechnung nämlich nur ein Betrag in Höhe von 2.578,36 EUR. Unstreitig ist, dass der Beklagte die Kläger mit Wartungs- und Konfigurationsarbeiten für das UMS/CTI-System beauftragte. Unstreitig ist auch, dass die Kläger im Zuge dieser Beauftragung Arbeiten vornahmen. Allerdings hat der Beklagte die in Rechnung gestellten Stunden bestritten. Da es sich um Arbeiten handelt, die in seinem Büro/in seinem Wahrnehmungsbereich stattfanden, ist das Bestreiten der von den Klägern erbrachten Stunden nur insoweit ausreichend, als er konkrete Arbeiten bestritten hat (§ 138 Abs. 1 und 3 ZPO). Konkret bestritten hat der Beklagte die in Rechnung gestellten Arbeiten in der Zeit vom
- bis zum 08.01.2004 sowie die Erbringung der 11 Stunden Einrichtungsarbeiten bezüglich der Position "Home-Office Frau y. Diesbezüglich haben die Kläger nur vorgetragen, dass die Stundenanzahl in der Rechnung zutreffend wiedergegeben wurde. Näherer Vortrag zu den in Rechnung gestellten Arbeiten ist aber ebenso wenig wie ein Beweisantritt erfolgt. Dies hat zur Folge, dass die Arbeiten, die die Kläger für den
- bis 08.01.2004 abrechneten ebenso wenig in Rechnung gestellt werden können wie die 11 Stunden Einrichtungsarbeiten für die Position "Home-Office Frau y. Dagegen ist der weitere Einwand des Beklagten, dass der abgerechnete Stundensatz von 68,00 EUR überhöht sei, unberechtigt. Der Sachverständige X hat in seinem Gutachten vom 22.08.2006 ausgeführt, dass der Stundensatz von 68,00 EUR in der Bandbreite üblicher und angemessener Preise im Einzugsbereich liegt. Dies hat der Sachverständige aufgrund von Leistungen, die er selbst laufend in dem Einzugsgebiet bezieht sowie aufgrund seiner ständigen Marktbeobachtung der Preise für Leistung im IT-Bereich bestätigen können. Aus der Rechnung vom 29.01.2004 stehen den Klägern daher folgende Positionen zu: Menge Artikel Einzelpreis Gesamtpreis 2,50 Std 12.01.04, 13.45 - 16.15 Uhr ... 68,00 EUR 170,00 EUR 4,50 Std 15.01.04, 11.30 - 16.00 Uhr ... 68,00 EUR 306,00 EUR 3,00 Std 19.01.2004, 9.00 - 12.00 Uhr ... 68,00 EUR 204,00 EUR 6,50 Std 12.01.04, 8.30 - 15.00 Uhr ... 68,00 EUR 442,00 EUR 1,75 Std 22.01.04, 15.00 - 16.45 Uhr ... 68,00 EUR 119,00 EUR 9,50 Std Behebung von Konfigurationsfehlern ... 68,00 EUR 646,00 EUR 1,00 Modular In-Line Koppler ... 4,72 EUR 4,72 EUR 1,00 Patchkabel ... 11,00 EUR 11,00 EUR Nettobetrag 1.902,72 EUR Hinzuzurechnen sind weiter 8 Anfahrten á Pauschal 40,00 EUR. 2 Fahrten waren in Abzug zu bringen, da sich diese auf die Position 1 und 2 der Rechnung beziehen, bezüglich dessen die Kläger keinen Beweis für die Erbringung dieser Arbeiten angetreten haben. So heißt es unter der
- Position am
- und 07.01.2004 "erneute Anfahrt". Gleiches gilt für die Position 5,75 Stunden am 07.01.
- Auch hier ist eine Anfahrt nach Moers aufgeführt. 8 Anfahrten á 40,00 EUR ergeben einen weiteren Nettobetrag in Höhe von 320,00 EUR. Es ergibt sich hieraus ein Gesamtnettobetrag in Höhe von 2.222,72 EUR. Zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % folgt eine berechtigte Forderung aus der Rechnung vom 29.01.2004 über 2.578,36 EUR. Unter Abzug der beklagtenseits erfolgten Zahlung über 1.194,91 EUR verbleiben 1.383,45 EUR. Ferner steht den Klägern aus §§ 631 , 632 BGB aus der Rechnung vom 19.03.2004 ein Anspruch auf Zahlung von 640,90 EUR. Soweit der Beklagte den Rechnungen eine Mangelhaftigkeit der Arbeiten der Kläger entgegen gehalten hat, so muss er mit diesem Einwand erfolglos bleiben. Der Beklagte hat bereits nichts dazu vorgetragen, welche der in § 634 BGB aufgezählten Gewährleistungsansprüche er gegen die Kläger geltend machen will. Angesichts seines Vortrags zur angeblichen Unbrauchbarkeit der klägerischen Leistungen steht zu vermuten, dass er die Vergütung auf Null mindern möchte, § 634 Nr. 3 BGB. Der Beklagte ist aber mit dem Minderungsanspruch ebenso wie mit den anderen Gewährleistungsansprüchen des § 634 BGB ausgeschlossen, da er die Kläger nicht vorab, wie es § 635 BGB in Verbindung mit §§ 636 , 638 BGB vorschreibt, zur Nacherfüllung unter Fristsetzung aufforderte. Der Beklagte meint, dass er zur Beauftragung der Drittfirma berechtigt gewesen sei, weil die Kläger im Mai 2004 durch die Empfehlung, ein anderes Unternehmen zu beauftragen, weitere Tätigkeiten abgelehnt hätten. Zum einen ist dieser Vortrag aber nicht substantiiert und unter Beweis gestellt. Das Schreiben vom 29.07.2004 (Blatt 125 GA) stammt vom Beklagten selber und ist daher für den Beweis, dass die Kläger eine weitere Tätigkeit ablehnten, nicht geeignet. Soweit der Beklagte weiter unter Beweis stellt, dass die Kläger im Mai 2004 eine Beauftragung eines anderen Unternehmens empfahlen, ist unklar geblieben, wann und wo diese Empfehlung erfolgt sein soll. Zum anderen macht auch nur eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich. An eine von der Fristsetzung befreiende ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung sind aber strenge Anforderungen zu stellen. Die Äußerung des Gewährleistungspflichtigen muss als letztes Wort aufzufassen sein (vergl. Palandt, BGB, § 323 Rn. 18 m.w.N.). Ein solches letztes Wort ist auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht erfolgt. Der Beklagte behauptet selber nicht, die Mängel gegenüber den Klägern gerügt zu haben. Nur bei Kenntnis der konkret gerügten Mängeln kann überhaupt eine Erfüllungsverweigerung erfolgen. Im Übrigen stellt die reine Empfehlung, ein anderes Unternehmen zu beauftragen, auch keine Verweigerung im vorgenannten Sinne dar. Müssen die Mängelrügen des Beklagten daher erfolglos bleiben, so schuldet er aus den zum Gegenstand der Klage gemachten Rechnungen noch aus der Rechnung vom 29.01.2004 2.578,36 EUR aus der Rechnung vom 19.03.2004 640,90 EUR 3.219,26 EUR abzüglich der bereits geleisteten - 1.194,91 EUR 2.024,35 EUR II. Aufrechnungsforderungen: Durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit den Beträgen aus den Rechnungen für die steuerberaterlichen Leistungen ist die Klageforderung gemäß §§ 387 , 389 BGB erloschen. Zunächst steht der Aufrechnung nicht das von den Klägern erhobene Zurückbehaltungsrecht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die Rüge, dass in den Rechnungen der Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht aufgeführt sei, überhaupt ein Zurückbehaltungsrecht begründen könnte. Der Beklagte hat jedenfalls im Termin vom 18.01.2008 eine Aufstellung überreicht (Blatt 327 a GA), aus denen die Leistungszeitpunkte der Erbringung der einzelnen Tätigkeiten der Rechnungen folgt. Aus dieser Aufstellung folgt im Weiteren, dass mit Ausnahme der Rechnung Nr. 116 die Leistungszeitpunkte vor der zwischen den Parteien unstreitigen Mandatsbeendigung am 20.07.2004 liegen. Dass der Beklagte die Rechnungen zum Teil erst nach Mandatsbeendigung erstellte (Rechnungsdatum 01.08.2004), ist dagegen für die Berechtigung unerheblich. Bei der Prüfung der Berechtigung der Aufrechnungsforderungen hatte sich das Gericht aufgrund der Wirkungen einer Aufrechnung an die Reihenfolge zu halten, die der Beklagte in der Klageerwiderung vom 16.01.2006, dort auf Blatt 5 (Blatt 34 GA) vorgegeben hat. Zu der Berechtigung der Steuerberaterrechnungen im Einzelnen:
- Rechnung 695/116 vom 04.08.2004 über 16,59 EUR (Blatt 98 GA): Aus der vorgenannten Rechnung steht dem Beklagten gegen die Kläger kein Zahlungsanspruch zu. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Mandatsverhältnis am 20.07.2004 endete. Aus der vom Beklagten im Termin vom 18.01.2008 überreichten Aufstellung (Blatt 327 a GA) folgt, dass er den Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung, der Gegenstand der Gebührenrechnung 116 ist, nach Mandatsbeendigung, nämlich erst am 04.08.2004 stellte. Der Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung folgte daher ohne Beauftragung und kann daher nicht erfolgreich berechnet werden. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Beklagten muss insoweit erfolglos bleiben.
- Gebührenrechnung 659/100 vom 19.03.2004 über 232,00 EUR (Blatt 39 GA): Bezüglich dieser Rechnung steht dem Beklagten gegen die Kläger aus § 61 BGB in Verbindung mit §§ 21, 16, 15 StBGebV ein Zahlungsanspruch in Höhe von 232,00 EUR zu. Die von den Klägern benannte Zeugin L hat gegen die Gebührenrechnung keine Einwendungen erhoben. Die Sachverständige xx hat die Unterlagen, die bezüglich des Steuerberaterverhältnisses der Parteien vorhanden sind, durchgesehen und bestätigt, dass der Beklagte eine Erstberatung durchführte (Blatt 6 des Gutachtens, Blatt 265 GA). Bezüglich des in Ansatz gebrachten Gebührensatzes hat die Sachverständige keine Beanstandungen erhoben (Blatt 19 des Gutachtens, Blatt 278 GA). Entsprechend der von der Sachverständigen gefertigten Tabelle 2 (Blatt 287 GA) steht dem Beklagten daher der abgerechnete Betrag von 232,00 EUR zu.
- Rechnung 695/102 über 258,91 EUR (Blatt 40 GA): Bezüglich der vorgenannten Rechnung steht dem Beklagten gegen die Kläger der Betrag von 258,91 EUR zu. Auch bezüglich der Abrechnung der Buchführungsleistungen (Rechnungen 102, 103, 105, 106 und 107) hat die Sachverständige Ingendorn bestätigt, dass der Beklagte diese Arbeiten durchführte. Auch die Zeugin L hat dies bestätigt; soweit sie meinte, dass die Buchführungskontierung zum Teil zu spät erfolgte, ist klägerseits kein Vortrag dazu erfolgt, dass hierdurch ein Schaden entstanden ist. Der Einwand muss daher ohne Konsequenzen bleiben. Die Sachverständige xx hat in ihrem Gutachten weiter ausgeführt, dass ein Steuerberater für die Buchführung gemäß § 33 Abs. 1 StBGebV eine 2/10 bis 12/10 Gebühr erhält. Dabei ist die Höhe der Gebühr nach § 11 der StBGebV zu bestimmen. Die Kriterien "Bedeutung der Angelegenheit, Umfang der Tätigkeit und Schwierigkeit der Tätigkeit" stehen gleichwertig nebeneinander. Die Sachverständige hat für den vorliegenden Fall ausgeführt, dass im Rahmen der Buchführung 27 Sachkonten, 9 Kreditorenkonten und 24 Debitorenkonten geführt wurden. Verarbeitet wurden durchschnittlich 236 Buchungssätze im Monat. Die Sachverständige hat weiter erläutert, dass der Umfang der Buchungssätze und die Zahl der Konten unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten aufgrund der Abgrenzungsprobleme zur Alt-GbR es rechtfertigen, die Tätigkeit des Beklagten als gehobenen bis höheren Schwierigkeitsgrad einzustufen. Seitens der Kläger war nämlich eine Umfirmierung erfolgt (Conx Alt und O GbR). Im Hinblick auf den Umfang der Buchung, der Probleme bei der Einrichtung und Abstimmung der Offene-Posten-Buchhaltung ist für die Buchführungsleistung ein Gebührensatz von 8/10 laut Tabelle C gerechtfertigt. Das Gericht schließt sich den detailreichen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen an. Die Sachverständige hat im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung nochmals an dem von ihr in Ansatz gebrachten Gebührensatz von 8/10 festgehalten und erklärt, dass die Schwierigkeiten und der Zeitaufwand für die Trennung der Alt-GbR von der Neu-GbR es nicht rechtfertigen, den Rahmensatz über 8/10 zu erhöhen. Vielmehr hätte der Beklagte nach § 33 Abs. 7 StBGeb-Berechnung die Schwierigkeiten und den Zeitaufwand separat abrechnen können. Der Umstand, dass er dies unterlassen hat, rechtfertigt es aber nicht, die Rahmengebühr zu erhöhen. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten weiter ausgeführt, dass als Gegenstandswert ein solcher von 242.498,00 EUR zugrunde zulegen ist (Blatt 13 des Gutachtens, Blatt 272 GA). Das Gericht schließt sich den Berechnungen an. Ausgehend davon steht dem Beklagten entsprechend der Berechnung in Tabelle 3 des Gutachtens (Blatt 288 GA) die auch in Ansatz gebrachte Gebühr von 258,91 EUR zu.
- Rechnung 695/103 vom 15.04.2004 über 258,91 EUR: Diesbezüglich steht dem Beklagten gegen die Kläger keine Aufrechnungsforderung zu. Trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2006 (Blatt 76 GA) und in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2007 (Blatt 232 GA) ist zu dieser Steuerberatergebührenrechnung kein Vortrag erfolgt.
- Rechnung 695/104 vom15.04.2004 über 185,60 EUR (Blatt 44 GA): Für die Einrichtung einer Buchführung steht dem Beklagten gemäß vorgenannter Rechnung aus §§ 32, 16, 15 StBGebV gegen die Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe von 160,08 EUR zu. Die Sachverständige xx hat diesbezüglich in ihrem Gutachten auf Seite 20 (Blatt 279 GA) ausgeführt, dass aufgrund des Schwierigkeitsgrades der erbrachten Leistungen nicht der in Ansatz gebrachte Stundensatz von 70,00 EUR, sondern nur ein solcher von 60,00 EUR angemessen ist. Entsprechend der Berechnung in Tabelle 7 des Gutachtens (Blatt 292 GA) ergibt sich daraus eine Gebührenforderung des Beklagten in Höhe von 160,08 EUR.
- Rechnungen 695/105 und 106 und 107 (Blatt 45 - 47 GA): Diesbezüglich steht dem Beklagten gegen die Kläger aus §§ 33, 16, 15 StBGebV nur ein Zahlungsanspruch in Höhe von jeweils 258,91 EUR zu, nicht dagegen, wie mit Rechnung Nr. 106 bzw. 107 verlangt ein Betrag in Höhe von 376,77 EUR bzw. 425,49 EUR. Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen zur Rechnung 695/102 (Ziffer II.
- des Urteils).
- Rechnung 695/108 vom 01.08.2004 über 112,06 EUR (Blatt 48 GA): Bezüglich der vorgenannten Rechnung steht dem Beklagten gegen die Kläger aus §§ 23, 16, 15 StBGebV nur ein Zahlungsanspruch in Höhe von 70,04 EUR zu. Diese Rechnung bezieht sich auf einen beklagtenseits gestellten Antrag auf Festsetzung der Umsatzsteuer Dauerfristverlängerung für das Jahr
- Diesbezüglich hat die Sachverständige auf Seite 21 ihres Gutachtens (Blatt 280 GA) festgestellt, dass statt des beklagtenseits in Rechnung gestellten Gebührensatzes von 8/10 nur ein solcher von 5/10 angemessen ist. Sie hat berücksichtigt, dass es sich um Tätigkeit mit gehobenem Schwierigkeitsgrad handelt. Sie hat unter Berücksichtigung auch der anderen Merkmale des § 11 StBGebV erklärt, dass nur der Gebührensatz von 5/10 angemessen ist. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ergibt sich eine berechtigte Gebührenforderung des Beklagten entsprechend der Berechnung in Tabelle 11 des Gutachtens (Blatt 296 GA) in Höhe von 70,04 EUR.
- Rechnungen 695/109 - 114 vom 01.08.2004, Blatt 49 ff GA: Die vorgenannten Rechnungen betreffen die Erbringung und Abrechnung der sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Buchführung durch den Beklagten. Die Sachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, dass entsprechend dem Einwand der Kläger die in der Rechnung 113 abgerechneten "Nachbuchungen von Belegnachreichungen im Bereich der Debitoren und Pflege der Debitoren offene Postenkonten Januar bis März 2004" nicht gesondert abrechenbar ist nach § 33 Abs. 7 StBGebV. Sie hat erläutert, dass dies vielmehr bei der Bemessung des Zehntelsatzes nach § 33 Abs. 1 StBGebV zu berücksichtigen ist. Sie hat weiter erläutert, dass für die abrechenbaren sonstigen Buchführungsarbeiten unter Beachtung der Kriterien des § 11 StBGebV ein Stundensatz von 72,00 EUR angemessen ist. Dabei hat sie berücksichtigt, dass im vorliegenden Fall Schwierigkeiten aufgrund der Abgrenzung der Alt-GbR und der Neu-GbR vorhanden waren. Sie hat auch im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung am 18.01.2008 nochmals bekräftigt, dass maßgeblich für die Höhe der Zeitgebühr nur der Schwierigkeitsgrad der Arbeit ist, nicht dagegen der Umstand, welche Person die Arbeiten durchgeführt hat (der Steuerberater selber oder eine Hilfsperson). Ausgehend davon hat die Sachverständige xx die Rechnungen 109 - 114 in der Tabelle 10 die dem Beklagten zustehenden Gebühren neu berechnet. Das Gericht schließt sich diesen Berechnungen voll umfänglich an mit Ausnahme der Berechnung der Sachverständigen zur Rechnung Nr. 695/
- Hierbei handelt es sich um den Fragebogen des Finanzamtes zur Anmeldung der Gesellschaft, der vom Beklagten ausgefüllt wurde. Hier wurden vom Beklagten 2 Stunden abgerechnet. Die Kläger haben wiederholt diesen Stundenansatz bestritten und ausgeführt, dass hierfür allenfalls 1 Stunde anfallen könne. Dies hat auch die vom Beklagten selbst benannte Zeugin Q erklärt. Sie hat erläutert, dass normalerweise hierfür 1 Stunde abgerechnet werde; Erläuterungen dazu, warum hier 2 Stunden erforderlich gewesen sind, hat sie nicht abgeben können. Ebenfalls hat der Zeuge Q3 diesbezüglich keine Aufklärung geben können. Daraus folgt für die vorgenannten Rechnungen des Beklagten folgende Gebührenforderungen: Rechnung 109 Gebühr laut Gutachten 72,00 EUR netto zuzüglich 10,80 EUR Auslagen, § 16 StBGebV zuzüglich Mehrwertsteuer 13,25 EUR 96,05 EUR (statt der abgerechneten 122,73 EUR) Rechnung Nr. 110 Gebühren laut Gutachten 36,00 EUR zuzüglich Auslagen, § 16 StBGebV 5,40 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer 6,62 EUR 48,02 EUR (statt der abgerechneten 61,36 EUR) Rechnung 111 Gebühren laut Gutachten 36,00 EUR zuzüglich Auslagen, § 16 StBGebV 5,40 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer 6,62 EUR 48,02 EUR (statt der abgerechneten 61,36 EUR) Rechnung Nr. 112 Gebühr für 1 Stunde 72,00 EUR zuzüglich Auslagen 10,80 EUR, § 16 StBGebV zuzüglich Mehrwertsteuer 13,25 EUR 96,05 EUR (statt der abgerechneten 236,64 EUR) Rechnung Nr. 113 keine Gebührenforderung Rechnung Nr. 114 Gebühr laut Gutachten 540,00 EUR Auslagen gem. § 16 StBGebV 20,00 EUR Mehrwertsteuer 89,60 EUR 649,60 EUR (statt der abgerechneten 796,92 EUR)
- Rechnung Nr. 695/115: Auf die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dieser Rechnung kommt es nicht mehr an, da die Addition der vorgenannten berechtigten Rechnungen einen Betrag von 2.452,09 EUR ergibt, mithin die Klageforderung durch die Berechtigung der zuletzt genannten Rechnung Nr. 114 in Höhe von 649,60 EUR übersteigt. III. Zusammenfassung: Aus vorstehenden Ausführungen folgt folgende Berechnung
- Klageforderung: Die Klageforderung ist in Höhe von 2.024,35 EUR berechtigt.
- Aufrechnungsforderung: Rechnungsnummer Rechnungsbetrag berechtigte Gebührenhöhe - 116 16,59 EUR 16,59 EUR 100 232,00 EUR 232,00 EUR 102 258,91 EUR 258,91 EUR 103 258,91 EUR 0,00 EUR 104 185,60 EUR 160,08 EUR 105 258,91 EUR 258,91 EUR 106 376,77 EUR 258,91 EUR 107 425,49 EUR 258,91 EUR 108 112,06 EUR 70,04 EUR 109 122,73 EUR 96,05 EUR 110 61,36 EUR 48,02 EUR 111 61,36 EUR 48,02 EUR 112 236,64 EUR 96,05 EUR 113 983,68 EUR 0,00 EUR 114 796,92 EUR 649,60 EUR Summe 4.387,93 EUR 2.452,09 EUR Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 , 92 , 100 , 344 , 708 Nr. 11, 711 ZPO. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass auch über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen eine Entscheidung getroffen wurde. Hier war der Grad des Obsiegens und Unterliegens unter Berücksichtigung des durch die Hilfsaufrechnung erhöhten Gebührenstreitwertes zu berechnen. Dabei hat sich aufgrund der Vielzahl der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Gebührenstreitwert um die Summe dieser Forderungen vervielfältigt (vergl. beispielhaft Anders/Gehle,
- Auflage, Seite 352 Stichwort Gebührenstreitwert und Kosten). Streitwert (§ 45 III GKG) Klage 4.010,26 EUR Hilfsaufrechnung nach vorstehenden Ausführungen 4.387,93 EUR 8.398,19 EUR. Permalink: http://openjur.de/u/131879.html Kommentare
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